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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidg. Abstimmung vom 18. Mai 1879.

(Vom 4. Juni 1879.)

Tit.!

Die Bundesversammlung hat infolge einer im Ständerathe eingebrachten Motion, sowie veranlaßt durch eine Reihe von Petitionen aus verschiedenen Kantonen, durch welche eine Modifikation des Artikels 65 der Bundesverfassung nachgesucht wurde, am 28. März dieses Jahres folgenden Beschluß gefaßt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefallt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

851 3. Dieser Revisiousartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Aus verschiedenen Rüksichten haben wir, dem im Dekrete enthaltenen Auftrage Folge gebend, die Abstimmung über diesen Bundesbeschluß auf Sonntag den 18. Mai f'estgesezt. Früher war das nicht wohl möglich, weil dem Volke die nöthige Zeit gewährt werden mußte, um sich mit der Vorlage gehörig vertraut zu machen, und später nicht, .weil sonst die Stimmgebung auf hohe kirchliche Festtage oder in die gegenwärtige Session gefallen wäre.

Wir haben, wie Sie aus unserm Beschlüsse vom 4. April (Beilage l und II) ersehen wollen, die nöthigen Anordnungen getroffen, damit der zur Abstimmung gelangende Bundesbeschluß in einer solchen Anzahl von Exemplaren gedrukt und den Kantonskanzleien so rechtzeitig zugestellt werde, um an jeden berechtigten Schweizerbürger 4 Wochen vor dem Abstimmuugstage abgegeben werden zu können, alles in Uebereinstimmung mit Art. 9 des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 (Amtliche Sammlung n. F., Bd. I, S. 116).

An die Kantonsregierungen erging die Einladung, ihrerseits das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen, und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidg. Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (Amtliche Sammlung Bd. X, S. 915) und nach dem schon angeführten Geseze vom 17. Juni 1874 vor sich gehen.

Dem ihr gewordenen Auftrage gemäß hat die Bundeskanzlei im Laufe des Monats April die erforderliche Anzahl Exemplare ausgetheilt, nämlich 507,150 in deutscher, 186,962 in französischer und 86,090 in italienischer Sprache. (S. Beilage III.)

Diese Vertheilung begann am 8. April und war am 16. desselben Monats vollständig ausgeführt.

Die Abstimmung selbst ging am 18. Mai in angemessener Weise vor sich und wurde, wie es scheint, überall in gehöriger Ruhe und Ordnung vollzogen. Beschwerden über Beeinträchtigung des Stimmrechts u. s. w. sind nicht hieher gelangt; dagegen haben wir später ein paar Anstände zu erwähnen, welche sich auf unbefugte Stimmgebung beziehen. Auch diese Reklamationen sind jedoch nicht sehr- erheblich und können auf das Gesammtergebniß wohl von keinem Einflüsse sein. Die Abstimmung selbst hat nun

852 folgende Resultate ergeben, und zwar nach den Abstimmungsprotokollen selbst, welche, mit Ausnahme eines einzigen Kantons, sämmtlich innerhalb der gesezlichen Frist von 10 Tagen hier eingegangen sind: Für Kevision Gegen Revision Ja.

Nein.

Zürich .

.

.

.

Bern .

.

.

.

Luzern .

.

.

.

U r i .

.

.

.

Schwyz Obwalden Nidwaiden .

Glarus Z u g . . . .

Freiburg Solothurn Basel.Stadt .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

,, I. Rh. .

.

St. Gallen .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin .

.

.

.

Waadt Wallis Neuenburg .

Genf

19,243 22,579 13,237 3,251 5,339 1,323 1,392 3,107 1,972 12,426 4,860 2,359 3,238 4,050 6,206 1,911 23,763 7,453 21,304 8,529 5,486 14,672 10,085 1,826 874

36,460 28,668 6,218 241 1,433 257 335 2,257 869 5,784 4,857 3,481 3,732 2,687 4,343 365 13,736 7,262 14,170 9,539 7,993 8,863 2,748 9,668 5,622

Total

200,485

181,588

Nach Maßgabe dieses Stimmverhältnisses hat bis jezt unwidersprochen die Mehrheit des Volkes die Vorlage angenommen in den Kantonen Luzern, Uri Schwyz, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Waadt, Wallis und in den Halbkantonen Obwalden, Nidwalden, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh.

