Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 18. Juni 2004, vom 14. März 2007, vom 20. November 2009 und vom 23. September 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird bis 31. Dezember 2017 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 18. Juni 2004, 14. März 2007, vom 20. November 2009 und vom 23. September 2010 werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2004 3184, 2007 2155, 2009 8475, 2010 6631

2015-3275

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

Art. 5

Löhne

5.1

Die Mindestlöhne sind im Anhang 5 festgehalten.

5.2

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch.

5.3

Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet.

Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.

...

Art. 6 6.3

Arbeitszeit Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten: ­ Einsatzort/Objekt ­ Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet ­ Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

...

Art. 7 7.2

Überstunden ...

Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden.

...

Art. 8 8.1

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Feiertage ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial- und Spitalreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt (siehe Anhang 2).

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

8.2

Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorien Spezial- und Spitalreinigung im Stundenlohn können die kantonalen Feiertage mit einer Entschädigung zum Stundenlohn von 3.3 % monatlich abgegolten werden. Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorie Unterhaltsreinigung im Stundenlohn werden die Feiertage pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,2 % entschädigt. Der Bundesfeiertag ist bezahlt, soweit an diesem Tag gearbeitet werden müsste.

Art. 13

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft ...

13.1.3 Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.

...

Art. 14

Verschiedene Entschädigungen ...

14.5

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt: Bis 4 Std. Pikettdienst

CHF 10.­

Bis 8 Std. Pikettdienst

CHF 20.­

Bis 12 Std. Pikettdienst

CHF 30.­

Mehr als 12 Std. Pikettdienst

CHF 50.­

...

Art. 15

Ferien ...

15.3

Für ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8,33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10,64 % (bei ei-nem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) berechnet. Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regel-mässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

...

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Art. 28

Anhänge Folgende Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages: Anhang 1: unverändert Anhang 5: Lohnvereinbarungen Unterhalts-, Spezial- und Spitalreinigung Anhang 6: aufgehoben

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

Anhang 5

Lohnvereinbarungen Unterhalts-, Spital- und Spezialreinigung Minimallohn-Tabelle 1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

UnterhaltsreinigerIn I

18.50

18.80

UnterhaltsreinigerIn II

18.70

18.90

UnterhaltsreinigerIn III

19.00

19.20

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

SpezialreinigerIn I

20.40

20.90

SpezialreinigerIn II

23.05

23.30

SpezialreinigerIn III

26.50

26.80

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

3. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

SpitalreinigerIn I

19.25

19.50

SpitalreinigerIn II

19.65

19.90

SpitalreinigerIn III

20.05

20.30

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

...

Anhang 6 Aufgehoben IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

17. November 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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