Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz) vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

1

Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittelbetriebe (KMU).

2

Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere: a.

Absatzmöglichkeiten im Ausland ermitteln und wahrnehmen;

b.

die schweizerischen Exporteure als international konkurrenzfähige Anbieter positionieren;

c.

den Zugang zu ausländischen Märkten im Sinne von Artikel 2 unterstützen.

Art. 2

Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:

1

a.

Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Auslandmärkte;

b.

Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftspartnern im Ausland;

c.

allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Erteilung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.

BBl 2000 2101

5152

2000-0540

Exportförderungsgesetz

Art. 3

Auftrag

1

Das zuständige Bundesamt2 (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungsauftrag.

2

Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4

Abgeltungen und Finanzhilfen

1

Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2

Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 1

Verpflichtungen des Beauftragten

Der Beauftragte ist verpflichtet: a.

die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;

b.

bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;

c.

die Aussenstellen zu befähigen, im Rahmen dieses Gesetzes wirkungsorientierte Dienstleistungen zu erbringen;

d.

die an der Exportförderung beteiligten Stellen zu koordinieren;

e.

ein Controllingsystem vorzusehen.

2

Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6

Rechtsschutz

1

Verfügungen des Bundesamtes können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden. Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.

2

Deren Entscheide sind endgültig.

3

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

2

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

5153

Exportförderungsgesetz

Art. 8

Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 3.

Art. 9

Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11

1

2

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19894 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC);

b.

der Bundesbeschluss vom 31. März 19275 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19436 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106­114 bis der Bundesverfassung7, ...

Art. 100 Abs. 1 Bst. y 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: y. Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

3 4 5 6 7

SR 616.1 AS 1990 224, 1998 1822 BS 10 521 SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188­191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 188­191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

5154

Exportförderungsgesetz

Art. 12

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2000

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 8 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

10901

8

BBl 2000 5152

5155