Bundesgesetz über die Finanzinstitute

Entwurf

(Finanzinstitutsgesetz, FINIG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich Art. 1 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute.

Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

2

Art. 2 1

2

1 2

Geltungsbereich

Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: a.

Vermögensverwalter (Art. 16 Abs. 1);

b.

Trustees (Art. 16 Abs. 2);

c.

Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 20);

d.

Fondsleitungen (Art. 28);

e.

Wertpapierhäuser (Art. 37).

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: a.

Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;

b.

Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;

SR 101 BBl 2015 8901

2015-2662

9139

Finanzinstitutsgesetz

c.

Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;

d.

Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;

e.

die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);

f.

Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen);

g.

Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;

h.

Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;

i.

Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19346.

Art. 3

Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 63 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen: 1

2

a.

in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats;

b.

diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

3

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 4

Bewilligungspflicht

Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

1

Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.

2

3 4 5 6

SR 311.0 SR 935.61 SR 961.01 SR 952.0

9140

Finanzinstitutsgesetz

Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht befreit.

3

Art. 5

Bewilligungskaskade

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

1

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

2

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter.

3

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.

4

Art. 6

Bewilligungsvoraussetzungen

Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt.

1

Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

2

Art. 7

Änderung der Tatsachen

Das Finanzinstitut meldet der Aufsichtsbehörde jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

1

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

2

Art. 8

Organisation

Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

1

Es identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem.

2

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Organisation der Finanzinstitute fest und trägt dabei namentlich den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Finanzinstitute Rechnung.

3

7

SR 952.0

9141

Finanzinstitutsgesetz

Art. 9

Ort der Leitung

Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

1

Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

2

Art. 10

Gewähr

Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

2

Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

3

Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

4

Jede Person hat der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

5

Das Finanzinstitut meldet der Aufsichtsbehörde die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält.

6

Art. 11

Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf folgende Tätigkeiten nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach diesem Gesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19348 verfügt:

8

a.

gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten;

b.

gewerbsmässig Derivate in Form von Effekten schaffen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten.

SR 952.0

9142

Finanzinstitutsgesetz

Art. 12

Schutz vor Verwechslung und Täuschung

Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.

1

Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 48 Absatz 3 und 54 Absatz 3.

2

Art. 13

Übertragung von Aufgaben

Finanzinstitute dürfen eine Aufgabe nur Dritten übertragen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruieren und überwachen die beigezogenen Dritten sorgfältig.

1

Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird, namentlich wenn das ausländische Recht den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangt.

2

Art. 14

Auslandgeschäft

Ein Finanzinstitut erstattet der Aufsichtsbehörde Meldung, bevor es: a.

im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;

b.

eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 15

Ombudsstelle

Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

1

Die Bestimmungen des 5. Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 9 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2

9

SR ...; BBl 2015 9093

9143

Finanzinstitutsgesetz

2. Kapitel: Finanzinstitute 1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees Art. 16

Begriffe

Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwaltet oder auf andere Weise über Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verfügen kann.

1

Als Trustee gilt, wer gestützt auf eine zweckgebundene Zuwendung namentlich in der Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 198510 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig ein Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.

2

Art. 17

Rechtsform

Vermögensverwalter und Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: 1

a.

Einzelunternehmen;

b.

Handelsgesellschaft;

c.

Genossenschaft.

Vermögensverwalter und Trustees sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2

Art. 18 1

Aufgaben

Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle Portfolios.

Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden.

2

Vermögensverwalter und Trustees können zusätzlich insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen: 3

a.

Anlageberatung;

b.

Portfolioanalyse;

c.

Anbieten von Finanzinstrumenten.

Art. 19

Sicherheiten

Vermögensverwalter und Trustees müssen über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.

1

10

SR 0.221.371

9144

Finanzinstitutsgesetz

Der Bundesrat legt die Mindestbeträge für die Sicherheiten und die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung fest.

2

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen Art. 20

Begriff

Als Verwalter von Kollektivvermögen gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte verwaltet im Namen und für Rechnung von: 1

2

a.

kollektiven Kapitalanlagen;

b.

Vorsorgeeinrichtungen.

Als Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 gelten: a.

Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe a, deren Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 oder 3 ter des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200611 qualifiziert sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.

2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betragen insgesamt höchstens 500 Millionen Franken und enthalten keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung. Die kollektiven Kapitalanlagen gewähren kein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage.

b.

Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken und höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.

Vermögensverwalter nach Absatz 2 können eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen, sofern dies vom Staat verlangt wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Art. 21

Rechtsform

Der Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

11

SR 951.31

9145

Finanzinstitutsgesetz

Art. 22

Aufgaben

Der Verwalter von Kollektivvermögen stellt für die ihm anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher.

1

Daneben darf der Verwalter von Kollektivvermögen insbesondere das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er dieses Geschäft nur ausüben, wenn eine solche Vereinbarung besteht.

2

Er kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen.

3

Art. 23

Übertragung von Aufgaben

Der Verwalter von Kollektivvermögen kann Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

1

Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kollektiven Kapitalanlage einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften zuständig.

2

Art. 24

Mindestkapital und Sicherheiten

Verwalter von Kollektivvermögen müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

Die Aufsichtsbehörde kann Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

2

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

3

Art. 25

Eigenmittel

Verwalter von Kollektivvermögen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.

1

Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

2

Art. 26

Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Die Aufsichtsbehörde kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards eine Finanzgruppe, die von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, oder ein Finanzkonglomerat, das von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen.

1

9146

Finanzinstitutsgesetz

2

Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen: a.

von denen mindestens eines als Verwalter von Kollektivvermögen tätig ist;

b.

