Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 11215 Widersprechende Group Lotus Plc, Hethel, GB-Norwich, Norfolk NR14 8EZ, CH-Marke Nr. 424 892 «LOTUS EUROPA» gegen Widerspruchsgegnerin TATA SONS LIMITED, Bombay House, 24 Homi Mody Street, IN-400001 Mumbai (Maharashtra), CH-Marke Nr. 599 662 «TATA NANO EUROPA».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 19. August 2015 Folgendes verfügt: 1.

Die Sistierung wird aufgehoben.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 11215 wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

19. August 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2015-2394