Unwidersprochen verworfen wurde die Vorlage vom Volke in den Kantonen Zürich, Bern, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf und in den Halbkantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

853 Da nun die Bundesverfassung im Art. 121 vorschreibt, daß das Ergebniß einer Volksabstimmung in jedem Kantone als Standesstimme gelte und daß die Stimme eines Halbkantons als Halbstimme gezählt werden müsse, so steht für einmal fest, daß die Vorlage von 12 ganzen und 4 halben Kantonen angenommen und von sechs ganzen und zwei Halbkantonen abgelehnt worden ist.

In einer eigenthümlichen Lage befindet sich nun der Kanton Solothurn. Hier hat die Bevölkerung am 18. Mai mit der freilich kleinen Mehrheit von drei Stimmen (4860 gegen 4857} ebenfalls mit Ja geantwortet, also angenommen ; nichts destoweniger hält die Regierung des Kantons Solothurn dafür, daß ihr Kanton den verwerfenden Ständen beigezählt werden müsse. Zur Begründung dieser Ansicht läßt sie sich in ihrer Zuschrift vom 28. Mai wörtlich folgendermaßen vernehmen: ,,In Bezug auf die Behandlung der leeren und sonst ungültigen ,,Stimmzedel schreibt unser kantonales Abstimmungsgesez vom ,,28. Mai 1870 vor, daß dieselben für die Ausmittlung des ab,,soluten Mehrs in Berechnung -zu ziehen seien. Danach beträgt die ,,absolute Mehrheit 4960. " Art. 121 der Bundesverfassung bestimmt: ,,,,Die revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von ,,,,der M e h r h e i t d e r a n d e r A b s t i m m u n g t h e i l n e h ,,,,m e n d e n B ü r g e r und von der Mehrheit der Kantone an,,,,genommen ist.""

,,In gleichem Sinne spricht sich das Bundesgesez betreffend ,,Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschiüsse vom ,,17. Juni 1874, Art. 14, aus:" ,,Da im Kanton Solothurn nur 4860 Ja gestimmt haben, so ,,ist die absolute Mehrheit für Annahme nicht erreicht, und es muß ,,der Stand Solothurn zu den v e r w e r f e n d e n Ständen gerechnet ,, werden. a ,,Das Bundesgesez über eidg. Wahlen und Abstimmungen vom ,,19. Juli 1872 schreibt im Art. 19, Lemma 2 vor:" ,,,,Leere Stimmzedel werden bei Ausmittlung der absoluten ,,,,Mehrheit nicht berüksichtigt.""

,,Laut mitfolgender Tabelle beträgt die Zahl der leeren Stimm,,zedel 68, diejenige der sonst ungültig erklärten Stimmzedel 134.

,,Nach diesem Gesez müßte somit die absolute Mehrheit berechnet ,,werden: 4860 + 4857 -4- 134 = 9851, somit absolute Mehrheit 4926."

854 ,,Danach wäre auch bei Anwendung dieses Gesezes die Revision' im Kanton Solothurn verworfen."

Die eben erörterte Frage ist auch in den eidgenössischen Räthen bereits zur Sprache gekommen, wie sich aus folgenden Erhebungen, den Protokollen der Bundesversammlung entnommen, näher ergibt.

Der erste Entwurf zum Geseze über Wahlen und Abstimmungen vom 8. Juli 1872 enthielt über die Behandlung von leeren und ungültigen Stimmzedeln keinerlei Vorschrift. Am 10. Juli 1872 nahm der Nationalrath auf Antrag seiner Kommission folgendes 2. Lemrna zum Art. 19 an: ,,Leere oder ungültige Stimmzedel werden bei Ausmittlung der absoluten Mehrheit nicht berüksichtigt."

Der Ständerath strich am 17. Juli die Worte : ,,oder ungültige". Der Nationalrath nahm am 19. Juli diese Streichung an.

