10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2014 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

2014-3095

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10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2014 vom 14. Januar 2015

1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 41. Bericht über zolltarifarische Massnahmen, die er im Jahr 2014 gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 getroffen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Das Zollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte ist vorübergehend von 22 250 Tonnen um 30 500 auf 52 750 Tonnen erhöht worden.

Die schlechte Witterung vor allem im ersten Halbjahr 2013 führte zu einer kleinen marktfähigen Produktion und daher zu zusätzlichem Importbedarf zu Beginn des Jahres 2014. Deshalb wurden die Teilzollkontingente für Speise- und Veredelungskartoffeln im ersten Halbjahr 2014 je einmal erhöht. Der Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2014 und 2015 erforderte zudem die zweimalige Erhöhung des Teilzollkontingents für Saatkartoffeln.

Im Zusammenhang mit den am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Vereinfachungen bei der Zollanmeldung im Reiseverkehr wurden die Bestimmungen in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV) betreffend Bewilligungspflicht bei der Wareneinfuhr im Reiseverkehr aufgehoben.

Im Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, wird auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten verzichtet («Doppel-Null-Lösung»).

Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Vertragspartnern voraus. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, senkte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Grenzbelastung für Zucker während des Berichtsjahres in drei Schritten auf 14 Franken je 100 Kilogramm.

Im Zuge der Änderung des ZTG im Rahmen der Agrarpolitik 2014­2017 und der darauf folgenden Änderung der AEV hat der Bundesrat die Kompetenz für Anpassungen der Grenzbelastung bei Zucker und Brotgetreide an das BLW delegiert. Da

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für das BLW aufgrund der detaillierten Vorgaben in der AEV nur geringer Handlungsspielraum besteht, werden Anpassungen bei der Grenzbelastung für Zucker und Brotgetreide künftig ­ analog zur bestehenden Praxis bei Saatgetreide, Futtermitteln und Ölsaaten ­ im Internet veröffentlicht.

Um Benachteiligungen der Verarbeitungsbetriebe zu vermeiden sind die Ausserkontingentszollansätze für Hartweizen, Brotgetreide und Grobgetreide unter das Niveau der Zollbelastung für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung gesenkt worden. Zudem wurde der Zollansatz von Hartweizengriess an den Ausserkontingentszollansatz von Hartweizen geknüpft, um eine bestehende Lücke beim Grenzschutz des Brotgetreidemarktes zu schliessen.

Infolge der qualitativ schlechten Brotgetreideernte 2014 hat das BLW die Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide im ersten Semester 2015 zulasten der im zweiten Semester freizugebenden Zollkontingentsteilmengen erhöht. Die von der Branche beantragte Zollkontingentserhöhung ist im agrarpolitischen Verordnungspaket von Frühling 2015 vorgesehen und soll im zweiten Semester 2015 in Kraft treten.

1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Während des Berichtsjahres hat der Bundesrat der landesrechtlichen Umsetzung beziehungsweise Inkraftsetzung der Zollkonzessionen mit folgenden Freihandelspartnern zugestimmt: Volksrepublik China, Bahrain, Oman, Saudi-Arabien (die drei Letztgenannten als Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten), den zentralamerikanischen Staaten (CAS; abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) sowie Bosnien und Herzegowina. Dadurch sind für diese Länder die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst worden.

Deshalb wurden China, Bahrain, Oman und Saudi-Arabien auf den 1. Juli 2014, Costa Rica und Panama auf den 28. August 2014 sowie Bosnien und Herzegowina auf den 1. Januar 2015 aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 gestrichen.

