Bundesbeschluss über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20152, beschliesst:

Art. 1 1

2

Es werden genehmigt: a.

das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 20103 (SEV Nr. 209) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 19574;

b.

das Vierte Zusatzprotokoll vom 20. September 20125 (SEV Nr. 212) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Zusatzprotokolle zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat gibt bei der Ratifikation des Dritten Zusatzprotokolls gestützt auf dessen Artikel 17 Absatz 3 die folgenden Erklärungen ab:

1

a.

Erklärung gemäss Artikel 4 Absatz 5: Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.

b.

Erklärung gemäss Artikel 5 Buchstabe b: Der Spezialitätsschutz nach Artikel 14 des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.

Er bringt bei der Ratifikation des Vierten Zusatzprotokolls gestützt auf dessen Artikel 13 Absatz 3 den folgenden Vorbehalt an und gibt gemäss Artikel 3 Absatz 3 die folgende Erklärung ab:

2

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2015 3963 BBl 2015 3983 SR 0.353.1 BBl 2015 3991

2015-0531

3981

Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. BB

a.

Vorbehalt gemäss Artikel 6 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.

b.

Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 3: In Abweichung von Artikel 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

3982