Bundesbeschluss über die Verlängerung des Moratoriums für die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 106 Absatz 4 vierter Satz des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20152, beschliesst: I Das Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 wird wie folgt geändert: Art. 106 Abs. 4 fünfter Satz 4

... Die Frist wird hiermit ab dem 1. Juli 2016 um zehn Jahre verlängert.

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

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SR 732.1 BBl 2015 8663 SR 732.1

2015-2348

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Verlängerung des Moratoriums für die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung. BB

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