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c.

die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

Als Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe, die hauptsächlich im Bereich der Verwaltung von Kollektivvermögen tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

3

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193412 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.

4

Art. 27

Wechsel des Verwalters von Kollektivvermögen

Der Verwalter von Kollektivvermögen meldet die Übernahme seiner Rechte und Pflichten durch einen anderen Verwalter von Kollektivvermögen vorgängig der für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage oder Vorsorgeeinrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt: Fondsleitungen Art. 28

Begriff

Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds verwaltet.

Art. 29

Rechtsform und Organisation

Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

1

2

Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

3

Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Verwaltung.

4

12

SR 952.0

9147

Finanzinstitutsgesetz

Art. 30

Aufgaben

Neben der Ausübung des Fondsgeschäfts nach den Vorschriften des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200613 darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a.

die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen;

b.

die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

Art. 31

Übertragung von Aufgaben

Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

1

Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

2

Art. 32

Mindestkapital

Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

2

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.

Art. 33

Eigenmittel

Zwischen den Eigenmitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

1

Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

2

Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen Eigenmittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen wirtschaftlich oder familiär verbundenen natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.

3

13

SR 951.31

9148

Finanzinstitutsgesetz

Art. 34 1

Rechte

Die Fondsleitung hat Anspruch auf: a.

die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;

b.

Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;

c.

Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.

2

Art. 35

Wechsel der Fondsleitung

Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden.

1

Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2

Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in den Publikationsorganen bekannt.

3

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814.

4

Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

5

6

Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

Art. 36

Absonderung des Fondsvermögens

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 34.

1

Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

2

14

SR 171.021

9149

Finanzinstitutsgesetz

4. Abschnitt: Wertpapierhäuser Art. 37

Begriff

Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: a.

in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt;

b.

für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und 1. dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte, oder 2. als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist; oder

c.

für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker).

Art. 38

Rechtsform

Ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 39

Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193415 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.

Art. 40 1

Aufgaben

Das Wertpapierhaus kann insbesondere: a.

im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 37 für die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten führen;

b.

Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren;

c.

gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten;

d.

gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die es für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet.

Es darf im Umfang seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

2

3

Es ist ihm untersagt: a.

15

gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dafür zu empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl SR 952.0

9150

Finanzinstitutsgesetz

von Personen oder Unternehmen, mit denen es keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendwelche Art zu finanzieren; b.

sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Wertpapierhäusern zu refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen es keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendwelche Art zu finanzieren.

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen erlassen.

4

Art. 41

Mindestkapital und Sicherheiten

Wertpapierhäuser müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

Die Aufsichtsbehörde kann Wertpapierhäusern in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

2

3

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten.

Art. 42

Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

Wertpapierhäuser müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.

1

2

Sie müssen ihre Risiken angemessen verteilen.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

3

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.

4

Art. 43

Zusätzliches Kapital

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193416 über das zusätzliche Kapital gelten sinngemäss.

Art. 44

Rechnungslegung

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193417 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss.

16 17

SR 952.0 SR 952.0

9151

Finanzinstitutsgesetz

Art. 45

Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Als wertpapierhausdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen: 1

a.

von denen mindestens eines als Wertpapierhaus tätig ist;

b.

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c.

die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

Als wertpapierhausdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Wertpapierhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

2

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193418 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.

3

Art. 46

Aufzeichnungspflicht

Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 47

Meldepflicht

Das Wertpapierhaus hat die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.

1

2

Die FINMA regelt, welche Informationen in welcher Form wem zu melden sind.

Sofern die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt, kann der Bundesrat die Meldepflicht nach Absatz 1 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen.

Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200519 zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.

3

18 19

SR 952.0 SR 221.302

9152

Finanzinstitutsgesetz

5. Abschnitt: Zweigniederlassungen Art. 48

Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: 1

a.

Vermögenswerte verwalten;

b.

die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;

c.

mit Effekten handeln;

d.

Geschäfte abschliessen; oder

e.

Kundenkonten führen.

Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Zweigniederlassungen errichten.

2

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Zweigniederlassung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

3

Art. 49

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Aufsichtsbehörde erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn: a.

das ausländische Finanzinstitut: 1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, 2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst, und 3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann;

b.

die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben, 2. sich verpflichten, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden ernsthaft gefährden könnten, und 3. der FINMA Amtshilfe leisten; 9153

Finanzinstitutsgesetz

c.

Art. 50

die Zweigniederlassung: 1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 8­10 erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisation vorsieht, und 2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 50­53 erfüllt.

Gegenrechtserfordernis

Die Aufsichtsbehörde kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts zusätzlich davon abhängig machen, dass die Staaten, in denen das ausländische Finanzinstitut oder die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht gewährleisten.

Art. 51

Finanzgruppen

Ist ein ausländisches Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die Aufsichtsbehörde die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass es einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 52

Sicherheiten

Die Aufsichtsbehörde kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees oder eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen zusätzlich von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.

Art. 53

Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

6. Abschnitt: Vertretungen Art. 54

Bewilligungspflicht

Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 48 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.

1

2

Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Vertretungen errichten.

9154

Finanzinstitutsgesetz

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Vertretung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

3

Art. 55

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Aufsichtsbehörde erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn: 1

a.

das ausländische Finanzinstitut einer angemessenen Aufsicht untersteht;

b.

die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben;

c.

die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet.

2

Art. 56

Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vertretungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

3. Kapitel: Aufsicht Art. 57

Zuständige Aufsichtsbehörde

Vermögensverwalter und Trustees werden von einer Aufsichtsorganisation nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200720 beaufsichtigt.

1

Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden von der FINMA beaufsichtigt.

