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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 22.

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10. Mai 1879.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, über seine Geschäftsführung im Jahr 1878.

Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

.A.. Justizverwaltung.

I. Gesezgebung.

i. Im Berichtjahre wurde von der größern Kommission unter Leitung des Justizdepartements der E n t w u r f e i n e s S c h w e i z .

O b l i g a t i o n e n - und H a n d e l s r e c h t s zu Ende berathen.

Die Kommission war in zwei Perioden, vom 25. März bis 9. April und vom 16. September bis 9. Oktober versammelt, und hielt im Ganzen 46 Vormittags- und Nachmittagssizungen ab. Sie unterzog zunächst den von der Redaktionskommission ausgearbeiteten allgemeinen Theil einer nochmaligen (dritten) Durchsicht und entschied über die ihr noch vorbehaltenen Fragen und Kontroversen. Sodann umfaßte ihre Berathung den ganzen speziellen Theil, mit Ausnahme des Versicherungswesens, welche Materie zu gleichzeitiger Behandlung mit ihrer öffentlich-rechtlichen Seite gemäß Art. 34 der Bundesverfassung an ein Spezialgesez verwiesen wurde.

Zur Beförderung des Geschäftsganges wurden für jeden Titel des Spezialtheiles ein Referent und ein Korreferent bezeichnet, welche Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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ihre Anträge (mit allfälligen kurzen Begründungen) zum Zweke des Drukes und der Vertheilung an die Kommissionsmitglieder schriftlich einzureichen hatten. Von denselben Personen wurden die Beschlüsse der Kommission, jeweils nach Abschluß des betreffenden Titels^ zusammengestellt und provisorisch redigirt.

Auf Grundlage der Beschlüsse der größern Kommission hat nunmehr der Redaktionsausschuß den speziellen Theil umgearbeitet und soweit nöthig, den allgemeinen Theil damit in Einklang gesezt.

Im Zeitpunkte, wo wir unsern Bericht erstatten, ist der ganze Gesezestext des Obligationen- und Handelsrechtes in beiden Sprachen vollendet.

2. Ebenso ist über die p e r s ö n l i c h e H a n d l u n g s f ä h i g k e i t , worüber nach Art. 64 der Bundesverfassung ein besonderes Gesez als erforderlich erscheint, ein Entwurf ausgearbeitet und wird demnächst gleichfalls zum Abschlüsse gelangen.

Wir dürfen somit mit voller Zuversicht erklären, es werden im Laufe des Jahres 1879 beide Gesezesvorlagen mit begleitenden Motiven, soweit leztere dermalen schon als angezeigt erscheinen,, der Bundesversammlung vorgelegt werden können.

3. Die im lezten Geschäftsbericht erwähnte Frage bezüglich der E r g ä n z u n g d e s B u n d e s g e s e z e s v o m 1 9 . J u l i 1872 über e i d g e n ö s s i s c h e Wahlen und A b s t i m m u n g e n u n d d e s B u n d e s g e s e z e s v o m 17. J u n i 1874, b e t r e f f e n d Volksabstimmungen über Bundesgeseze und B u n d e s b e s c h l ü s s e , hat ihren Abschluß gefunden mit dem Bundesbeschlusse vom 21. August 1878, womit der Bundesrath eingeladen wird, gesezliche Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Stimmberechtigten die Möglichkeit der Stimmgabe in thuulichster Nähe ihres Wohnsizes sichern. (A. S. n. F. I, 588 und IU, 478 - Bundesblatt 1876 I, 18; 1877 IV, 413; 1878 I, 355 und III, 651.)

Während der Pendenz dieser Angelegenheit erließ der Große Rath des Kantons Genf am 2. Februar 1878 ein Gesez, betreffend das Verfahren bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, wodurch der Kanton Genf zu diesem Zweke in 7 Kreise eingetheilt, wurde, anstatt des bis anhin bestandenen einzigen Kreises des ganzen Kantons. Auch gegen dieses Gesez kamen neue Beschwerden ein, weil dasselbe den berechtigten Wünschen der Bevölkerung nicht genügend entspreche und zugleich das im Gesez
angeordnete Verfahren nicht geeignet sei, die Identität der Wähler und damit die Richtigkeit des Abstimmungsresultates zu sichern. Es wurde das Gesuch gestellt, dieses Gesez als dem Art. 3 des Bundesgesezes.

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betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (A. S. X, 915) nicht entsprechend zu erklären. Nach vorgängiger Prüfung, und Begutachtung dieser Frage durch unser Justiz- und Polizeidepartement kamen wir zu der Ueberzeugung, daß dieses Gesez nicht unbedingt den Grundsäzen entspreche, die in unserer Botschaft über die oben erwähnte allgemeine Frage vom 27. November 1877 entwikelt wurden, daß aber gleichwohl mit der Eintheilung des Kantons Genf in sieben Wahlkreise eine Probe gemacht werden dürfe, immerhin in der Meinung, daß der Bund für die Zukunft die volle gesezgeberische und administrative Kompetenz sich vorbehalte. Die Bundesversammlung beschloß hiemit übereinstimmend am gleichen 21. August 1878 (A. g. n. F. III, 478), es werde auf erwähnte Petitionen nicht eingetreten.

Gemäß Bundesbeschluß über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 21. August 1878, Art. 24, Ziff. 2 fallt die weitere Behandlung dieser Angelegenheit in den Geschäftskreis des Departements des Innern.

4. Bezüglich der beiden Postulate vom 24. Dezember 1878 (A. S. n. F. III, 669 und 670), womit wir eingeladen wurden, Vorschläge zu machen, welche eine angemessene E r h ö h u n g der Einnahmen des Bundesgerichtes bezweken, und Anträge zu stellen behufs gesezlicher Feststellung der B e soldung der Beamten der Kanzlei desBundesg e r i c h t e s , wurde das Bundesgericht zum Berichte eingeladen.

Die Erledigung fällt in das Jahr 1879.

5. Die zwei weitern Postulate vom 22. Juni 1877, betreffend Fortsezung derSammlung der staatsrechtlichen E n t s c h e i d e bis zum Beginn der Funktionen des neuen Bundesgerichtes u n d d i e j ä h r l i c h e V e r ö f f e n t l i c h u n g u n s e r e r E n t s c h e i d e seit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung, haben ihre definitive Erledigung gefunden, indem die Bundesversammlung am 17. August 1878, in Genehmigung unseres Antrages, beschlossen hat, denselben keine Folge zu geben.

Die Begründung dieses Entscheides ist in unserm Berichte vom 29. Januar 1878 zu finden. Bundesblatt 1878, I, 161.

6. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1878 hat die Bundesversammlung einerseits eine Motion des Herrn. Ständerath Freuler und andererseits eine Reihe von Petitionen betreffend die Revision d e s A r t . 6 5 d e r B u n d e s v e r f a s s
u n g u n d Ersezung desselben durch eine Bestimmung, welche den Kantonen die Wiedereinführung der Todesstrafe, ausgenommen für politische Verbrechen und Vergehen, gestatten würde, uns zur Berichterstattung über-

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wiesen, in dem Sinne, daß diese Berichterstattung bis zu einer im Monate März 1879 abzuhaltenden Session der Bundesversammlung erfolgen soll. Unser Justiz- und Polizeidepartement hat die bezüglichen Vorarbeiten sogleich an Hand genommen; die Berichterstattung und die weitere Behandlung dieser Angelegenheit fällt jedoch in das Jahr 1879.

7. Bezüglich der Verhandlungen betreffend den B a u p l a z für das Gerichtsgebäude des Bundesgerichtes in Lausanne, welche bis 7,um Ende des Jahres 1878 durch unser Justiz- und Polizeidepartement geleitet wurden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bericht des Bundesgerichtes verwiesen werden. Mit dem Schluß des Jahres hat das Departement des Innern die weitere Besorgung dieser Angelegenheit übernommen.

II. Gewährleistung von Kantonsverfassungen.

1. Mit Botschaft vom 25. Januar 1878 legten wir Ihnen die revidirten Artikel der Verfassung des Kantons S c h w y z vor, welche am 11. Brachmonat 1876 zurükgewiesen worden waren. Die abgeänderte Redaktion gab zu keinen Ausstellungen Anlaß. Es wurde daher am 18. Februar 1878 die Gewährleistung des Bundes ausgesprochen. Die bezüglichen Aktenstüke sind gedrukt: Bundesblatt 1876, IH, 369; 1877, I, 69, 521; 1878, I, 131. Amtl. S. n. F. III, 66 und 326.

2. Der Art. 79 der Verfassung des K a n t o n s U n t e r w a i d e n nid d e m W a l d , welcher am 17. Dezember 1877 von der Gewährleistung derselben ausgenommen worden war, hat am 30. Januar 1878 die im Bundesbeschlusse bezeichnete Abänderung gefunden und in Folge unsers Berichtes vom 7. Februar 1878 am 18. Februar 1878 nachträglich ebenfalls die Gewährleistung des Bundes erhalten. Siehe Bundesblatt 1877, IV, 378; 1878, I, 232 und amtl. S. n. F. III, 328.

3. Bei der Volksabstimmung vom 10. Februar 1878 wurde eine A b ä n d e r u n g v o n A r t . 3 2 d e r V e r f a s s u n g d e s K a n t o n s Z ü r i c h angenommen, wodurch eine etwelche Reduktion der Mitgliederzahl des Kantonsrathes eingeführt und deren Ernennung auf zwei Wahlgänge beschränkt wird. In Uebereinstimmung mit unserm Antrage vom 15. März 1878 wurde dieser Aenderung der zürcherischen Verfassung am 22. Juni 1878 die Gewährleistung des Bundes ertheilt. (Bundesblatt 1878, I, 395.

Amtl. S. n. F. HI, 438.J

573 4 . Auch d i e V e r f a s s u n g d e s K a n t o n s T e s s i n vom 30. Juni 1830 erlitt eine theilweise Abänderung, indem der Art. 15, wonach der Regierungssiz von 6 zu 6 Jahren zwischen den Städten Bellinzona, Locamo und Lugano wechselte, dahin abgeändert wurde, daß vom 3. März 1881 hinweg B e l l i n z o n a der einzige und feste Amtssiz des Großen Rathes und des Staatsrathes sein soll, während der oberste Gerichtshof seine Sizungen für die Gerichtsbarkeit oberhalb des Cenere in Locamo und für diejenige unterhalb des Cenere in Lugano halten wird. Mit Bundesbeschluß vom 22. Juni 1878 wurde gemäß unserm Antrage vom 12. April 1878 die Gewährleistung ertheilt (Bundesblatt 1878, II, 717 ; Amtl. Sammlung n. F., HI, 440.)

III. Verhältnisse zu auswärtigen Staaten, a. Verträge und Konventionen.

1. Im lezten Geschäftsberichte haben wir Kenntniß gegeben von dem Abschlüsse der Unterhandlungen betreffend einen F r e u n d schafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag m i t d e m K ö n i g r e i c h e d e r N i e d e r l a n d e durch Unterzeichnung des Vertragsprojektes vom 19. Dezember 1877 und eines erläuternden Zusazprotokolles vom 25. Januar 1878. Nachdem die niederländischen Generalstaaten diese beiden Urkunden genehmigt hatten, haben wir Ihnen mit Botschaft vorn 21. Mai 1878 auch die Ratifikation von Seite der Schweiz beantragt und näher begründet (Bundesblatt 1878, II, 1065). Diese Ratifikation wurde dann auch wirklich am 19. August 1878 ausgesprochen, so daß die Auswechslung am 10. September vollzogen werden und der Vertrag auf den 1. Oktober 1878 in Kraft treten konnte. (Amtl. Sammlung, n. F., HI, 520 und 522.) Vergleiche auch den Bericht der ständeräthlichen Kommission im Bundesblatt 1878, II, 296.

2. Gemäß Art. 18. des N i e d e r l a s s u n g s - und K o n s u l a r v e r t r a g e s mit I t a l i e n vom 22. Juli 1878 (A. S.

IX, 706) ist diesem Vertrage die gleiche Dauer der Giltigkeit eingeräumt, wie dem Handelsvertrage vom gleichen Tag. Der leztere wurde bekanntlich seiner Zeit von Italien gekündigt, aber in gegenseitigem Einverständnisse in einigen Terminen verlängert. Unter diesen Umständen mußte die Frage geprüft werden, ob und welche Abänderungen an dem Vertrage über die Niederlassungsverhältnisse und in den Bestimmungen der Erklärung und des Protokolls, welche dazu gehören (Amtl. Sammlung, IX 729 und 755) wünschbar erscheinen möchten. Zu diesem Ende richtete unser Justiz- und Polizeidepar-

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tement am 15. März 1878 ein Kreisschreiben an die Regierungen sämmtlicher Kantone. Aus ihren Berichten ergibt es sich, daß der bisherige Vertrag im Allgemeinen den Bedürfnissen entspricht und daß erhebliche Mängel nicht zu Tage getreten sind. Da somit die Revision des Niederlassungsvertrages nicht als ein wirkliches Bedürfniß erschien, und kein Grund bestand, denselben fortwährend mit dem Handelsvertrag verbunden zu halten, zumal der Art. 18 des Handelsvertrages eine Lostrennung des Niederlassungsvertrages nicht ausschließt, vielmehr die stillschweigende Erneuerung des leztern von Jahr zu Jahr zu enthalten scheint, sofern derselbe nicht a u sd r ü k l i c h gekündigt wurde, so stellten wir bei der italienischen Regierung den Antrag, es sei der Niederlassungsvertrag auf die Dauer eines Jahres zu erneuern und fernerhin als so lange in Kraft stehend zu betrachten, als nicht eine spezielle Kündigung auf einen zwölfmonatlichen Termin von der einen oder andern Seite erfolge.

Die italienische Regierung hat unscrn Vorschlag angenommen. Die definitive Erledigung fällt aber in das Jahr 1879.

3. Der N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g mit F r a n k r e i c h vom 30. Juni 1864 (Amtl. Sammlung VIII, 328) ist gemäß Art. 7 in ähnlicher Weise mit dem Handelsvertrag mit Frankreich vom gleichen Datum verbunden, wie es der Fall war bezüglich der beiden gleichartigen Verträge mit Italien. Da auch Frankreich den Handelsvertrag gekündet hat, so ist unserm Justiz- und Polizeidepartement die Aufgabe erwachsen, zu prüfen, ob der Niederlassungsvertrag ebenfalls einer Revision zu unterstellen sei und eventuell, in welchen Richtungen. In Folge dessen hat dasselbe die Regierungen sämmtlicher Kantone um Mittheilung ihrer Bemerkungen und Anträge ersucht. Die lezten Antworten sind erst gegen Ende des Jahres eingegangen, so daß die weitere Behandlung in das Jahr 1879 verschoben werden mußte.

4. Dem Postulate vom 22. Aug. 1878, wonach wir den Abschluß eines N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g e s m i t R u m ä n i e n auf Grundlage vollständiger Gleichberechtigung s ä m m t l i c h e r S c h w e i z e r b ü r g e r anstreben und so bald als möglich bezügliche Unterhandlungen anknüpfen sollen, konnte bis jezt keine Folge gegeben werden, weil die konstitutionellen Zustände Rumäniens den Voraussezungen des Postulates
noch nicht entsprechen.

5. In Folge der Kündigung des A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s z w i s c h e n d e r S c h w e i z u n d G r o ß b r i t a n n i e n , welche am 22. Dezember 1877 beschlossen wurde, wäre dieser Vertrag nach 6 Monaten (also mit 22. Juni 1878) außer Kraft getreten. Auf unsern

575 Antrag erklärte sich jedoch die großbrilannische Regierung zu einer Verlängerung der Giltigkeitsdauer um weitere 6 Monate geneigt. Es geschah dieses mittelst Spezialabkommen vom 19. Juni 1878. Es hat sich jedoch auch diese Frist für die Unterhandlung eines neuen Vertrages als zu kurz erwiesen, weßhalb mittelst eines neuen Abkommens vom 13. Dezember 1878 der alte Vertrag um 12 Monate vom 22. Dezember 1878 hinweg verlängert wurde.

Inzwischen sind die beidseitigen Abänderungsanträge formulirt und gegenseitig zur Prüfung mitgetheilt worden. Die definitiven Unterhandlungen über einen neuen Vertrag fallen indeß in das Jahr 1879 6. Die Verhandlungen betreffend die Revision des A u s lieferungsvertrages zwischen der Schweiz und den N i e d e r l a n d e n sind im Laufe des Berichtjahres zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten begonnen worden, haben jedoch nicht zum Abschlüsse gebracht werden können.

7. Die im lezten Berichte in Aussicht gestellte U e b e r e i n kunft mitBelgien, Deutschland undLuxemburg, betreffend die Ausführung des Transites von Individuen, welche von Belgien, Holland und Luxemburg an die Schweiz oder umgekehrt von der Schweiz an Luxemburg, Belgien und Holland ausgeliefert werden, hat wegen Abwesenheit der belgischen und luxemburgischen Vertreter von Berlin und sodann in Folge der Verzögerung, welche die Angelegenheit durch die Behandlung im deutschen Bundesrathe erlitt, nicht zum Abschlüsse gebracht werden können. Nach den neuesten Berichten aus Berlin ist jedoch auf einen nahen Abschluß der diesfälligen Verhandlungen zu hoffen.

8. Die Delegirten des Staatsrathes von Tessin und der Regierung von Italien haben eine V e r e i n b a r u n g ü b e r e i n e n Modus vivendi betreffend die Besorgung des Polizeidienstes auf der i n t e r n a t i o n a l e n Station C h i a s s o abgeschlossen ; allein wir haben derselben unsere Ratifikation noch nicht beisezen können, indem uns ihr Inhalt verschiedene Bedenken erwekte, die nähere Aufklärungen erforderten.

9. Mit dem d e u t s c h e n R e i c h e ist eine V e r e i n b a r u n g betreffend den direkten Verkehr zwischen den b e i d s e i t i g e n G e r i c h t s b e h ö r d e n abgeschlossen u n d mit dem 1. Januar 1879 in Vollzug gesezt worden. (Amtl. Sammlung, n. F., III, 661.) Es haben nämlich solche Uebereinkünfte früher nur
mit einzelnen Staaten bestanden. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft machte jedoch im Juli 1878 die Mittheilung, daß es ihrer Regierung, entsprechend den früher von uns kundgegebenen Intentionen, endlich gelungen sei, mit s ä m m t l i c h e n S t a a t e n

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des d e u t s c h e n R e i c h e s eine Vereinbarung darüber zu erzielen, d a ß z w i s c h e n a l l e n s c h w e i z e r i s c h e n u n d d e u t s c h e n G e r i c h t s b e h ö r d e n überall da, wo nicht durch Staatsverträge (z. B. in Auslieferungsangelegenbeiten) der diplomatische Weg vorgeschrieben ist, ein d i r e k t e r V e r k e h r eintreten soll.

Nachdem auf eine Anfrage unseres Justiz- und Polizeidepartements mittelst Kreisschreiben vom 27. September 1878 sämmtliche Kantonsregierungen uns ermächtigt hatten, eine bezügliche Vereinbarung mit dem deutschen Reichskanzleramte abzuschließen, und nachdem wir in den Besiz der Erklärung des Reichskanzleramtes vom 1. Dezember 1878 gekommen waren, haben wir unter'm 13. Dezember eine übereinstimmende Erklärung ausgestellt und die Aufnahme derselben in die amtliche Sammlung der Bundesgeseze verfügt, sowie den Kantonen mittelst Kreisschreiben vom gleichen Tage von dem Geschehenen Kenntniß gegeben, mit der Einladung, diese neue Vereinbarung mit dem 1. Januar 1879 in Wirksamkeit zu sezen. (Bundesblatt 1878, IV, 542 und 555.)

Hiemit sind außer Kraft getreten die in) Jahr 1868 zwischen der Schweiz und Preußen abgeschlossene (Bundesblatt 1868, I, 8 und H, 751 und 759) und im Jahr 1872 auf Elsaß-Lothringen ausgedehnte (Bundesblatt 1872, I, 415 und II, 116) Vereinbarung, sowie die im Jahr 1857 zwischen der Schweiz und Bayern, Württemberg und Baden getroffenen Abkommen gleichen Inhalts.

(Nichtgedrukte Kreisschreiben vom 6. April, 2. September, 9.

September und 26. Oktober 1857.) " 10. Einige Spezialfälle, welche im Berichtjahre zu Unterhandlungen führten, veranlaßen uns, im Anschlüsse an die vorstehende Notiz daran zu erinnern, daß seit dem 1. Januar 1857 auch zwischen der S c h w e i z und O e s t e r r e i c h eine V e re i n b a r u n g besteht, wonach die b e i d e r s e i t i g e n G e r i c h t sb e b ö r d e n gleichen oder verschiedenen Ranges in b ü r g e r l i c h e n J u s t i z s a c h e n in direkte Korrespondenz · treten können, ausgenommen in den Fällen, wo durch Staatsvertrag der diplomatische Weg vorgeschrieben oder in Folge besonderer Verhältnisse unvermeidlich ist (Bundesblatt 1857, I, 186; Ullmer II, S. 554, Litt. e). -- Der d i r e k t e V e r k e h r in S t r a f s a c h e n zwischen den schweizerischen und österreichischen
Behörden ist durch Art. 8 des Auslieferungsvertrages festgestellt. Für Auslieferungsangelegenheiten dagegen muß gemäß Art. l des gleichen Vertrages der diplomatische Weg betreten werden.

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b. Spezielle Fälle internationaler Natur.

1. Die königl. württembergische Regierung für den Schwarzwaldkreis in Reutlingen bewilligte dem Kaspar Mink von Irslingen, wohnhaft in Zürich, die Entlassung aus dem deutschen Staatsverband behufs seiner Naturalisirung im Kanton Zürich, wozu wir ihm in üblicher Weise die Bewilligung ertheilten. Er wurde jedoch mit seinem Gesuche in Zürich abgewiesen. Auf Antrag der Regierung von Zürich verwendeten wir uns, gestüzt auf Art. 7 desNiederlassungsvertrages, bei dem Auswärtigen Amte des deutschen Reiches um Wiederaufnahme des Mink und seiner zahlreichen Familie in der ursprünglichen Heimat. -- Die Antwort ging dahin, daß die königl. württembergische Regierung für den Schwarzwaldkreis, auf Grund des citirten Art. 7, Abs. 2 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876, die Verpflichtung anerkannt habe, den Kaspar Mink aus Irslingen nebst seiner Familie im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz wieder zu übernehmen.

2. Diese Erklärung stimmt ganz überein mit den A n t w o r t e n , d i e w i r i n e i n i g e n g l e i c h e n F ä l l e n d e n betreffenden Kantonsregierungen gaben zur Begründung der Ablehnung unserer diplomatischen Vermittelung. Auch die kaiserlich deutsche Gesandtschaft weigerte sich in einem Spezialfalle, die Beschaffung neuer Papiere zu besorgen, indem sie mit uns von der Ansicht ausgeht, daß es Sache der Betheiligten sei, die nöthigen Schritte selbst zu thun, um in ihr ursprüngliches Heimatrecht wieder eingesezt zu werden. Zu diesem Ende ist es unvermeidlich, d a ß sie n a c h D e u t s c h l a n d z u r ü k k e h r e n u n d dadurch ihren Willen bethätigen, Deutsche bleiben zu wollen, oder daß sie von den Kantonen gemäß Art. 7 des Niederlassungsvertrages mit dem deutschen Reiche (Amtl. Sammlung, n. F., II, 567), ausgewiesen werden. Es sind in dieser Beziehung auch die Art. 8 und 21 des deutschen Reichsgesezes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (schweiz. Bundesbl.

1870, III, 176) zu vergleichen, welche die Rükkehr nach Deutschland, beziehungsweise den Wohnsiz daselbst, voraussezen. Diese Rükkehr ist namentlich auch dann, wenn der Unterstüzungswohnsiz durch lange Abwesenheit oder öftern Wechsel des Wohnsizes zweifelhaft geworden ist, unerläßlich, damit die Betheiligten an Ort und Stelle
die nöthigen Aufschlüsse geben können.

3. Von diesem Verfahren haben wir zu Gunsten des n e u n Jahre alten Joh. Friedrich Carl eine Ausnahme gemacht, für welchen dessen verwittwete Mutter die Entlassung aus dem k. württem-

·578 'bergischen Staatsverband genommen hatte. Sie verehelichte sich zum ·zweiten Mal nach Basel und wünschte ihren Knaben aus erster Ehe dort einzubürgern. Dieses Begehren wurde jedoch abgelehnt, und die k. württembergische Regierung des Nekarkreises verweigerte üachher die Ausstellung neuer Legitimationspapiere. Da nun der Knabe Carl wegen seiner Jugend nicht wohl angehalten werden konnte, allein den Aufenthalt in Württemberg zu nehmen, so veranlaßten wir eine legalisirte Petition des Vormundes des Knaben an das k. württembergische Ministerium des Innern mit dem Gesuche um Rüknahme der Entlassung aus dem württembergischen Staatsverband, Wiedereinsezung in sein früheres Heimatrecht und Uebersendung einer gehörigen Heimatschrift.

