Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Jörg Machaczek, geb. 12. Juni 1968 in Recklinghausen/Deutschland, deutscher Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft Grosse Burgstrasse 20, 23552 Lübeck/Deutschland, erhält Gelegenheit, beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, bis zum 15. Februar 2015 zum Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. November 2014 um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Stellung zu nehmen. Die Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements lauten wie folgt: «1. Die gegen Jörg Machaczek mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 9. Mai 2014 ausgefällte Busse von gesamthaft 5400 Franken sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2.

Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3.

Die Kosten seien Jörg Machaczek aufzuerlegen.»

Jörg Machaczek erhält Gelegenheit, bis zum 15. Februar 2015 die Verfahrensakten beim Gericht einzusehen. Stillschweigen wird als Verzicht gewertet. Wird keine Stellungnahme eingereicht, wird aufgrund der Akten entschieden.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

27. Januar 2015

Im Auftrag des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts: Der Gerichtsschreiber

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2015-0081