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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. III.

Nr. 42.

13. September 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zoilo 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Espedition der in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich und Italien, resp. den Eisenbahnverwaltungen dieser Länder, über den Heimtransport von Armen.

(Vom 6. September 1879.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Schon Anfangs dieses Jahrzehnts machte namentlich unsere Gesandtschaft in Berlin darauf aufmerksam, daß es überaus wünschenswerth wäre, wenn die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen sich herbeilassen würden, auf zuverläßige Empfehlungen hin den Heimtransport bedürftiger Ausländer auf ihren Linien zu ermäßigten Taxen zu besorgen. Für heimkehrende bedürftige Schweizer, wenn sie von der Gesandtschaft oder einem Konsulat mit einem Attestat der Bedürftigkeit versehen seien, werden an einigen Orten solche Taxermäßigungen bereits gewährt, an andern Orten aber mache man das gleiche Zugeständnis davon abhängig, daß die schweizerischen Eisenbahnen die Ausländer ebenso halten.

Auf unsere Verwendung haben sich im Laufe dieses Frühjahrs die dem schweizerischen Eisenbahnverband angehörenden Verwaltungen bereit erklärt, solche Angehörige der sämmtlichen Nachbarländer der Schweiz (Deutschland, Frankreich, Oesterreich-Ungarn und Italien), welche von ihren Gesandtschaften oder Konsulaten Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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3. Hinsichtlich der formellen Behandlung betreffend die Bewilligung solcher Taxvergünstigunsen selten folgende Bestinrmunsen : O

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a) Die Präsidialverwaltung der schweizerischen Eisenbahn-Konferenzen übergibt jeder der genannten Gesandtschaften eine Anzahl Einpfehlungsscheine, welche geheftet und mit dem Stempel der erstem versehen sein sollen. Diese Bescheinigungen sind nach Maßgabe des Bedürfnisses von den Gesandtschaften auszufüllen, mit deren Unterschrift und Stempel zu versehen und dem empfohlenen Bedürftigen zu übergeben, welcher gegen Vorweisung und Abgabe derselben am Billetschalter der Abgangsstation unentgeltlich ein Billet erhält, welches ihn zur entsprechenden Fahrt auf den schweizerischen Bahnen berechtigt, ohne daß vorher das Visum irgend einer Bahngesellschaft eingeholt werden muß.

Vom Inhalt der Empfehlung muß vor Abgabe derselben in der in Händen der Gesandtschaft zurükbleibenden Souche genaue Vormerkung genommen werden. Nach vollständiger Ausnuzung eines Souchenheftes wird dasselbe mit den Souchen der Präsidialvcrwaltung der Eisenbahnen abgegeben, welche dafür ein neues Heft Formulare ausliefert.

b) Die am Billetschalter eingehenden Empfehlungen der Gesandtschaften werden von allen Balmverwaltungen der Präsidialverwaltung zugestellt, welche allmonatlich den resp. Gesandtschaften darüber Rechnung stellen wird. Jede der Gesandtschaften haftet für Zahlung der nach Ziffer 2 zu erhebenden Taxen für die gemäß den von ihr oder ihrem Repräsentanten ausgestellten Empfehlungen abgegebenen Billets.

4. Die Bahnverwaltungen haben nichts dagegen, daß jede Gesandtschaft von ihr unterzeichnete und gestempelte Einpfehlungsscheine an ihre Konsulate oder an andere anerkannte Vertreter ihres Landes in der Schweiz abgebe, aber in der Meinung, daß sie auch hinsichtlich der Zahlung der auf solche Empfehlungen erhobenen Billets nur den Gesandtschaften Rechnung stellen und sich ausschließlich an diese halten werden.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich und Italien, resp. den Eisenbahnverwaltungen dieser Länder, über den Heimtransport von Arm...

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1879

Date Data Seite

277-279

Page Pagina Ref. No

10 010 440

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