Die k. württembergische Regierung behandelte nun im Wege der ,,Nachsicht tt den Knaben Carl, als wäre er persönlich zurükgekehrt und veranlaßte die Ausstellung eines neuen Heimatscheines für denselben.

4. Der B a d e n s e r K o n r a d S c h a f h ä u t l e , seit mehreren Jahren niedergelassen in Wetzikon, Kanton Zürich, gab in Uebereinstimrnung mit seiner Ehefrau bei dem dortigen Friedensrichteramte Klage auf Ehescheidung ein. Das Bezirksgericht Hinweil sowohl als die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich verlangten jedoch vom Kläger, daß er binnen 14 Tagen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesezes betreffend Civilstand und Ehe darüber sich ausweise, daß das zürcherische Scheidungsurtheil im Großherzogthum Baden anerkannt werde. Da auf Ansuchen des Friedensrichteramtes Wetzikon das Kreis- und Hofgericht Konstanz eine solche Erklärung bereits verweigert hatte, so ersuchte die Regierung unsere diplomatische Vermittlung nach. Wir konnten jedoch diesem Gesuche nicht entsprechen, einerseits weil es sich um eine bloße Privatangelegenheit von Ausländern handelte und andererseits weil aus früheren Vorgängen bekannt ist, daß eine Ablehnung des gestellten Begehrens erfolgen müßte, indem nach Saz 3 , Absaz 3 des badischen Landrechtes die Gerichte eines fremden Staates nicht als kompetent anerkannt sind, über die Ehescheidungsklagen zwischen Angehörigen des Großherzogthum s Badeu zu urtheilen und somit ein solches schweizerisches Urtheil im Großherzogthum Baden keine Vollziehung erhalten könnte (Ullmer, Bd. I, Nr. 663 und Bundesbl. 1876, H, S. 282, Ziff. 29).
5. Die schweizerische Gesandtschaft in Paris gab uns Kenntniß von einem Urtheil des französischen Kassationshofes vom 1. Juli 1878, betreffend den G e r i c h t s s t a n d in E h e s c h e i d u n g s k l a g e n . In diesem Urtheil hat der genannte Gerichtshof erklärt: Gemäß Art. 2, § l des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und

579 Frankreich, vom 15. Juni 1869, hat ein französisches Gericht sich als kompetent erklären können und m ü s s e n , um zu urtheilen über einen Prozeß betreffend Scheidung (séparation de corps) zwischen zwei Eheleuten schweizerischer Nationalität, welche, wie dieses Gericht festgestellt hat, im Jahr 1834 in Frankreich sich verehelicht und ununterbrochen daselbst gewohnt und auch .gegenwärtig ihr faktisches Domizil daselbst haben.

'^m So sehr auch dieses Urtheil mit dem klaren Inhalt und dem Zweke des erwähnten Staatsvertrages im Widerspruch steht, zumal bei der Negozirung dieses Vertrages ganz absichtlich die Ehescheidungsklagen nicht eingeschlossen werden wollten, waren wir dennoch nicht im Falle, in Sachen etwas thun zu können, und müssen uns einstweilen begnügen, hiermit Materialien für eine künftige Revision des Vertrages anzusammeln.

Wir bemerken noch, daß das Bundesgericht im Laufe des gleichen Jahres, nämlich am 18. Oktober 1878, in Sachen der Eheleute Surrugues (Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes, Bd. IV, 662) gerade das Gegentheil von dem Urtheile des französischen Kassationshofes feststellte, indem es die schweizerischen Gerichte zur Beurtheilung der Scheidungsklage von französischen Eheleuten, die in der Schweiz wohnen, nicht als kompetent erklärte.

6. Nach einer Mittheilung der schweizerischen Gesandtschaft in Wien müssen die H a n d w e r k e r , welche in den k. u. k. österr e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n S t a a t e n Arbeit suchen oder durch diese Staaten reisen wollen, mit einem Wanderbuch versehen sein; ein bloßer Heimatschein hat in diesen Staaten wenig Bedeutung.*) Der Heimatschein wird nämlich nicht überall als genügende Reiselegitimation anerkannt, da er kein Signalement und oft auch keine Angabe enthält, welchem Handwerk der Inhaber angehöre, so daß die Identität der Person nicht leicht ermittelt werden kann und der Mißbrauch des Papiers erleichtert wird.

Ueberdieß genügt ein Heimatschein nicht zur Reise nach Rußland, Rumänien, Serbien, Bosnien oder nach der Türkei, in welche Staaten der Eintritt nur mit ordentlichen Reisepapieren, die eine Personalbeschreibung enthalten und von der schweizerischen Gesandtschaft, sowie von der Gesandtschaft des betreffenden Staates visirt sind, gestattet wird (Kreisschreiben, Bundesbl. 1878, IV, 286).

*) Laut
neuesten Berichten aus Wien wird oft auch, das Militärdienstbüchlein als Ausweisschrift benuzt. In den k. u. k. österreichischen Staaten werden sie jedoch nicht als Reisedokument anerkannt.

580 7. Der russische Israelit P i n c u s R a b i n o w i c z hat s. Z.

im Kanton Solothurn sich naturalisât und im Laufe des lezten Jahres seiner Familie in Rußland einen Besuch gemacht, wo er jedoch bald arretirfc und ausgewiesen wurde. Nur auf spezielle Verwendung wurde ihm zur Besorgung von Privatangelegenheiten eine kurze Frist bewilligt. Bei den bezüglichen Verhandlungen ergab es sich, daß Rußland die Vortheile von Art. l des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Rußland von 1872 den schweizerischen Israeliten nicht zugesteht, gestüzt auf den Schlußsaz jenes Artikels l, lautend: ,,Dabei bleibt indessen verstanden, daß die vorstehenden Bestimmungen den in jedem der beiden Staaten bestehenden besondern Gesezen, Verfügungen und Reglementen über Handel, Industrie und Polizei, die auf alle Fremden überhaupt ihre Anwendung finden, keinen Eintrag thun."

Das russische Paßreglement enthält nun die auf alle F r e m d e n gleichmäßig anwendbare Vorschrift, daß die nationalen Pässe nur für sechs Monate, vom Datum des Ueberschreitens der russischen Grenze an, gültig seien, und ein anderes Polizeireglement schreibt vor, daß kein fremder Israelit ohne spezielle Ermächtigung nach Rußland kommen oder dort wohnen dürfe. Wenn er es aber riskirt, mit einem Passe nach Rußland zu gehen, in welchem seine Religion nicht angegeben ist, so wird ihm nach Ablauf der sechs Monate eine Aufenthaltsbewilligung nur dann ertheilt, wenn die Rubrik ,,Religion 01 anders als mit der Bezeichnung ,,Israelit"1 ausgefüllt werden kann. Diese Vorschriften gelten für den einfachen Aufenthalt. Um Handel treiben zu können, muß jeder Fremde ein Patent besizen, einer Gilde 1. oder 2. Klasse angehören, was ihm aber auch nicht bewilligt, wird, wenn er als Israelit sich bekennen muß.

8. Die im oben erwähnten Schlußsaze von Art. l des Niederlassungsvertrages mit R u ß l a n d v or b i-h al te n en P öl i / e i r é g l e m e n t e haben auch in einer andern Richtung praktische Anwendung gefunden. In Südrußland haben s. Z. einige Schweizer Grundeigentum erworben und sind Russen geworden, ohne ihr Schweizerbürgerrecht .aufzugeben. Einzelne Söhne von solchen Kolonisten wollten aber bloß Schweizer bleiben. Nach einem bezüglichen Reglement muß ein Russe, der für eine andere Nationalität optirt, Rußland verlassen und darf vor Ablauf von
fünf Jahren nicht zurükkehren. Unsere Verwendung zu Gunsten jener Söhne blieb erfolglos ; sie mußten Rußland verlassen und konnten daher ihren Eltern in der Bebauung ihres Landes fernerhin nicht mehr behülflich sein.

9. Für die V o l l z i e h u n g g e r i c h t l i c h er U r t h ei le in Ital i e n sind zunächst die Art. 941 und 942 des italienischen Zivilprozeß-

581 gesezes vom Jahre 1865 maßgebend. Danach muß die Bewilligung zur Vollziehung bei dem Appellationshofe, in dessen Gerichtskreis das Urtheil vollzosen werden soll, nachgesucht werden. Der Gerichtshof gibt das 'Exequatur mittelst eines besondern Entscheides, in weichern die Fragen geprüft werden : 1) ob das Urtheil von einer kompetenten Gerichtsbehörde erlassen worden sei; 2) ob das gehörige Verfahren beobachtet und namentlich ob die Parteien gehörig zitirt worden seien; 3) ob die Parteien gesezlich repräsentirt gewesen oder in gehöriger Form kontumazirt worden seien; 4) ob das Urtheil Bestimmungen enthalte, die mit der öffentlichen Ordnung oder mit dem innern öffentlichen Rechte des Königreiches im Widerspruche stehen.

Das Urtheil, sowie die obigen Ausweise müssen in authentischer Form und gehörig legalisirt vorgelegt werden.

Gestüzt auf diese Vorschriften verlangte Henriette S e l h o f e r bei dem Appellationshofe in Mailand die Vollziehung eines Urtheils des Bezirksgerichtes Zürich, womit der in Zürich wohnhaft gewesene und nach Varese zurükgekehrte Joseph Frigerio wegen Bruches des Eheversprechens und Vaterschaft zu verschiedenen ökonomischen Leistungen in contumaciam verurtheilt worden war. Das Obergericht des Kantons Zürich lehnte jedoch die Ausstellung einer amtlichen Erklärung über die Punkte l , 2 und 3 ab, weil die Frage, ob das Bezirksgericht Zürich in allen Beziehungen seine Kompetenz eingehalten und die gesezlichen Vorschriften betreffend die Vorladungen beobachtet habe, nicht klaren Rechtens erscheine.

10. Der Italiener C o l m e g n a wurde in Graubünden wegen Diebstahls zu Gefängnißstrafe und Bezahlung der sämmtlichen Kosten verurtheilt. Die Gefängnißstrafe fand in Graubünden die Vollziehung, dagegen wurden die Kosten von den zahlungsfähigen Eltern des Colmegna in der Lombardei eingefordert. Die italienischen Behörden lehnten jedoch ihre Mithilfe ab, nicht blos weil es im internationalen Rechte unerschütterlicher Grundsaz sei, daß Strafurtheile fremder Gerichte außer dem Territorium desjenigen Staates, in welchem sie erlassen worden, keine Rechtskraft haben, sondern auch weil in Art. 10 der Einführungsbestimmungen zu dem italienischen Civilgesezbuche vorgeschrieben sei, daß blos die von fremden Gerichten ausgefällten Urtheile in C i v i l s a c h e n im Königreiche Vollziehung finden können. Der Art. 13 des Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 könne nicht angerufen werden, weil dort blos

582 die gegenseitige Hilfe zum Zweke einer Strafuntersuchung bestimmt sei, nicht aber zum Zweke der Vollziehung von Urtheilen in Strafsachen.

11. In Vollziehung des italienischen Gesezes vom 1. Oktober 1873 wurden auch die s c h w e i z e r i s c h e n K o n s u l e in I t a l i e n eingeladen, ihre Pferde und Maulesel der Militärbehörde zu präsentiren und einschäzen zu lassen. Es wurden Zweifel erhoben, ob dieses angesichts von Art. 4 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868, wonach die beidseitigen Angehörigen von allen Geld- oder Naturalleistungen, welche als Ersaz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisitionen befreit sein sollen, zuläßig sei.

Wir bejahten diese Frage, indem es sich nicht um eine förmliche Leistung oder Requisition mit Vermögenseinbuße von Seite der Schweizer handle, sondern lediglich eventuell um eine Expropriation gegen Bezahlung des Schazungspreises, welches Recht auch die Schweiz gegenüber den Italienern, die hier wohnen (mit Einschluß der Konsuln), beanspruche. -- Das gleiche Verfahren wird gemäß Gesez vom 1. August 1874 auch von Frankreich geübt.

12. Der im lezten Bericht erwähnte i n t e r n a t i o n a l e K o n g r e ß für V e r b e s s e r u n g des S t r a f - und G ef ä n g n i ß w e s e n s hat sich im Laufe des Jahres eine festere Organisation gegeben. Nachdem die schwedische Regierung den Kongreß auf den 20. August nach Stockholm einberufen hatte, ernannten wir abermals Herrn Dr. Guillaume, Direktor der Strafanstalt in Neuenburg, als Delegirten der Schweiz. Eine besondere Kommission wurde zur Behandlung verschiedener Vorarbeiten und Aufstellung des Programmes für den Kongreß im Juni nach Paris einberufen. Das wesentliche Resultat bestand in der Erneûnung des Herrn Dr. Guillaume zum Generalsekretär des Kongresses und in der Formulirung des Entwurfes zu einem Reglement für die internationale Kommission, welcher künftig allein die Leitung der Geschäfte und die Besorgung der Druksachen während der fünfjährigen Perioden zwischen den eigentlichen Kongreßsessionen zustehen soll. Der Kongreß besammelte sich zur angegebenen Zeit und behandelte mehrere wichtige Fragen über das Gefängnißwesen, Vollziehung der Strafen, Strafarten (Deportation) etc. Es erhielt auch das erwähnte Reglement die
Genehmigung der Repräsentanten unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Regierungen. Nach einem Artikel desselben wird der Kommission für die Bestreitung derKosten per Jahr ein Kredit von Fr. 8000 bis 16,000 zur Verfügung gestellt, welche Summe von den im Kongresse repräsentirten Staaten im Verhältniß von Fr. 25 bis 50 auf eine Million Einwohner zu-

58$ sammengelegt werden soll. Hienach würde das Betreffniß derSchweiz Fr. 67 bis 133 jährlich betragen. Die Berichterstattung des Herrn Dr. Guillaume und die Frage des Beitrittes zu dem er-, wähnten Reglement fallen in das Jahr 1879.

13. Der A u s t a u s c h der Geseze und d a z u g e h ö r i g e n , M o t i v e , sowie von selbstständigen Werken wissenschaftlicher odeç.praktischer Natur zwischen unserm Justiz- und Polizeidepartement und dem f r a n z ö s i s c h e n J u s t i z m i n i s t e r i u m ist auch im Be-..

richtjahre fortgésezt worden und es hat die Bibliothek auf diesem, Wege werthvollen Zuwachs erhalten.

14. Die projektirte V e r e i n b a r u n g mit F r a n k r e i c h , be-.

treffend die Militärpflicht der Söhne von Franzosen^ die o sich i n d e r S c h w e i z h a b e n n a t u r a l i s i r e n l a s s e n , hat immer noch nicht zum Abschlüsse gebracht werden können^ obschon wir und Herr Minister Kern jeden Anlaß benuzten, um, auf Beförderung zu dringen. Unser Projekt vom Januar 1877 hat erst.im Anfange des Monates Dezember 1878 eine sachliche Beantwortung von Seite der französischen Regierung gefunden, indem sieein Gegenprojekt aufstellte, das im Januar 1879 von uns beantwortet wurde. Wir werden dieser Angelegenheit unausgesezt unsereAufmerksamkeit zuwenden.

15. In mehreren Fällen wurde unsere Intervention angerufea behufs B e f r e i u n g vom Militärdienste in Frankreich zu Gunsten v von S ö h n e n von F r a n z o s e n , die sich in der S c h w e i z n a t u r a l i s i r t h a b e n . Wir konnten jedoch nicht darauf eintreten, so bald es sich ergab, daß sie vor der N a t u r a l i s a t i o n derVäter, somit als Franzosen, geboren worden waren. Es sind dießfalls die frühern Mittheilungen zu vergleichen in Bundesbl. 1873, IH, 565; 1875, II, 571; 1876, II, 250; 1877, II, 512.

16. Auch für solche j u n g e S c h w e i z e r , die in F r a n k reich geboren sind als Söhne von Schweizern, die i h r e r s e i t s a u c h in F r a n k r e i c h g e b o r e n w u r d e n , kann.; nicht intervenirt werden; sie haben ihre Interessen selbst zu wahren im Sinne des französischen Gesezes vom 16. Dezember 1874, welches mit Kreisschreiben vom 8. Januar 1875 den Kantonen mitgetheilfe wurde (Bundesbl. 1875, I, 40).

Indessen wurde dennoch in einem speziellen Falle die Inter-.
vention der schweizerischen Gesandtschaft in Paris nothwendig.

Der Waadtländer T i r e f o r t , geboren in Frankreich den 15. Januar 1855, dessen Vater auch in Frankreich geboren worden, erklärte nach Vorschrift des oben zitirten Gesezes am 5. November 1876,

584 bei dem Maire seines Geburtsortes, daß er die schweizerische Nationalität beibehalten wolle und auf die französische verzichte.

Das Zeugniß, daß er in seiner ursprünglichen Heimat im Kanton Waadt als Bürger anerkannt sei, konnte er jedoch erst nach längern Verhandlungen erhalten. Es wurde am 29. Januar 1877 ausgestellt, also 14 Tage nach dem Tage, da Tirefort das 22. Altersjahr zurükgelegt hatte. Der Präfekt erklärte diesen Ausweis als verspätet, weil er nicht im Laufe des ersten Jahres nach Eintritt der Majorennität vorgelegt worden. Das Ministerium nahm jedoch hievon Umgang in Betracht der eigentümlichen Verhältnisse, in denen Tirefort sich befand.

IV. Rekurswesen. Anwendung der Bundesverfassung und Bundesgeseze.

1. Statistik.

1. Im Jahre 1878 waren mit Einschluß der aus dem Vorjahr pendent gebliebenen Fälle 95 Rekurse zu behandeln, wovon 12 als pendent auf das Jahr 1879 übergingen.

In 44 der erledigten Rekurse traten wir jedoch materiell nicht ein, theils weil wir für den Entscheid nicht kompetent waren, ·theils weil da, wo die Kompetenz des Bundesrathes materiell wirklich begründet erschien, der kantonale Instanzenzug noch nicht ·erschöpft war.

Die übrigen 39 erledigten Rekurse betrafen dem Gegenstande aaach : 9 die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung; 3 die Rechte der Niedergelassenen ; 1 die Gebühren für Erneuerung der Niederlassungsbewilligung; 5 die Verweigerung von Ausweisschriften in der Heimat und die Rükhaltung von solchen am lezten Wohnorte; 2 die Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit; 5 das Stimmrecht und Wahlen; ·8 die Verlezung der Glaubens- und Gewissensfreiheit; 4 den Vollzug bundesräthlicher und bundesgerichtlicher Entscheide und Urtheile; l den Amtszwang zu Militärstellen; l die Kompetenz zur Beurtheilung von Jagdvergehen.

Es blieben 27 Beschwerden übrig, die materiell zu erledigen ·waren (1877 : 20; 1876 : 26); 8 derselben wurden begründet erklärt, 19 dagegen abgewiesen. Daneben waren noch in 4 Fällen, die

585

durch Nichteintreten erledigt wurden, förmliche und motivirte Entscheide nöthig. Die wichtigsten Beschlüsse folgen ihrem Hauptinhalte nach in dem nachstehenden speziellen Theile.

Die Bundesversammlung hatte sich im Jahre 1878 mit 12 Beschwerden und Rekursen zu befassen (1877: 6; 1876: 9). 4 derselben erledigte sie durch Nichteintreten, in 5 Fällen wurden die Beschlüsse des Bundesrathes bestätigt, und in einem (Dürnten) kam kein übereinstimmender Entscheid der Räthe zu Stande. Die übrigen 2 Rekurse blieben pendent.

2. Kompetenzfragen.

2. Kaspar N i g g ist der uneheliche Sohn des Kaspar Daniel Nigg von Gersau (Schwyz) und der Anna Dorothea Danioth von Andermatt (Uri), welche sich später im Wallis ehelichten. Die Regierung von Schwyz ertheilte diesen Eheleuten einen Heimatschem, weigerte sich aber, den vorehelich gebornen Sohn und dessen eigene Familie als Bürger von Schwyz anzuerkennen, während die Regierung des Kantons Uri ihrerseits behauptete, daß der Sohn Nigg per subsequens matrimonium legitimirt worden sei.

Dem Begehren des Staatsrathes von Wallis, daß dieser Konflikt gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit zum Austrag gebracht werden möchte, wurde nicht entsprochen, weil es sich nicht um heimatlose Personen im Sinne von Art. l dieses Bundesgesezes handle, sondern lediglich um einen Streit zwischen verschiedenen Kantonen oder Gemeinden, welcher gemäß Schlußsaz von Art. 27 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 von jedem der betheiligten Kantone bei dem Bundesgericht direkt eingeklagt werden könne. Bei der jezigen Sachlage scheine nichts Anderes übrig zu bleiben, als daß die Regierung des Kantons Wallis die Klage gegen die Kantone Uri und Schwyz bei dem Buadesgerichte einreiche. Wenn diese Stellung für Wallis etwelche Inkonvenienzen haben dürfte, so sei nicht zu verkennen, daß die dortigen Behörden diese selbst verschuldet haben, indem sie den obwaltenden Konflikt hätten vermeiden können. Die Stellung des Kantons Wallis als Kläger entspreche auch am besten den faktischen Verhältnissen, indem die in Frage stehenden Personen in diesem Kantone wohnen und, wie es scheine, die sämmtlich nöthigen Beweismittel-im Kanton Wallis gesucht werden müssen. (29. Januar 1878.)

3. Die formelle Behandlung des Streites betreffend das Bürgerrecht der Marie Elisabetha geborene G r a n g i e r wurde in gleicher Weise wie der Fall Nigg erledigt. Die Grangier ward 1797 in Btmdesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

38

586 Murten geboren von Eltern, welche als Landsaßen dem Et. Bern angehörten. Bei der im Jahre 1804 zwischen den Kantonen Bern, Aargau und Waadt vollzogenen Theilung der Landsaßen kam diese Familie an den Kanton Aargau. Die erwähnte Tochter wurde jedoch in keiner Gemeinde dieses Kantons eingebürgert, weil sie unbekannt abwesend war. Mittlerweile hatte sie im Jahr 1828 zu Paris sich verehelicht mit Joseph Aloys L e u p i , Bürger der Gemeinde Langnau, Kanton Luzern. Der leztere starb im Jahr 1868. Die Wittwe blieb in Paris, mußte aber im Jahr 1877 in ein Asyl für Geisteskranke aufgenommen werden. Die französische Regierung verlangte daher ihre Rüknahme in die Heimat. Es fragte sich nun, welchem Kantone sie angehöre. Der Kanton Àargau wollte sie nicht mehr anerkennen, weil sie Bürgerin des Kantons Luzern geworden, und im Kanton Luzern wurde die bürgerliche Gültigkeit der Ehe bestritten, weil die Vorschriften der Gesezgebung dieses Kantons nicht beobachtet worden.

Es wurde jedoch die Behandlung dieser Angelegenheit nach den Formen des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit abgelehnt, weil der Artikel l dieses Gesezes keine Anwendung finde, indem der Mann Leupi als Bürger des Kantons Luzern und die Frau als Angehörige des Kantons Aargau anerkannt / seien. Es · müsse daher derjenige Kanton als Kläger auftreten, welcher behaupte, daß dieser ursprüngliche Zustand durch die im Jahr 1828 vollzogene Ehe abgeändert worden, und es sei die Marie Elisabetha Grangier in das Bürgerrecht ihres Mannes übergegangen. Der Entscheid hierüber sei gerichtlicher Natur. Der Bundesrath sei daher auch nicht kompetent, eine Verfügung zu erlassen, welche einen provisorischen Entscheid jener Frage in sich schließen würde. Der Antrag der Regierung des Kantons Aargau, daß die Wittwe Leupi dem Kanton Luzern zuzuführen sei, wurde deßhalb abgelehnt, vielmehr wurde ihre Zuführung nach dem Kanton Aargau verfügt und der Regierung dieses Kantons anheim gegeben, gemäß Art. 27 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 die Klage gegen den Kanton Luzern auf Anerkennung der fraglichen Ehe bei dem Bundesgerichte einzureichen.

3. Niederlassungs- und Aufenthaltsverhältnisse.

a. P r ü f u n g k a n t o n a l e r G e s e z e .