2

Besteht keine Aufsichtsorganisation nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen.

3

Art. 58

Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees

Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine von der Aufsichtsorganisation nach Artikel 43o des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200721 (FINMAG) zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung beauftragen.

1

20 21

SR 956.1 SR 956.1

9155

Finanzinstitutsgesetz

Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen.

2

In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermögensverwalter und Trustees der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

3

Art. 59

Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen: 1

a.

eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200522 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen;

b.

ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts23 prüfen lassen.

Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken für die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen.

2

In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Finanzinstitute nach Absatz 1 der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

3

Die Fondsleitung beauftragt für sich selbst und für die von ihr geleiteten Anlagefonds die gleiche Prüfgesellschaft.

4

5

Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen durchführen.

Art. 60

Auskunfts- und Meldepflicht bei Übertragung wesentlicher Funktionen

Überträgt ein Finanzinstitut wesentliche Funktionen auf andere Personen, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200724.

1

2

Die Aufsichtsbehörde kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

22 23 24

SR 221.302 SR 220 SR 956.1

9156

Finanzinstitutsgesetz

Art. 61

Stimmrechtssuspendierung

Zur Durchsetzung von Artikel 10 Absätze 3 und 5 kann die Aufsichtsbehörde das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.

Art. 62

Liquidation

Entzieht die Aufsichtsbehörde einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.

1

Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.

2

3

Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Art. 63

Insolvenzrechtliche Massnahmen

Die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 193425 über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.

1

Die Bestimmungen des Bankengesetzes über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser sinngemäss.

2

4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 64 Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts26.

1

Überträgt ein Finanzinstitut die Erfüllung einer Aufgabe an einen Dritten, so haftet es für den von diesem verursachten Schaden, sofern es nicht nachweist, dass es bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln.

2

Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

3

25 26

SR 952.0 SR 220

9157

Finanzinstitutsgesetz

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 65 1

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Geheimnis offenbart, das ihr oder ihm in der Eigenschaft als Organ, als Angestellte oder Angestellter, als Beauftragte oder Beauftragter oder als Liquidatorin oder Liquidator eines Finanzinstituts anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

b.

zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;

c.

ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

2

3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

5

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen.

6

Art. 66

Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 12) verstösst;

b.

die nach den Artikeln 10 und 14 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.

Art. 67

Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 46 verletzt;

b.

die Meldepflicht nach Artikel 47 verletzt.

9158

Finanzinstitutsgesetz

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 68

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 69

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 70

Übergangsbestimmungen

Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727 für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

1

Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde. Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2

Vermögensverwalter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren ausüben und die nicht unter Artikel 20 Absatz 2 fallen, bedürfen keiner Bewilligung für die Tätigkeit als Vermögensverwalter, sofern sie keine neuen Kundinnen und Kunden annehmen.

3

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

4

Art. 71

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

27

SR 956.1

9159

Finanzinstitutsgesetz

Anhang (Art. 69)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Börsengesetz vom 24. März 199528 wird aufgehoben.

II Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 Art. 2 Abs. 2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörden nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200730.

2

2. Obligationenrecht31 Art. 689d Abs. 3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 193432 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...33.

3

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200534 Art. 7 Abs. 3 3

Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.

Art. 9a Abs. 4 und 5 Aufgehoben 28 29 30 31 32 33 34

SR 954.1 SR 152.3 SR 956.1 SR 220 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 221.302

9160

Finanzinstitutsgesetz

Art. 16 Abs. 1bis und 1ter 1bis

Aufgehoben

Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Absatz 1 eine entsprechende Überprüfung vor.

1ter

Art. 24 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen: 4

c.

Artikel 65 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...35 (FINIG).

Sie melden auch der Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 57 Absatz 1 FINIG sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einem Revisionsunternehmen stehen, das unter der Aufsicht der Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43o des Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200736 steht.

5

Art. 25a

Selbstregulierungsorganisationen

Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199737 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

4. Zivilprozessordnung38 Art. 5 Abs. 1 Bst. h Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: 1

h.

35 36 37 38 39 40 41

Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200639, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201540 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...41.

SR ...; BBl 2015 9139 SR 956.1 SR 955.0 SR 272 SR 951.31 SR 958.1 SR ...; BBl 2015 9139

9161

Finanzinstitutsgesetz

5. Bundesgesetz vom 11. April 188942 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 173b Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200743 der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

6. Bundesgesetz vom 22. März 197444 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 10 Abs. 2 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

2

7. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196745 Art. 8 Abs. 2 Die eidgenössischen Gerichte, die Aufsichtsbehörden nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200746, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

2

42 43 44 45 46

SR 281.1 SR 956.1 SR 313.0 SR 614.0 SR 956.1

9162

Finanzinstitutsgesetz

8. Bundesgesetz vom 27. Juni 197347 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis und Bst. b Ziff. 3bis 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: a.

auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 2bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,

b.

auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 3bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,

Art. 5 Abs. 1 Bst. a sechster Strich 1

Gegenstand der Abgabe sind: a.

die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: ­ Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.

Art. 6 Abs. 1 Bst. g 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: g.

die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;

Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1

Die Abgabeforderung entsteht: a.

bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2

Steuerbare Urkunden sind: a.

47

die von einem Inländer ausgegebenen: 2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, SR 641.10

9163

Finanzinstitutsgesetz

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a.

die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG48, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;

b.

die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG;

9. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200949 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: f. dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200650 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 51 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

Art. 78 Abs. 6 und 7 Feststellungen, die bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1­4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden: 6

48 49 50 51

a.

der Schweizerischen Nationalbank;

b.

einer Pfandbriefzentrale;

SR 951.31 SR 641.20 SR 951.31 SR ...; BBl 2015 9139

9164

Finanzinstitutsgesetz

c.

einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193452;

d.

bei einem Wertpapierhaus im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ... 53;

e.

bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201554.

Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.

7

10. Bundesgesetz vom 17. Dezember 200455 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Art. 3 Abs. 3 Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193456 und Wertpapierhäuser im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ... 57 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.

3

11. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196558 Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: 1

b.

der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine.

Art. 4a Abs. 1 erster Satz Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz 1

52 53 54 55 56 57 58

SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 958.1 SR 641.91 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 642.21

9165

Finanzinstitutsgesetz

zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer.

12. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193359 Art. 42bis 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft Zusätzliche Bewilligung für gewerbsmässig Bankedelmetalle handeln, bedürfen einer Bewilligung den Handel mit Bankedelmetallen einer Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäss Artikel 57 Absätze 1 und 3

des Finanzinstitutsgesetzes vom ...60 (FINIG).

Handelt eine Gesellschaft Bankedelmetalle eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, bedarf sie ebenfalls einer Bewilligung gemäss Absatz 1.

2

Die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter gemäss Artikel 16 Absatz 1 FINIG finden sinngemäss Anwendung.

3

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Handelsprüfer, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der Aufsichtsbehörde.

Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

13. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200361 Art. 15 Abs. 1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...62 sowie Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200663 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

1

59 60 61 62 63

SR 941.31 SR ...; BBl 2015 9139 SR 951.11 SR ...; BBl 2015 9139 SR 951.31

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Finanzinstitutsgesetz

Art. 22 Abs. 1 Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht, und erstatten der Nationalbank Bericht. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

1

14. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200664 Art. 2 Abs. 1 Bst. a­e, Abs. 2 Bst. h und Abs. 2bis 1

Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a.

kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;

b.

ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden;

c.­e. Aufgehoben 2

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: h.

2bis

Aufgehoben.

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. a, e, f und g, sowie 3 und 5 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

1

2

Eine Bewilligung beantragen müssen: a.

Aufgehoben;

e.

die Depotbank.

f.

Aufgehoben

g.

Aufgehoben

Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

3

Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b­d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

5

64

SR 951.31

9167

Finanzinstitutsgesetz

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und abis, sowie 1ter und 2 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen; Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.

1ter

2

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Bst. e 1

Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: e.

die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.

3. Kapitel 2. und 3. Abschnitt Aufgehoben 2. Titel 1. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 28­35) Aufgehoben Art. 36 Abs. 3 Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 13 und 31 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...65 gelten sinngemäss.

3

Art. 51 Abs. 5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 28 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...66, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.

5

Art. 74 Abs. 2 Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.

2

65 66

SR ...; BBl 2015 9139 SR ...; BBl 2015 9139

9168

Finanzinstitutsgesetz

Art. 94 Abs. 2 2

Jedes Teilvermögen gemäss Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Art. 120 Abs. 1, 2 Bst. d und e, 4 und 5 Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor.

1

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn: d.

für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind;

e.

eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...67 angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d jederzeit zu erfüllen.

4

Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung.

5

Art. 123 Abs. 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...68 nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

1

Art. 125, Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

1

3

Der Gerichtsstand liegt:

67 68

a.

am Sitz des Vertreters; oder

b.

am Sitz oder Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers.

SR ...; BBl 2015 9093 SR ...; BBl 2015 9093

9169

Finanzinstitutsgesetz

Art. 126 Abs. 1 Bst. a und e, Abs. 3, und 4 a.

die Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

e.

Aufgehoben

Die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte Fondsleitung sind von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen. Die FINMA kann Ausnahmen gestatten.

3

4

Aufgehoben

Art. 137 Abs. 1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b­d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die Aufsichtsbehörde dem Finanzinstitut die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

Art. 138b Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG69 bleiben unberücksichtigt.

1

Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie gegebenenfalls den Eignern vorgängig angezeigt.

2

Art. 138d

Beschwerde

Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG70 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.

1

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

2

Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

69 70

SR 281.1 SR 281.1

9170

Finanzinstitutsgesetz

Art. 140 Aufgehoben Art. 145 Abs. 1 zweiter Satz Bst. f ... Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen: 1

f.

der Verwalter von Kollektivvermögen;

Art. 148 Abs. 1 Bst. k und l, Abs. 1bis Aufgehoben 7. Titel 2. und 3. Kapitel Aufgehoben

15. Bankengesetz vom 8. November 193471 Änderung der Nummerierung In den Gliederungstiteln wird das Zahlwort durch die entsprechende Ordinalzahl ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit als Bank, Privatbankier und Sparkasse (Banken).

1

Es bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden einer Bank und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Stabilität des Finanzsystems.

2

Art. 1a 1

Geltungsbereich

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:

71

a.

gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt; oder

b.

sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte

SR 952.0

9171

Finanzinstitutsgesetz

Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.

Nicht als Bank gelten die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen.

2

Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird, an der der Kanton eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals hält und von der er über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügt. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass der Kanton für die Verbindlichkeiten vollumfänglich oder teilweise haftet.

3

Art. 1b

Entgegennahme von Publikumseinlagen

Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen nur Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen, soweit dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

1

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist.

2

Die Auflage von Forderungspapieren, für die als Finanzinstrumente nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...72 ein Prospekt oder ein Basisinformationsblatt erstellt wurde, gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.

3

Wem es nicht erlaubt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.

4

Art. 1c

Rechtsform

Banken, ausgenommen Privatbankiers, mit Sitz in der Schweiz müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: 1

a.

Aktiengesellschaft;

b.

Kommanditaktiengesellschaft;

c.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung; oder

d.

