Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b und 63 Abs. 4, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Spasojevic Igor, geb. 17. Juni 1975, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-6813/2015 innerhalb von 30 Tagen seit Publikation der vorliegenden Verfügung zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

31. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-3417

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