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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag zwischen der Centralbahn und den Westbahnen über Benuzung der Streke BernSensebrüke.

(Vom 11. Februar 1879.)

Tit.!

Ueber die Fortdauer des Betriebs der Linie Bern - Sensebrüke, resp. freiburgische Grenze bei Thörishaus, und die Mitbenuzung des Bahnhofes Bern durch die Gesellschaft der schweizerischen Westbahnen hat diese mit der Eigenthümerin der Linie und des Bahnhofes, der Centralbahngesellschaft, am 3. Dezember vorigen Jahres einen neuen Vertrag abgeschlossen, welcher zwar denjenigen vom 23. Dezember 1869, mit Nachtrag vom 8. Februar 1875, nicht förmlich aufhebt, denselben aber sehr wesentlich modifizirt. Die neue Uebereinkunft ist am 1. Januar 1879 in Kraft getreten und für die nächsten fünf Jahre, also bis Ende 1883, nicht aufkündbar.

Die naehherige Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Das Charakteristische des Vertrages vom 3. Dezember 1878 liegt darin, daß er an die Stelle der bloßen Pachtsumme, welche die Westbahnen bisher bezahlten, eine Vertheilung der Betriebseinnahmen zwischen Eigenthümer und Pächter sezt. Der Vertrag von 1869 verpflichtete die Westbahngesellschaft zur Entrichtung eines jährlichen Pachtschillings von Fr. 120,000 und zum Ersaz von 20 % der Betriebskosten des Bahnhofes Bern. Ferner hatten die Westbahnen der Centralbahn auf den Fall, daß die kilometrischen Roheinnahmen des fusionirten Nezes mit Einschluß der Sektion Bern-Sense mehr als Fr. 23,000 betragen sollten, 30 % von der überschießenden Summe abzugeben.

810 Dem neuen Vertrag zufolge bezahlt künftig die Westbahngesellschaft : 1) Einen fixen jährlichen Pachtzins für den Betrieb der Linie Bern - Sense und die Mitbenuzung des Bahnhofes Bern von Fr. 159,000; 2) an die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Bahnhofes Bern einen nach der Zahl ihrer daselbst ein- und auslaufenden Lokomotiv- und Wagenachsen zu berechnenden Beitrag.

Dagegen erhält die Westbahn : a. Für den Unterhalt der Linie und der Stationen jährlich Fr. 30,000; b. für den Zugkraft- und Zugsdienst Fr. l per LokomotivJ kilometer ; c. für den Stationsdienst in Bümpliz und Thörishaus Fr. 6000.

Das jährliche reine Betriebsergebniß der Linie Bern-Sensebrüke in Gewinn oder Verlust wird in der Weise repartirt, daß 1la auf Rechnung der Westbahn, 2/s aber auf diejenige der Centralbahn entfallen. Dabei ist verstanden, daß zur Dekung eines allfälligen Defizits die Westbahn bis auf höchstens Fr. 30,000 herangezogen werden kann; den Rest trägt die Centralbahn.

Der Regierungsrath des Kantons Bern hat durch Schreibati vom 29. Januar dieses Jahres uns die Erklärung abgegeben, daß er gegen die neu vereinbarton Bestimmungen keine Einwendungen zu machen habe. Wir befinden uns im gleichen Falle, und es erübrigt uns daher nur, Ihnen die Genehmigung des nachfolgenden Beschlußentwurfes*) zu empfehlen und die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 11. Februar 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

*) Angenommen: Ständerath 21., Nationalrath 28. März 1879.

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(Entwurf).

Bundesbeschluss betreffend

den Vertrag vom 3. Dezember 1878 zwischen der schweizerischen Centralbahn - Gesellschaft und derjenigen der schweizerischen Westbahnen über den Betrieb der Linie Bern - Sensebrüke und die Mitbenuzung des Bahnhofes Bern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d og e n o s s e n s c h a f t .> nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 11. Febr. 1879, beschließt: 1. Dom am 3. Dezember 1878 zwischen der Gesellschaft der schweizerischen Centralbahn und derjenigen der schweizerischen Westbahnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Linie Bern-Sensebrüke und die Mitbenuzung des Bahnhofes Bern wird die Genehmigung ertheilt, in dem Verstande, daß die schweizerische Centralbahn, als Inhaberin der Konzession für die Linie Bern-Sensebrüke (Inbegriffen in der vom Kanton Bern der Centralbahn am 24. November 1852 ertheilten, von der Bundesversammlung am 28. Januar 1853 genehmigten Konzession), auch bezüglich der den Betrieb angehenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, verantwortlich bleibe.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Frage der Abänderung der Form der eidgenössischen Staatsrechnung.

(Vom 14. Februar 1879).

Tit.!

Anläßlich der Berathung des dießjährigen Budget hat der Nationalrath folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen ,,und Bericht und Antrag zu bringen, ob nicht Budget ,,und Rechnung derjenigen Verwaltungen, welche auf in,,dustriellem Betrieb beruhen, wie die Post- und Telegraphen,,verwaltung, die Pulver- und Münzverwaltung, sowie sämmt,,licher Speziai Verwaltungen des Militärdepartements, inklusive ,,diejenige bezüglich der Kavalleriepferde, in detaillirter Weise ,,dem Hauptbüdget und der Staatsrechnung als Anhang bei,,zugeben und in das Hauptbüdget und die Staatsrechnung ,,nur die Endrechnungsergebnisse aufzunehmen seien." (Postulat Nr. 174 vom 20. Dezember 1878.)

Werfen wir einen Rükblik auf das eidgenössische Staatsrechnungswesen, so werden wir finden, daß dasselbe eine feste Gestaltung erst seit dem Jahre 1860 angenommen hat, welche durch das nachstehende Postulat vom 19. Juli 1861 hervorgerufen worden ist :

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag zwischen der Centralbahn und den Westbahnen über Benuzung der Streke Bern-Sensebrüke. (Vom 11. Februar 1879.)

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1879

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12.04.1879

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809-812

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