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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Petition des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender, betreffend Erlass eines eidg. Betreibungs- und Konkursgesezes.

(Vom 28. November 1879.)

Tit.

Indem wir Ihnen die Eingabe des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender betreffend Erlaß eines eidg. Rechtstriebs- und Konkursgesezes, unterstüzt von einer großen Anzahl von Unterschriften, einbegleiten, beehren wir uns, derselben folgende Bemerkungen beizufügen : Nach Art. 64 der Bundesverfassung steht die Gesezgebung dem Bunde zu: über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht mit Inbegriff des Handelsund Wechselrechts) ; über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.

Der Bundesrath hat seinerzeit nicht ermangelt, sofort, nachdem die neue Verfassung in Kraft getreten war, den Auftrag zur Ausarbeitung von Gesezentwürfen über die obigen Materien, mit Ausnahme des literarischen und künstlerischen Eigenthums, zu ertheilen. Die Entwürfe wurden auf Grundlage früherer Vorarbeiten aufgestellt. Derjenige über das Betreibungs- und Konkursrecht, von

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1023 Hrn. Prof. Dr. Heusler in Basel verfaßt, bildete in den Jahren 1874 und 1875 Gegenstand einer Reihe von Kommissionsberathungen.

Es wurde ihm ein zweites Projekt entgegengestellt, das auf dem Pfändungssystem beruht, während das Heusler'sehe von dem Prinzip der Betreibung auf Konkurs ausgeht. Da damals gar keine Aussichten auf eine baldige Verständigung, weder in den Behörden noch im Volke , vorhanden waren, so beschloß die Kommission, dem Obligationen- und Handelsrechte den Vortritt um so mehr zu geben, als auch weitere zwingende, in der Sache selbst liegende Gründe diese Reihenfolge empfahlen.

In dem Geschäftsberichte pro 1876 gab der Bundesrath, der ebenfalls einverstanden war, der Bundesversammlung Kenntniß, daß der Entwurf über Schuldbetreibung und Konkurs bis nach Beendigung des Obligationenrechtes zurükgestellt werde. In den eidg.

Räthen machte sich keine abweichende Meinung geltend, gegentheils wurde ausdrüklich die Richtigkeit des eingeschlagenen Verfahrens anerkannt. Alljährlich wurde in unsero Geschäftsberichten über den Stand der Arbeiten auf dem Gebiete des Civilrechtes referirt, ohne daß auch bei diesen Anläßen eine veränderte Behandlung angeregt oder verlangt worden wäre. Gemäß dem flxirten Programme wurden die jährlichen Büdgetansäze festgestellt.

Inzwischen ist uns möglich geworden , der hohen Bundesversammlung zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen: 1) einen Gesezentwurf mit Botschaft über die Handlungsfähigkeit; 2) einen Gesezentwurf über das Obligationen- und Handelsrecht, nebst Botschaft.

Der Gesezentwurf über die Betreibung und den Konkurs, der sich in Vorbereitung befindet, wird folgen, d. h. auf den Zeitpunkt den Räthen vorgelegt werden, wo muthmaßlich die Berathung über die jezigen umfangreichen Vorlagen zu Ende geführt sein wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Sckiess.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Petition des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender, betreffend Erlass eines eidg. Betreibungs- und Konkursgesezes. (Vom 28. November 1879.)

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Jahr

1879

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54

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06.12.1879

Date Data Seite

1022-1023

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