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Kreisschreiben des

eidg. Finanzdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend eine neue Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez vom 20. Juni 1878 über den Militärpflichtersaz.

(Vom 5. Juli 1879.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit eine neue Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez vom 28. Juni 1878, betreffend den Militärpflichtersaz, einzubegleiten*). Diese Verordnung stüzt sich auf die seit dem Inkrafttreten des soeben erwähnten Bundesgesezes in unserem Militärsteuerwesen gemachten Erfahrungen, wobei zu bemerken ist, daß der Bundesrath den in den Kantonen bestehenden besondern Verhältnissen so viel als möglich Rechnung zu tragen gesucht hat.

Diejenigen Kantone, welche den diesjährigen Militärpflichtersazbezug noch nicht eingeleitet haben, sind ersucht, denselben zu beginnen und inner der reglementarischen Frist zu Ende zu führen.

Bei diesem Anlaße erlauben wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß nach den bisher bekannt gewordenen Ergebnissen die erstmals nach dem eidg. Gesez stattgefundene Taxation sehr verschieden ausgefallen und deßhalb anzunehmen ist, es müsse in mehrfacher Richtung ungleich verfahren werden. Hiefür spricht namentlich der Umstand, daß diejenigen Kantone, welche früher *) Siehe eidg. Gesezsammlung n. F., Band IV, Seite 188.

31 weitgehende Bestimmungen über Militärersazbesteuerung zur Anwendung brachten, auch unter dem jezigen Bundesgesez bessere Resultate erzielt haben.

Diese Wahrnehmung hätte eigentlich Veranlaßung gegeben, in die revidirte Verordnung wegleitende Bestimmungen zum Gesezesvollzug aufzunehmen ; der Umstand aber, daß die Praxis bloß einjährig war, ließ dieses nicht rathsam erscheinen, sondern wies vielmehr darauf hin, auf dem Wege des Kreisschreibens diejenigen Ungleichheiten auszumerzen zu suchen, die zurzeit bestehen.

Hierunter gehören sowohl nach unsero eigenen Erfahrungen, als nach denjenigen einer größern Anzahl kantonaler Taxationsbehörden namentlich folgende Punkte : A. Bei der massgebenden VermögensermittliHig.

1) Die Art und Weise der Werthung und Ausscheidung desjenigen Grundbesizes, der Anspruch auf eine Ermäßigung des Verkaufswerthes zu V* hat.

Bei dieser Taxation des Grundbesizes ist nach dem Geseze nicht eine auf die Rentabilität oder andere Momente gestüzte Taxation zuläßig, sondern es ist derselben einfach der Verkehrswerth zu Grunde zu legen und eine Ermäßigung um V 4 der Summe nur zuläßig, wo es sich um rein landwirtschaftlichen Grundbesiz mit demselben entsprechenden Gebäuden handelt, nicht aber bei demjenigen Grundeigentum, das weniger der landwirthsehaftlichen Produktion dient, sondern mehr in die Kategorie der Herrschaftsgüter gehört.

2) Die Besteurung aller derjenigen Fahrhabe, die nicht zu der unentbehrlichen gehört.

3) Die Zusammensezung und schließliche Feststellung des anwartschaftlichen und eigenen Vermögens und des in Berechnung fallenden Betrages. Anwartschaft für den Pflichtigen ist nur in den Fällen vorhanden, in denen dem Betreffenden ein gesezliches Beerc bungsrecht zusteht.

Angefallenes Frauenvermögen des Pflichtigen ist in allen Verhältnissen wie reines Vermögen des Leztern zu behandeln.

Als maßgebender Betrag des r e i n e n V e r m ö g e n s ist die nach obigen Auseinandersezungen ermittelte Summe, vermehrt durch die Hälfte des anwartschaftlichen Vermögens, anzusehen und fällt nur außer Betracht, wenn dasselbe zusammengenommen unter 1000

32 Franken bleibt. Dies so ermittelte Gesammtbetreffniß darf auf das nächste Hundert abgerundet werden, dagegen ist durchaus unzuläßig, jenes auf das zunächst tiefere Tausend zu reduziren.

B. Bei der Einkommenstaxation.

Bei der Gesezesberathung wurde die Personaltaxe der Dienstbefreiten gegenüber den Bestimmungen der meisten kantonalen Geseze wesentlich reduzirt. Man ging dabei von der Annahme aus, daß alle Ersazpflichtigen (mit Ausnahme der körperlich Gebrechlichen), welche ein Einkommen von Fr. 700 und darüber besizen, zu der Personaltaxe noch eine Einkommensteuer zu leisten haben. Dabei ist verstanden, daß diese Steuer nach dem effekt i v e n E i n k o m m e n und nicht lediglich nach den kantonalen Steuerregistern anzulegen sei.

» Wir laden Sie ein, bei der nächstfolgenden Taxation auf die Berüksichtigung vorstehender Andeutungen zur Erzielung einer durchwegs einheitlichen Ersazanlage zu dringen, und erlauben uns einzig noch beizufügen, daß die ganze Verordnung in ihrer neuen Redaktion bezwekt, den Kantonen möglichst freie Hand zu lassen.

Dagegen müssen wir darauf bestehen, daß alle diejenigen Angaben, welche unerläßlich sind, gehörig aufgeführt werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer besondern Hochachtung.

B e r n , 5. Juli 1879.

Eid g. F i n a n z d e p a r t e m e n t : Bavier.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1878 und 1879.

1879.

1878.

Monate.

1879.

Mehreinnahme. , Mindereinnahme.

Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Fr.

RP.

Fr.

Bp.

1,181,014 1,162,420 1,381,023 1,295,122 1,243,332 1,168,029 1,117,526 1,278,944 1,397,061 1,528,464 1,397,097 1,511,312

07 76 44 54 06 05 96 53 05 23 92 32

1,082,819 1,178,770 1,391,301 1,356,388 1,363,391 1,709,660

90 14 25 54 99 21

16,349 10,277 61,266 120,059 541,631

38 81

Total 15,661,348

93

7,430,941

92

8,082,332

03

651,390

11

.

auf Ende Juni .

Fr.

Ep.

93 16

Fr.

Kp.

98,194

17

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Kreisschreiben des eidg. Finanzdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend eine neue Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez vom 20. Juni 1878 über den Militärpflichtersaz. (Vom 5. Juli 1879.)

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Jahr

1879

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3

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32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1879

Date Data Seite

30-33

Page Pagina Ref. No

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