Die nationalräthliche Kommission, welche im Jahr 1873 über die Ergänzung vom angeführten Artikel 19 Bericht zu erstatten hatte, läßt sich in ihrem Gutachten vom 16. Juli 1873 dahin vernehmen : es gehe aus den eben angeführten Verhandlungen der beiden Räthe vom 10., 17. und 19. Juli 1872 hervor, daß beide Rallie ausdrüklich beschlossen hätten, bei der Ausmittlung des absol uten Mehres sollten einzig die leeren Stimmzedel, nicht aber auch andere ungültige außer Betracht fallen. Die Kommission spreche daher in dieser Richtung ihre Ansieht dahin aus : ,,In Betracht, daß der Wortlaut des Art. 19, Lemma 2, klar ist, in dem Sinne, daß bei Ausmittlung des absoluten Mehrs nur die l e e r e n Stimmzedel außer Betracht fallen sollten; ,,in Betracht,, daß die Verhandlungen dei- eidgenössischen Räthe den diesfallsigen Willen des Gesezgebers auf unzweifelhafte Weise darstellen, ,,sei von einer sachbezüglichen Schlußnahme abzusehen."1 Diese Anschauung der Konimission blieb überall unbeanstandet, woraus wohl mit Recht geschlossen werden darf und muß, daß beide Räthe damit sich in Uebereinstimmung gefunden haben. Ist dem so, so wird auch die Schlußfolgerung der Regierung von Solothurn, bezüglich der Abstimmung vom 18. Mai, im dortigen Kanton nicht bemängelt werden können. Hienach wurde das Gesammtergebniß der Abstimmung folgendermaßen zu klassifiziren sein : i. In der Volksabstimmung ist die Vorlage angenommen worden mit 200,485 gegen 181,588 Verwerfende, sonach mit einer Mehrheit von 18,909 Stimmen.

855 2. Standesstimmen. Zur Annahme der Vorlage haben mitgewirkt die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Freiburg, jSchaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Waadt, Wallis und die Halbkantone Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Rh. und Appenzell I.-Rh. : 12 ganze und 4 halbe Stände. Für Verwerfung haben sich erklärt Zürich, Bern, Solothurn, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf, sowie die Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft : 7 ganze und 2 halbe Stände.

Unter allen Umständen ist hienach der vorgeschlagene modifizirte Art. 65 der Bundesverfassung von der Mehrheit des Volkes sowohl, als von der Mehrheit der Stände angenommen worden.

Was die Abstimmungsanstände betrifft, deren wir am Anfange des Berichtes erwähnt hatten, so bestehen dieselben in folgenden Mittheilungen der Kantone : Die Regierung von Freiburg zeigt mit Schreiben vom 21. Mai an, daß ein Bürger darüber Klage geführt habe, es hätte eines der Wahlbüreaux eine Anzahl Stimmzedel und Stimmberechtigungskarten .zugelassen, welche am Bahnhofe ohne amtlichen Auftrag entgegen genommen und unter Umschlag an das Wahlbüreau befördert worden seien. Die Regierung fügt hinzu, daß bezüglich dieses Vorganges bereits eine Untersuchung angeordnet sei.

Eine zweite ebenfalls auf Wahlumtriebe gerichtete Beschwerde ist ferner aus dem Kanton Freiburg, und zwar von 7 Bürgern in Romont, vom 18. Mai selbst erhoben worden.

In diesem Aktenstüke wird auseinandergesezt : 1. daß einzelne Individuen, angeblich auf der Durchreise, in Wirklichkeit aber in benachbarten Gemeinden angesessen, zur Abstimmung zugelassen worden seien, obwohl sie nicht im Besize von Stimmfähigkeitszeugnissen sich befunden haben.

2. Eine Anzahl Individuen, welche vorgegeben, in Romont zu wohnen, seien zur Abstimmung zugelassen worden, ohne daß sie vorher in die Bürgerregister eingetragen worden wären, und nachdem diese Register bereits, und zwar seit 5 Uhr Abends, geschlossen gewesen seien. Wir haben auch diese Beschwerde der Regierung des Kantons Freiburg zum nähern Untersuche überwiesen, und werden seinerzeit nicht ermangeln, Ihnen über das claherige Ergebniß Bericht zu erstatten. Mögen auch diese allerdings beklagenswerthen Unregelmäßigkeiten im Laufe des Untersuches sich erwahren, so ist vorläufig doch wohl kaum anzunehmen, daß dieselben auf das Ganze der Abstimmung von irgend einem erheblichen, geschweige denn entscheidenden Einfluß sein werden.

