Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 12. Februar 2015

Wegen Baustelle auf der N13 zwischen den Anschlüssen Zizers und Landquart, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Zizers (Nr. 15) und Landquart (Nr. 14) wie folgt: ­

von km 119.000 bis km 126.000:

80 km/h (statt 120 km/h)

II Die Höchstbreite auf dem linken Fahrstreifen wird in beiden Fahrtrichtungen auf 2.00 m begrenzt.

III Diese Verkehrsbeschränkungen werden entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und dauern vom 23. Februar 2015 bis zum Ende der Bauphase (voraussichtlich am 26. Juni 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9000 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter1 2

SR 741.01 SR 741.21

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schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

24. Februar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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