4. Dem G e s e z e des K a n t o n s Tessin vom 27. Mai 1878,

betreffend die Ausübung der politischen Rechte der N i e d e r g e l a s s e n e n und A u f e n t h a l t e r , konnten wir unsere Genehmigung nicht ertheilen. Im Einzelnen gab dasselbe Anlaß zu folgenden Ausstellungen :

587 Art. l bestimmt, daß das Stimmrecht in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten in der Regel im Kanton und in der Gemeinde der H e i m a t o d e r An g e h ö r i g k e i t ausgeübt werde; es könne aber auch, wenn die im Gesez folgenden Vorschriften erfüllt seien, am Wohnorte ausgeübt werden. Eine solche Bestimmung steht aber im Widerspruch mit Art. 43 der Bundesverfassung und mit Art. 3 des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, wonach j e d e r S c h w e i z e r b ü r g er, ob er in der Heimatgemeinde, oder in einer andern Gemeinde des Heimatkantons, oder in einem andern Kantone wohne, sein Stimmrecht einzig am W o h n o r t e ausüben kann. Für die Abstimmungen in e i d g e n ö s s i s c h e n Angelegenheiten ist dieser Saz vollständig klar, und es ist durchaus unrichtig, wenn der Herr Präsident des Staatsrathes bei der Vorlage des Gesezesentwurfes im Großen Käthe die Ansicht des Staatsrathes dahin gehend aussprach, daß der Art. 43 der Bundesverfassung nicht decisiv, sondern fakultativ laute.

Der Ausdruk im Saz 2 dieses Art. 43: ... der Schweizerbürger ,,kanntt . . . . an seinem Wohnsize Antheil nehmen, -- hat lediglich den Sinn, daß er nicht mehr, wie es früher oft geschehen, am Wohnorte ausgeschlossen werden dürfe, nicht aber denjenigen, daß er nach seiner Wahl am Heimatorte oder am Wohnorte stimmen dürfe.

Das Bundesgesez über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 hat in Art. 3 diese Frage vollständig klar gestellt, indem hier ausdrüklich vorgeschrieben ist, daß das Stimmrecht am W o h n o r t e ausgeübt wer.de. Der Kanton Tessin hat diesen Grundsaz dann auch im Artikel 3 seines Gesezes vom 19. September 1872 adoptirt.

Was die Abstimmung in k a n t o n a l e n und G e m e i n d e angelegenheiten betrifft, so macht die Bundesverfassung einen Unterschied zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern, indem sie bezüglich der A u f e n t h a l t e r in Art. 47 ein besonderes Bundesgesez vorsieht und somit bis zum Erlasse desselben die kantonalen Geseze im Allgemeinen als maßgebend anerkennt, wobei es sich indeß von selbst versteht, daß alle Aufenthalter (gleichviel ob sie im Heimatkanton wohnen, oder ob sie Bürger eines andern Kantons seien) gleich gehalten werden müssen. Bezüglich der N i e d e r g e l a s s e n e n ist
dieser Grundsaz in Lemma 4 von Art. 43 der Bundesverfassung ausdrüklich festgestellt, indem hier dem niedergelassenen Schweizerbürger alle Rechte der Kantons- und Gemeindebürger am W o h n s i z e (mit Ausnahme der Bürger- und Korporationsnuzungen) eingeräumt sind. Er hat somit auch das Stimmrecht nur am W o h n s i z e , wenn er überhaupt stimmen will.

Dieser Grundsaz ist durch mehrere Entscheide des Bundesrathes und der Bundesversammlung bestätigt worden, und insbeson-

588 dere auch gegenüber dem Kanton Tessin z. B. in den Entscheiden betreffend die Großrathswahlen im Kreise Locamo (Bundesblatt 1876, I, 953), betreffend diejenigen im Kreise Caneggio (Bundesblatt 1877, IV, 133 und 802) und betreffend diejenigen im Kreise Gambarogno (Siehe hiernach Ziffer 21) Es wurde namentlich bei der Behandlung des erstem dieser drei Rekurse festgestellt, daß das im Kanton Tessin anerkannt gewesene System des doppelten Domiziles, eines gesezlichen und eines thatsächlichen (domicilio legale und domicilio materiale), durch die neue Bundesverfassung aufgehoben worden sei (Bericht der nationalräthlichen Kommission, Bundesblatt 1876,

m, 19l).

Bei der Prüfung der übrigen Bestimmungen dieses Gesezes wurden folgende Grundsäze aufgestellt, beziehungsweise erneuert: Die Vorschriften über die Ausübung der politischen Rechte müssen möglichst einfach und von dem Grundsäze beherrscht sein, daß jeder Bürger stimmberechtigt sei. Es kann daher der Nachweis der bürgerlichen Rechte nicht in allen Fällen, sondern nur dann verlangt werden, wenn besondere Gründe zu einem Zweifel berechtigen. Auch ist die gesezliche Vorschrift, daß derjenige, welcher an seinem Wohnorte stimmen will, die Eintragung in das Stimmregister ausdrüklich nachsuchen müsse, unzuläßig, da der Wille, am Wohnorte zu stimmen, präsumirt werden muß, und dieser Wille durch die Thatsache des Wohnsizes kund gegeben ist.

Auch die Vorschrift ist unzuläßig, daß der Niedergelassene drei Monate nach der E i n s c h r e i b u n g und thatsächlichem Aufenthalte stimmberechtigt werde, weil sie nicht im Einklänge steht mit Lemma 5 von Art. 43 der Bundesverfassung. Darnach ist nicht die Einschreibung in das Stimmregister maßgebend, sondern der Zeitpunkt des E r w e r b e s d e r N i e d e r l a s s u n g .

Die Bestimmung, wonach die T e s s i n e r Bürger über eidgenössische und kantonale Verfassungsgeseze an dem Orte stimmen könnten, wo sie im Momente der Abstimmung sich befinden, wenn sie vom Bureau als Tessiner anerkannt werden, wurde als unzuläßig erklärt, weil die Niedergelassenen aus andern Kantonen nachtheiliger behandelt würden als die Tessiner. Auch müßte eine solche Bestimmung zu Mißbräuchen führen, indem die Wahlbüreaux das Recht erhielten,' die Stimmregister mittelst neuen Einträgen abzuändern, während dieselben schon vorher abgeschlossen sein müssen.

Zudem würde durch diese Bestimmung eine Aenderung der Bundesgeseze vom 19. Juli 1872 und 17. Juni 1874 eingeführt, indem für e i d g e n ö s s i s c h e A b s t i m m u n g e n lediglich diese Bundesgeseze maßgebend sein sollen, die Kantone somit nicht befugt sind, dieselben von sich aus zu modifiziren.

589 Betreffend den Verlust der politischen Rechte waren in diesem Geseze besondere und zum Theil von der Verfassung des Kantons Tessin abweichende Vorschriften aufgestellt. Wir erklärten jedoch, daß nur die Grundsäze der Verfassung und zwar auch für die Nichtkantonsbürger maßgebend sein dürfen. Die Aufstellung besonderer Grundsäze bezüglich der kantonsfremden Einwohner könnte nur auf dem Wege der Verfassungsrevision stattfinden. Bei Anlaß eines Gesezes über das Stimmrecht ist dieses unzuläßig.

Die weitere Vorschrift, daß die auswärts wohnenden Bürger so lange in der Heimatgemeinde stimmberechtigt bleiben, als sie nicht im Stimmregister dieser Gemeinde sich haben streichen lassen, ist unzuläßig. Vielmehr muß jeder Bürger von Amts wegen vom Stimmregister gestrichen werden, sobald er längere Zeit aus der Heimat oder aus einer Wohngemeinde abwesend ist. Wenn er seinen Aufenthalt in der Schweiz genommen hat, so erwirbt er gemäß Art. 43 der Bundesverfassung, nachdem der Aufenthalt 3 Monate gedauert hat, das Stimmrecht an seinem neuen Wohnorte und kann daneben nicht auch noch im Kanton Tessin stimmberechtigt bleiben. Während des Aufenthaltes im Auslande bleibt dagegen das Stimmrecht suspendirt.

b. E r w e r b und E n t z u g der N i e d e r l a s s u n g und des Aufenthaltes.

5. Dem Schriftsezer M. v. O s t h e i m aus Breslau wurde in Appenzell I. R. die Bewilligung zur Niederlassung verweigert, weil er nicht, wie Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vorschreibe, ein von der ,,zuständigen H e i m a t b e h ö r d e " ausgestelltes Zeugniß über den Besiz der bürgerlichen Ehrenrechte und eines unbescholtenen Leumundes beizubringen vermöge und weil die vom Petenten vorgelegten günstigen Zeugnisse anderer deutscher Behörden jenen Mangel nicht ersezen können. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft erklärte, daß diejenigen Leumundszeugnisse wesentlich seien, welche von den heimatlichen (d. h. d e u t s c h e n ) Behörden derjenigen Orte ausgestellt worden, an welchen der Betreffende längere Zeit gelebt und gearbeitet habe und keineswegs solche speziell vom Geburtsorte, den derselbe schon als ganz junger Mann verlassen haben könne.

Die Beschwerde v. Ostheim's wurde am 26. November 1878 als begründet erklärt, gestüzt auf die Erwägung: daß der Petent anerkanntermaßen mit dem nöthigen Ausweise über sein Heimatrecht versehen ist, sowie daß er durch die vor-

590 gelegten, einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden, Zeugnisse darüber sich ausgewiesen hat, daß er im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und einen unbescholtenen Leumund genießt, und daß diese Ausweise im Sinne von Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutscheu Reiche zur Begründung der Niederlassang als vollkommen genügend erscheinen.

6. Dagegen wurde die Beschwerde des Petenten S. gegen die Verweigerung der Niederlassung in Bern abgewiesen, weil er dem Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutsehen Reiche nicht zu genügen vermöge, indem er erwiesenermaßen während den drei lezten Jahren in Deutschland eine Bordellwirthschaft geführt habe (13. August 1878).

7. Auf Beschwerden von Franzosen gegen ihre Ausweisung wurden nicht die von ihnen angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung, sondern Art. 5 des Niedevlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich von 1864 angewendet, wonach die Ausweisung erfolgen konnte, weil die Rekurrenten den Gesezen und Verordnungen über die Sittenpolizei zuwider gelebt hatten.

c. A u f e n t h a l t s g e b ü h r e n .

8. Auf die Beschwerden mehrerer Angehöriger anderer Kantone, die als A u f e n t h a l t e r im K a n t o n W a a d t wohnen, gegen die jährliche Gebühr von 3 Fr. wurde wegen Inkompetenz nicht eingetreten, weil der Art. 45 der Bundesverfassung nur auf die N i e d e r g e l a s s e n e n sich beziehe und das in Art. 47 vorgesehene Bundesgesez betreffend die Aufenthalter noch nicht zu Stande gekommen sei und daher bezüglich der Aufenthaltsgebühren zur Zeit noch lediglich die kantonalen Geseze maßgebend seien.

9. Eine ähnliche Beschwerde der E l i s a b e t h a B a u m a n n , des F r i e d r i c h S c h w a n d e r und anderer schweizer. Aufenthalter im Kanton Freiburg gegen die jährliche Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung und die daherige Gebühr von 3 Fr. 30 Cts. wurde von uns ebenfalls abgewiesen, und die Bundesversammlung bestätigte diesen Entscheid. Wir verweisen auf den bezüglichen Berieht Bundesblatt 1878, II, 773 und III, 652.

10. Eine weitere Beschwerde ähnlicher Art von Seite des Peter S e r o d i n o u n d m e h r e r e r a n d e r e r T e s s i n e r , b e treffend die Höhe und die Bezugsart der Aufenthaltsgebühren im Kanton Genf, veranlaßte einige Entscheide von unserer Seite, womit jedoch die Rekurrenten sich nicht beruhigten. Sie rekurrirten auch

591

an die Bundesversammlung, bei welcher diese Angelegenheit am Schlüsse des Jahres noch pendent war. Wir verweisen auf unsern bezüglichen Bericht vom 26. November 1878 (Bundesblatt 1878, IV, 433).

d. V e r w e i g e r u n g der L e g i t i m a t i o n s p a p i e r e .

11. Die Regierung des Kantons Schwyz verweigerte der Marie K e ß l e r von Galgenen einen Heimatschein zur Legitimirung ihrer Niederlassung in Genf, weil sie eine Buße von Fr. 50, zu welcher sie 1871 wegen außerehelicher Niederkunft verurtheilt worden war, nicht bezahlt, resp. die eventuelle Gefängnißstrafe von 6 Tagen nicht abgebüßt habe.

Die Beschwerde der M. Keßler wurde am 5. Juli 1878 begründet erklärt, gestüzt auf folgende Erwägungen: 1) Im freien Niederlassungsrechte eines Schweizerbürgers an jedem Orte des schweizerischen Gebietes (Art. 45 der Bundesverfassung) liegt inbegriffen, daß der Heimatkanton resp. die Heimatgemeinde in der Regel nicht berechtigt ist, einem eigenen Angehörigen die für die Niederlassung nöthigen Ausweisschriften zu verweigern, und es folgt daraus, daß gegen unstatthafte Beschränkungen in dieser Richtung die Bundesbehörden einzuschreiten berufen sind.

2) Wenn auch im Allgemeinen die Zurükhaltung der Ausweispapiere zum Zweke einer s t r a f r e c h t l i c h e n V e r f o l g u n g zugegeben werden muß, so trifft dieser Gesichtspunkt bei einer im Paternitätsprozesse ausgesprochenen Geldbuße nicht zu.

e. Pflicht zur U n t e r s t ü z u n g der Niedergelassenen und Aufenthalter.

12. Die R e g i e r u n g des K a n t o n s T h u r g a u verlangte von derjenigen des Kantons Bern, gestüzt auf die Art. 45 und 48 der Bundesverfassung, sowie auf das Bundesgesez über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875, Vergütung der Kosten für die Verpflegung, welche die Armenbehörde Arbon (Thurgau) dem Alexander E i c h e n b e r g er von Trüb (Bern), außerehelichem Knaben der Ehefrau eines Heinrich Vogt von Arbon, im dortigen Armenhause gewährt hatte.

Die Regierung von Bern lehnte jedoch dieses Begehren ab, weil der Kanton Bern nach seinem Armengesez für auswärts woh-

592

nende Angehörige keine Unterstüzung bezahle und weil es sich hier lediglich um Schulden handle, die der Ehemann Vogt veranlaßt habe.

Der Bundesrath erklärte am 12. November 1878 das Begehren der Regierung von Thurgau als unbegründet, gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte: 1) Gemäß Art. 59, Lemma 2, Ziff. 5 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 ist lediglich der aus den Art. 43, 45 und 47 der Bundesverfassung herfließende Schuz der Rech te der Niedergelassenen und Aufenthalter in die Kompetenz des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, gelegt; es ist daher der Bundesrath nicht kompetent, die Frage zu untersuchen, inwiefern der Art. 48 der Bundesverfassung und das in Ausführung desselben erlassene Bundesgesez vom 22. Juni 1875 auf das vorliegende Verhältniß Anwendung finden möchte, vielmehr steht die Prüfung dieser Frage gemäß Litt, a von Artikel 59 des erstem Bundesgesezes dem Bundesgerichte zu.

2} Es fragt sich daher blos, ob das Begehren der Regierung des Kantons Thurgau, daß der Heimatkanton des Knaben Eichenberger die dem leztern gewährte Unterstüzung zu vergüten habe, durch den von ihr angerufenen Art. 45 der Bundesverfassung begründet werden könne?

3) Diese Frage muß verneint werden, indem der Art. 45 der Bundesverfassung dem Aufenthaltskanton kein solches Rükforderungsrecht gegenüber dem Heimatkanton einräumt. In Lemma 3 dieses Art. 45 ist lediglich, im Anschlüsse an die vorher aufgezählten Verhältnisse, welche zum Entzuge der Niederlassung berechtigen, gesagt, es könne weiterhin die Niederlassung auch Denjenigen entzogen werden, ,,welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemetade beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unterstüzung troz amtlicher Aufforderung nicht gewährt*. Der Sinn dieser Vorschrift kann offenbar kein anderer sein, als daß die Niedergelassenen oder Aufenthalter, welche unterstüzungsbedürftig werden, momentan von der Gemeinde oder von dem Kanton des Wohnortes unterstüzt werden müssen und daß erst, wenn das Bedürfniß zur öffentlichen Unterstüzung dauernd wird, die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton aufgefordert werden kann, diese Unterstüzung zu gewähren, d. h. für die Zukunft fortzusezen, sowie daß, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, die Heimweisung erfolgen könne, eine Androhutig, die völlig überflüssig wäre, wenn dem Heimatkanton unter allen

593 Umständen die Pflicht obläge, die vom Aufenthaltskanton gewährte Unterstüzung zu vergüten.

f. N u z u n g s r e c h t e der N i e d e r g e l a s s e n e n .

13. Die Gemeinde Ems, Kantons Graubünden, besizt eine Weide, auf welche früher nicht nur die niedergelassenen Schweizerbürger , sondern auch die in der Gemeinde niedergelassenen Angehörigen fremder Staaten, gegen eine Gebühr ihr Vieh treiben durften. Anläßlich der Einführung neuer Weidetaxen auf Grundlage des kantonalen Niederlassungsgesezes wurde den niedergelassenen Ausländern diese Bewilligung nicht mehr ertheilt. Hierüber beschwerte sich die Oesterreicnerin Frau Theresa E n d e r bei dem Kleinen Rathe des Kantons Graubiinden und, nachdem sie von diesem abgewiesen worden, bei dem Bundesgerichte, welches gestüzt auf Ziff. 10 von Art. 59 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege den Bundesrath in erster Linie als kompetent erklärte (Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes, Bd. 3, S. 651). Frau Ender richtete nun ihre Beschwerde an den Bundesrath, indem sie anführte: Gemäß Art. 12 und 13 des graubündischen Niederlassungsgesezes von 1873 könne jeder schweizerische Niedergelassene gegen Entrichtung einer entsprechenden Vergütung den Mitgenuß an den Gemeindeweiden beanspruchen. Das gleiche Recht müsse daher nach Vorschrift von Art. l und 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Oesterreich vom 7. Dezember 1875 ebenfalls den niedergelassenen Oesterreichern gewährt werden. Auch Art. 3 desselben Vertrages unterstüze diese Ansicht. Darnach müsse jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine der vertragschließenden Staaten einem dritten Staate gewähre, in gleicher Weise auch den Angehörigen des andern Kontrahenten zukommen. Da nun der Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom Jahr 1864 die Franzosen den Schweizern aus andern Kantonen gleichstelle, so müssen die österreichischen Angehörigen behandelt werden wie die Franzosen. Ueberdies gelte in Graubünden der Grundsaz, daß jeder Grundbesizer -- gleichviel ob er Bürger der Gemeinde, oder Niedergelassener sei -- das auf seinem Gut gewinterte Vieh auf die Gemeindeweide zu treiben berechtigt sei.

Der Bundesrath wies jedoch am 8. Januar 1878 die Beschwerde ab, aus folgenden Gründen: 1) Gemäß Art. 43, Absaz 4, der Bundesverfassung kann der Niedergelassene vom Standpunkte des Bundesstaatsrechtes aus keinen

594

Mitantheil an Bürger- und Korporationsgütern ansprechen; die Ordnung dieses Verhältnisses ist vielmehr den Kantonen vorbehalten.

2) Nun beschränken die Art. 12 und 13 des graubündnerischen Niederlassungsgesezes .den Mitgenuß an Alpen, Wäldern und Weiden der Gemeinde auf die Gemeindebürger und auf die niedergelassenen Schweizerbürger. Diese Bestimmung hat der Kantoa Graubünden innert seiner vollen Kompetenz erlassen. Er war daher auch befugt, die früher an Angehörige fremder Staaten ertheilte Bewilligung des Weidganges zurükzunehmen, zumal dies nur eine Vergünstigung war, deren Erneuerung alle Jahre unter Bezahlung einer gewissen Gebühr nachgesucht werden mußte.

3) Aus dem Niederlassungsvcrtrag zwischen der Schweiz und Oesterreich vom 7. Dezember 1875 kann die Rekurrentin eine Berechtigung zum Mitgenuß der Gemeindeweide von Eins nicht ableiten. Dieser Vertrag definirt in Art. 2 die Rechte der Niedergelassenen und sichert lediglich den beidseitigen Angehörigen in Bezug auf Erwerb, Besiz und Veräußerung von Liegenschaften und Grundstüken, sowie rüksichtlich der Steuern und Taxen für Verfügungen über dieselben die gleiche Behandlung mit den Inländern zu. Der Mitgenuß aa Korporationsgütern ist aber in diesem Art. 2 nicht vorgesehen.

4) Ebenso ist die Berufung auf den Art. 3 des gleichen Staatsvertrages, resp. auf den Niedeiiassuugsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, grundlos, weil auch die in der Schweiz niedergelassenen Franzosen diesen Mitgenuß nicht beanspruchen können.

-- In Art. l des Vertrages mit Frankreich ist nämlich bei der Bestimmung der den beidseitigen Niedergelassenen zustehenden Rechte der Mitgenuß an Korporationsgütern ebenfalls nicht vorgesehen, und es kann sich die in dem gleichen Art. l den Franzosen in Bezug auf P e r s o n und Ei gen th um zugesicherte Gleichbehandlung mit den Angehörigen anderer Kantone auf keine weitern Rechte der niedergelassenen Schweizerbürger beziehen, als auf solche, welche ihnen kraft Bundesrechtes zustehen ; dieser Fall trifft jedoch, wie schon angeführt, hier nicht zu.

g. S t e u e r p f l i c h t der N i e d e r g e l a s s e n e n .

14. Johannes N ü e s c h von Balgach, niedergelassen in Sennwald , Kantons St. Gallen, beschwerte sich, daß er von der Regierung des Kantons St. Gallen verpflichtet worden sei zur Bezahlung der Steuern behufs
A e u f f n u n g des S c h u l f o n d e s , während ei1 nach Art. l und 17 des Gemeindesteuergesezes nur zu den Steuern angehalten werden könne, welche zur Dekung des jährlichen Manko's nöthig sein können.

595 Die Regierung des Kantons St, Gallen vertheidigte ihren Standpunkt damit, daß sowohl die Kantonsverfassung, als auch namentlich Art. 17 des Gemeindesteuergesezes von 1859 fordern, daß die Bürger und Niedergelassenen in Steuersachen gleich gehalten werden sollen. Rekurrent plädire aber für Ungleichheit. Mit dem erwähnten Art. 17 des Gesezes sei .das Steuerrecht gegenüber den Niedergelassenen auch für außerordentliche Bedürfnisse gewährt. Ein solches liege hier vor, da eine arme Gemeinde zur Erlangung eines Staatsbeitrages behufs Hebung der Fonds genöthigt gewesen, einen gleichen Betrag zu leisten. Das durch die Bundesverfassung gewährleistete Niederlassungsrecht stehe hiemit nicht in Verbindung.

Diese Beschwerde wurde am 19. November 1878 als unbegründet abgewiesen, gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte: 1) Wenn auch der Rekurrent zur Begründung seines Antrages keine bundesrechtliche Vorschrift näher bezeichnet hat, so kann doch kein Zweifel darüber bestehen, daß er sich in seinen Rechten als schweizerischer Niedergelassener beeinträchtigt glaubt, zumal er auch als solcher in der Gemeinde Sennwald besteuert worden ist.

2) Es findet daher der Art. 45 der Bundesverfassung auf das vorliegende Verhältniß seine Anwendung. Gemäß Art. 59, Lemma 2, Ziff. · 5 des Gesezes über die Organisation der .Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 ist die Handhabung jenes Artikels als' Administrativstreitigkeit erklärt und deren Erledigung in die Kompetenz des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, gelegt, womit der vom Regierungsrath des Kantons St. Gallen angedeutete Zweifel' in die Kompetenz des Bundesrathes sich erledigt.

3) Gemäß Art. 45 der Bundesverfassung sind aber die Kantone und Gemeinden nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet, die schweizerischen Niedergelassenen in Steuersachen den Ortsbürgern gleich zu halten, indem daselbst ausdrüklich vorgeschrieben ist, daß sie nicht a n d e r s besteuert werden dürfen, als die Leztern. Diese Verfassungsbestimmung ist überdies so allgemein gehalten, daß deren Anwendung auch auf außerordentliche Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nicht zweifelhaft sein kann. Da somit der Art. 17 des St. Gallischen Steuergesezes mit Art. 45 der Bundesverfassung in Uebereinstimmung steht, und der Rekurrent die gleiche Behandlung, wie die Ortsbürger, nicht in Abrede stellt, so kann seinem Antrage keine Folge gegeben werden.

15.