856 Ein anderes Verhältniß ist von Genf angeregt worden. Mit Zuschrift vom 20. Mai nämlich übermachte die dprtige Regierung zwei Abstimmungslisten von genfer'schen Militärs in Bière und Lausanne, von deneu die erste 23, die zweite 9 Abstimmungszedel enthält. Dabei wird bemerkt, daß die Stimmkarten von Lausanne nicht mit der in Genf gesezlich vorgeschriebenen Estampille versehen gewesen und daher auch nicht haben berüksichtigt werden können. Die von Bière gekommenen Stimmkarten hätten zwar die Estampille getragen, seien jedoch nach der Wahlprüfung eingegangen und wären aus diesem Grunde nicht mehr nur Berüksichtigung gekommen. Uebrigens wird hinzugefügt, daß, da es sich hier nicht um eine kantonale, sondern um eine eidgen. Abstimmung handle, es den Bundesbehörden anheimgestellt werde, von diesen Stimmkarten denjenigen Gebrauch zu machen, welcher nach der eidgen. Gesezgebung zuläßig erscheine.

Wir bemerken hier zunächst, daß im Kanton Genf nicht mit unsern Stammkarten abgestimmt wird, sondern daß auch für Militärs außerhalb des Kantons, welche an einer Abstimmung theilnehmen wollen, verlangt wird, daß die Stimmzedel mit der in Genf üblichen Estampille versehen und daß die betreffenden Militärs hierauf aufmerksam gemacht und eingeladen werden, ihren Bedarf dem Departement des Innern ihrer Heimat bekannt zu geben.

Nach unserer Ansicht bedarf es allei' dieser Vorkehrungen nicht. Wenn Genfer Militärs sich zur Zeit einer eidg. Volksabstimmung auswärts in einer Militärschule befinden, so genügt es, daß dieselben nach Vorschrift der Schulbehörden abstimmen, damit ihre Stimmen auch im heimatlichen Kanton als gültig abgegeben anerkannt werden. Wir stehen daher nicht an, das Abstimmungsergebniß beider Detaschemente, nämlich l Ja und 8 Nein aus der Schule zu Lausanne, sowie 9 Ja und 14 Nein aus der Schule zu Bière, welche von den Kommandanturen beglaubigt sind, als richtig vollzogen dem Gesamnitergeboisse des Kantons Genf beizählen zu lassen.

Zum Schlüsse haben wir noch zu bemerken die Ehre, daß die Resultate der Abstimmung noch am Abstimmuügstage selbst, soweit immer möglich, hieher bekannt gegeben worden sind, natürlich nach gewissen Zeitabständen von Nachmittag 3 Uhr 5 Minuten bis Nachts 11 Uhr 25 Minuten, so daß es uns möglich war, schon in uneerm ersten Bulletin vom 19. Mai, Morgens 8 Uhr, das Ergebniß
annähernd, und mit dem zweiten Bulletin vom Dienstag, 20. Mai, 8 Uhr Morgens, ziemlich richtig mittheilen zu können. Es ist dies, verglichen mit früher, ein erfreulicher Fortschritt, an welchem sich nicht bloß die günstiger gelegenen Kantone, die sich namentlich der Eisenbahn bedienen können, sondern auch diejenigen, welche

85T vielfach mit großen Terrainschwierigkeiten zu kämpfen haben, in anerkennenswerther Weise betheiligten. Diese leztern haben gerade diesmal den Beweis geleistet, daß mit Anwendung größerer Energie auch hier zum Ziele zu kommen ist, und daß bei einiger Beharrlichkeit auch entfernter liegende Gemeinden daran gewöhnt werden können, ihre Abstimmungsresultate selbst noch früher, als es bis jezt der Fall gewesen ist, an die Kanzleihauptorte einzuberichten.