1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräfe-

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SR 632.10 SR 632.111.72

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renzengesetzes vom 9. Oktober 19813 hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Massnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet, die der Bundesrat gestützt auf das ZTG und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2014 beschlossen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wurden 2014 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderungen vom 9. Januar, 27. Januar, 13. Februar und 2. Oktober 2014 (AS 2014 199 389 503 3189)

Vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte Die schlechte Witterung im ersten Halbjahr 2013 führte zu einer kleinen Kartoffelernte. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Marktversorgung wurde das Zollkontingent Nr. 14 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte in Anhang 3 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) daher in vier Schritten vorübergehend von 22 250 Tonnen um 30 500 auf 52 750 Tonnen erhöht: ­

auf den 1. Februar um 15 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Mai 2014 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln;

­

auf den 15. Februar um 2 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Dezember 2014 für die Warenkategorie Saatkartoffeln;

­

auf den 1. März um 12 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 18. Mai 2014 für die Warenkategorie Speisekartoffeln;

­

auf den 1. November um 1 500 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Dezember 2014 für die Warenkategorie Saatkartoffeln.

Die Änderungen vom 9. Januar, 27. Januar, 13. Februar und 2. Oktober 2014 waren bis Ende 2014 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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SR 632.91

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Änderung vom 2. April 2014 (AS 2014 979) Vereinfachung der Bestimmungen zum Reiseverkehr Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Juli 2014 das Verfahren bei der Zollanmeldung im Reiseverkehr vereinfacht. Neben den Änderungen der Zollverordnung vom 1. November 20064 (ZV) betreffend Freimengen, die Reisenden bei der Einfuhr von bestimmten Waren gewährt werden, ist Anhang 5 AEV aufgehoben worden.

Anhang 5 enthielt Bestimmungen betreffend Maximalmengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, und Bestimmungen betreffend Maximalmengen für Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht. Seit dem 1. Juli 2014 können somit alle Waren im Reiseverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) eingeführt werden. Die Menge der im Reiseverkehr eingeführten Waren werden zudem nicht dem betreffenden Zollkontingent angerechnet. Warenmengen, welche die Freimengen gemäss ZV übersteigen, unterliegen den Zollansätzen des Zolltarifs für den Reiseverkehr.

Gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 gelten als Waren des Reiseverkehrs solche, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

Mit der Änderung vom 2. April 2014 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

Änderungen vom 20. Mai, 22. Juli und 22. September 2014 (AS 2014 1203 2371 3051) Änderungen der Grenzbelastung für Zucker Gemäss dem Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 19726 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 19727 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, verzichten die beiden Partner im gegenseitigen Handel auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker und Zuckerarten der Tarifnummern 1701­1703. Damit diese sogenannte «Doppel-Null-Lösung» funktioniert, muss das Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU etwa gleich hoch sein. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich verhält wie der Weltmarktpreis. Gemäss Artikel 5 AEV ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gehalten, die Grenzbelastung für Zucker periodisch zu überprüfen und so anzupassen, dass die Preise von importiertem Zucker den EU-Marktpreisen entsprechen. Die Grenzbelastung muss dann angepasst werden, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 kg nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der EU abweichen. Für die Bestimmung der Preise werden Preismeldungen und Börsennotierungen verwendet.

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SR 631.01 SR 631.0 SR 0.632.401.2 SR 0.632.401

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Die Grenzbelastung (Zollansatz und Garantiefondsbeitrag) für die massgebende Tarifnummer 1701.9999 wurde im Berichtsjahr dreimal gesenkt: auf den 1. Juni von 26 auf 21 Franken je 100 Kilogramm, auf den 1. August um 3 auf 18 Franken je 100 Kilogramm und auf den 1. Oktober um 4 auf 14 Franken je 100 Kilogramm.

Seit der letzten Anpassung beträgt der Zollansatz null und der Garantiefondsbeitrag 14 Franken je 100 Kilogramm brutto. Die Grenzabgaben für Zuckerarten der übrigen bewirtschafteten Tariflinien werden von der Grenzbelastung für Kristallzucker abgeleitet und jeweils gleichzeitig angepasst.

Die Änderungen vom 20. Mai, 22. Juli und 22. September 2014 von Anhang 1 Ziffer 18 AEV erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das BLW (Art. 5 AEV), welche dem BLW bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Berichterstattung über Anpassungen der Grenzabgaben für Zucker und Getreide zur menschlichen Ernährung durch das BLW ­ Praxisänderung Im Rahmen der Agrarpolitik 2014­2017 änderte der Gesetzgeber Artikel 10 Absatz 3 ZTG8 dahingehend, dass der Bundesrat die Kompetenz für die Festsetzung auch dem BLW erteilen kann, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern und er dem BLW für die Festlegung nur einen geringen Handlungsspielraum gibt. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat diese Aufgabe mit der Änderung der AEV mit Wirkung ab 1. Januar 2014 an das BLW delegiert (vgl.

