Militärgesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst: I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18­22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung 3, ...

Art. 82

Dauer der Militärdienstpflicht

Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10730

1 2 3

382

BBl 2000 330 SR 510.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58­60 und 118 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

1999-5245