Auch die Liste der stimmberechtigten Kantonseinwohner ist diesmal vollständiger als bisher hier eingelangt, und es hat sich lediglich, wie es scheint, Tessin darauf beschränkt, die Zahl der Stimmberechtigten bloß annähernd anzugeben. Nach der Liste, welche wir im Ganzen nun als offiziell glauben annehmen zu können, beträgt die Zahl der Stimmberechügten in Zürich 73,646 Bern 103,730 Luzern 31,136 Uri 4,215 Schwyz 12,244 Obwalden 3,699 Nidwaiden 2,893 Glarus 8,239 Zug 5,817 Freiburg 28^022 Solothurn 16,564 Basel-Stadt 9,753 Basel-Landschaft .

.

.

.

11,217 Schaffliausen 7,891 Appenzell A.-Rh.

.

.

.

12,496 Appeiizell I.-Rh 3,135 St. Gallen 51,013 GraubUnden ' 22,519 Aargau 41,348 Thurgau 23,910 Tessin circa 35,000 Waadt 57,679 Wallis 25,928 Neuenburg 21,725 Genf .

.

.

.

.

.

19,219 633,138 Zu bemerken ist hier noch, daß bei beiden Appenzell nur die ausgetheilten Stimmzedel berechnet werden konnten, indem auch hier eine Liste aller vorhandenen Stimmberechtigten zu fehlen scheint.

858 Indem wir die Ehre haben, die sämmtlichen Abstimmungsprotokolle, sowie einen Beschlußentwurf Ihnen zur Verfügung zu stellen, benuzen wir den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 4. Juni 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schicss.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwähnung der Abstimmung Über die theilweise Abänderung von Art. 65 der Bundesverfassung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Sonntag den 18. Mai 1879 stattgehabte Volksabstimmung über die durch Bundesbeschluß vom 28. März gleichen Jahres vorgelegte theilweise Abänderung vom Art. 65 der Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 4. Brachmonat dieses Jahres, aus welchen Aktenstüken es sich ergibt:

859 a. in Beziehung auf die Abstimmung des Volkes, daß sich ausgesprochen haben für Annahme für Verwerfung der Vorlage.

Stimmberechtigte Bürger.

Ja.

Nein.

Im Kanton Zürich ·n 7)

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Bern Luzern .

Uri

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug

Frei bürg .

Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf Total

19,243 22,579 13,237 3,251 5,339 1,323 1,392 3,107 1,972 12,426 4,860 2,359 3,238 4,050 ' 6,206 1,911 23,763 7,453 21,304 8,529 5,486 14,672 10,085 1,826

36,460 28,668 6,218

241 1,433 257 335 2,257

869

874

5,784 4,857 3,481 3,732 2,687 4,343 365 13,736 7,262 14,170 9,539 7,993 8,863 2,748 9,668 5,622

200,485

181,588

Hienach haben sich für die Annahme des abgeänderten Art. 65 entschieden 200,485 und für Verwerfung der Vorlage 181,588 ; mithin erzeigen sich mehr Annehmende als Verwerfende 18,897.

860

b. In B e z i e h u n g auf die S t a n d e s s t i m m e n .

Nach Art. 121 der Bundesverfassung gilt das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem Kantone auch als Standesstimme desselben, und es wird bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

In Beziehung auf den Kanton Solothurn kommt in Betracht, daß weder die Annehmenden, noch die Verwerfenden die absolute Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden Bürger (9851, absolute Mehrheit = 4926) erreicht haben, und daß mithin dem von der Regierung des Kantons unterm 28. Mai abhin gestellten Antrage: mit Rüksicht auf das eben erwähnte Verhältniß den die Vorlage verwerfenden Ständen beigezählt zu werden, Rechnung zu tragen ist. Demzufolge haben 12 und 4 halbe Stände die Vorlage angenommen, nämlich: Luzern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Waadt und Wallis, sowie Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Rh. und Appenzell I.-Rh.; dagegen haben 7 und 2 halbe Stände die Vorlage abgelehnt, nämlich : Zürich, Bern, Solothurn, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf, sowie Basel-Stadt und Basel-Landschaft, erklärt: 1. Die durch den Bundesbeschluß vom 28. März 1879 vorgelegte abgeänderte Fassung des Art. 65 der Bundesverfassung ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen, und es tritt der genannte Artikel vom Tage des heutigen Beschlusses an in Wirksamkeit.