Genossenschaft.

Privatbankiers mit Sitz in der Schweiz müssen die Rechtsform einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft aufweisen.

2

Art. 1d

Schutz vor Verwechslung und Täuschung

Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben.

72

SR ...; BBl 2015 9093

9172

Finanzinstitutsgesetz

Art. 2

Zweigniederlassungen und Vertretungen

Die Bestimmungen des Finanzinstitutsgesetzes vom ... 73 über Zweigniederlassungen und Vertretungen (Art. 48­56) gelten sinngemäss.

Art. 2bis Nummerierung, Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Art. 2a

Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

Den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen: 1

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. abis, c­cter, d, Abs. 4­7 Bewilligungsvoraussetzungen 2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: abis. die Bank über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügt, mit dem sie ihre Risiken einschliesslich der Reputationsrisiken identifiziert, misst, steuert und überwacht; c.

die Bank und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

cbis. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen; cter. die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; d.

4­7

die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Aufgehoben

Art. 3a

Änderung der Tatsachen

Die Bank meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

1

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

2

73

SR ...; BBl 2015 9139

9173

Finanzinstitutsgesetz

Art. 3b

Meldung qualifizierter Beteiligungen

Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cter an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert.

1

Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

2

Die Bank meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält. Sie hat der FINMA mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.

3

Art. 3bbis

Auslandgeschäft

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank erstattet der FINMA Meldung, bevor sie: a.

im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichtet;

b.

eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 3bter

Ombudsstelle

Banken müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

1

Die Bestimmungen des fünften Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...74 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2

Gliederungstitel vor Art. 3c

2a. Abschnitt: Bankdominierte Finanzgruppen und -konglomerate Art. 3c 1

Begriff

Als bankdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen:

74

a.

von denen mindestens eines als Bank tätig ist;

b.

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c.

die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

SR ...; BBl 2015 9093

9174

Finanzinstitutsgesetz

Als bankdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bankbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

2

Art. 3cbis

Konsolidierte Aufsicht

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

Art. 3d Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht Die FINMA kann eine bankdominierte Finanzgruppe oder ein bankdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses: 1

a.

in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank führt; oder

Art. 3e Sachüberschrift Ergänzung der Einzelinstitutsaufsicht Art. 3f Sachüberschrift, Abs. 2 Gewähr Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss ebenfalls Gewähr für eine einwandfrei Geschäftstätigkeit bieten und so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen kann.

2

Art. 3g Sachüberschrift, Abs. 2 Zuständigkeit der FINMA Sie kann für bankdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung erlassen oder einzelfallweise entsprechende Anordnungen treffen. Sie berücksichtigt dabei die Vorschriften zu den Eigenmitteln, die für den Finanz- und Versicherungsbereich gelten, sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.

2

9175

Finanzinstitutsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 3bis

2b. Abschnitt: Ausländisch beherrschte Banken Art. 3bis Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 Einleitungssatz Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen: 1

4

Als Ausländer gelten:

Art. 3ter Sachüberschrift Zusatzbewilligung bei ausländischer Beherrschung Art. 3quater Sachüberschrift Staatsverträge Art. 4 Sachüberschrift Eigenmittel und Liquidität Art. 4bis Sachüberschrift Risikoverteilung Art. 4ter Sachüberschrift Kredite an nahestehende Personen Art. 4quater Aufgehoben Art. 4quinquies Sachüberschrift Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Auskünfte und Unterlagen Art. 11, Abs. 2bis und 3 Genossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen.

2bis

Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1­2bis darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.

3

9176

Finanzinstitutsgesetz

Art. 14

Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken

Das Beteiligungskapital (Art. 11 Abs. 2bis) ist in Teilsummen (Beteiligungsscheine) zu zerlegen. Die Beteiligungsscheine sind als solche zu bezeichnen. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und begründen keine Mitgliedschaft.

1

Den Inhabern von Beteiligungsscheinen sind die Einberufung der Generalversammlung mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, deren Beschlüsse sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht auf gleiche Weise bekannt zu machen wie den Genossenschaftern.

2

Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche ihre Stellung verschlechtern sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Inhaber von Anteilsscheinen in gleichem Masse beeinträchtigen.

3

Die Inhaber von Beteiligungsscheinen sind bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses den Mitgliedern der Genossenschaft mindestens gleichzustellen.

4

Sie können Beschlüsse der Generalversammlung wie ein Genossenschafter anfechten.

5

Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag um Sonderprüfung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens 10 Prozent des Beteiligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.

Für das Verfahren sind die Artikel 697a­697g Obligationenrecht (OR)75 sinngemäss anwendbar.

6

Art. 14a

Reserve, Dividenden und Erwerb eigener Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken

Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemeinen Reserve unbesehen von deren Höhe zu: 1

75

a.

einen bei der Ausgabe von Beteiligungsscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird,

b.

die Differenz aus den Einzahlungen auf ausgefallenen Beteiligungsscheinen und einem allfälligen Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Beteiligungsscheinen,

c.

10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent auf dem Beteiligungskapital als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

SR 220

9177

Finanzinstitutsgesetz

Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermöglichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern.

2

Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus.

3

Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteiligungsscheine erwerben: 4

a.

Sie verfügt über einen frei verwendbaren Bilanzgewinn in der Höhe der dafür nötigen Mittel und der gesamte Nennwert der zu erwerbenden Beteiligungsscheine übersteigt nicht 10 Prozent des Beteiligungskapitals.

b.

Die mit dem Erwerb von Beteiligungsscheinen verbundenen Rechte müssen ruhen.

Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von 20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden.