Bericht vom 15. Januar 2014 über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 20139).

Das BLW überprüft nach Artikel 5 AEV die Grenzabgaben für Zucker monatlich und setzt sie in Anhang 1 AEV so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, den Marktpreisen in der EU entsprechen. Ebenso überprüft das BLW nach den Artikeln 6 und 9 AEV monatlich die Grenzabgaben für Grobgetreide (Gerste, Hafer, Mais) und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung (z.B. Mehl) sowie Futtermittel, Ölsaaten und Saatgetreide und passt sie in den Anhängen 1 und 2 AEV wenn nötig der Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an. Schliesslich setzt das BLW für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 den Zollansatz in Anhang 1 AEV auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes
Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, dem festgelegten Referenzpreis entspricht.

Für das BLW besteht bei der periodisch erfolgenden Anpassung der Grenzabgaben aufgrund der detaillierten Vorgaben in der AEV nur geringer Handlungsspielraum.

Der bestehenden Praxis bei der Publikation von Änderungen bei der Grenzbelastung für Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten folgend, werden auch Anpassungen bei Zucker und Brotgetreide künftig auf der Internetseite des BLW10 veröffentlicht.

Mittels eines Verweises auf die in dieser Weise elektronisch veröffentlichten Massnahmen kann die in Artikel 13 ZTG stipulierte Berichterstattungspflicht als erfüllt erachtet werden. Informationen über die aktuellen und historischen Zollansätze pro Tarifnummer sind zudem im elektronischen Zolltarif11 verfügbar.

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AS 2013 3463 (Anhang Ziff. 4) BBl 2014 1477 www.import.blw.admin.ch www.tares.ch

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Änderung vom 29. Oktober 2014 (AS 2014 4001) Senkung der Ausserkontingentszollansätze für Hartweizen, Brotgetreide und Grobgetreide Die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) der Zollkontingente Nr. 26 (Hartweizen), Nr. 27 (Brotgetreide) und Nr. 28 (Grobgetreide) waren wesentlich höher als die entsprechenden Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung.

Inländische Verarbeitungsbetriebe konnten solche Produkte zwar innerhalb der betreffenden Zollkontingente importieren. Wurden die gesetzlichen Auflagen jedoch nicht eingehalten (z. B. betreffend Mindestausbeute bei der Verarbeitung von Hartweizen nach Art. 30 AEV), konnten die Importeure zur Nachzahlung der Zolldifferenz zum AKZA verpflichtet werden. Mit der Senkung der AKZA für Erzeugnisse der Zollkontingente Nr. 26­28 unter das Grenzschutzniveau von verarbeitetem Getreide wurde die Benachteiligung inländischer Verarbeitungsbetriebe beseitigt.

Die AKZA für Hartweizen, Brot- und Grobgetreide wurden wie folgt gesenkt: ­

Hartweizen: von 74 Franken auf 30 Franken je 100 kg;

­

Brotgetreide (Weichweizen, Roggen, Triticale): von 76 beziehungsweise 81 Franken auf 40 Franken je 100 kg;

­

Grobgetreide: von 51 Franken (Gerste) beziehungsweise 45.90 Franken je 100 kg (Hafer und Mais) auf 20 Franken je 100 kg.

Die Zollbelastung für Hartweizen, Brot- und Grobgetreide ausserhalb der Zollkontingente liegt nun unter jener für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung.