2. Der Bundesrath wird mit der Veröffentlichung und weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

861

Beilage I.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 28. März 1879, bezüglich Abänderung von Art. 65 der Bundesverfassung.

(Vom 4. April 1879.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 28. März 1879, welcher also lautet : Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft beschließt: 1.

Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2.

An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

862 beschließt: Art. 1. Der oben wörtlich angeführte Bundesbeschluß vom 28. März dieses Jahres soll nach Art. 121 der Bundesverfassung dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Art. 2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 18. Mai 1879 stattzufinden.

Art. 3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. 1,116).

Desgleichen wird die Bundeskanzlei die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

Art. 4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Verordnungen des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

Art. 5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

86â Art. 6. Der neu vorgeschlagene Art. 65 der Bundesverfassung tritt nach Art. 121 der leztern in Kraft, wenn er von der Mehrheit der an der Abstimmung ^teilnehmenden, Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist._ Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

Das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.

Art. 7. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 20 Kilogramm portofrei.

Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum; Anschlagen mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt, aisin die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Bern, den 4. April

1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft i Schiess.

864

Beilage II.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 18. Mai stattfindende Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 28. März, betreffend

Ab-

änderung des Artikels 65 der Bundesverfassung.

(Vom 4. April 1879.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Veranlaßt durch eine im Ständerathe gestellte Motion, sowie durch eine Reihe von Petitionen aus verschiedenen Kantonen, mit welchen eine Abänderung des Artikels 65 der Bundesverfassung beantragt wird, hat die Bundesversammlung am 28. März laufenden -Jahres folgenden Beschluß gefaßt : Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1.

2.

Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurl heil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

865 3, Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Slande zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Dem uns gewordenen Auftrage Folge gebend, haben wir die verfassungsmäßig anzuordnende eidgenössische Abstimmung über vorstehenden Beschluß auf Sonntag den 18. Mai dieses Jahres festgesezt.

Indem wir Sie hievon in Kenntniß sezen, werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit diese Abstimmung gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (Amtliche Sammlung, Bd. X, S. 915), sowie nach denjenigen des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 (Amtl. Sammlung n. F., Bd. I, S. 116) stattfinde.

In lezterer Beziehung sind Sie eingeladen, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll in der dortseits üblichen Form aufgenommen werde, in welchem bestimmt und genau anzugeben ist : die Zahl der S t i m m b e r e c h t i g t e n der Gemeinde oder des Kreises ; ferner, von wie vielen Stimmen der zur Abstimmung gelangende Bundesbeschluß angenommen oder verworfen worden sei.

Diese Protokolle sind binnen 10 Tagen, vom Abstimmungstage an gerechnet, hieher einzusenden, während die Stimmkarten zu unserer Verfügung gehalten werden müssen.

Die Bundeskanzlei ist beauftragt, die Vorlagen so rechtzeitig an die Kantonskanzleien gelangen zu lassen, daß jedem Stimmberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Was die Anzahl der Vorlagen und der Stimmkarten betrifft, so glauben wir, uns an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher bei der lezten Abstimmung zur Grundlage gedient hat.

Sollten Sie inzwischen zu besondern Wünschen sich veranlaßt sehen, so wollen Sie Ihre Kanzlei anweisen, sich deßhalb, wie in Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

57

866

allen andern auf die Druksachen bezuglichen Anliegen, mit der Bundeskanzlei ins Einvernehmen zu sezen.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

B e r n , den 4. April 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

867 Beilage III.

Gesezvorlage zum 18. Mai 1879.

1 Bestellt und erhalten Kantone.

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St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf

76,200 100000 35,000 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6000 9,500 21,000 12,000 13,000 9,000 12,500 ; 2,500 54,000 20,500 50,000 25,000 600 7,000 10,000 6,600 2,500

50 28,000

12 --

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868 Beilage IV.

Stimmkarten zum 18. Mai 1879.

Bestellt und erhalten Kantone.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidg.

Abstimmung vom 18. Mai 1879. (Vom 4.Juni 1879.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1879

Date Data Seite

850-868

Page Pagina Ref. No

10 010 351

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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