Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 22, Wankdorf­Kirchberg, Kanton Bern vom 10. Februar 2015

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 2 Buchstabe a und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern: ­

von km 16.000 bis km: 13.300

80 km/h

II Verengungen der Fahrspuren auf 3.75 m (Normalspur) und 3.50 m (Überholspur, Einfahrtsrampe und Beschleunigungsspur).

III Diese Verkehrsanordnungen gelten ab 1. März 2015 und dauern bis 30. November 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2015-0224

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

10. Februar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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