Vernehmlassungsverfahren

Parlamentarische Kommissionen Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.» Datum der Eröffnung: 9. September 2015 Vernehmlassungsfrist: 18. Dezember 2015 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Parlamentsdienste, Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit, Bundeshaus, 3003 Bern, Telefon 058 322 99 27 / 058 322 94 24, Fax 058 322 96 56, www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/seiten/default.aspx Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

22. September 2015

2015-2572

Bundeskanzlei

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