5

Art. 14b

Meldepflicht und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken

Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinngemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktiengesellschaft (Art. 697i­697k, 697m OR).

1

Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.

2

Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697l OR).

3

Art. 15 Sachüberschrift Spareinlagen Art. 16 Sachüberschrift Depotwerte Art. 23 Sachüberschrift Direktprüfung

9178

Finanzinstitutsgesetz

Art. 23bis Sachüberschrift Auskunfts- und Meldepflicht bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen Art. 23ter Sachüberschrift Stimmrechtssuspendierung Art. 23quinquies Sachüberschrift Liquidation Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2 und 2bis Stellung der Gläubiger und Eigner bei Insolvenzmassnahmen In den Verfahren nach dem 11. und dem 12. Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und die Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2a lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans, gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188976 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

2

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

2bis

Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie kann auf die Publikation der Massnahme verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahmen vereitelt würde.

2

Art. 28 Abs. 2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen und Anordnungen und regelt das Verfahren.

2

Art. 30b

Wandlung und Forderungsreduktion

Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.

1

2

Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind:

76

a.

privilegierte, gesicherte und verrechenbare Forderungen;

b.

Forderungen aus Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h eingehen durfte.

SR 281.1

9179

Finanzinstitutsgesetz

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital oder die Reduktion von Forderungen ist nur möglich, wenn: 3

a.

das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird;

b.

das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht reduziert werden;

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: 4

a.

nachrangige Forderungen;

b.

Forderungen, die zur Verlusttragung im Falle von Insolvenzmassnahmen ausgegeben wurden;

c.

übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;

d.

Einlagen.

Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cter, so ist der Anteil Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert.

5

Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 1

Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a.

auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank beruht;

b.

die Gläubiger voraussichtlich nicht schlechter stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;

Der Sanierungsplan systemrelevanter Banken kann genehmigt werden, auch wenn er die Gläubiger schlechter stellt, sofern diese auf andere Weise angemessen entschädigt werden.

3

Art. 31b

Wertausgleich

Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so regelt die FINMA den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern.

Art. 32 Abs. 3, 3bis und 4 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286­288 SchKG77 ist anstelle der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.

3

Das Anfechtungsrecht verjährt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

3bis

77

SR 281.1

9180

Finanzinstitutsgesetz

Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1­2bis sinngemäss.

4

Art. 34

Wirkungen und Ablauf

Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197­220 SchKG78.

1

Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221­270 SchKG durchzuführen.

Vorbehalten werden die nachfolgenden Bestimmungen sowie abweichende Verfügungen und Verfahrensregeln der FINMA.

2

Art. 37e Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG79 bleiben unberücksichtigt.

1

Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie den Eignern vorgängig angezeigt.

2

Gliederungstitel vor Art. 37l

13a. Abschnitt: Nachrichtenlose Vermögenswerte Art. 38 Sachüberschrift Verantwortlichkeit von Privatbankiers Art. 39 Sachüberschrift Organverantwortung Art. 46 Sachüberschrift Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften Art. 47 Sachüberschrift Verletzung des Berufsgeheimnisses

78 79

SR 281.1 SR 281.1

9181

Finanzinstitutsgesetz

Art. 49 Sachüberschrift Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung, der Meldepflicht und des Verbotes der Werbung Art. 52 Sachüberschrift und erster Satz Berichterstattung Der Bundesrat hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des 5. und des 6. Abschnitts der Änderung vom 30. September 2011 und danach jeweils innert zweier Jahre die Bestimmungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland zu prüfen.

...

Art. 53 Sachüberschrift Aufhebung anderer Erlasse Art. 56 Sachüberschrift Inkrafttreten Art. 57

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Werden systemrelevante Funktionen einer Bank in Umsetzung von deren Notfallplanung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA im Sanierungsplan, sofern andernfalls die Weiterführung systemrelevanter Funktionen gefährdet wäre, zulasten von im Rahmen der Übertragung entstandenen Solidarforderungen gegen den anderen Rechtsträger bis zu fünf Jahre nach Erteilung dessen Bewilligung von der Reihenfolge gemäss Artikel 30b Absatz 4 abweichen.

Folgende Schluss- und Übergangsbestimmungen werden aufgehoben: Schlussbestimmung der Änderung vom 11. März 1971; Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1994; Schlussbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003; Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2004; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011.

9182

Finanzinstitutsgesetz

16. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 80 Art. 2 Abs. 2 Bst. abis, b, bbis und d, 3 Bst. e 2

Finanzintermediäre sind: abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom ... 81 sowie die Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193382; b.

die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Finanzinstitutsgesetzes;

bbis. die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200683 sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzinstitutsgesetzes; d.

die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes.

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: 3

e.

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200784 (FINMAG), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

Art. 12 Bst. a, abis und c Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:

80 81 82 83 84

a.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b­dter bei der FINMA;

abis.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach FINMAG;

c.

nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).

SR 955.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 941.31 SR 951.31 SR 956.1

9183

Finanzinstitutsgesetz

Art. 14

Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

1

Eine Selbstregulierungsorganisation nimmt einen Finanzintermediär als Mitglied auf, wenn: 2

a.

dieser durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;

b.

dieser einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;

c.

die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und

d.

die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Die Selbstregulierungsorganisationen können die Mitgliedschaft von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.

3

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: 1

Art. 17 Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch: a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b­dter;

b.

die zuständige Aufsichtsbehörde nach FINMAG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis;

c.

die Eidgenössische Spielbankenkommission für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b, e und f, und Abs. 3 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben: 1

b.

Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.

e.

Aufgehoben

f.

Aufgehoben

9184

Finanzinstitutsgesetz

Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.

