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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Einführung von postalischen Zeitungsabonnementen im Verkehr mit Frankreich.

(Vom 18. Dezember 1879.)

Tit.

Mit der Postverwaltung von Frankreich sind gegenwärtig Unterhandlungen im Gang zu dem Zweke, die schweizerischen und französischen Postbureaux mit der Annahme und Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und Zeitschriften, welche in beiden Ländern erscheinen, zu betrauen.

Gegenwärtig bedürfen solche Abonnemente französischerseits der Vermittlung von P r i v a t agenturen, so daß die beabsichtigte Neuerung als ein Fortschritt zu betrachten ist.

Frankreich hat im Innern eine postalische Zeitungsabonnirungsgebühr von 3 °/o und könnte daher im Verkehr mit der Schweiz eine geringere Gebühr selbstverständlich nicht zugeben. Auf der andern Seite würde es die schweizerische Postverwaltung nicht für thunlich erachten, im Verkehr mit Frankreich weniger zu beziehen als im Verkehr mit Deutschland, d. h. 50 Cts. O per Abonnement.

Dieses Minimum ist nun von der französischen Postverwaltung auch zugegeben worden, so daß die Abonnementsgebühr im projektirten Uebereinkommen festgesezt würde auf 3 °/o des Abonnementspreises, mindestens aber 50 Cts. für jedes Abonnement. Es scheint uns durchaus gerechtfertigt, daß Abonnemente, welche einen bedeutenden Betrag erreichen, auch einer etwas höheren Gebühr unterworfen werden. Die Abonnementsgebühr auf s c h w e i z e r i s c h e Zeitungen

1247 und Zeitschriften wird übrigens nur bei einer geringen Zahl derselben und auch da (mit Ausnahme eines einzigen Falles) nur wenn es sich um das Abonnement eines v o l l e n J a h r e s handelt, das Minimum von 50 Cts. übersteigen.

Der Ertrag der in der Schweiz wie in Frankreich bezogenen Abonnementsgebühren wird zu g l e i c h e n T h e i l e n getheiltwerden, und es ist unter solchen günstigen Bedingungen eine nennenswerthe Mehreinnahme gegenüber dem jezigen Ertrag der Abonnementsgebühren zu gewärtigen.

Auf die weiteren, mehr nur dienstliche Einzelheiten berührenden Punkte des projektirten Uebereinkommens glauben wir hier nicht eintreten zu sollen.

Mit Rüksicht auf Art. 16 des Posttaxengesezes vom 23. März 1876 C Amtl. Sammlung n. F. II, 339), welcher die Abonnementsgebühr für ausländische Blätter auf fest 50 Rappen festsezt, bedürfen wir für Abschluß des projektirten Uebereinkommens der Ermächtigung der hohen Bundesversammlung.

Wir stellen daher den A n t r a g : Die hohe B u n d e s v e r s a m m l u n g w o l l e den Bundesrath ermächtigen, mit der Regierung von Frankreich ein A b k o m m e n betreffend Besorgung von Zeitungsabonnementen durch die beiderseitigen Postanstalten abzuschließen und dieses A b k o m m e n in Vollzug zu sezen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1879.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Scliiess.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Einführung von postalischen Zeitungsabonnementen im Verkehr mit Frankreich. (Vom 18. Dezember 1879.)

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Jahr

1879

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57

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1879

Date Data Seite

1246-1247

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