Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Aliu Avdyl, geb. 9. Juni 1964, Fshati Begunc, XZ-61000 Viti, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Auf die Beschwerde vom 2. Februar 2015 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2015 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: ­ den Beschwerdeführer (amtliche Publikation) ­ die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) ­ das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

29. September 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-2641

7041

Abonnement des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung

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Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

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29. September 2015

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Bundeskanzlei