3

Art. 19a und 20 Aufgehoben Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d 1

Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: c.

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:

d.

sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfern die Voraussetzungen von Artikel 24a erfüllen.

Art. 24a

Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer

Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

1

2

Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie: a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisor nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200585 zugelassen ist;

b.

für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und

c.

keine andere nach den Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200786 (FINMAG) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er: 3

85 86

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.

SR 221.302 SR 956.1

9185

Finanzinstitutsgesetz

Für den Entzug der gemäss Absatz 1 erteilten Zulassung der Prüfgesellschaften sowie der leitenden Prüferinnen und Prüfer und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation gilt Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes sinngemäss.

4

Art. 28 Abs. 2­4 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.

2

3 und 4

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 und 3 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die Aufsichtsorganisation und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

1

Die Meldestelle orientiert die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 29a Abs. 3 und 4 Sie können der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Aufsichtsorganisation alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

3

Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4

Art. 34 Abs. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die Aufsichtsorganisation, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

2

Art. 35 Abs. 2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Aufsichtsorganisation und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.

2

9186

Finanzinstitutsgesetz

Art. 42

Übergangsbestimmung

Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert einem Jahr stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

1

17. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200787 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 45 Absatz 1, 46 Absatz 1 Buchstabe b und 47 Absatz 1 Buchstabe a wird «FINMA» durch «zuständige Aufsichtsbehörde» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 2 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): 1

e.

2

Finanzinstitutsgesetz vom ...88.

Es legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsbehörden fest.

Art. 3

Beaufsichtigte

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a.

die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung oder eine Zulassung der Aufsichtsbehörde benötigen; und

b.

die kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 4 Bisheriger Artikel 5

87 88

SR 956.1 SR ...; BBl 2015 9139

9187

Finanzinstitutsgesetz

Gliederungstitel vor dem neuen Artikel 5

2. Titel: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Bisheriger Artikel 4 Art. 13a

Datenbearbeitung

1 Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: a.

die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses;

b.

die Personal- und Lohnbewirtschaftung;

c.

die Personalentwicklung;

d.

die Leistungsbeurteilung;

e.

Eingliederungsmassnahmen bei Krankheit und Unfall.

Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: 2

3

a.

Angaben zur Person;

b.

Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

c.

Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

d.

erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;

e.

Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;

b.

die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;

c.

die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d.

die Datenkategorien nach Absatz 2;

e.

den Schutz und die Sicherheit der Daten.

9188

Finanzinstitutsgesetz

Art. 15 Abs. 2 Bst. a, d und e 2

Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: a.

Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 193489, dem Finanzinstitutsgesetz vom ...90 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193091 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.

d.

Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199792 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.

e.

Für eine Aufsichtsorganisation gemäss dem 3. Titel ist der Anteil der von von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend.

Art. 31 Abs. 2 Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

2

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann diese auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.

2

Art. 33a

Tätigkeitsverbot

Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen: 1

a.

den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Beaufsichtigten;

b.

den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Beaufsichtigten.

Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde, so ist diese zu konsultieren und ihr der Erlass mitzuteilen.

2

89 90 91 92

SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 211.423.4 SR 955.0

9189

Finanzinstitutsgesetz

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung oder der Zulassung Die FINMA entzieht einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung oder die Zulassung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

1

Art. 41a

Zustellung von Urteilen

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen Beaufsichtigten und Gläubigerinnen und Gläubigern, Anlegerinnen und Anlegern oder Versicherten fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.

1

Die FINMA leitet Urteile, die durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigte betreffen, der Aufsichtsorganisation weiter.

2

Gliederungstitel nach Art. 43

3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 43a

Aufsichtsorganisation

Die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...93 und über Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193394 wird von einer Aufsichtsorganisation mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.

1

Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt.

2

Art. 43b

Aufgaben

Die Aufsichtsorganisation erteilt Vermögensverwaltern und Trustees nach Artikel 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...95 und Handelsprüfern nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193396 die erforderliche Bewilligung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

1

Sie kann in ihrem Aufsichtsbereich Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. Die Genehmigung wird erteilt, sofern das Rundschreiben nicht zu einer widersprüchlichen Aufsichtspraxis führt.

2

3

Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

93 94 95 96

SR ...; BBl 2015 9139 SR 941.31 SR ...; BBl 2015 9139 SR 941.31

9190

Finanzinstitutsgesetz

2. Kapitel: Bewilligung Art. 43c

Grundsatz

Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind.

1

Sie genehmigt die Statuten und das Organisationsreglement der Aufsichtsorganisation sowie die Wahl der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen.

2

Die Änderung bewilligungspflichtiger Tatsachen und genehmigungspflichtiger Dokumente bedarf der vorgängigen Bewilligung oder Genehmigung durch die FINMA.

3

Werden mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet, so kann der Bundesrat Regeln zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten erlassen.

4

Art. 43d 1

Organisation

Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten gemäss diesem Gesetz erfüllen kann.

2

Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen.

3

4

Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.

Art. 43e

Gewähr und Unabhängigkeit

Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Die mit der Verwaltung und der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

2

Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den Beaufsichtigten unabhängig sein.

3

Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.

4

Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von dem durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein.

5

Art. 43f

Finanzierung und Reserven

Die Aufsichtsorganisation erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich eine 1

9191

Finanzinstitutsgesetz

Aufsichtsabgabe für die Kosten der Aufsichtsorganisation, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach der Höhe des verwalteten Vermögens, des Bruttoertrags und der Betriebsgrösse der Beaufsichtigten.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Aufsichtsabgabe, namentlich die Bemessungsgrundlagen.