4. Gewerbefreiheit.

Der in unserm lezten Jahresbericht erwähnte Rekurs der

B a n k ko m m i s s i o n d e r B a n k in St. G- a, 11 e n und des

596 V e r w a l t u n g s r a t h e s der T o g g e n b u r g e r b a n k in Lichtensteig gegen das Gesez des Kantons 8t. Gallen vom 6. Juni 1877, betreffend die Besteuerung der Banknotenemissionen der Privatbanken, ist mit Beschluß vom 16. Oktober 1878 als unbegründet erklärt worden. Die Petenten haben jedoch bekanntlich gegen diesen Entscheid an die Bundesversammlung rekurrirt wo die Sache jezt noch anhängig ist. Wir verweisen auf unsern Beschluß im Bundesblatt 1878, IV, 534.

Die ähnliche Beschwerde des Verwaltungsrathe d e r B a n k in G r a u b ü n d e n konnte im Laufe des Berichtjahres noch nicht erledigt werden.

5. Glaubens- und Gewissensfreiheit.

16. Hieher gehört zunächst die Beschwerde des Priesters.

Jean D e l è t r a z in C h ê n e - B o u r g , Kantons Genf, wegen Verlezung der Kultusfreiheit durch die Behörden des Kantons Genf, welche lange Zeit im Laufe des Jahres eine gewisse Bewegung innerhalb der römisch-katholischen Bevölkerung zu bewirken vermochte und mehrere Kantonsregierungen veranlaßte, ebenfalls bezügliche Eingaben zu machen , um die Beschwerde zu unterstüzen und bei diesem Anlaß die Aufnahme der abgebrochenen Verbindung mit dem päpstlichen Stuhle in Anregung zu bringen.

Am 2. April 1878 ließ nämlich die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf in der Wohnung des Hrn. Jean Delétraz in ChêneBourg, gewesenen Pfarrers dieser Gemeinde, eine Hausuntersuchung vornehmen, um einige Kultusgegenstände zu sequestriren, die vorn Kirchenrathe von Chêne-Bourg als Eigenthum dieser Gemeinde reklamirt wurden und von denen man a n n a h m , daß sie in der Wohnung des Hrn. Delétraz, bezw. in dessen in einem Nebengebäude befindlichen Privatkapelle, wo der römisch-katholische Gottesdienst abgehalten wurde, aufbewahrt werden. Da nun am genannten Tage in jener Kapelle gerade die sog. 40stündige Andacht stattfand, so erblikte die römisch-katholische Bevölkerung in der fraglichen Hausdurchsuchung eine absichtliche Verlezung des religiösen Kultus. Es gelangten in Folge dessen zahlreiche Beschwerden an den Bundesrath , und die durch jenen Vorgang in einem Theile der Schweiz verursachte Aufregung nahm einen solchen Umfang an, daß der Bundesrath unterm 23. Mai sich veranlaßt sah, den Staatsrath von Genf zu einer möglichst eingehenden Vernehmlassung über die Vorkommnisse in Chêne-Bourg einzuladen.

Hr. Delétraz selbst reichte darauf einen förmlichen Rekurs bezüglich des eingehaltenen Verfahrens ein , welches gegenüber der in

597 der nämlichen Angelegenheit am 17. Oktober 1874 erlassenen ordonnance de non lieu nach Genfer Gesez unstatthaft gewesen sei und zugleich mit Art. 49 und 50 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe.

Der Bundesrath beschloß jedoch am 26. November 1878, auf den Rekurs des Hrn. Delétraz .wegen mangelnder Kompetenz nicht einzutreten. Er stüzte sich dabei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte : 1) Die Beurtheilung der Frage , ob die in der Wohnung und in der Kapelle des Hrn. Delétraz von der genferischen Untersuchungsbehprde vorgenommene Hausdurchsuchung an sich und insbesondere gegenüber der ordonnance de non lieu xom 17. Oktober 1874 gesezlich statthaft gewesen sei, entzieht sich durchaus der bundesräthlichen Kompetenz; diese Frage is.t rein richterlicher Natur und wäre eventuell, nach Durchlaufung des kantonalen Instanzenzuges, bei dem Bundesgerichte anhängig zu machen (Art. 59 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

2) Hr. Pfarrer Delétraz behauptet ini Weitern, die gegen ihn vollzogene Hausuntersuchung , soweit sie sich auf die Kapelle und auf die dort befindlichen Kultusgegenstände bezogen habe, schließe eine Verlezung der in Art. 49 und 50 der Bundesverfassung garantirten Grundsäze der Glaubens- und Kultusfreiheit in sich. Wäre diese Auffassung eine richtige, so läge selbstverständlich für den Bundesrath die Veranlaßung und Verpflichtung vor, gegen bundesverfassungswidrige Vorgänge einzuschreiten, da seine Kompetenzen nicht, wie im Memorial des Staatsrathes von Genf angedeutet wird, von der Kirchenpolitik des Ka.ntons Genf abhängig sind, vielmehr umgekehrt die leztere den Grundsäzen und Vorschriften der BundesO Verfassung unterworfen ist.

3) Der Bundesrath kann jedoch in den Thatsachen, wie sie durch die geführte Untersuchung erhoben sind, eine Verlezung der Glaubens- und Kultusfreiheit nicht erkennen. 2'junächst fand der Eintritt in die Kapelle lediglich zum Zweke einer gerichtlichen Nachforschung nach als unterschlagen bezeichneten Gegenständen statt, und nichts berechtigt zu der Annahme, da.3 dabei irgendwie die Absicht der Störung von Kultushandlungen bestanden habe.

4) Grundsäzlich darf die Berechtigung der Staatsorgane nicht angezweifelt werden, unter Umständen auch in Gebäulichkeiten und an Gegenständen, welche für die Feier eines Kultus bestimmt sind,
gerichtliche oder polizeiliche Handlungen vorzunehmen.

5) Eine eigentliche Profanation von Gegenständen, welche der religiösen Verehrung geweiht sind , hat in der Blapelle zu Chêne-

598 Bourg nicht stattgefunden, da dem Hrn. Dcletraz und den ihn assistirendon Geistlichen Gelegenheit gegeben wurde, die geweihte Hostie aus der Monstranz herauszunehmen.

6) Immerhin hält der Bundesrath dafür, daß, nachdem Herr Pfarrer Delétraz sich förmlich verpflichtet hatte, die Monstranz herauszugeben, sobald die ,,40 Stunden 11 vollendet seien, an welcher Thatsache nach dem Stande der Akten kaum zu zweifeln ist, die mit der Beschlagnahme beauftragten Beamten angemessener gehandelt haben würden, wenn sie zwar das Vorhandensein der Monstranz konstatirt, allein die sofortige Wegnahme derselben unterlassen hätten. Der Bundesrath bedauert, daß in dieser Beziehung nicht mit demjenigen Maße von Rüksicht auf die religiösen Empfindungen vorgegangen wurde, auf welches die verschiedenen Religionsgesellschaften Anspruch haben und dessen Beobachtung für die Aufrechterhaltung des Friedens unter den Angehörigen derselben von größtem Belang ist.

Der ganze Entscheid ist gedrukt im Bimdesblatt 1878 , IV, Beilage zu Nr. 54, nach Seite 416.

Die Eingabe der Kantonsregierungen von Uri, Schwyz , Obwalden, Nidvvalden , Zug, Freiburg, Appenzell I.-Rh., Tessin und Wallis wurde mit einem Kreisschreiben beantwortet, welches im Bundesblatt 1878, IV, S. 406, ebenfalls gedrukt ist.

17. Ein anderer Rekurs aus dem Kanton Genf wurde angehoben von den drei römisch-katholischen Priestern Jean C h u i t, Etienne S a u t i e r und J. P. B i s t a c , sämmtlich französischer Herkunft. Sie beschwerten sich gegen die Statthaftigkeit und die Anwendung eines Dekretes, welches der Staatsrath des Kantons Genf am 28. Dezember 1877 erließ und welches lautet wie folgt: ,,LE CONSEIL D'ÉTAT, ,,Vu les articles 11, 86, 87 de la Constitution de 1847; ,,Vu la loi du 9 février 1844 sur la police des étrangers ; ,,Vu la loi du 23 octobre 1876 sur la sanction pénale des règlements et arrêtés en matière de police, faits par le Conseil d'Etat; ,,Attendu que des prêtres catholiques étrangers au Canton font, à, l'occasion du culte qu'ils célèbrent, des prédications excitant au mépris des autorités et des lois , ainsi qu'à la haine entre les citoyens ; ,,arrête : er ,,Art. 1 . Aucun prêtre catholique romain, étranger à la Suisse, ne pourra célébrer un culte où tout ou partie du public

599 assiste, ni prêcher, ni enseigner dans le Canton, sans en avoir obtenu l'autorisation du Conseil d'Etat.

Cette autorisation est toujours révocable.

,,Art. 2. Les contrevenants aux dispositions de l'article premier sont passibles des peines de police, sans préjudice des mesures qui pourront être ordonnées contre eux, à teneur des lois en vigueur.

,,Art. 3. Le présent arrêté entrera en vigueur le 15 janvier prochain et' aura ses effets jusqu'au 31 décembre 1878. Il abroge les arrêtés du Conseil d'Etat des 2 juin et 26 décembre 1876.a Die Rekurrenten beschwerten sich nun, daß der Staatsrath des Kantons Genf ihnen die Bewilligung zur fernem Funktion als römisch-katholische Priester in Carouge, Choulex und Aire-la-Ville verweigert habe.

Das Dekret vom 28. Dezember 1877 stehe im Widerspruch mit den Art. 49 und 50 der Bundesverfassung, indem es dadurch ganz in das Belieben des Staatsrathes gelegt wäre, den römischkatholischen Kultus im Kanton Genf zu dulden oder ihn zu unterdrüken. Jedenfalls liege in der Anwendung desselben gegenüber den Petenten eine Verlezung des schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrages von 1864, indem sie nicht anders behandelt werden dürfen, als die Schweizerbürger. Es haben auch keine gesezlichen Gründe zur Verweigerung geltend gemac.ht werden können.

Sie wohnen seit langer Zeit im Kanton Genf ur.d haben die ihnen mit Genehmigung des Staatsrathes anvertrauten Pfarreien stets in friedlichem Sinne verwaltet.

Die Petenten stellten, gestüzt auf Art. 113, Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 , Ziffer 6 und 10 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, das Gesuch, daß sowohl das allgemeine Dekret vom 28. Dezember 1877, als auch die Beschlüsse des Staatsrathes, welche sie persönlich betreffen, aufgehoben werden möchten.

Der Staatsrath von Genf machte geltend, daß Fremde die Garantien der Bundesverfassung nur soweit ansprechen können, als sie ihnen durch bestehende Staatsverträge gewährt seien. Das Dekret vom 28. Dezember 1877 hindere die Petenten nicht, die ihnen laut dem Staatsvertrage mit Frankreich zustehenden Rechte auszuüben. Auch Frankreich habe in seinem immer noch in Kraft bestehenden Geseze betreffend die Kulte, vom 28. Februar 1810 (Art. 32), eine ganz gleiche Bestimmung getroffen, wie Genf in dem rekurrirten Beschlüsse. Der Kanton Genf befinde sich also ganz auf

600 dem Boden der Reciprocità!;. Gemäß Art. 86 und 87 der Kantonsverfassung sei der Staatsrath kompetent, Verfügungen betreffend die Priester der eigenen Nationalität zu erlassen; mit noch mehr Grund müsse er zu solchen Verfügungen in Bezug auf fremde Priester kompetent sein.

Der Bundesrath erklärte am 16. Juli den Rekurs als begründet und hob das Dekret des Staatsrathes vom 28. Dezember 1877, sowie die auf die Rekurrenten speziell sich beziehenden Beschlüsse vom 18. Januar und 5. März 1878 auf, unter folgender Begründung: 1) Der Art. 50 der Bundesverfassung garantirt die v o l l e Kultusfreiheit, behält aber den Kantonen . sowie dem Bunde vor, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen. In Sachen der jurassischen Geistlichen erlassene Bundesbeschlüsse erläutern die obige Beschränkung dahin, daß, ganz außerordentliche Verhältnisse und eine Nothlage des Staates vorbehalten, dergleichen Maßnahmen immerhin sich noch innert der durch die Verfassung gezogenen Schranken bewegen müssen, mit andern Worten die Grundprinzipien der Verfassung ·nicht verlezen dürfen. In dem vorliegenden Rekursfall ist die Frage zu entscheiden , ob die Verordnung des Genfer Staatsrathes vom 28. Dezember 1877 und die darauf gegründeten Vollziehungsbeschlüsse, wonach fremde römisch-katholische Geistliche im Kanton Genf weder eine Kultushandlung, an welcher Publikum Antheil nehmen kann, begehen noch predigen noch unterrichten dürfen, ohne vorher die staatsräthliche Bewilligung, die jederzeit zurükziehbar ist, erlangt zu haben , den soeben ausgeführten Prinzipien des Verfassungsartikels und der erläuternden Bundesbeschlüsse entspreche oder nicht.

2) Wohl ist ein Staat berechtigt, für die Anstellung von Geistlichen und die Besezung der Kirchenämter in der Staats- oder Landeskirche die ihm als zwekmäßig erscheinenden Vorschriften und Bedingungen aufzustellen. Er kann nach seinem Gutfinden zu den Kirchenämtern nur Landesangehörige zulassen, Fremde ganz ausschließen oder von ihnen die Erwerbung des Staatsbürgerrechtes oder die Aufnahme in den Landeskirchenverband, einen Ausweis über die wissenschaftliche Bildung und über die moralische Befähigung u. s. w. verlangen. Zweifelhafter
dagegen erscheint die Frage, ob gegenüber freien, staatlich nicht anerkannten Religionsgenossenschaften, worunter in Genf die Römisch-Katholischen nach

601 Kreirung der katholischen Nationalkirche zu rechnen sind, der Staat die gleichen Rechte der Beeinflussung und Einwirkung in Anspruch nehmen dürfe. Die Praxis in den meisten Kantonen hinsichtlich der freien christlichen und nicht christlichen Religionsgenossenschaften und speziell das Verfahren gegenüber der protestantischen ,,Eglise libre"1 in Genf und in der französischen Schweiz steht obiger Annahme entgegen, da in diesen Fällen die Anstellung der Geistlichen völlig frei den Religionsgenossen, überlassen wird.

Der Bundesrath enthält sich jedoch, über diese Frage eine abschließende Entscheidung zu geben, da auch für die andere Ansicht gute Gründe, wie insbesondere die Stellung der Geistlichen in der bürgerlichen Gesellschaft, die nahe Beziehung des Religionsunterrichtes zum Jugendunterrichte überhaupt u. s. w. angeführt werden können.

3) Das Dekret des Staatsrathes von Genf vom 28. Dezember 1877 geht jedoch unter allen Umständen über die Maßregeln hinaus, welche Art. 50, Alinea 2, den Kantonen aur Sicherung der öffentlichen Ordnung vorbehält : weil dasselbe ausschließlich nur gegen die römisch-katholische Glaubensgenossenschaft sich richtet und die lezte-e Beschränkungen unterwirft, welche anderen Religionsgenossenschaften nicht auferlegt werden, wie der Staatsrath von Genf selbst ausdrüklich anerkennt; weil das staatsräthliche Dekret keine objektiven Kriterien und Bedingungen für die Wahl fremder Geistlicher vorschreibt, vielmehr die Zulassung und Abberufung derselben der uneingeschränkten Machtvollkommenheit des Staatsrathes unterstellt, so zwar, daß er nicht einmal Motive für seine Verfügung anzugeben braucht, und weil endlich zur Erreichung des in den Motiven des staatsräthlichen Dekretes hervorgehobenen Zwekes bereits die Bestimmungen des genferschcn Gesezes vom 28. August 1875 ,,sur le culte extérieur"1 hinlänglich Fürsorge tragen und den Staatsbehörden die Mittel der Repression an die Hand geben.

4) Die auf das Dekret des Staatsrathes vom 28. Dezember 1877 gegründeten Vollziehungsbeschlüsse gegenüber den Geistlichen Chuit, Sautier und Bistac fallen mit jenem dahin: dadurch wird die Untersuchung der Frage überflüssig, ob diese Rekurrenten kraft des schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrages die gleichen Rechte in Anspruch nehmen dürfen, wie sie der Art. 50 der Bundesverfassung den Schweizerbürgern gewährt.

Bundesblatt,

31. Jahrg. Bd II.

39

602

18. Herr B a s i l e Fr und in Movelier und zwei andere römisch-katholische Priester im bernischen Jura, J. B e n d i t und T h. Sa u te b i n , wurden von der Polizeikammer des Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern wegen Uebertretung von Art. 3, Ziff. 2, und Art. 4 des Gesezes dieses Kantons, betreffend Störung des religiösen Friedens, vom 31. Oktokcr 1875, jeder zu Fr. 100 Buße verurtheilt, weil sie bei dem Gottesdienste einen von dem ehemaligen Bischof der Diözese Basel, Herrn Lâchât, au seine Diözesanen gerichteten Hirtenbrief verlesen und dadurch auf bernischem Gebiete zur Ausübung eines Aktes der bischöflichen Jurisdiktion Hand geboten haben, während derselbe im Kanton Bern keine bischöflichen Funktionen auszuüben berechtigt sei.

Herr Frund und Genossen griffen dieses Urtheil an, weil durch dasselbe der Grundsaz der Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie derjenige der freien Ausübung der Kulte verlezt worden sei. Der römisch katholische Kultus werde in den betreffenden Ortschaften in Privatlokalen ausgeübt. Die Verlesung des Hirtenbriefes erscheine daher als eine rein private Handlung, die sich der Strafgewalt des Staates entziehe. Ueberdies qualifizire sie sich keineswegs als eine geistliche Verrichtung im Sinne von Art. 3 des bernischen Gesezes und ebensowenig als ein Akt bischöflicher Jurisdiktion. Der Art. 4 dieses Gesezes verbiete nur die bischöflichen Funktionen fremder, von dem Staate nicht anerkannter kirchlicher Obern, die Rekurrenten seien aber keine kirchlichen Obern. Sie haben sich daher einer Auflehnung gegen die staatlichen Geseze und Institutionen nicht schuldig gemacht.

Der Bundesrath wies unterm 22. März 1878 diese Beschwerde ab aus folgenden Gründen : 1) Die Publikation eines Hirtenbriefes, den Herr Eugen Lâchât unter dem Titel eines Bischofs von Basel erlassen hat und während des Gottesdienstes durch die Geistlichen der römisch-katholischen Religionsgenossenschaft im bernischen Jura verlesen ließ, charakterisirt sich nach Form und Inhalt als Ausübung einer bischöflichen Funktion (Pontifikalhandlung).

2) Nun schreibt § 4 des bernischen Gesezes vom 31. Oktober 1875 vor, daß für Vornahme von Pontifikalhandlungen im Kauton Bern von Seite eines auswärtigen , staatlich nicht anerkannten, kirchlichen Obern die Bewilligung des Regierungsrathes erforderlich sei. Im
vorliegenden Falle wurde diese Bewilligung nicht eingeholt und überdies ist Herr Eugen Lâchât durch den Beschluß der Diöcesankonferenz des Bisthums Basel vom 29. Januar 1873 als Bischof von Basel entsezt und es ist ihm die Ausübung aller

603

bischöflichen Funktionen im Kanton Bern untersagt worden. Die Berechtigung zu dieser Maßregel wurde entgegen den darüber erhobenen Rekursbeschwerden durch die oberste Instanz -- die Bundesversammlung -- und neulich durch den Beschluß des Bundesrathes vom 16. Februar 1877 gegenüber der Beschwerde des konservativen Vereins in Solothurn anerkannt. (Bundesblatt 1878, II, 360, Litt, a.)

3) An dieser Sachlage wird durch den Umstand, daß die Verlesung des Hirtenbriefes des Herrn Lâchât nicht in einer öffentlichen Kirche, sondern in einem Privatlokale stattgefunden habe, nichts geändert, da sie immerhin als eine got'uesdienstliche Verrichtung eines Geistlichen sich darstellt, und die Ausübung von gottesdienstlichen Handlungen der vom Staate nicht anerkannten Religionsgenossenschaften ebenfalls dem Geseze vom 31. Oktober 1875 unterworfen ist. Das leztere selbst verlezt den Begriff der Kultusfreiheit nicht, sondern stellt zum Schuze der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 50 der Bundesverfassung die Schranken auf, innert welchen gottesdienstliche Handlungen ausgeübt werden dürfen.

Der Bundesrath ist daher nicht im Falle, in die Anwendung dieses Gesezes durch die Gerichte sich einzumischen.

4) Es ist vielmehr Sache des bernischen Strafrichters, zu erkennen, ob und in wie weit Personen, welche bei Uerbertretung des § 4 des mehrerwähnten Gesezes mitwirkten, als strafbar erscheinen.

19. In einem Civilprozesse betreffend die Gültigkeit eines Kaufvertrages wurde dem J. L e n z in Ueßlingen. Kanton Thurgau, durch Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 17. Juli 1877 der Schiedseid überbunden. Herr Lenz rekurrirte hiegegen an das Obergericht des Kantons Thurgau, indem er geltend machte, daß er gemäß Art. 49 der Bundesverfassung zur Ableistung eines Eides nicht gezwungen werden könne. Das Obergericht bestätigte jedoch mit Urtheil vom 25. Oktober 1877 den erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache, beschloß indessen, die religiösen Beisäze aus der in § 221 der bürgerlichen Prozeßordnung für den Kanton Thurgau vorgeschriebenen Eidesformel, dahin lautend: ,,bei Gott dem Allwissenden" und ,,so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe", seien zu eliminiren und im Uebrigen sei die Form : ,, ich schwöre, daß etc.a beizubehalten.

Herr Lenz glaubte, daß auch die abgeänderte Eidesformel mit Art. 49 der Bundesverfassung nicht
vereinbar sei, zumal der Eid im Spezialfalle nicht zurükgeschoben werden könne uud die Unterlassung mit dem Verlust des Prozesses, also mit einer Strafe, bedroht sei.

604

Der Rekurs des Herrn Lenz wurde jedoch am 2. Juli 1878 als unbegründet erklärt, gestüzt auf folgende Erwägungen : 1) Der Absaz 2 von Art. 49 der Bundesverfassung schreibt vor, daß Niemand zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden dürfe. Es ist also zu prüfen, ob die Ableistung des Eides, wie er dem Rekurrenten überbunden wurde, eine religiöse Handlung bilde.

2) Nun muß allerdings anerkannt werden, daß ein Eid nach der in § 221 der thurgauischen Civilprozeßordnung aufgestellten Formel eine religiöse Handlung in sich begreife, indem in dieser Formel Gott zum Zeugen der Wahrheit einer gerichtlichen Aussage angerufen wird. Durch das Urtheil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 1877 ist jedoch diese Anrufung Gottes als Zeugen aus dem Eide entfernt worden, und es bleibt in der Formel ,,ich schwöre a nur eine feierliche Angelobung zurük, die nicht weiter als eine religiöse Handlung, s o n d e r n als ein r e i n pr o z e d U r l i c h er Akt sich qualifizirt. Zu einer solchen feierlichen Erklärung kann jeder Bürger in Prozeßsachen verhalten werden, allerdings mit der Bedeutung, daß im Falle die abgegebene Erklärung als unwahr sich herausstellen sollte, die strafrechtlichen Folgen nach Maßgabe des kantonalen Strafgesezes eintreten.

20. -Herr Marcelin Ni q u i l l e , Baker in Charmey, Kanton Freiburg, wurde zu Fr. 15 Buße verurtheilt, weil er am Sonntag den 28. Januar 1877 eine Fuhre Brod von Charmey nach Bellegarde gebracht habe, und Herr Jacques R u f f i e u x wurde zu einer gleichen Buße verurtheilt, weil er am Sonntag den 24. Dezember 1876 einen Schlitten voll Heu transportât habe, ohne daß sie die nöthige Bewilligung, sei es von dem Pfarrer, sei es von dem Syndic, eingeholt haben.

Beide rekurrirten gegen diese Urtheile, weil dadurch die Art. 49 und 31 der Bundesverfassung verlezt seien, und die in Frage stehenden Fuhren absolut nothwendig gewesen. Diese Beschwerden wurden am 28. November als unbegründet abgewiesen : 1) Der Bundesrath hat schon in mehreren Fällen den Saz aufgestellt, daß den Kantonen überlassen sei, für die Beobachtung der Sonntagsruhe die nöthigen Anordnungen zu treffen und zu diesem Behufe polizeiliche Strafen aufzustellen, ohne daß hierin eine Verlezung der Handels- und der Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung), oder eine solche der Gewissensfreiheit (Art. 49) erblikt werden könne. (Bundesbl. 1863, II, S. 47, Ziff. 18, und 1878, H, S. 494, Ziff. 15.)

