Weisungen des Bundesrates zum Abschluss von Personalverleihverträgen in der Bundesverwaltung vom 19. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), erlässt die folgenden Weisungen:

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Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Weisungen regeln für die Departemente und die Bundeskanzlei den Abschluss von Personalverleihverträgen. Sie legen Kriterien fest, die von den Verwaltungseinheiten vor dem Abschluss von Personalverleihverträgen zu überprüfen sind.

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Personalverleih2

2.1

Ein Personalverleih liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Einsatzbetrieb, z. B. Bund) für eine bestimmte Zeit eine Fachkraft (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer) zwecks Arbeitsleistung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893 (AVG) zur Verfügung stellt.

2.2

Der Arbeitgeber tritt dem Einsatzbetrieb wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber seiner Fachkraft ab.

2.3

Die Fachkraft wird in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden, führt die Arbeiten im Einsatzbetrieb aus und benutzt dessen Infrastruktur (Subordinationsverhältnis).

2.4

Die Ergebnisverantwortung trägt der Einsatzbetrieb.

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Personalverleihvertrag

3.1

Ein Personalverleihvertrag kommt zwischen einem Einsatzbetrieb und einem Arbeitgeber, der Fachkräfte verleiht, zustande. Zwischen dem Einsatzbetrieb und der entliehenen Fachkraft besteht kein Vertragsverhältnis.

1 2

3

SR 172.220.1 Die Begriffe Personalstellung und Personalleihe werden im allgemeinen Sprachgebrauch zum Teil synonym für Personalverleih verwendet; ebenso wird Temporärpersonal synonym verwendet für Fachkräfte, die nach Ziff. 2.1. zur Verfügung gestellt werden.

SR 823.11

2015-1721

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3.2

Der Abschluss eines Personalverleihvertrags hat nach den Vorgaben des AVG4 und der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19915 (AVV) zu erfolgen.

3.3

Der Abschluss eines Personalverleihvertrags ist ein Beschaffungsgeschäft nach öffentlichem Beschaffungsrecht6.

3.4

Der Verleihbetrieb muss im Besitz einer Verleihbewilligung sein; vorbehalten bleibt Artikel 28 AVV.

3.5

Der Verstoss gegen die Bewilligungspflicht ist nach Artikel 39 AVG strafrechtlich relevant; dies gilt auch für den Einsatzbetrieb.

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Grundsätze

4.1

Die Bundesverwaltung erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in der Regel mit Bundespersonal. Sie kann mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unbefristete Arbeitsverträge mit oder ohne Auflösungsklausel oder befristete Arbeitsverträge abschliessen.

4.2

Sie kann zudem Dienstleistungen auf dem Markt beschaffen, die zum Abschluss eines Auftrags oder eines Werkvertrags führen, bei denen kein Subordinationsverhältnis eingegangen wird und die Ergebnisverantwortung beim Auftragnehmer liegt (externer Dienstleister).

4.3

Ausnahmsweise können zur Aufgabenerfüllung Personalverleihverträge abgeschlossen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die entliehenen Fachkräfte ähnlich wie das Bundespersonal in einem Subordinationsverhältnis zum Bund stehen und damit in die Arbeitsorganisation eingebunden sind und der Bund die Ergebnisverantwortung trägt, regelt der Bundesrat mit diesen Weisungen den Abschluss von Personalverleihverträgen.

4.4

Eine Übersicht und Verweise zu den rechtlichen Bestimmungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufträgen oder Werkverträgen und Personalverleihverträgen finden sich im Anhang7.

4 5 6 7

SR 823.11 SR 823.111 BG vom 16. Dez. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1; Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.11 Der Text des Anhangs wird nicht im Bundesblatt publiziert. Er kann beim Eidgenössischen Personalamt bezogen werden oder ist einsehbar im Intranet der Bundesverwaltung unter http://intranet.infopers.admin.ch/ > Recht > Personalverleih.

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Kriterien

5.1

Die folgenden Kriterien zum Abschluss von Personalverleihverträgen müssen von den Verantwortlichen in den Verwaltungseinheiten geprüft und eingehalten werden, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.

5.1.1

Intern vor extern Ein Personalverleihvertrag darf erst abgeschlossen werden: a. wenn keine internen Personalressourcen verfügbar sind; b. sie nicht rechtzeitig rekrutiert werden können; oder c. das benötigte Fachwissen intern nicht vorhanden ist.

5.1.2

Zweckmässigkeit Der Abschluss eines Personalverleihvertrags ist zweckmässig, um: a. Arbeitsspitzen zu brechen; b. rasch personelle Engpässe zu beseitigen; oder c. fehlendes Fachwissen zu beschaffen.

5.1.3

Befristung a. Personalverleihverträge müssen befristet werden und dürfen zwei Jahre nicht überschreiten.

b. Nicht unter die Befristung fallen Rahmenverträge für den Personalverleih. Die Befristung gilt jedoch für die einzelne Person, die aufgrund eines Rahmenvertrages für den Bund arbeitet.

c. Ausnahmen von der Befristung sind mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Amtsdirektorin oder des betreffenden Amtsdirektors möglich. Die Ausnahmen sind mit der entsprechenden Begründung dem Eidgenössischen Personalamt jährlich zu melden.

5.1.4

Rahmenbedingungen Der sorgfältige, wirtschaftliche, sparsame und zweckbezogene Mitteleinsatz gemäss Artikel 57 Absatz 1 und 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20058 muss gewährleistet sein.

5.1.5

Risiken Vorhandene Risiken sind so weit wie möglich zu minimieren, indem: a. die Vorgaben zum Informationsschutz nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20079 und zur Personensicherheitsprüfung nach Artikel 6 der Verordnung vom 4. März 201110 über die Personensicherheitsprüfung frühzeitig berücksichtig und eingehalten werden; b. technische, organisatorische oder anderweitige Massnahmen zur Risikoeingrenzung, wie Geheimhaltungsvereinbarungen oder Vertraulichkeitserklärungen, umgesetzt werden;

8 9 10

SR 611.0 SR 510.411 SR 120.4

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c.

d.

ungewollter Wissensverlust oder geschäftskritische Abhängigkeiten mit geeigneten Massnahmen, beispielsweise mittels Dokumentationspflicht oder Schulungen, verhindert werden; und die Einhaltung der Vorgaben des AVG11 sichergestellt ist.

6

Umsetzung

6.1

Die Departemente und die Bundeskanzlei setzen die Weisungen in ihren Verwaltungseinheiten um.

6.2

Personalverleihverträge sind nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 201212 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung in das Vertragsmanagement Bund einzupflegen.

6.3

Die Kosten für Personalverleihverträge sind gemäss den Kontierungsrichtlinien der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu buchen.

7

Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

19. August 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

11 12

SR 823.11 SR 172.056.15

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