Die Änderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Anbindung des Zollansatzes für Hartweizengriess an denjenigen für Hartweizen Der Normalzollansatz für Hartweizengriess wurde an den gleichzeitig reduzierten AKZA für Hartweizen gebunden. Dies drängte sich auf, da Hartweizengriess, der zum Normalzollansatz importiert wird, keiner Verwendungsbeschränkung unterliegt, während Hartweizen zur menschlichen Ernährung nur innerhalb des Zollkontingents importiert werden darf, wenn er gemahlen und zu Kochgriess oder Dunst zur Teigwarenherstellung weiterverarbeitet wird. Bisher bestand deshalb ein Anreiz, importierten Hartweizengriess für Backzwecke zu verwenden, da er einem deutlich geringeren Grenzschutz als Weichweizenmehl unterlag. Ausgehend vom AKZA für Hartweizen von 30 Franken je 100 kg, einer Ausbeute von 64 Prozent und einem Zuschlag von 20 Franken je 100 kg wurde der Zollansatz deshalb von 23.40 Franken auf 66.90 Franken je 100 Kilogramm angehoben. Die Änderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

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Änderung vom 29. Oktober 2014 (AS 2014 4003) Änderung der Staffelung und der Teilmengen bei der Freigabe des Zollkontingents für Brotgetreide Nach Artikel 31 Absatz 2 AEV kann das BLW in Anhang 4 AEV die Teilmengen sowie die Perioden der zeitlich gestaffelten Freigabe des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide im Umfang von 70 000 Tonnen ändern. Im Jahr 2014 wurde die üblicherweise im Juli freigegebene Kontingentsmenge wegen der geringen Ernte an mahlfähigem Getreide des Vorjahres auf die beiden Tranchen im ersten Halbjahr verteilt. Damit dem inländischen Brotgetreide aus der qualitativ schlecht ausgefallenen Ernte 2014 in angemessenem Umfang Importgetreide beigemischt werden kann, wurde das Zollkontingent 2015 wie folgt freigegeben: ­

5. Januar bis 31. Dezember: 30 000 Tonnen;

­

7. April bis 31. Dezember: 30 000 Tonnen;

­

6. Juli bis 31. Dezember: 5 000 Tonnen;

­

5. Oktober bis 31. Dezember: 5 000 Tonnen.

Die Änderung der Staffelung und der Teilmengen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die im Vergleich zu den Vorjahren erhöhten Teilmengen für das erste Halbjahr ermöglichen es, mit dem Entscheid für eine Zollkontingentserhöhung für das zweite Semester 2015 zuzuwarten. Ein Antrag der Branche für eine solche Erhöhung liegt bereits vor, darüber entschieden wird im Rahmen des agrarpolitischen Frühlingspakets 2015.

2.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderungen vom 6. Juni, 20. August und 19. November 2014 (AS 2014 1463 1573 2749 4499)

Änderungen der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsabkommen (FHA) mit der Volksrepublik China, mit Bahrain, Oman und Saudi-Arabien (die drei Letztgenannten als Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten), mit den zentralamerikanischen Staaten (CAS; abgeschlossen mit Costa-Rica und Panama) sowie mit Bosnien und Herzegowina Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Entwicklungsländer auf, die in den Genuss von Zollpräferenzen kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein FHA ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst.

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Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit der Volksrepublik China (Bundesbeschluss vom 20. März 201412), mit den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC-Staaten)13 (Bundesbeschluss vom 7. März 201014), mit den zentralamerikanischen Staaten (CAS; abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) (Bundesbeschluss vom 16. Juni 201415) und mit Bosnien und Herzegowina (Bundesbeschluss vom 17. März 201416) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen auf den 1. Juli 2014 (China, GCC-Staaten), auf den 28. August 2014 (CAS) beziehungsweise auf den 1. Januar 2015 (Bosnien und Herzegowina) ins Landesrecht überführt beziehungsweise in Kraft gesetzt worden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Abkommen sind China, Bahrain, Oman, Saudi-Arabien, Costa Rica, Panama sowie Bosnien und Herzegowina deshalb auf das entsprechende Datum des Inkrafttretens des jeweiligen FHA aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 und 2 AEV): a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden aufgrund ihres Umfangs nicht direkt im vorliegenden Bericht veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des BLW18.

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AS 2014 1315 Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.

AS 2014 1899 AS 2014 2533 AS 2015 83 SR 910.1 www.import.blw.admin.ch > Themen > Einfuhr von Agrarprodukten

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