605

2) Der andere von den Rekurrenten angerufene Grund, daß die den Pfarrgeistlichen im Kanton Freiburg eingeräumte Ermächtigung zur Dispensation von der Heilighaltung des Sonntags eine Art geistlicher Jurisdiktion schaffe, ist ebenfalls nicht stichhaltig, weil sowohl der Kassationshof des Kantons Freiburg in seinem Urtheile vom 28. Dezember 1877, als auch der Staatsrath in seiner Antwort auf den vorliegenden Rekurs das diesfällige Gesez vom 15. Februar 1868 dahin interpretirt haben, daß die Katholiken, wenn sie es vorziehen, auch von den Gemeindepräsidenten die Erlaubniß zur Vornahme außerordentlicher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erhalten können.

6. Stimmrecht und Wahlangelegenheiten.

21. Bei den Großrathswahlen im Kanton Tessin vom 21. Januar 1877 wurde gegen die Gültigkeit der Wahlen im K r e i s e G a m b a r o g n o Einsprache erhoben, weil 21 Bürger von Corippo, Yerzascathal, in der Gemeinde Magadino verhindert worden seien, an der Abstimmung Theil zu nehmen, obschon sie daselbst den Wohnsiz haben. Der Große Rath erklärte diese Einsprache begründet, kassirte die Wahlverhandlung von Magadino, und ordnete daselbst eine neue Abstimmung über die sämmtlichen Kandidaten an, zu welcher auch jene Bürger von Corippo zuzulassen seien.

Herr F r a n z N e s s i und mehrere andere Mitglieder des Großen Rathes rekurrirten gegen diesen Entscheid, weil die erwähnten Bürger von Corippo zur Zeit der Wahlen nicht die N i e d e r l a s s u n g von 3 Monaten in Magadino gehabt haben, wie der Art. 43 der Bundesverfassung fordere. Dieselben wohnen allerdings zeitweilig in dieser Gemeinde, allein ihren eigentlichen Wohnsiz haben sie in Corippo, wo sie auch zur Zeit der Wahl thatsächlich sich aufgehalten haben. Es seien daher die liberalen Kandidaten, Giac.

Ruffoni, Luigi Fosanelli und Gugl. Branca-Masa, welche laut der Publikation des Kreisbüreaus 37, 19 und 3 Stimmen über das absolute Mehr erhalten, als gewählt zu erklären.

Das Bureau des Großen Rathes machte geltend, daß, wenn jene Bürger von Corippo auch nur abwechselnd in Magadino wohnen, sie doch vor den Wahlen über 6 Monate das Domizil in dieser Gemeinde gehabt haben, also dort stimmberechtigt gewesen sein müssen. Sie haben auch schon bei frühern Abstimmungen in der Gemeinde Magadino sich betheiligt, und dieses Recht sei ihnen anläßlich der Wahlen vorn 21. Januar 1877 von dem Friedensrichter ausdrüklich zuerkannt worden. Man habe sie aber durch Drohungen und Gewalttätigkeiten an der Stimmgabe verhindert.

606 Der Bundesrath erklärte am 15. März 1878 den Rekurs der Herren Nessi und Genossen als begründet und lud den Großen Rath des Kantons Tessin ein, im Sinne der folgenden Erwägungen auf die Prüfung der Wahlen im Kreise Gambarogno einzutreten und das Ergebniß derselben festzustellen. Diese Erwägungen lauten : 1) Der Art. 43 der Bundesverfassung gewährleistet den n i e d e r g e l a s s e n e n Schweizerbürgern das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten an i h r e m W o h n s i z e .

2) Der Große Rath des Kantons Tessin stilzte seinen Entscheid, daß die hier in Frage stehenden Bürger von Corippo bei den fcessinischen Großrathswahlen vom 21. Januar 1877 in Magadino stimmberechtigt gewesen seien, darauf, daß dieselben, einige wenigstens 3 Monate, andere bis über 6 Monate im Jahr in dieser Gemeinde wohnen. Allein es wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, daß sie in Magadino förmlich die N i e d e r l a s s u n g genommen haben. Auch finden diese Leute sich blos zu vorübergehendem Zweke, um gewisse Arbeiten vorzunehmen, zu einer gewissen Zeit des Jahres auf dem Gebiete dieser Gemeinde ein, während der eigentliche Mittelpunkt ihres bürgerlichen Lebens in ihrer Heimatgemeinde liegt, wohin sie jeweilen wieder zurükkehren, und wo sie nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Rekurrenten auch die Einkommensteuer bezahlen. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Magadiuo kann aber nicht genügen, um sie dort als Niedergelassene im Sinne von Art. 43 der Bundesverfassung zu behandeln.

3) Nach der Auffassung des Großen Rathes von Tessin könnten dieselben das Stimmrecht an zwei Orten ausüben: zu einer gewissen Zeit in ihrer Heimat Corippo und zu einer andern in Magadino. Nach Inhalt von Art. 43 der Bundesverfassung darf jedoch der Bürger seine politischen Rechte nur a.n e i n e m Orte, und zwar nur an s e i n e m W o h n s i z e , ausüben. Der Wohnsiz dieser Leute befindet sich aber nach dem vorhin Gesagten und nach dem ganzen Ergebniß der Akten in ihrer Heimatgemeinde, wo sie auch laut dem Zeugnisse von zwei Mitgliedern des Gemeinderathes von Magadino und von zwei andern Bürgern in Quartino (einer Fraktion der Gemeinde Magadino) zur Zeit der fraglichen Wahlen, und zwar bereits seit November und Dezember 1876, mit ihren Familien sich wieder befanden.

Uebrigens ist die
vorliegende Frage schon durch Art. 3 des von dem Staatsrathe des Kantons Tessin zur Organisation dieser Wahlen erlassenen Dekretes vom 4. Januar 1877, welches in diesem Punkte unterm 11. des nämlichen Monates die Genehmigung des Bundesrathes erhalten hat, in gleichem Sinne geordnet worden.

607

4) Nachdem hienach den fraglichen Bürgern von Corippo das Stimmrecht in Magadino nicht zuerkannt werden kann, ist auf die Frage nicht mehr einzutreten, ob dieselben thatsächlich gehindert worden seien, dort an der Abstimmung sich zu betheiligen. Es ist übrigens durch die Akten konstatirt, daß gegen sie kein Zwang ausgeübt wurde, der den Kassationsbeschluß des Großen Käthes rechtfertigen könnte. Im Weitem erscheint dieser Beschluß noch in zwei andern Richtungen als unstatthaft, einmal darin, daß Herr Ruffoni nicht als gewählt erklärt wurde, während er die absolute Stimmenmehrheit des Kreises auch dann noch erreicht hätte, wenn die 21 Corippesen, welche nach Magadino kamen, sämmtlich für die Gegenpartei gestimmt hätten, und andererseits darin, daß blos die Abstimmung in einer einzelnen Gemeinde des Kreises kassirt wurde, während die sämmtlichen Abstimmungen in den Gemeinden eines Kreises ein Ganzes bilden, und deßhalb entweder ganz acceptirt oder im ganzen Kreis verworfen werden müssen.

22. Gestüzt auf die vom Großen Rathe erhaltene Ermächtigung zur provisorischen Abänderung von Gesezen, um sie mit Bundesvorschriften in Einklang zu bringen, erließ der S t a a t s r a t h des K a n t o n s F r e i b u r g anläßlich der Erneuerungswahlen der Gemeinderäthe, am 24. März 1878 eine Verordnung mit folgenden Bestimmungen : ,,Art. 2. Zur Theilnalime an der Abstimmung sind berechtigt: . . . . b. alle im Aktivbürgerrecht stehenden Schweizerbürger, Freiburger und andere, welche seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde niedergelassen sind.

,,Art. 3. Der Beweis der Niederlassung ergibt sich : ,,a. für die Freiburger, welcher Art ihre Stellung auch sei, daraus, daß sie seit mindestens drei Monaten ihren Heimatschein bei der Gemeindebehörde deponirt haben; ,,6. für die kantonsfremden Schweizerbürger daraus, daß sie seit drei Monaten eine von der kantonalen Polizeidirektion auszustellende Niederlassungsbewilligung besizen, oder wenigstens, daß sie seit der nämlichen Zeit behufs Erwirkung dieser Bewilligung ihren Heimatschein deponirt haben. u Diese Verfügung wurde von der M e h r h e i t des G e m e i n d e r a t h e s von F r e i b u r g angegriffen, einmal weil der Staatsrath hiezu nicht kompetent gewesen, indem gemäß Art. 43 der Bundesverfassung alle auf die Niederlassung und die politischen Rechte bezüglichen
Vorschriften nur auf dem Wege der Gesezgebung getroffen werden dürfen, und sodann weil der Beschluß des Staatsrathes im Widerspruch mit dem gleichen Art. 43 die Bürger aus

608 anderen Kantonen anders behandle als die eigenen Kantonsangehörigen, da er den schweizerischen Aufenthaltern das Stimmrecht verweigere, dagegen bei den eigenen Kantonsangehörigeu den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt ganz aufhebe. Auch sei er dem Bundesrathe nicht zur Genehmigung vorgelegt worden (Art. 43, lezter Absaz).

Eine Beschwerde gleichen Inhaltes wurde auoh von mehreren Bürgern von R o m o n t eingebracht.

Mit Beschlüssen vom 21. und 22. März 1878 wurden beide Rekurse, soweit es sich um die Frage der Gleichstellung der schweizerischen und kantonalen Aufenthalter handelte, als unbegründet erklärt, dagegen die andere Frage, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Erlasses des Staatsrathes, an das Buudesgericht gewiesen. Gründe: 1) Der Beschluß des Staatsraths von Freiburg vom 12. Februar 1. J., betreffend die Erneuerungswahlen der Gemeinderäthe, wird von doppeltem Standpunkte aus angefochten : a. wegen Inkonstitutionalität; b. weil er in Verlezung der Bundesverfassung die schweizerischen Aufenthalter in Beziehung auf das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten mit den freiburgischen Aufenthaltern nicht gleichstellt.

2) Was nun zunächst die leztere Anfechtung betrifft, deren Beurtheilung nach Art. 59, Ziff. 5 dos Organisationsgesezes über die Bundesrechtspflege unzweifelhaft in die Kompetenz des Bundesrathes fällt, so liegt in dem staatsräthlichen Beschlüsse eine Verlezung des Art. 43 der Bundesverfassung nicht vor, da derselbe ausdrüklich nur das Stimmrecht der schweizerischen Niedergelasseneu in Gemeindesachen gewährleistet. Uebrigens besteht in dieser Richtung keine Beschwerde und hinsichtlich der A u f e n t h a l t e r und ihrer politischen und civilrechtlichen Verhältnisse wird in Art. 47 der Bundesverfassung auf die Bundesgesezgebung verwiesen. So lange dieses Bundesgesez nicht erlassen sein wird, sind die Kantone frei, darüber zu entscheiden, ob sie den Aufenthaltern ein Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten zugestehen oder ob sie einen Unterschied zwischen Kantonsangehörigen oder schweizerischen Aufenthaltern machen wollen oder nicht, und in der That üben die Kantone zur Zeit diese Freiheit nach ihrem Gutdünken aus, ohne daß die Bundesbehörden bisher dagegen eingeschritten sind.

3) Was dagegen die Konstitutionalität des staatsräthlichen Erlasses vom 12. Februar betrifft, so kann zwar aus den oben angeführten Gründen nicht der Art. 43 der Bundesverfassung angerufen

609 werden, dagegen kann es nach dem Inhalte der freiburgischen Verfassung, speziell nach den Art. 31, 45 und 52 in Frage kommen, ob der Staatsrath zum Erlasse eines Beschlusses legislatorischen Inhaltes kompetent war und ob die vorausgegangene Delegation und nachfolgende Ratifikation durch den Großen Rath die in Anspruch genommene Kompetenz ihm habe verleihen können. Die Entscheidung hierüber fällt aber nach Art. 59, litt, a des Organisationsgesezes über die Bundesrechtspflege in die Kompetenz des'Bundesgerichtes.

O

23. Joseph Maria B i uz egg er in Baar beschwerte sich über die Beschlüsse der Regierung und des Großen Rathes des Kantons Zug, womit die Sigristenwahl in Baar als giltig erklärt worden, obschon die gesezlichen Vorschriften über die Publikation der bevorstehenden Wahl nicht erfüllt gewesen.

Auf diese Beschwerde wurde nicht eingetreten (4. Mai 1878), weil der Bundesrath gemäß Art. 59, Ziff. 9 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 27. Juni 1874, nur kompetent sei, über Beschwerden gegen die Giltigkeit k a n t o n a l e r Wahlen zu entscheiden und zwar nur dann, wenn verfassungsmäßige Grundsäze in Frage liegen, während es sich im vorliegenden Spezialfalle lediglich um eine Gemeindewahl handle und nur Gesezesverlezungen in Frage stehen, über deren genaue Beobachtung der Große Rath zu wachen habe.

24. Es wurde im Jezten Geschäftsberichte (Bundesbl. 1878, II, S. 502, Ziff. 20) erwähnt, daß der Kantonsrath von Zug mit Bezug auf den dort mitgetheilten Entscheid des Bundesrathes, betreffend die am 7. Januar und 4. Februar 1877 in Baar stattgefundenen Wahlen, einen Beschluß gefaßt habe, welcher einen zweiten Rekurs zur Folge gehabt. Der E i n w o h n e r r a t h von B a a r glaubte nämlich, daß dadurch unser Beschluß vom 24. August 1877 von Seite des Kantonsrathes mißachtet worden und nicht die gehörige Vollziehung gefunden habe.

In erster Linie hatte der Kantonsrath von Zug den Jos. Fellmann, welchen wir als stimmberechtigt erklärt hatten, gestrichen, weil neuere Nachforschungen ergeben haben, daß er fallit geworden und nicht rehabilitirt sei. Die von unserem Justiz- und Polizeidepartement hierüber gepflogene Untersuchung bestätigte diese Thatsache. Es wurde daher Fellmann in Anwendung der früher aufgestellten Grundsäze im zweiten Rekurs auch von uns als nicht stimmfähig erklärt, womit die Anstände betreffend die Wahlen vom 7. Januar 1877 erledigt waren.

Betreffend die Wahlen vom 4. Februar 1877 zog dagegen der Kantonarath von Zug am 24. Oktober 1877 in Betracht:

610 ,,daß sie durch seinen Beschluß vom 26. März 1877 in ihrer Totalität als ungültig erklärt worden seien, weil das Resultat derselben wegen wissentlich unrichtig geführten Stimmregistern als ungewiß und zweifelhaft habe erklärt werden müssen ; ,, daß der Bundesrath sich nicht veranlaßt gefunden habe, gegen diesen Beschluß und dessen Begründung in formeller oder in materieller Beziehung Einwendung zu erheben, somit denselben stillschweigend genehmigt habe; ,,endlich bleibe es Thatsache, daß die Stimmregister in Baar für die Wahlen vom 4. Februar unrichtig geführt worden seien. u Gestüzt hierauf erklärte der Kantonsrath, daß es bei der Kassation dieser Wahlen sein Bewenden habe.

Der Einwohnerrath von Baar war umgekehrt der Ansicht, daß der Kantonsrath nach Maßgabe unseres Beschlusses vom 24. August 1877 verpflichtet gewesen wäre, das Resultat der Wahlen vom 4. Februar festzustellen, wie es sich gestalten müßte, wenn fünf der von ihm gestrichenen, aber von uns als stimmberechtigt anerkannten Bürger mitberechnet würden. In diesem P'alle haben nämlich sechs Kantonsrathskandidaten das absolute Mehr erreicht und müssen somit als gewählt erklärt werden.

Am 24. November 1877 machten die Herren G. L. Schmid und Genossen in Baar eine neue Eingabe an den Kantonsrath, womit sie das Stimmrecht noch anderer Bürger, als bis dahin zur Sprache gekommen, anfochten. Der Einwohnerrath von Baar war der Ansicht, daß hierauf nicht mehr einzutreten sei. Die Regierung dagegen wollte diese neuen Einreden bei den künftigen Verhandlungen in Betracht ziehen.

Gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte: 1) Was die Nachwahlen vom 4. Februar 1877 anbelangt, so hat der Beschluß des Bundesrathe in dieser Beziehung allerdings seine Vollziehung nicht gefunden. Der Kantonsrath von Zug sprach durch seinen ersten Beschluß vom 26. März 1877 die Kassation dieser Wahlen nicht darum aus, weil die Stimmregister für dieselben formell mangelhaft geführt waren, sondern wesentlich aus dem Grunde, daß Nichtstimmberechtigte in diese Stimmregister aufgenommen worden und haben stimmen können. Nachdem aber der Bundesrath bezüglich der Personen, deren Stimmrecht angestritten war, seinen Entscheid gefaßt hatte, durfte der Kantonsrath nicht einfach auf dem frühern Beschlüsse der Kassation beharren, sondern es wäre ihm obgelegen, materiell auf die einzelnen Wahlen einzutreten und das Ergebniß derselben festzustellen. Da er dies unter-

611 lassen, so muß der Bundesrath von sich aus die materielle Prüfung vornehmen.

2) Hiebei kann die Einsprache der Herren G. L. Schmid und Genossen vom 24. November 1877 nicht mehr in Betracht kommen, indem sie als verspätet erscheint. Sie wurde erst eingegeben, nachdem die kompetenten Behörden über die beanstandeten Wahlen bereits Beschluß gefaßt hatten. Uebrigens ergibt sich ihreUnzuläßigkeit auch aus der klaren Vorschrift der Zuger Gesezgebung. Laut § 14 des zur Zeit der fraglichen Wahlen noch in Kraft gestandenen Gesezes des Kantons vom 8. Mai 1851 über die Organisation des Gemeindewesens mußten nämlich Reklamationen gegen die Gesezlichkeit von Gemeindeversammlungen und gegen die Gültigkeit gefa.ßter Beschlüsse und vorgenommener Wahlen sofort zu Protokoll erklärt und innert 24 Stunden an den Landammann schriftlich eingegeben werden.

Der Kantonsrath von Zug gab zwar dem erwähnten § 14 des Gesezes von 1851 die Auslegung, daß Eingaben zur Begründung von bereits erhobenen Reklamationen auch noch nachträglich gemacht werden können, wenn nur die leztern selbst innert der Frist von 24 Stunden eingereicht worden seien. Allein die Eingabe der Herren Schmid und Genossen vom 24. November 1877 kann unmöglich als eine weitere Ausführung oder Begründung von frühern Beschwerden aufgefaßt werden, vielmehr erscheint sie als eine selbstständige neue Reklamation, die nicht mehr in Betracht kommen darf.

3) Der Bundesrath tritt daher nur so weit in die Prüfung des Stimmrechtes einzelner Personen ein, als dasselbe schon in dem ersten Rekurse angestritten war. Dieses ist der Fall bei folgenden Personen: bei Alois B ö l l e n r ü c h e r von Aesch, Thomas B o s c h von Schwarzenberg, Stephan S a t t l e r von Baar und Joseph W a l ti s b u h l von Muri-Egg, welche schon durch den Beschluß des Bundesrathes vom 24. August nicht stimmberechtigt erklärt wurden ; ferner bei Joseph Fell m a n n von Ufßkon, der ebenfalls nicht stimmberechtigt ist, und bei Heinrich Hof s te 11 er von Hausen, Kantons Zürich, welcher in dem erwähnten Bundesrathsbeschlusse zwar als stimmfähig anerkannt wurde, aber in Folge seines in Baar durchgeführten Konkurses gemäß dem hier maßgebenden § 25, litt, e der Zuger Verfassung in diesem Kantoo nicht als stimmberechtigt erscheint.

4) Uebrigens erscheinen die in der erwähnten lezten Eingabe der
Herren Schmid und Genossen erhobenen Einsprachen, soweit sie noch gegen andere, als die in der vorigen Erwägung angeführten Personen gerichtet sind, und soweit die betreffenden Bürger bei den Wahlen vom 4. Februar 1877 wirklich gestimmt haben, nach den

612 von der Einwohnergemeindekanzlei gegebenen Aufklärungen als unbegründet; wurde am 18. Februar 1878 beschlossen : I. Der Rekurs des Einwohnerrathes von Baar ist, soweit er die Kantonsrathswahlen in Baar vom 4. Februar 1877 betrifft, begründet.

II. Der Kantonsrath von Zug wird eingeladen, auf seinen Beschluß betreffend die Kassation dieser Wahlen zurükzukommen und auf Grundlage der vorstehenden Gesichtspunkte in die materielle Prüfung derselben einzutreten und deren Ergebniß festzustellen.

25. Die Herren S i m e n und Ma r i o t t a in Locamo, als Redaktor und Druker der Zeitung ,,II Tempo a , wurden wegen Verläumdung gerichtlich verfolgt und verurtheilt, weil sie in einigen Nummern des Jahrgangs 1876 die Behörden einiger Gemeinden beschuldigten, daß sie bei den Nationalrathswahlen im Oktober 1875 eine Anzahl Bürger im Stimmregister und unter den Stimmenden aufgeführt haben, welche nach den Militärkontrolen außer Landes sich befinden. Sie stellten das Begehren, daß die kantonale Justiz suspendirt und nach Vorschrift von Art. 49 und 74 des Bundesgesezes über das Bundesstrafrecht verfahren und daß vor Allem aus der Thatbestand durch eine eidgenössische Untersuchung festgestellt werden möchte.

Es wurde geantwortet, daß der Bundesrath hier nicht mehr interveniren könne, indem eine Verfolgung von Wahlvergehen, wie sie im Art. 49 des Bundesgesezes über das Bundesstrafrecht vorgesehen seien, jezt, nachdem die betreffenden Wahlen nicht blos schon lange von dem schweizerischen Nationalrathe genehmigt worden, sondern sogar die Amtsdauer der Gewählten in sehr kurzer Zeit zu Ende, gehe, unstatthaft sei.

7. Pressfreiheit.

26. Das Strafgesezbuch für den Kanton T es si n vom 25. Januar 1873, in Kraft seit dem 1. Mai gì. J., enthält in Titel XII (Art. 345 bis Art. 358) Vorschriften bezüglich der Vergehen gegen die Ehre.

Die Vergehen dieser Art, welche mittelst der Drukerpresse verübt werden, sind darin auch mitbegriffen. Gleichwohl sind in § 2 von Art. 345 noch gesezliche Bestimmungen betreffend die Presse vorbehalten.

Um der Vorschrift von Art. 55 der Bundesverfassung zu genügen, unterstellte der Staatsrath von Tessin den Titel XII des

613 Strafgesezbuches der Prüfung des Bundesrathes. Es wurde geantwortet, daß der Inhalt dieses Titels zu keinen Bemerkungen Anlaß biete, daß aber das in Art. 345 vorbehaltene spezielle Gesez über die Presse vorgelegt werden müßte, wenn ein neues Gesez erlassen würde.

8. Vollziehung bundesgerichtlicher Urtheile.

27. Es wurde in zwei Fällen unsere Intervention angerufen behufs der Vollziehung von bundesgerichtlichen Urtheilen in Civilprozessen zum Nachtheil eines Knntons. Es wurden die Petenten angewiesen, nach Vorschrift von Art. 187 des Bundesgesezes über O i O das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichte (Amtl. Sammlung, Band II, S. 77 u. ff.) zunächst das im betreffenden Kanton bestehende gesezliche Verfahren zur Eintreibung von Schulden anzuwenden. Der Bundesrath behalte sich nach Art. 191 des gleichen Bundesgesezes die nöthigen Maßregeln für den Fall vor, daß die Regierung dieses Kantons der Anwendung des Art. 189 desselben Gesezes Hindernisse in den Weg legen würde.

9. Lotterieverbot.

28. Auf das Gesuch um Bewilligung des Vertriebes von Loosen für eine Lotterie zu gemeinnüzigem Zweke konnten wir nicht eintreten, weil das in Art. 35 der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesez betreffend Maßnahmen in Bezug auf die Lotterien noch nicht erlassen ist und bis dahin lediglich die Kantone zu einer solchen Bewilligung kompetent sind.

Auf der andern Seite wurden wir von einer Armenbehörde auf die stets eifrige Thätigkeit deutscher Lotterieagenten und auf die im allgemeinen Interesse liegende Notwendigkeit schüzender Maßnahmen aufmerksam gemacht. Die nähere Prüfung dieses Verhältnisses überzeugte uns, daß aus verschiedenen prinzipiellen und praktischen Gründen in Sachen nichts gethan werden könne.

