Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20142, beschliesst:
Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 wird genehmigt.
1
2
Sie schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
66 673 130 300
b.
Erträgen von
67 642 374 600
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
969 244 300
Investitionsbereich
Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
Art. 3
7 916 942 100 209 301 900
Kreditverschiebungen; Personalaufwand
Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
2
1 2
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.
2015-0494
1947
Voranschlag für das Jahr 2015. BB I
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
3
Art. 4
Kreditverschiebungen; IKT-Bereich
Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.
3
Art. 5
Übrige Kreditverschiebungen
Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
1
Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETHBereich und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen den Aufwandkrediten für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
1948
Voranschlag für das Jahr 2015. BB I
Art. 6
Ausgaben und Einnahmen
Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2015 genehmigt: Franken
a.
Gesamtausgaben von
67 116 042 700
b.
Gesamteinnahmen von
67 665 494 900
c.
ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von
Art. 7
549 452 200
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 67 189 154 657 Franken zu Grunde gelegt.
Art. 8
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:
1
Franken
2
a.
Ordnung und öffentliche Sicherheit
120 000 000
b.
Landesverteidigung
734 000 000
c.
Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
119 400 000
d.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
244 000 000
e.
Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
300 000 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2015 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
Art. 9
114 000 000
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a.
Soziale Wohlfahrt
13 900 000
b.
Verkehr
18 000 000
c.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
Art. 10
5 700 000
Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs
Das WBF wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.
1
1949
Voranschlag für das Jahr 2015. BB I
Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
Art. 11
Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014
Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20093 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014 wird um drei Jahre bis Ende 2017 erstreckt.
Art. 11a
Zusatzkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit
Zum Rahmenkredit nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 20114 über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit wird ein Zusatzkredit von 13 Millionen Franken bewilligt.
Art. 12
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 11. Dezember 2014
Ständerat, 11. Dezember 2014
Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol
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BBl 2009 9141 BBl 2012 355
1950