Bundesbeschluss zum Ausbau und zum Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 11. März 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:

Art. 1 Für den Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird ein Gesamtkredit von 99 Millionen Franken gemäss dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

Art. 2 1

Die Freigabe des Kredits nach Artikel 1 erfolgt in vier Etappen: a.

Für die Umsetzung der ersten Etappe werden Mittel im Umfang von 28 Millionen Franken freigegeben.

b.

Die Freigabe der zweiten bis vierten Etappe im Umfang von 14 Millionen, 40 Millionen und 17 Millionen Franken erfolgt durch den Bundesrat.

Unter den freigegebenen Krediten können Verschiebungen vorgenommen werden.

Dabei kann ein Kredit um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 2. Dezember 2014

Nationalrat, 11. März 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 BBl 2014 6711

2014-1465

3033

Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes. BB

Anhang (Art. 1)

Verpflichtungskreditverzeichnis Beträge in Fr.

Erste Etappe Ersatzbeschaffungen, inklusive Projektierungsarbeiten für die Etappen 2­4

28 000 000

Zweite Etappe Leistungsanpassungen

14 000 000

Dritte Etappe Gesetzesrevision BÜPF ­ ISC-EJPD

12 000 000

Kompatibilitätsanpassungen der Systeme von fedpol

28 000 000

Total dritte Etappe

40 000 000

Vierte Etappe Systemausbauten

17 000 000

Gesamtkredit

99 000 000

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