Nach Art. 4, leztes Alinea des allgemeinen Postvereinsvertrages vom 9. Oktober 1874 ist zwar der Regierung jedes Vereinslandes das Recht vorbehalten, diejenigen Druksachen etc. auf ihrem Gebiete nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesezen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte. Diese Bestimmung ist auch in den neuen (mit, \. April 1879 in Kraft tretenden) Weltpostvertrag (Art. 11, leztes Alinea), aufgenommen worden. Gestüzt auf Art. 35, drittes Alinea der

614 Bundesverfassung und mit Rüksicht auf die in verschiedenen Kantonen bereits bestehenden Lottei-ieverbote wäre daher die Bundesbehörde berechtigt, den aus Deutschland oder andern Ländern als Druksachen mit der Post nach der Schweiz versandten Lotterieanpreisungen den Transport und die Distribution für die Zukunft zu versagen. Allein eine solche Maßregel schien sich dennoch nicht anzuempfehlen und wurde auf Antrag der Depai-temente der Justiz und Polizei und der Post aus folgenden Gründen abgelehnt: 1) Es wäre diese Maßregel bedenklich vom Standpunkte der Wahrung des P o s t g e h e i m n i s s e s aus, denn während dermalen die Poststellen sich um den Inhalt der Briefe gar nicht und um den Inhalt der offen versandten Gegenstände (Druksachen etc.) nur soweit es die Kontrolirung der Richtigkeit der Frankatur betrifft bekümmern sollen und dürfen, müßte ihnen eine Fahndung auf ganze Kategorien von Gegenständen, die unter den verschiedensten Formen auftreten, anbefohlen werden.

2) Diese Fahndung, vorausgesezt, daß sie ein einigermaßen nennenswertb.es Resultat haben sollte, würde den Poststellen eine ganz bedeutende Arbeitsvermehrung bringen und erhebliche Verspätung in der Spedition und Distribution der Druksachen nach sich ziehen.

3) Die Poststellen sind im Allgemeinen nicht in der Lage, zwischen eigentlichen Lotterieloosen und den Anleihensloosen, wie deren sehr viele in Zirkulation sind (Neuenburg, Mailand etc.) und deren Zuläßigkeit man nicht in Frage stellen wird, zu unterscheiden, und es müßte dieser Mangel in der Praxis notwendigerweise zu unliebsamen Anständen führen.

4) Da gegen die Einbringung von Lotterieankündigungen in B r i e f e n keine Maßregel zuläßig wäre, so würde die Rükweisung der als Druksachen aus dem Auslande nach der Schweiz gelangenden Lotterieanpreisungen dem Unfuge kaum in erheblicher Weise steuern, denn es ist anzunehmen, daß die mit dem Geschäft sich befassenden Häuser das höhere Porto sich nicht reuen lassen würden, um ihren Anpreisungen nach wie vor ungehinderte Verbreitung zu sichern.

Wird ja bekanntlich schon jezt ein großer Theil der fraglichen Lotterieloosofferten in geschlossenen Briefen versandt.

10. Bürgerrecht.

29. Die französische Regierung verlangte den Heimtransport eines L o u i s Jäger aus dem Kanton Graubünden und die Vergütung der Kosten von zirka Fr. 800, welche durch dessen Ver-

615 pflegung in einer Irrenanstalt entstanden sind. Seine Abstammung aus dem Kanton Graubünden wurde nicht bestritten, wohl aber, daß er dort noch Bürger sei, indem er in Frankreich geboren und sein Vater sehr lange in Frankreich gewohnt und auch dort sich verehelicht habe. Diese Ansicht konnte nicht obsiegen, indem sie weder mit den schweizerischen noch mit den französischen Gesezen übereinstimmt. Als ehelicher Sohn eines Bürgers des Kantons Graubünden ist Louis Jäger durch Geburt auch Graubündner geworden und hätte diese Nationalität nur durch ausdrüklichen Verzicht verlieren können. Ein solcher Verzicht liegt aber nicht vor.

Die französische Nationalität hat er aber nach Art. 9 des französischen Civilgesezes auch nicht erworben, weil er die dort vorausgesehene ausdrükliche Erklärung nicht abgab, vielmehr zur Zeit, da er in das Alter der Militärpflichtigkeit getreten, die schweizerische Nationalität für ihn reklamirt und von den französischen Behörden respektirt wurde. Es kann auch das französische Gesez vom 16. Dezember 1874 (Bundesbl. .1875, I, 40 bis 44) nicht angerufen werden, weil der Vater nicht auch selbst in Frankreich, sondern in Graubünden geboren ist. Da die ebenfalls in Frankreich wohnenden Geschwister des Jäger keine Unterstüzung gewähren konnten, so blieb noch die Frage betreffend die Verpflegungskosten zu lösen, indem die graubündnerischen Behörden deren Bezahlung ablehnten.

Diese Frage konnte nur im Sinne des Kreisschreibens des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände vom 2./10. August/ 1858 gelöst werden. Hiernach müssen zwischen der Schweiz und Frankreich alle Kosten, welche für die Vei-pflegung von Geisteskranken oder verlassenen Kindern entstehen, gegenseitig vergütet werden. *) *) Dieses Kreisschreiben ist nachträglich in das Bundesblatt 1878, Bd. III, 8. 763, eingerükt worden und lautet wie folgt : ,,Tit.! Die gegenseitige Vergütung von Verpflegungskosten, welche für Geisteskranke, sowie für ausgesezte oder verlassene Kinder ausgelegt werden müssen, hat gegenüber der k.-französischen Gesandtschaft wiederholt zu Erörterungen Veranlassung gegeben. Einzelne Kantonsregierungen glaubten nämlich solche Auslagen aus dem Grunde ablehnen zu können, weil die Vergütung in ähnlichen Tauen von französischen Behörden ebenfalls verweigert worden sei oder weil gleiche Unterstüzungen
zu Gunsten von Franzosen unentgeltlich stattgefunden haben. Mit Note vom 30. v. M. g'bt nun die k.-französische Gesandtschaft im Namen ihrer Regierung die Erklärung ab, daß alle Kosten honorirt werden sollen, welche schweizerische Regierungen für die Verpflegung von Geisteskranken oder von verlassenen Kindern französischer Nationalität zu reklamiren im Falle seien, daß sie dagegen aber auch, erwarte, es werde von den schweizerischen Regierungen in solchen Fällen vollständiges Gegenrecht gehalten werden.

Wir wollten nicht ermangeln, Ihnen von dieser einfachen und bestimmten Eröffnung sofort Mittheiluag zu machen. " Unterschriften.

616 30. Behufs Ersparniß von Zeit und Kosten ließen wir bei der französischen Regierung anfragen, ob zwischen den französischen Anstalts- und den schweizerischen Heimatbehörden direkte Korrespondenz betreffend d i e H e i m S c h a f f u n g v o n G e i s t e s k r a n k e n und v e r l a s s e n e n K i n d e r n schweizerischer Herkunft, die in Frankreich sich befinden, statthaft wäre, am Plaze der bis anhin üblichen diplomatischen Verhandlung. Mit Note vom 26. Februar 1878 machte hierauf das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Herrn Minister Kern die Mittheilung, daß der Minister des Innern die Präfektur des Seinedepartements und die Polizeipräfektur ermächtigt habe, sich in Fällen der bezeichneten Art direkt mit der schweizerischen Gesandtschaft in Paris in's Vernehmen zu sezen, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die Frage der Erstattung der Unterhalts- und Heimschaffungskosten wie bisher auch fürderhin auf dem diplomatischen Wege behandelt,,werde.

31. Ein J o h a n n L e r c h von Brittnau, Kautons Aargau, wanderte im Jahr 1855 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb nach einer Urkunde des Gerichtschreibers am Gerichtshofe der Grafschaft Monroe, Staat New-York, am 26. Oktober 1866 die Nationalität der Vereinigten Staaten und das Bürgerrecht in der Stadt Rochester. Um sein in der ursprünglichen Heimat vormundschaftlich verwaltetes Vermögen herauszuerhalten, verzichtete er im Jahr 1872 auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht im KantonAargau. Im Jahr 1874 kehrte er jedoch, von allen Hilfsmitteln entblößt, wieder in den Kanton Aargau zurük. Er soll zwar einen gehörigen Paß mitgebracht haben, allein es scheint derselbe verloren gegangen zu sein. Da Lerch nun wieder der Gemeinde Brittnau zur Last fiel, so verlangte sie von der nordamerikanischen Gesandtschaft einen Paß und Unterstüzung für ihn oder dessen Rüksendung nach den Vereinigten Staaten. Auf den Wunsch der Regierung des Kantons Aargau unterstüzten wir dieses Gesuch bei der Gesandtschaft, welche jedoch nicht darauf eintrat und in.ihrer Weigerung auch von der Regierung der Vereinigten Staaten unterstüzt wurde.

Die Begründung der Gesandtschaft geht im Wesentlichen dahin: Die Naturalisirung des John Lerch in den Vereinigten Staaten sei nicht sicher bewiesen, er selbst n egire sie. Wenn sie aber auch außer Zweifel
gestellt wäre, so würde daraus noch kein entschiedener Anspruch auf Schuz als amerikanischer Bürger folgen. Lerch sei in sein Geburtsland zurükgekehrt und habe hier längere Zeit sich aufgehalten, ohne die Absicht zu haben, in die Vereinigten Staaten zurükzukehren. Es sei ihm auch während langer Zeit der Aufenthalt in der Schweiz gestattet worden, ohne daß er Papiere be-

617 aessen hätte, durch welche seine Eigenschaft als amerikanischer Bürger dargethan wäre. Die Pflicht des Adoptivlandes, denjenigen, der sich habe naturalisiren lassen, als Bürger zu schüzen, wenn er in dem Lande sich aufhalte, wo er geboren, könne jedoch unter Umständen aufhören, z. B. gerade dann, wenn er sich in dem Lande aufhalte, wo er geboren worden, und nicht die Absicht habe, in das Adoptivland zurükzukehren, oder wenn er eine Zeit lang seine Naturalisation verschwiegen, oder wieder als Bürger des Landes seiner Geburt sich benommen, oder auch in anderer Weise seine Absicht zu erkennen gegeben habe, auf die erworbenen Rechte verzichten zu wollen und nur dann die Intervention seines Adoptivlandes anrufen wollte, wenn sie ihm nüzlieh wäre.

Die Regierung der Vereinigten Staaten bestätigte diese Ansichten und ließ eröffnen, daß nach ihrer Ansicht die Thatsache der freiwilligen Auswanderung des Lerch (nach der Schweiz) außer Zweifel liege und daß er daher gemäß der Verfassung und der Gesezgebung der Vereinigten Staaten durch diesen Akt auf die Nationalität in den Vereinigten Staaten verzichtet und seine ursprüngliche Nationalität wieder angenommen habe, daß er daher nicht weiter als Bürger der Vereinigten Staaten betrachtet werden und nicht weiter berechtigt sein könne, den Schuz dieser Staaten und amerikanische Pässe zu verlangen.

Der Ausgang dieser Angelegenheit steht in Uebereinstimmung mit den im lezten Geschäftsberichte im Falle der Frau Mathe geb.

Kühn ausführlicher mitgetheilten Grundsäzen, welche die Vereinigten Staaten in dieser Materie adoptirt haben. (Bundesblatt 1878, Bd. II, S. 508, Nr. 28.) Angesichts dieser beiden Fälle, woraus sich ergibt, daß die thatsächlichen Verhältnisse und der daraus erkennbare Wille der einzelnen Individuen die wesentlichsten Momente für den Entscheid solcher Angelegenheiten bilden, muß den Kantonen empfohlen werden, unter allen Umständen, so bald ein früherer Schweizer, der in den Vereinigten Staaten die Naturalisation erworben hat und in gehöriger Weise aus dem schweizerischen Bürgerrechte entlassen worden ist, zurükkehrt, s o g l e i c h b e i m e r s t e n E r s c h e i n e n denselben anzuhalten, bei der Gesandtschaft oder bei einem Konsulate der Vereinigten Staaten in der Schweiz sich einschreiben zu lassen und einen von dem einen oder andern
dieser Funktionäre ausgestellten oder doch visirten Paß zu deponiren. Da der Wille des Individuums wesentlich entscheidend ist, so sollten die Behörden jeder Einmischung sich enthalten und es vermeiden, einer Ablehnung sich auszusezen. Alles was die Behörden thun können, besteht in der soeben erwähnten Maßregel und in der Ausweisung des Betreffenden, wenn er nicht binnen Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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618 einer ihm anzusezenden Frist einen neuen Paß oder das Visum des aus den Vereinigten Staaten mitgebrachten Passes beigebracht haben wird. Nach Art. IV des Niederlassungsvertrages mit den Vereinigten Staaten (A. S. Bd. V, S. 201) sind die Polizeibehörden berechtigt, dieses von jedem nordamerikanischen Bürger, der sich im Lande aufhalten will, zu verlangen; es ist aber um so mehr auf die Erfüllung dieser Vorschrift zu halten, wenn derselbe früher Schweizerbürger gewesen ist, indem nach Art. III des Vertrages die Vereinigten Staaten nur dann verpflichtet sind, denselben wieder aufzunehmen, wenn er den d o r t i g e n G e s e z e n g e m ä ß amerikanischer Bürger geblieben ist. Es ergibt sich aber aus den oben erwähnten Beispielen, wie leicht diese Eigenschaft verloren wird.

Die nationalräthliche Kommission für die Prüfung des Geschäftsberichtes pro 1877 hat nach der Besprechung des Falles der Frau Mathe-Kühn die Ansicht ausgesprochen, es sollten die schweizerischen Gerichte angewiesen werden, entweder gar keine amerikanischen Ehen mehr zu scheiden, oder solche Scheidungen nur mit Einwilligung der Bundesbehörde an die Hand zu nehmen, welche ihrerseits dafür Sorge zu tragen hätte, daß die amerikanische Gesandtschaft nicht nur eine Erklärung, dahin gehend, daß nach ihrer Ansicht ein Scheidungsurtheil des Wohnortes giltig sei, abgäbe, sondern auch für die getrennten Ehegatten und allfällige Nachkommen zum Voraus das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten und gehörige Heimatschriften zusichern würde.

Eine solche Weisung an die Kantone wurde unterlassen, weil es nicht Sache der Bundesbehörden sein kann, die Privatangelegenheiten von Ausländern zu besorgen. Das kantonale Gericht, bei welchem die Scheidung von Eheleuten aus den Vereinigten Staaten eingeklagt werden will, mag der k l a g e n d e n P a r t e i aufgeben, welche Erfordernisse sie zur Sicherung des gewünschten Erfolges zu erfüllen hat und zwar scheint uns, das Gericht sollte eine ger i c h t l i c h e E r k l ä r u n g aus dem Heimatstaate fordern und sich nicht mit einer solchen der Gesandtschaft begnügen. Wenn die betreffende Partei hiefür einer Vermittelung bedarf, so ist nicht der Bundesrath hiezu berufen, sondern die Gesandtschaft ihres Heimatstaates, deren Aufgabe gerade darin besteht, die Interessen ihrer Nationalen zu wahren. Die Frage
des Heimatrechtes ist hievon ganz unabhängig. Sind beide Theile der Schweiz fremd, so werden sich die kantonalen Polizeibehörden durch rechtzeitige Forderung gehöriger Papiere zu schüzen wissen. War aber der eine Theil früher schweizerisch, so ist ihm. das nordamerikanische Bürgerrecht auch n a c h der Scheidung g e s e z l i c h gesichert, aber der Fortbestand desselben, wie durch den Fall Mathe bewiesen ist, davon

619 abhängig, ob er dasselbe beibehalten will, oder der Art sich verhalte, daß das Gegentheil geschlossen werden muß. Ein vorsorgliches und rechtzeitiges Einschreiten der Polizeibehörden in diesen übrigens sehr seltenen Fällen im Sinne der oben gemachten Andeutungen wird die Position beider Eheleute auch für den Fall einer Scheidung zu sichern geeignet sein.

11. Militärsteuer.

32. Der im lezten Geschäftsberichte erwähnte Rekurs des S t a a t s r a t h e s des K a n t o n s N e u e n b u r g gegen die Ablieferung der H ä l f t e der für die Jahre 1876 und 1877 bezogenen Militärsteuer ist in Folge des Initiativbegehrens der Regierung von Zürich bei dem Bundesgerichte suspendirt geblieben. Der Entscheid der Bundesversammlung über den Antrag von Zürich vom 9. Dezember 1878 (A. S. n. F. III, 663) ließ uns hoffen, daß der Staatsrath von Neuenburg seine Opposition endlich auch aufgeben werde, wie dieses von Seite der andern Kantone, welche bis dahin ihre Zahlungen ebenfalls verschoben hatten, auch geschehen ist. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Unser Justiz- und Polizeidepartement hat daher den Rekurs beantworten müssen, aber dabei die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten und eventuell gemäß Art. 85, Ziff. 13 der Bundesverfassung und Art. 56, Lemma 3 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege einen Kompetenzkonflikt angekündigt und den Entscheid der Bundesversammlung angerufen.

12. Stellung der eidgenössischen Beamten.

33. Den Kindern und der Wittwe des verstorbenen Sekretärs des eidgenössischen Baudepartements, Hrn. Frei, wurde in Anwendung von Art. 6 des Bundesgesezes vom 2. August 1873 (A. S. XI, 279) ein halbjähriger Besoldungsnachgenuß bewilligt.

Ein Kreditor desselben, welcher in dem Geltstag über Frei zu Verlust gekommen war, stellte das Gesuch, daß seine Forderung aus der bewilligten Summe bezahlt werden möchte. Dieses Gesuch wurde jedoch abgelehnt, .gestüzt auf folgende Erwägungen : Daß der im Sinne von Art. 6 des Besoldungsgesezes vom Bundesrathe jeweilen bewilligte Nachgenuß der Besoldung offenbar nicht zur Bezahlung von Schulden bestimmt ist, sondern ein bescheidenes Aequivalent für die in andern Staaten dem krank gewordenen oder der Familie des verstorbenen Beamten gesezlich bewilligte Pension bildet;

620 daß daher der rechtliche Charakter des eidgenössischen Besoldungsnachgenusses der gleiche ist, wie derjenige einer Pension, und so wenig diese gepfändet oder sequestrirt werden darf, ebensowenig können diese Rechtsmittel gegen den Besoldungsnachgenuß angewendet werden, indem er nicht ein Guthaben des Verstorbenen bildet, sondern eine Gabe, die in Anwendung einer gesezlichen Vorschrift den Hinterbliebenen desselben bewilligt worden ist (24. Oktober 1878).

B. I*olizeiverwaltu.iig-.

I. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten.

a. Einleitung.

Die Zahl der von Seite der Schweiz bei auswärtigen Staaten nachgesuchten Auslieferungen hat sich etwas gesteigert, nämlich von 59 des Jahres 1877 auf 71 im Berichtjahre. (Diese Zahl betrug 1876: 66; 1875: 67). Dagegen ist die Zahl der Auslieferungsbegehren von Seiten auswärtiger Staaten an die Schweiz im Jahr 1878 genau die gleiche geblieben, wie im Vorjahre, nämlich 211 (1876: 219; 1875: 254). Im Ganzen waren also 282 Angelegenheiten dieser Art zu behandeln.

Die von Seite der S c h w e i z bei auswärtigen Staaten verlangten Auslieferungen betrafen: 6 Mord und Mordversuch, 1 Entführung von Minderjährigen, 2 Unzuchtsdelikte, 2 Meineid und Anstiftung zu~ falschem Zeugniß, 15 ausgezeichneten und einfachen Diebstahl, 4 Hehlerei, 9 Fälschung, 9 Betrug, 13 Unterschlagung, l Pfandunterschlagung, 9 bezüglichen Bankerott.

71

621

Die von a u s w ä r t i g e n Staaten bei der Schweiz verlangten Auslieferungen betrafen : a. D e u t s c h e s Reich.

l Körperverlezung mit nachgefolgtem Tod, 1 Raubversuch, 2 widerrechtliche Freiheitsberaubung, 3 Unzuchtsdelikte, 6 Meineid, 3 Brandstiftung, l Erpressung, 16 Betrug, 14 Fälschung, 4 betrüglichen Bankerott, 8 Unterschlagung, 35 ausgezeichneten und^einfachen Diebstahl.

94 b. F r a n k r e i c h .

l Raubmord, l Kindesabtreibung, l Entführung von Minderjährigen, 4 Körperverlezungen, 4 Unzuchtsdelikte, 1 Brandstiftung, 22 ausgezeichneten und einfachen Diebstahl, 9 Betrug, 12 Fälschung, 9 betrUglichen Bankerott, 12 Vertrauensmißbrauch, 2 Hehlerei, 78 e. Itali en.

10 Mord und Mordversuch.

1 Brandstiftung, 7 Fälschung, 2 Betrug, 1 betrüglichen Bankerott, 2 Falschmünzerei, 4 qualifizirten Diebstahl, 3 Unterschlagung.

30

622

à. Oesterreich.

2 Unterschlagung, l Betrug, 1 betrüglichen Bankerott, 2 Diebstahl.

e. R u ß l a n d .

2 Diebstahl.

f. Belgien.

l betrüglichen Bankerott.

Das weitere Detail ergibt sich aus den folgenden Tabellen.

623

b. Statistik A. der von Seite der S c h w e i z bei auswärtigen Staaten nachgesuchten Auslieferungen.

Anzahl Be- Unent- Ver- Zurük- Pender Indi- willigt. dekt. weigert. gezogen. dent.

viduen.

Kantone.

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Glarus . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

St. Gallen . . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Neuenburg . . .

Genf

6 1 2 2 3 1 2 3 6 13 5

8 4 2 -- 1 3 1 2 2 2 1 1 3 4 10 5

4 5 -- 1 -- 2

71

49

14

6 13 41 5 2 3 1

3 11 27 3 2 3 --

71

49

3 2 8 1 -- -- -- 14

12 11 2 1 °1

-- -- --1 --.

-- --1 -- --

1 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --1

1 -- -- -- 1 -- -- -- -- -- 1 . --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

--1" --

-- -- 2 --

2

4

2

-- -- 1 -- _^ -- 1,,.

-- -- 4

-- --

S t a a t e n , bei . denen diese Auslieferungen nachgesucht wurden: Belgien . . .

Deutsches Reich Frankreich .

Großbritannien Italien . . .

Oesterreich . .

Schweden . .

.

.

.

.

.

2

-- -- -- -- 4

-- -- 1 1 -- -- -- 2

624

B. der von Seite a u s w ä r t i g e r S t a a t e n bei der Schweiz nachgesuchten Auslieferungen.

Anzahl TJnent- Ver- ZürükBeder Indi- willigt. dekt. weigert. gezogen.

viduen.

Staaten.

Belgien . . .

Deutsches Reich Frankreich . .

Italien . . .

Oesterreich . .

Rußland . .

.

.

.

.

.

.

1

1

94 78 30 6 2

81 62 10 4 --

9 14 17 1 2

211

157

44

48 6 4 2 1 3 18 10 12 3 1 3 14 9 4 2 63

42 5 2

_

_ -- -- -- --

·

-- --

2 -- -- -- -- 2

Pendent.

_

2 2 3 1 -- 8

K a n t o n e , bei denen diese Auslieferungen nachgesucht wurden: Zürich . . . .

Bern . 0. . .

Luzern . . . .

Uri Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Schaffhausen . .

St. Gallen . . .

Graubünden Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf Schweiz im Allgemeinen .

4 1 1 2

1 3 15 10 8 3 1 3 3 9 3 2 47

-- 3 -- 3 -- -- -- 10

, 8 211

-- 157

--1 -- 12 7

44

-- -- .

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

1 --

1 --1

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 1 2

-- -- -- -- 1 -- -- --1 -- -- --4 -- 8

625 c. Verfahren.

1. In 16 Fällen, in welchen die Angeklagten gegen die Auslieferung opponirten, w e i l s i e u n s c h u l d i g s e i e n , haben wir gemäß der im lezten Geschäftsbericht erwähnten Praxis diese Einrede nicht als eine Einsprache gegen die Anwendbarkeit des betreffenden Staatsvertrages im Sinne von Art. 58 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege behandelt, sondern diese Fälle, ohne sie an das Bundesgericht zu weisen, von uns aus durch Bewilligung der Auslieferung erledigt, da jeweilen die formellen Vorschriften des Vertrages erfüllt waren.

In 4 Fällen lagen wirkliche Einsprachen gegen die Anwendbarkeit der betreffenden Staatsverträge vor. Sie wurden daher laut dem erwähnten Art. 58 an das Bundesgericht gewiesen, welches in allen 4 Fällen die Auslieferung bewilligte. Im Falle H ä r t u n g waren wir der Ansicht, daß der Entscheid über die Frage, ob eine provisorische Freilassung zu bewilligen sei, dem Bundesgerichte zustehe.

Dasselbe fand jedoch, gestüzt auf Art. 58 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege und auf das im Januar 1875 zwischen uns und dem Bundesgericht vereinbarte Reglement (Bundesblatt 1875, 1,122), daß diese Frage in unsere Kompetenz falle.