3

Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

4

Art. 43g

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle der Aufsichtsorganisation und erstattet der Aufsichtsorganisation und der FINMA über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 43h

Amtsgeheimnis

Dem Amtsgeheimnis nach Artikel 14 unterstehen sinngemäss das Personal und die Organe der Aufsichtsorganisation sowie alle von der Aufsichtsorganisation Beauftragten.

Art. 43i

Rechnungslegung, Verantwortlichkeit und Steuerbefreiung

Die Artikel 18­20 gelten sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.

3. Kapitel: Unabhängigkeit und Aufsicht Art. 43j

Unabhängigkeit

Die Aufsichtsorganisation übt die Aufsicht über die ihr unterstellten Finanzinstitute selbstständig und unabhängig aus.

Art. 43k

Aufsicht

Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit.

1

Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels entspricht und ob sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

2

Die Aufsichtsorganisation muss der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, welche die FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit über die Aufsichtsorganisation benötigt.

3

9192

Finanzinstitutsgesetz

Art. 43l

Aufsichtsmassnahmen

Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen.

1

2

Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr nicht mehr erfüllen, abberufen.

Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die Aufsichtsorganisation liquidieren und die Aufsichtstätigkeit auf eine andere Aufsichtsorganisation übertragen.

3

4. Kapitel: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung Art. 43m Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäss.

5. Kapitel: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation Art. 43n

Prüfung

Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch von ihr zugelassene Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer ausführen lassen.

1

2

Die Artikel 24 Absätze 2­5 sowie Artikel 24a­28a sind sinngemäss anwendbar.

Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kostenvorschuss zu leisten.

3

Art. 43o

Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer

Die Aufsichtsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern nach Artikel 58 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...97 die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

1

2

Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:

97 98

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisor nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200598 zugelassen ist;

b.

für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und

c.

keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

SR ...; BBl 2015 9139 SR 221.302

9193

Finanzinstitutsgesetz

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er: 3

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.

Für den Entzug der gemäss Absatz 1 erteilten Zulassung der Prüfgesellschaften sowie der leitenden Prüferinnen und Prüfer und die Erteilung eines Verweises durch die Aufsichtsorganisation gilt Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes sinngemäss.

4

Die Aufsichtsorganisation meldet der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermittelt ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

5

Wird die Aufsicht gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...99 durch die FINMA wahrgenommen, so regelt der Bundesrat die Zuständigkeit für die Zulassung der Prüfgesellschaften und der leitenden Prüferinnen und Prüfer.

6

Art. 43p

Weitere Aufsichtsinstrumente

Der Aufsichtsorganisation stehen die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29­32, 33a, 34, 35 und 37 zur Verfügung.

Art. 43q

Zusammenarbeit

Für die Zusammenarbeit der Aufsichtsorganisation mit inländischen Behörden und ausländischen Stellen sind die Artikel 38­42a sowie die Artikel 42c und 43 anwendbar.

Gliederungstitel vor Artikel 44

4. Titel: Strafbestimmungen Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997100 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.

1

99 100

SR ...; BBl 2015 9139 SR 955.0

9194

Finanzinstitutsgesetz

Art. 48 Sachüberschrift Missachten von Verfügungen Gliederungstitel vor Artikel 53

5. Titel: Verfahren und Rechtsschutz Art. 54

Rechtsschutz

Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA und der Aufsichtsorganisation richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

1

Sind Verfügungen der Aufsichtsorganisation vor Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht zu beurteilen, so lädt das zuständige Gericht die FINMA zur Stellungnahme ein und stellt ihr die Entscheide zu.

2

3

Die verfügende Behörde ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Gliederungstitel vor Art. 55

6. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug Gliederungstitel vor Art. 57

2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse Gliederungstitel vor Art. 58

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 58 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 61

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten 18. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008101 Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 2

Als Verwahrungsstellen gelten: b.

101 102

Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 102;

SR 957.1 SR ...; BBl 2015 9139

9195

Finanzinstitutsgesetz

c.

Fondsleitungen nach dem Finanzinstitutsgesetz, sofern sie Anteilskonten führen;

Als Verwahrungsstelle gelten auch ausländische Banken, ausländische Wertpapierhäuser und andere ausländische Finanzinstitute sowie ausländische zentrale Verwahrungsstellen, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen.

3

19. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015103 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 9 Abs. 1 Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Art. 34 Abs. 2 Bst. a Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden: 2

a.

Wertpapierhäuser nach Artikel 37 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...104;

Art. 93 Abs. 2 Bst. b und e 2

Als Finanzielle Gegenparteien gelten: b.

Wertpapierhäuser nach Artikel 37 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...105;

e.

Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes;

Art. 107 Abs. 2 Bst. b 2

Diese Pflichten gelten nicht bei: b.

Währungsswaps und -termingeschäften, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden;

Art. 147 Abs. 3 3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

103 104 105

SR 958.1 SR ...; BBl 2015 9139 SR ...; BBl 2015 9139

9196

Finanzinstitutsgesetz

20. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 106 Art. 14 Abs. 1 und 1bis Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten: 1

a.

die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen;

b.

für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.

Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

1bis

Art. 51 Abs. 2 Bst. g Aufgehoben Art. 54c Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG107 bleiben unberücksichtigt.

1

Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie den Eignern vorgängig angezeigt.

2

Art. 54e

Beschwerde

Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG108 ist ausgeschlossen.

1

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

2

Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

106 107 108

SR 961.01 SR 281.1 SR 281.1

9197

Finanzinstitutsgesetz

Art. 67

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Für die Versicherungsgruppe und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

Art. 72 Bst. b Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: b.

Art. 75

mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist; Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

9198