Ein Entscheid über diesen speziellen Punkt wurde nicht nöthig, da gleichzeitig die Auslieferung bewilligt worden war. Im Uebrigen verweisen wir diesfalls auf den Bericht des Bundesgerichtes (Bundesblatt 1879, II, 136).

d. Materielle Fragen.

2. Auf unser Gesuch wurde von deutschen Staaten gegen 5 und von Italien gegen 4 ihrer Staatsangehörigen die B e u r . t H e i l u n g u n d d i e B e s t r a f u n g i n d e r H e i m a t f ü r solche Verbrechen oder Vergehen übernommen, deren sie in der Schweiz sich schuldig gemacht hatten, für welche sie aber in Folge ihrer Flucht hier nicht bestraft werden konnten. In 6 Fällen fand eine Verurtheilung statt und in l wurde die Untersuchung aufgehoben.

Ueber die Erledigung der andern 2 Fälle ist uns bis jezt noch nichts bekannt geworden.

Es muß jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Verfahren, welches in solchen Fällen gegenüber D e u t s c h l a n d beobachtet werden muß, verschieden ist von demjenigen, das gegenüber I t a l i e n Anwendung findet. Betreffend lezteres kann lediglich auf Art. 5 des Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 verwiesen werden. Was Deutschland betrifft, so enthält der Aus-

626 licferungsvertrag mit diesem Staate keine solche Vorschrift. ' Dagegen bestimmt das Strafgesezbuch für das deutsche Reich in § 4, Ziff. 3: Es kann nach den Strafgesezen des deutschen Reiches verfolgt werden: ,,ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung ,,begangen hat, die nach den Gesezen des deutschen Reiches als ,,Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Geseze des ,,Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist."

Es muß also nicht nur festgestellt werden, daß die begangene That nach den Gesezen des deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen anzusehen, sondern auch, daß sie nach den Gesezen am Orte der That mit Strafe bedroht sei. Aus diesem Grunde veranlaßte die Frage, ob Wilhelm A d o m e i t aus Preußen, welcher in Schaffhausen das ,, Kümmelblättchen-Spiela gespielt und einige Bauern ausgebeutet hatte, in Deutschland, wohin er sich flüchten konnte, bestraft werden könne, einläßliche Verhandlungen. Seine Complicen wurden in Schaffhausen wegen ,, Betruges mittelst gewerbsmäßigen falschen Spiels "· bestraft. Die Anklage gegen Adomeit wurde daher gleich formulirt. Die preußischen Behörden machten aber geltend, daß dieser Entscheid für den deutschen Richter nicht maßgebend sei und daß das deutsche Strafgesezbuch jenes Vergehen nicht enthalte, sondern in § 284 das g e w e r b s m ä ß i g e Glükspiel mit Strafe bedrohe. Das Reichskanzleramt anerkannte indeß, daß der § 4, Ziffer 3 des deutschen Strafgesezbuches nur die Voraussezung habe, daß die konkrete Handlung am Orte der Begehung strafbar sei, nicht auch, daß sie dort und in Deutschland als dasselbe Vergehen aufgefaßt werde.

3. Umgekehrt wurde von Frankreich und von Italien in je 2 Fällen und von Württemberg in l Falle die U e b e r n a h m e der U n t e r s u c h u n g g e g e n S c h w e i z e r verlangt, die sich in diesen leztern Staaten strafbarer Handlungen schuldig gemacht und ungestraft hatten in die Heimat entweichen können. Diese Untersuchungen wurden von den Heimatkantonen übernommen. Indeß wurde von einer Kantonsregierung entgegengehalten, daß der Art. 2 des Auslieferungsvertrages mit Deutschland sie zur Uebernahme der Untersuchung gegen eine Mitbürgerin nicht verpflichte, sondern es ihrem freien Ermessen überlasse, zu b'eurtheilen, ob aus der Kantonsgesezgebung ein ,,Anlaß zur Strafverfolgung"1
hergeleitet werden könne oder nicht. Im Spezialfalle sei ein solcher Anlaß nicht vorhanden, zumal die Angeklagte in einem andern Kanton sich aufhalte und Deutschland in einem ähnlichen Falle nicht Reciprocität üben würde.

Wir konnten die Richtigkeit dieser Ansicht nicht anerkennen. Die Worte in Saz 2 von Art. 2 des Auslieferungsvertrages mit dem deutschen Reiche: ,,Wenn nach den Gesezen desjenigen Staates,

627

,, welchem der Beschuldigte angehört, Anlaß vorhanden sein tt ,, sollte , sezen blos ein förmliches Ansuchen der Regierung des Staates, in welchem eine strafbare Handlung verübt worden, voraus. Sobald aber ein solches Gesuch gestellt wird, ist der ,, Anlaß vorhanden tt , daß die heimatlichen Behörden die Untersuchung übernehmen, denn die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen liegt im Interesse aller Staaten. Es ist auch, seit dieser Vertrag besteht, dem Ansuchen um Uebernahme solcher Strafuntersuehungen gegenseitig entsprochen worden, wie aus den Geschäftsberichten des Bundesrathes, Abtheilung Justiz- und Polizeidepartement, sich ergibt (Bundesblatt 1876, Bd. II, S. 296. Ziffer 8; 1877, Bd. II, S. 544, Ziffer 9; 1878, Bd. II, S. 524, Ziffer 9).

Von der Delegation an die kantonalen Gerichte durch den Bundesrath, welche auch angeregt wurde, konnte natürlich keine Rede sein, indem das gemeine Strafrecht nicht dem Bunde, sondern den Kantonen zusteht. Auch durfte der Aufenthalt der Angeklagten in einem andern Kanton nicht in Betracht kommen, indem der Heimatkanton ihre Auslieferung von diesem andern Kanton verlangen konnte. ' Was die andern Fälle dieser Art betrifft, so wurde ein Angeklagter nicht entdekt, und 2 Untersuchungen sind, so viel uns bekannt, gegenwärtig noch nicht durch definitives Urtheil erledigt.

In dem lezten dieser Fälle, in welchem die Auslieferung ursprünglich von Italien verlangt worden war, veranlaßte die Einrede des Verhafteten, daß er Bürger des Kantons Zürich sei, eine nähere Untersuchung, wodurch wirklich hergestellt wurde, daß seine ganze Familie im Jahre 1835 das Bürgerrecht von Wollishofen und das Landrecht des Kantons Zürich erhalten hatte. Die italienische Regierung verzichtete daher auf das Auslieferungsbegehren, verlangte aber, daß gemäß Art. 5 des Auslieferungsvertrages die zürcherischen Gerichte die Bestrafung des Angeklagten übernehmen sollen, was dann auch geschehen ist.

4. Mit Bezug auf 4 Franzosen, 3 Italiener, 2 Deutsche und l Oesterreicher, welche wegen gemeiner Verbrechen verfolgt wurden, aber gleichzeitig auch der D e s e r t i o n sich schuldig gemacht hatten, wurde die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt, daß sie wegen der Desertion nicht bestraft werden dürfen. Hievon wurde den Betreffenden behufs ihrer Vertheidigung jeweilen Kenntniß gegeben.
5. Dem Auslieferungsbegehren der Regierung des Kantons Luzern gegen Emilie F e l d e r , welche von ihrem Ehemanne der Unterschlagung und des Diebstahls angeklagt war und in Paris sich aufhielt, konnte keine Folge gegeben werden, weil gemäß Schluß-

628

saz von Art. l des Auslieferungsvertrages mit Frankreich die Handlung, wegen welcher die Auslieferung verlangt wird, auch in Frankreich strafbar sein muß, nach Art. 380 des französischen Code pénal aber Diebstahl und Unterschlagung unter Eheleuten in Frankreich kein Verbrechen bilden, sondern nur zur Verfolgung von Civilansprüchen Anlaß bieten.

6. Aus dem gleichen Grunde konnte im folgenden Fall die Auslieferung nicht erzielt werden. Ein Jakob S i l z aus Mainz, wohnhaft in Paris, war in Lausanne der Unterschlagung gepfändeter Gegenstände angeklagt, weil er zum Nachtheil eines Gläubigers eine in Händen einer dritten Person sequestrirte Geldsumme von Fr. 600 sich von der leztern hatte aushingeben lassen.

Das französische Ministerium antwortete, diese Handlung bilde nach der französischen Gesezgebung kein Delikt, sondern bloß einen Fehler, der Anlaß zu einer Klage auf Schadenersaz bieten könne.

Der Art. 400 des Code pénal bedrohe zwar allerdings die Unterschlagung von verpfändeten Gegenständen, die einem Dritten zur Verwahrung anvertraut worden, mit Strafe, allein dieser Artikel betreffe einerseits nur die Unterschlagung von bestimmten körperlichen Sachen, nicht aber von etwas Unkörperlichem, wie eine Schuldfovderung, und andererseits finde er auch nur Anwendung auf Pfändungen, ,,welche in Vollziehung eines Gerichtsurtheiles oder eines andern exekutorischen Aktes vollzogen worden und nicht auf Sequesterverfügungen, welche eine bloß provisorische Maßregel bilden. Angesichts der Schlußbestimmung von Art. l des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich und da Silz in seine Auslieferung nicht einwilligte, so wurde sie abgelehnt.

(Siehe einen ähnlichen Fall Bundesblatt 1875, Bd. II, S. 618, Ziff. 3.)

7. Die bei S c h w e d e n ' nachgesuchte Auslieferung betraf den Oesterreicher S t i e g l i t z , welcher in Biel der Unterschlagimg einer bedeutenden Summe zum Nachtheil seines Prinzipals angeklagt war. Im Gegensaz zu dem in den meisten europäischen Staaten geltenden Verfahren ist der Polizeirichter zu Stokholm in die materielle Prüfung der Anklage eingetreten und hat nach Einvernahme des Stieglitz und Prüfung seiner Verteidigung erklärt, die von ihm vorgelegten Beweise genügen, um ihn von der Anklage zu entlasten. Er wurde daher wieder in Freiheit gesezt.

II. Bnndesstrafrecht.

a. Gefährdung des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes.

8. Im Jahr 1878 wurden 33 neue Fälle von G e f ä h r d u n g des E i s e n b a h n b e t r i e b e s den kantonalen Gerichten zur Unter-

629 suchung und Beurtheilung überwiesen. 11 Fälle waren aus dem Vorjahre pendent geblieben, so daß im Ganzen 44 Untersuchungen gegen 64 Personen in gerichtlicher Behandlung lagen (1877: 71 Untersuchungen gegen 111 Personen; 1876: 48 Untersuchungen gegen 85 Personen).

Diese Untersuchungen vertheilen sich auf die Kantone Zürich mit 15, Bern mit 7, Waadt mit 5, Wallis mit 4, Appenzell A. Rh.

mit 3, Freiburg, Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau mit je 2, und auf Luzern und Aargau mit je einer.

Von denselben wurden 15, worin 18 Personen betheiligt waren, durch Verfügung von Gerichtsbehörden aufgehoben, und die übrigen 29 durch gerichtliches Urtheil erledigt. 19 Personen wurden freigesprochen, und 27 in 21 Urtheilen zu größern und geringern Strafen, zusammen zu 897 Tagen Gefängnißstrafe und Fr. 635 Buße verurtheilt.

Die höchste der ausgesprochenen Strafen wurde gegen ein Individuum gefällt, welches auf der Bergbahn Wädensweil-Einsiedeln ein ungefähr l1/2 Meter langes und 8 Centimeter dikes Stük Hartholz unter die Mittelschiene gezwängt und mit dem andern Ende über eine Laufschiene gelegt hatte. Dasselbe konnte jedoch noch rechtzeitig entfernt werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen wäre bei einem bergwärts fahrenden Zuge eine Entgleisung wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte gab an, er habe diese That verübt, um einige Zeit versorgt zu werden. Seine Strafe betrug l Jahr Arbeitshaus, wozu noch eine Untersuchungshaft von 50 Tagen hinzukommt.

Die geringste Strafe dagegen betrug l Tag Gefängniß und Fr. 20 Buße, 'und wurde gegen einen Hilfsbahnwärter ausgefällt, welcher eine Weiche aus Fahrläßigkeit nicht gehörig besorgt und dadurch die Entgleisung mehrerer Wagen eines Personenzuges veranlaßt hatte.

Von den 21 Strafurtheilen sind 15 gegen 19 Personen ganz, und l gegen 2 Personen zum Theil vollzogen ; 2 Verurtheilte konnten sich dem Vollzug der Strafe durch die Flucht entziehen. Die Vollziehung der übrigen Urtheile ist eingeleitet. Diejenigen aus dem Jahre 1877 sind alle vollzogen.

9. Neben diesen Fällen wurden auf Grund des Bundesstrafrechtes noch eine Untersuchung wegen S t ö r u n g des T e l e g r a p h e n v e r k e h r e s , und eine andere wegen V e r l e z u n g des B r i e f g e h e i m n i s s e s erhoben. Der erstere Prozeß wurde jedoch durch Verfügung des Statthalteramtes Bülach niedergeschlagen, und

630

im leztern erfolgte ein freisprechendes Urtheil durch das Gericht des gleichen Bezirkes.

10. In mehreren Fällen von Gefährdung des Eisenbahnbetriebes, in denen die Untersuchung objektiv eine verbrecherische Handlung ergeben hatte, wurde von Seite der kantonalen Gerichtsbeamten die Sistirung der U n t e r s u c h u n g verfügt, ohne vorher die A k t e n uns v o r g e l e g t zu h a b e n . Dieses Verfahren steht im Widerspruche mit dem Kreisschreiben vom 8. August 1873 (Bundesblatt 1873, Bd. III, S. 377), wonach die Untersuchungsakten sofort dem Bundesrathe vorzulegen sind, sobald der objektive Thatbestand festgestellt ist. Erst nachdem wir im Sinne von Art. 74 des Bundesgesezes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 den Gerichtsstand bestimmt und die Ueberweisung an die kantonalen Gerichte verfügt haben, sind diese zur Beurtheilung der Angeklagten, beziehungsweise zur Sistirung der Untersuchung, wenn der Angeklagte nicht entdekt werden konnte, kompetent. -- Zur Vereinfachung der Sache wurde in solchen Fällen die Kompetenz der kantonalen Gerichte im Sinne von Art. 74 nachträglich bestimmt.

11. Die K o n t r o l e ü b e r die r i c h t i g e A n w e n d u n g der B u n d e s s t r a f g e s e z e in den Fällen, welche gemäß Art. 74 des Bundesstrafrechts den kantonalen Gerichten zugewiesen worden, wird häufig auch dadurch erschwert und theilweise unmöglich gemacht, daß die Urtheile der ersten Instanz nicht mitgetheilt und dadurch uns die Möglichkeit entzogen wird, auch unsererseits rechtzeitig das Rechtsmittel der Appellation, oder dasjenige der Kassation zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Beobachtung des Gesezes durchführen zu können. Es wird daher in jedem Falle bei der Ueberweisung an die kantonalen Gerichte verlangt, daß auch schon das erstinstanzliche Urtheil rnitgetheilt werden soll. Es beginnt zwar für uns, oder für unser Justiz- und Polizeidepartement, die Frist zur Appellation oder Kassation auch erst, wie der kantonalen Staatsanwaltschaft, vom Tage der Mittheilung des Urtheils an zu laufen, allein wenn uns nur das leztinstanzliche Uvtheil mitgetheilt wird, so können wir kein Rechtsmittel mehr anwenden, als dasjenige der Kassation durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 18 des Bundesgesezes betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und p o l i z e i l i c h e
r Bundesgeseze. Es ist aber wichtiger, daß in Fallen dieser Art das materielle Recht zur Geltung komme, als das formelle.

12. Aus Anlaß der böswilligen Beschädigung der Telegraphenleitung der schweizerischen Nordostbahn zwischen Oerlikon und Glattbrugg ist die Frage, ob P r i v a t t e l e g r a p h e n l e i t u n g e n

631

unter dem S c h u z e von A r t i k e l 66 des B u n d e s s t r a f r e c h t e s s t e h e n , so daß auch für solche Fälle die Feststellung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 74 des gleichen Bundesgesezes durch den Bundesrath stattzufinden habe, mit folgender Begründung bejaht worden : Der Art. l des Gesezes vom 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenverwaltung behält dem Bunde das a u s s c h l i e ß l i c h e Recht vor, elektrische Telegraphen in der Schweiz zu errichten oder die Bewilligung zur Erstellung von solchen zu ertheilen. Es folgt hieraus, daß es Privattelegraphen im eigentlichen Sinne des Wortes nicht gibt, sondern daß dem Bunde da» ideelle Eigenthumsrecht und das Hoheitsrecht über alle Telegraphen ohne Ausnahme zusteht.

Wenn nun der Bund in einzelnen Fällen von dem ihm zustehenden Rechte Gebrauch macht und an Gesellschaften oder Private die Bewilligung zur Erstellung von Telegraphen gegen gewisse Gegenleistungen ertheilt, so übernimmt er damit wohl unzweifelhaft auch die Verpflichtung, diesen Drittpersonen die Ausübung ihrer Konzession zu sichern und zu diesem Zweke ihre bezüglichen Einrichtungen in gleicher Weise zu schüzen, wie seine eigenen, sonst hätte die Konzession nur einen imaginären Werth und er würde sein Eigenthum in indirekter Weise schädigen lassen. Denn wenn er auch diese Linien nicht selbst betreibt, so zieht er aus denselben doch einen gewissen Nuzen, sei es in Form von Konzessionsgebühren, sei es durch anderweitige Leistungen seitens der Konzessionäre. Der Betrieb erfolgt daher nicht im reinen Privatinteresse, sondern auch in demjenigen des Bundes und muß somit ebensogut dem staatlichen Schuz unterstellt werden, wie der direkte Staatsbetrieb. Dies führt nun nothwendig zu dem Schlüsse, daß auch die B u n d e s g e s e z e auf derartige Privatlinien zur Anwendung kommen müssen.

O

b. Bundesgesez betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlilsse.

13. Bei der Prüfung der Unterschriften zur Unterstüzung des Referendumsbegehrens betreffend das Bundesgesez über die Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen haben sich verschiedene Unregelmäßigkeiten ergeben, die gemäß den Vorschriften von Art. 5 des oben zitirten Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) zu behandeln waren, nämlich: 1) Zahlreiche Listen trugen mehrfache Namen, die augenscheinlich von der nämlichen Hand geschrieben waren, im Widersprüche mit Absaz 2 jenes Art. 5.

632 2) Andere Listen -waren th eil weise von Personen unterzeichnet, die in anderen Gemeinden wohnten, als in derjenigen, deren Behörde die Unterschriften beglaubigt hat, was im Widerspruch steht mit Absaz 3 jenes Art. 5.

3) Andere Listen ermangelten der Bescheinigung der Gemeindebehörden überhaupt oder enthielten sie nur in ungenügender Form.

Bei der Feststellung der giltigen Unterschriften wurde bei der Gruppe sub l jeweilen nur eine Unterschrift als giltig anerkannt, die andern wurden als ungiltig gestrichen; -- von denjenigen sub 2 wurden diejenigen Unterzeichnet- gestrichen, welche außer der betreffenden Gemeinde wohnen, in welcher die Unterschrift beglaubigt wurde; -- die Unterschriften sub 3 dagegen wurden in Gemäßheit des bundesräthlichen Kreisschreibens vom 12. Februar 1876 (Bundesblatt 1876, I, 298) vollständig gestrichen.

In Anwendung des Grundsazes ad l wurden gestrichen: aus dem Kanton Zürich 7 Unterschriften; ,, ,, ,, Graubünden 490 ,, ,, ,, ,, Waadt 336 883 Unterschriften.

Absaz 2 von Art. 5 des erwähnten Bundesgesezes schreibt nun vor: ,,Wer unter eine solche Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige sezt, unterliegt der Anwendung der Bestimmungen der Strafgeseze".

Behufs Vollziehung dieser Vorschrift des Bundesgesezes haben wir unser Justiz- und Polizeidepartement eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, ob und in welcher Weise gegenüber diesen Unregelmäßigkeiten die Bestimmungen der Strafgeseze zur Anwendung zu bringen seien.

Es kam nun hiebei zunächst in Frage, welche Strafgeseze gegen diejenigen anwendbar seien, welche ohne Ermächtigung die Unterschrift Anderer beigesezt haben. Bei der Vorlage des Entwurfes zu dem Bundesgeseze über Volksabstimmungen scheint man von der Ansicht ausgegangen zu sein, daß die in Frage liegende Handlung als gewöhnlicher Betrug durch Fälschung zu behandeln und nach den kantonalen Gesezen zu bestrafen sei. (Botschaft des Bundesrathes , Bundesblatt 1874, I, 1005). Nach näherer Prüfung der Verhältnisse fanden wir jedoch, daß diese Ansicht nicht haltbar ist.

Es liegt in dem Beisezen der Unterschrift eines Andern in einem politischen Aktenstük offenbar nicht das gemeine Verbrechen des

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Betruges oder der Fälschung, indem die gewinnsüchtige Absicht, oder die Absicht, sich selbst oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil durch Täuschung zu verschaffen, mangelt. Auch würden die Petitionslisten kaum als Urkunden im strafrechtlichen Sinne zu betrachten sein. Dazu kommt, daß, wenn ein gemeines Vergehen vorläge, die kantonalen Strafgeseze Anwendung finden müßten, wobei dann die gleiche Thatsache der verschiedensten Behandlung unterliegen würde.

Wir fanden daher, es müsse die in Frage stehende Handlung als ein eigenartiges Vergehen in öffentlichen Angelegenheiten angesehen und nach Maßgabe des Bundesstrafrechtes geahndet werden.

Der Art. 49, lit. a des Bundesstrafgesezes paßt auch in der That ganz gut, indem dort mit Strafe bedroht ist, wer auf das Ergebniß einer gemäß der Bundesgesezgebung stattfindenden Wahl o d e r anderen Verhandlung auf eine r e c h t s w i d r i g e Weise einwirkt.

Um jedoch in diesem Sinne vorgehen zu können, wurden die Regierungen der oben erwähnten drei Kantone zunächst eingeladen, dea Thatbestand über die Entstehung der fraglichen Unterschriften festzustellen. Das Resultat ging in der Regel dahin, daß die beanstandeten Unterschriften entweder auftragsgemäß von Verwandten gezeichnet oder nachträglich genehmigt wurden, während 82 Unterschriften aus dem Kanton Waadt als acht anerkannt wurden.

Unter diesen Umständen wurde von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung abstrahirt, dagegen die bessere Regulirung des Verfahrens in Aussicht genommen.

c. Werbung.

14. Es zeigten sich auch in dem Berichtjahre Spuren, daß die Werbung für den h o l l ä n d i s c h - i n d i s c h e n K r i e g s d i e r i s t an den westlichen und nördlichen Grenzen der Schweiz ziemlich lebhaft betrieben wurde. Das Departement bemühte sich, den Werbern sowohl im Inlande als im Auslande auf die Spur zu kommen.

Verurteilungen konnten jedoch keine erzielt werden.

d. Liquidation der Kosten.

15. Auch im Berichtjahre sind in verschiedenen Fällen über die Liquidation der Kosten von Untersuchungen betreffend V e r g e h e n , welche in Anwendung von Art. 74 des Bundesstrafgesezes den kantonalen Gerichten zur Beurtheilung überwiesen wurBundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

41

634

den, mit kantonalen Behörden Differenzen entstanden, namentlich auch mit Bezug auf die Vergütung von Urtheils- (Gerichts-) Gebühren, und mit Bezug auf Entschädigungen an die gerichtlichen Beamten.

Es wurden jedoch die in früheren Berichten schon wiederholt erwähnten Grundsäze konsequent in Anwendung gebracht, so daß wir uns um so mehr auf die früheren Mittheilungen beschränken können, als zu hoffen steht, daß diese stets sich wiederholenden Konflikte durch die im Wurfe liegende Revision des Bundesgesezes über die Kosten der Bundesrechtspflege endlich gehoben werden.

Als Materialien zitiren wir die Mittheilungen im Bundesblatt 1867,, I, 646, Ziff. 9; 1877, II, 547 und 1878, II, 529, Ziff. 17.

III.

Fremdenpolizei.

16. Die 0 r g an i s a t i o n d e r P o l i z e i in Göschenen wurde in Folge verschiedener Unfälle bei den Tunnelbauten und durch Mißbrauch von Dynamitpatronen immer dringender und zwar urn so mehr, je sicherer die Konsolidirung des Unternehmens der ganzen Gotthardbahn ins Leben zu treten schien und der baldige Beginn der Bahnarbeiten auf der ganzen Linie im Kanton Uri wahrscheinlich wurde. Diese Angelegenheit erforderte vielfache Korrespondenzen mit der Regierung des Kantonss Uri und mit der Direktion der Gotthardbahn, die aber endlich zur Aufstellung eine» Polizeikommissärs im Kanton Uri und zu etwelcher Vermehrung des Polizeipersonals führten. In einem besondern Réglemente wurden die Obliegenheiten und Kompetenzen des Kommissärs geordnet und die schon früher bestandenen Vorschriften über den Bezug und über den Ausweis des Verbrauches der Dynamitpatronen wurden erneuert. Die definitive Ausführung dieser Maßnahmen fällt in das Jahr 1879.

17. Das Polizeidepartement des K a n t o n s St. G a l l e n und die Polizeidirektion des K a n t o n s S c h a f f h a u s e n , namens mehrerer zu einer K o n f e r e n z in Z o f i n g e n versammelt gewesener Polizeidirektoren der ostschweizerischen Kantone, haben v e r s c h i e d e n e F r a g e n betreffend d i e p o l i z e i l i c h e n B e z i e h u n g e n einerseits u n t e r d e n K a n t o n e n u n d anderseits zwischen d e n ö s t l i c h e n u n d n ö r d l i c h e n Grenzkantonen mit den deutschen Nachbarstaaten, anhängig gemacht und wegen ihres interkantonalen oder internationalen Charakters deren Regulirung in unsere Hände gelegt.

Die Regierung des K a n t o n s A a r g a u verband damit eine besondere Eingabe, worin sie namentlich die Nothwendigkeit von

635 Maßnahmen gegenüber den Zigeunern undfremd e u T h i e r f ü h r e r n betoute.

Diese Fragen stehen sämmtlich in einem gewissen innern Zusammenhange und haben daher gleichzeitig durch folgende Erlasse ihre Erledigung gefunden: a. Mit Kreisschreiben an sämmtliche eidg. Stände vom 18.

April 1878 (Bundesblatt 1878, II, 690), betreffend das Verfahren der innern Kantone bei der Abschiebung von Individuen, die auf ihrem Gebiete arretirt worden und behufs ihrer Heimschaffung nach der deutschen oder österreichischen Grenze gebracht werden sollen; die Pflicht zur Beschaffung der Heimatausweise, und die Bekleidung und Reinigung der auszuweisenden Individuen etc. etc.

b. Mit einem S c h r e i b e n an die R e g i e r u n g des K a n t o n s A a r g a u vom 18. April 1878.

Die Regierungen der K a n t o n e B e r n und S o l o t h u r n u. a. hatten nämlich im Jahr 1877 Verfügungen erlassen, wodurch die Polizeibehörden angewiesen wurden, den Z i g e u n e r b a n d e n u n d f r e m d e n T h i e r f ü h r e r n den Eintritt in die Kantone, sowie den Durchpaß und den Aufenthalt in denselben zu verwehren und sie unverweilt in derjenigen Richtung, von welcher sie in den Kanton gekommen, über die Grenze zurükzuführen. Die Regierung des Kantons Aargau erklärte sich zwar prinzipiell mit diesen Maßnahmen einverstanden, allein sie hielt doch dafür, daß das einseitige Vorgehen einzelner Kantonsregierungen nicht der richtige Weg zur Abhilfe sei, indem dadurch das Hin- und Herschieben zwischen den Kantonen, wie es früher betrieben worden, wieder eingeführt würde. Sie stellte daher den Antrag, daß die Bundesbehörden allgemein verbindliche Verfügungen erlassen möchten, behufs einer strengern Polizei an den Schweizergrenzen und namentlich um den Zigeunern den Eintritt in die Schweiz zu verwehren. Obschon auch die Polizeibehörden der Kantone Bern und Solothurn einer Regulirung dieser Verhältnisse durch die Bundesbehörden sich nicht widersezten, lehnten wir dennoch unsere Intervention ab, indem wir der Regierung des Kantons Aargau antworteten wie folgt: Was zunächst den Antrag betrifft, daß an der Schweizergrenze eine strengere Fremdenpolizei eingeführt werden möchte, so könnten wir demselben schon aus dem Grunde nicht entsprechen, weil die

636 Schweiz von jeher die freie und möglichst unbelästigte Bewegung der Personen vertheidigt hat und nachdem, ihrem Vorgange folgend, gegenwärtig alle angrenzenden Staaten die Pässe und Visa zum Eintritte auf ihre respektiven Gebiete und zum Austritte aus denselben aufgehoben haben, es am wenigsten in der Stellung der Schweiz liegen kann, wieder ähnliche Schranken einzuführen und zu den lästigen Kontrolen des Polizeistaates zurükzukehren.

Dazu kommt, daß in der Vollziehung von allgemein beschränkenden Maßregeln leicht Widersprüche mit den Niederlassungsverträgen, welche zwischen der Schweiz und allen Nachbarstaaten bestehen, vorkommen könnten. Es müssen daher die Bundesbehörden für den Entscheid allfälliger Reklamationen in Spezialfällen behufs Handhabung jener Verträge ihre neutrale Stellung wahren und wie bis anhiu ihre Intervention auf Konflikte internationaler oder interkantonaler Natur beschränken.

Ein solches Verhältniß ist nun allerdings geschaffen durch die von einigen Kantonsregierungen erlaßenen Verbote gegen Zigeuner und Führer fremder Thiere. Allein wir finden uns mit Rüksicht auf das bereits Gesagte und bei Abgang einer bezüglichen Reklamation nicht veranlaßt, auf die Frage näher einzutreten, ob die Kantone vermöge der auf ihrem Gebiete ihnen zustehenden Fremdenpolizei und des Rechtes zum Erlasse polizeilicher Verfügungen über die Ausübung der Gewerbe auch zu solchen Präventivmaßregeln kompetent seien, wodurch ganze Klassen von Angehörigen fremder Staaten von ihrem Gebiete ferne gehalten werden. 0 Die Bejahung dieser Frage ist zum Mindesten sehr zweifelhaft, obschon allgemein bekannt ist, daß die in Frage stehenden Klassen von Fremden die inländische Bevölkerung in zudringlicher Weise belästigen und ausbeuten, und daß sie überall im Verdachte eines unrealen Gewerbebetriebes, der Uebervortheilung des Publikums, des gewerbsmäßigen Bettels und nicht selten auch der Gefährdung des Eigenthums stehen.

Dagegen finden wir eine Reklamation gegen die Verfügung, wonach solche aufgegriffene Fremde einfach dahin abgeschoben werden sollen, w o h e r sie g e k o m m e n s i n d , im Sinne der folgenden Erörterungen begründet und in dieser Beziehung betrachten wir uns auch gemäß Art. 102, Ziff. 10 der Bundesverfassung zu einer allgemein verbindlichen Verfügung kompetent.

Es kann nämlich nicht
bezweifelt werden, daß die Kantone, welche den Zigeunern, oder auch andern Fremden, die durch Bettel oder Gefährdung des Eigenthums der Bevölkerung lästig fallen, den Aufenthalt verweigern, das Recht haben, dieselben dahin

637

zurükzuweisen, woher aie in den Kanton gekommen sind. Es entspringt hieraus für den Nachbarkanton kein neues Verhältniß, sondern es wird lediglich der Zustand hergestellt, der bestanden hat, bevor jene Fremden in den Kanton kamen, in welchem sie arretirt wurden. Da es aber möglich ist, daß sie ohne Wissen und Willen das Gebiet dieses Nachbarkantons betreten und passirt haben, zumal sie oft ganze Nächte reisen, so können allerdings für diesen Kanton Inkonvenienzen entstehen. Auch kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein, ob fragliche Personen wirklich durch diesen Kanton gekommen sind.

Solchen Inkonvenienzen und Zweifeln wird am wirksamsten durch die Vorschrift begegnet, daß die Kantone keine auf dem polizeilichen Schube befindlichen Personen heimlich auf das Gebiet eines Nachbarkantons sezen oder weisen dürfen, sondern immer einer Polizeibehörde dieses Kantons zuführen lassen und den Transportbefehl mit einem Protokoll oder einer Verfügung der ausweisenden Behörde begleiten müssen, woraus der Grund der Wegweisung ersichtlich ist, damit die Behörden dieses leztern Kantons Gelegenheit erhalten, allfällige Zweifel sofort aufzuklären und zu entscheiden, ob sie nun freiwillig Duldung gewähren oder die betreffenden Personen auch ihrerseits dahin abgeben wollen, woher sie gekommen sind, in welchem Falle sie gleichfalls in der soeben angegebenen Weise gegenüber dem folgenden Kanton zu verfahren haben. -- Bei diesem Verfahren kann jeder Kanton handeln, wie er es für gut findet und da er nach eigenein Entschlüsse handelt, so kann er sich über Niemanden beklagen ; auch würden selbstverständlich die gefürchteten kantonalen Hezen ausbleiben.

Das heimliche Zuschieben ist auch durch das Bundesgesez über die Heimatlosigkeit -- Art. 18 und 19 -- ausdrüklich untersagt.

Hienach müssen ausländische Landstreicher ihrem H e i m a t s s t a a t e und schweizerische Angehörige ihrem H e i m a t s k a n t o n zugeführt werden. Es ist daher wohl zuläßig, daß die polizeilich aufgegriffenen Individuen dahin gewiesen werden, woher sie gekommen sind, aber es darf nicht durch einfaches Abschieben über die Grenze geschehen, sondern durch Uebergabe an die Polizei und z u h a n d e n des H e i m a t o r t e s . Für die Fälle, in denen der Heimatort nicht gehörig festgestellt wäre, verweisen wir auf die Instruktionen, welche -in
unserm Kreisschreiben an sämmtliche Kantone von heute (oben sub a) enthalten sind.

c] Antwort an die R e g i e r u n g des K a n t o n s S c h a f f h a u s e n , e b e n f a l l s v o m 18. A p r i l 1878.

Zunächst wurde ihr eine Abschrift der soeben erwähnten Antwort an die Regierung des Kantons Aargau zugestellt, mit dem

638

Gesuche verbunden, dieselbe behufs Beobachtung der darin erwähnten Instruktionen den an der Konferenz in Zofingen betheiligt gewesenen kantonalen Polizeibehörden mitzutheilen. Sodann wurde zur Beantwortung einzelner anderer Fragen auf das unter litt, a erwähnte Kreisschreiben verwiesen.

Im weitern fügten wir bei: wir zweifeln nicht, daß der Verkehr mit allen deutschen Nachbarstaaten ein ganz geregelter sein werde, sobald die nördlichen und östlichen Grenzkantone die Vorschrift von Saz 3, Art. 7 des Niederlassungsvertrages mit dem deutschen Reiche im Sinne des oben erwähnten Kreisschreibens und die allgemein geltenden Grundsäze über Fremdenpolizei beobachten , wie sie von den südlichen und westlichen Grenzkantonen gegenüber von Italien und Frankreich schon lange beobachtet werden müssen. Wir verweisen in dieser Beziehung auf Ullmer, strafrechtliche Praxis, Band I, Nr. 522, 525, 622 und 623. Band II, Nr. 1265 und 1266. Bundesblatt 1864, Band I, Seite 404, Nr. 19; 1869, Band I, Seite 1012, Nr. 6.

Endlich wurde hier noch die von der Konferenz in Zofingen angeregte Frage der Herausgabe eines schweizerischen CentralPolizeiorganes unter Aufsieht einer Bundesbehörde ablehnend beantwortet.

O

Dieser Gedanke ist schon einmal und zwar bald nach der Bundesverfassung von 1848 aufgetaucht, wahrscheinlich mit Rüksicht auf die damals zahlreichen politischen Flüchtlinge ; allein es wurde ihm keine weitere Folge gegeben, und wir glauben mit Recht. So lange die gewöhnliche Fremdenpolizei Sache der Kantone ist, so lange müssen ihnen auch die hiefür nöthigen Publikationsorgane überlassen bleiben, was nicht hindert, daß dieselben auch dem Bunde für seine ausnahmsweise eintretenden polizeilichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. In Folge eines Tagsazungsbeschlusses vom 12. Juli 1806 und des Konkordates vom 8. Juli 1818 hat der Kanton Bern die Redaktion des allgemeinen schweizerischen Signalementbuches übernommen und in Folge einer neuen Verständigung unter sämmtlichen Kantonen im Jahr 1864 seit 1. Januar 1865 unter dem Titel ,,Allgemeiner Polizeianzeiger der schweizerischen Eidgenossenschaft1' in deutscher und französischer Sprache bis heute fortgesezt. Sämmtliche Kantone sind auf mehr oder weniger zahlreiche Exemplare abonnirt und tragen die sehr mäßig berechneten Kosten nach Verhältniß der Zahl der Exemplare, die sie beziehen. Ein praktisches Bedürfniß zur Abänderung dieses Verhältnisses besteht nicht. Wir lehnten daher einen bezüglichen Antrag an die Bundesversammlung ab, zumal die Herausgabe eines

639 solchen polizeilichen Zentralorganes durch eine Bundesbehörde die daherigen Kosten bedeutend vermehren würde.

d] Gleichzeitig wurde der kaiserlich-deutschen Gesandtschaft ·die in den oben erwähnten Eingaben enthaltene Reklamation zur Kenntniß gebracht, dahin gehend, daß die k a i s e r l i c h - d e u t s c h e n K o n s u l a t e in Z ü r i c h und Basel bei Ausstellung der ,, R e i s e l e g i t i m a t i o n e n a oft nicht mit der wünschbaren Umsicht .zu Werke gehen, indem es oft voi'komme, daß die Inhaber solcher Legitimationen sie auf falsche Namen erhalten haben, oder daß sie daneben im Besize gültiger Pässe waren, oder daß sie von beiden Konsulaten solche Legitimationen zu erschwindeln gewußt haben, und zwar oft noch auf verschiedene Namen, Es wurde daher die kaiserlich deutsche Gesandtschaft darauf aufmerksam gemacht, daß auf diesem Wege das Vaganten- und Bettlerwesen arbeitsloser Deutscher in der Schweiz begünstigt und die polizeilichen Transporte und Ausweisungen, sowie die hieraus entstehenden Kosten vermehrt werden, und damit der Wunsch verbunden, es möchte die Ausstellung solcher provisorischer Legitimationen auf die dringendsten Fälle beschränkt und dabei mit möglichster Vorsicht verfahren werden.

Aus der Antwort der Gesandtschaft ergibt es sich, daß dieses Unwesen bereits mehrfach signalisirt worden und daß in Folge dessen die Konsulate ihre Vorsicht verdoppelt haben. Uebrigens sprach die Gesandtschaft den Wunsch aus, daß ihr möglichst schnell durch die kantonalen Polizeibehörden von derartigen Mißbräuchen, unter Vorlage der Belege, Kenntniß gegeben werden möchte, um sofort wirksam dagegen einschreiten zu können.

Unsererseits sprachen wir den Kantonen gegenüber die Ansicht aus, daß solche Legitimationen mit Vortheil benuzt werden können zum Beweise der deutschen Nationalität im Falle der Ausweisung der Inhaber, und daß der Anwendung dieser Maßregel nichts im Wege stehe, wenn ein Individuum dem gewerbsmäßigen Bettel, oder berufslosen Herumziehen sich hingebe, oder die in der provisorischen Reiselegilimation enthaltene Frist zur Heimreise, oder zur Beschaffung regelmäßiger Papiere, unbenuzt habe verstreichen lassen, oder wenn ein Individuum sogar mehrere oder auf falsche Namen lautende pro.visorische Legitimationen erschwindelt hätte.

18. Nach langen Verhandlungen über den p
o l i z e i l i c h e n Verkehr z w i s c h e n der Schweiz und dem Königr e i c h B a y e r n , welche durch Differenzen zwischen den Polizeibehörden der Kantone St. Gallen und Thurgau mit dem Bezirksamte Lindau hervorgerufen worden sind,l ist ein Einverständnis über folgende Punkte konstatirt worden : O

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1) Die freie Zirkulation der Personen ist nicht zu beschränken und es soll bei der Regel sein Verbleiben haben, wonach von den Reisenden bei ihrem Uebertritt über die Grenze Ausweisschriften nicht verlangt werden.

2) Nach Vorschrift von Art. 7, Absaz 3 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche soll eine polizeiliche Zuweisung, sofern nicht das Heimatrecht des Zuzuweisenden durch eine noch giltige unverdächtige Heimatsurkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmspflicht erledigt und die leztere von dem pflichtigen Theile ausdrüklich anerkannt ist.

3) Badische, württembergische und österreichische Staatsangehörige dürfen nicht nach Bayern, sondern müssen direkt an die Grenzbehörden ihrer resp. Heimatstaaten abgegeben werden und es sollen nur solche Individuen nach Bayern instradirt worden, die einem in gerader Richtung rükwärts liegenden dritten Staate angehören, welchem sie nicht wohl anders als durch bayerisches Gebiet zugeführt werden können, in der Meinung immerhin, daß wenn ein solches Individuum von dem dritten Staate nicht angenommen würde, dasselbe gegen Ersaz der erlaufenen Kosten wieder an diejenige schweizerische Behörde zurükgeliefert werden könnte, welche den Transport angeordnet hat, und daß ebenso eine Person, deren Heimat irrthümlich als in Bayern gelegen angenommen und die auf diese Annahme gestüzt nach Bayern abgeliefert worden wäre, sobald der Irrthum entdekt und nachgewiesen würde, wieder an die betreffende schweizerische Polizeistelle zurükgebracht werden dürfe.

4) Die betreffenden Individuen müssen mit der nöthigen Kleidung versehen und reinlich, beziehungsweise gereinigt sein.

Alle diese Säze sollen auch von Bayern gegenüber der Schweiz in völlig gleichem Sinne Anwendung finden.

Bezüglich der Frage, welche Papiere als ,,unverdächtige Heimatsurkunden a im Sinne von Art. 7, Lemma 3 des Niederlassungsvertrages mit dem deutschen Reiche anzusehen seien und ob sie nicht durch frühere Abschiebungen als ersezt betrachtet werden sollten, sprachen wir der k. bayerischen Regierung gegenüber den Wunsch aus, daß bei Beurtheilung des Beweismittels für die Heimat in möglichst liberaler Weise verfahren werden möchte. In ihrer Antwort vom 20. August sprach sich jedoch die bayerische Gesandtschaft dahin aus, daß im
Gegentheil hier mit der größten Strenge zu verfahren sei, um irrrhümliehe Ablieferungen zu vermeiden. Ihre Regierung könne sich in keiner Weise einverstanden erklären, irgend eine andere Urkunde, als einen noch giltigen Reisepaß, ein Wander-

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buch, oder sonst eine mit Personalbeschreibung und Unterschrift des Berechtigten versehene amtliche Legitimation für eine Heimatsurkunde im Sinne des Vertrages anzusehen. Insbesondere werden Civilstandsbuchauszüge, Anstellungsdekrete, Militärabschiede, Arbeitsbücher und dergleichen als ausreichende Nachweise für den Vollzug des Transportes nicht in Betracht kommen können. Die Notorietät eines gewohnheitsmäßigen Vaganten auf Seite der abliefernden Behörde könne noch weniger genügen, sondern es müsse in solchem Falle jederzeit die Anerkennung der Uebernahmspflicht vorher festgestellt sein, die von Seite der bayerischen Behörden nicht werde abgelehnt werden, wenn auch bei ihr der Vagant eine notorische Person sei, weil dies vorausseze, daß irgend einmal früher bereits die Identität festgestellt worden sei.

Dagegen erkannte die k. bayerische Regierung als richtig an, daß sobald einmal die b a y e r i s c h e S t a a t s a n g e h ö r i g keit eines unterstüzungsbedürftigen Individ u u m s f e s t g e s t e l l t sei, der Umstand, daß die Heimat in einer bestimmten Gemeinde bestritten worden , dessen Ablieferung nicht hindern könne. Das k. Bezirksamt Lindau werde sich nicht weigern, in diesem Falle den Auszuweisenden zu übernehmen, vorausgesezt, daß eine unzweifelhafte Urkunde über die Staatsangehörigkeit vorliege.

19. Eine Erscheinung eigenthümlicher Art, deren in unsern frühern Berichten gewöhnlich keine Erwähnung geschah, obschon dadurch dem Justiz- und Polizeidepartement nicht wenig Arbeit verursacht wurde, bilden die in den lezten Jahren sich mehrenden R e k l a m a t i o n e n v o n I n d i v i d u e n , d i e wegen Bettels, Schriftenlosigkeit und arbeitslosen Herumz i e h e n s in den Kantonen arretirt und über die Grenzen nach ihren Heimatstaaten transportirt worden sind. Im Laufe des Jahres 1878 haben 12 solche Fälle das Departement beschäftigt, 3 waren gegen Polizeibehörden des Kantons Waadt und je l gegen solche der Kantone Genf, Freiburg, Bern, Neuenburg, Basel-Stadt, Schwyz, Uri, St. Gallen und Zürich gerichtet. Die Gründe der Beschwerden gingen dahin : die Verhaftung sei ungerechtfertigt gewesen, man habe in unstatthafter Weise die Handschellen angewendet, oder die Gefängnisse seien dunkel oder unreinlich gewesen etc. Diese Reklamationen gingen von 8 Angehörigen des deutschen Reiches,
l Nordamerikaner, 2 Oesterreichern und l Schweizer aus. Die Resultate der Untersuchungen rechtfertigten in den meisten Fällen das Vorgehen der Polizeibehörden.

In einem Falle fanden wir die Beschwerde begründet. L u d w i g V e t t e r aus Bayern wurde in Lausanne wegen Bettels arretirt,

642 mehr als drei Wochen in Untersuchungshaft gehalten und dann zu fünf Tagen Gefängniß verurtheilt, ohne Anrechnung der Untersuchungshaft. Der Präsident des Kantousgerichtes von Waadt rechtfertigte dieses Verfahren durch die gesezlich vorgeschriebenen Formen. Wir glaubten jedoch den Staatsrath auf die Uebelstände aufmerksam machen zu sollen, welche in diesem Falle wieder in so greller Weise zu Tage getreten seien. Nirgends wohl in der · Schweiz werde wegen einfachen Bettels ein so umständliches prozessualisches Verfahren eingeschlagen, vielmehr werden solche geringfügige Polizeivergehen in einem einfachen und raschen Procedere erledigt. Wir ,,ersuchten daher den Staatsrath, auf die Beseitigung der Mißstände hinzuwirken, damit solche nicht ganz unbegründete Reklamationen für die Zukunft vermieden werden.

Die im lezten Geschäftsberichte erwähnte Reklamation des J o s e p h S t a b aus Württemberg hat ihre Erledigung gefunden mit Urtheil des Bundesgerichtes vom 16. März 1878, wodurch der Kanton Waadt verurtheilt wurde, die von uns dem Stab zuerkannte Entschädigung von 200 Fr., sowie eine Prozeßentschädigung Von 300 Fr. an .die Eidgenossenschaft und sämmtliche Kosten zu bezahlen.

Für den Transport solcher Individuen wurde der Grundsaz aufgestellt, daß den Arrestanten keine Baarschaft für Verpflegung oder Transport abgenommen werden dürfe, weil andernfalls nur der erste Kanton etwelchermaßen sich schadlos halten könnte, die andern aber keinerlei Entschädigung erhielten ; vielmehr müssen alle solche Individuen nach Analogie des Bundesgesezes betreffend Abänderung des Gesezes über Auslieferung vom 24. Heumonat 1867 (A. 8. IX, 86) von allen Kantonen unentgeltlich verpflegt und transportirt werden.

20. Von verschiedenen Seiten wurde über V e r m e h r u n g der Refractärs und Deserteurs aus andern S t a a t e n g e k l a g t und die Intervention der Bundesbehörden angerufen. Wir glaubten daher, daß es im Interesse aller Kantone sowohl, als der betheiligten Individuen liegen dürfte, wenn wir den Standpunkt, den wir in dieser Frage verfassungsgemäß einnehmen müssen, allgemein bekannt geben würden. Es geschah dieses mit einem Kreis.schreiben an sämmtliche eidgenössische Stände vom 23. Juli 1878, worin wir uns dahin aussprachen, daß wir in Uebereinstimmung mit frühern Kreisschreiben (vom 26. Januar und
16. Juli 1850 und 13. September 1861, Bundesbl. 1861, II, 651) diejenigen Fremden, welche ihre Heimat verlassen, um sich der Militärpflicht zu entziehen, nicht als politische Flüchtlinge anerkennen können. Es sei dieß gegenwärtig um so weniger möglich, als

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jezt in fast allen Nachbarstaaten der Militärdienst zur allgemeinen Bürgerpflicht geworden sei. Diejenigen Individuen, welche sich der Erfüllung dieser Bürgerpflicht entziehen wollen, können daher nicht erwarten, daß sie in der Schweiz in ihrem Vorhaben, die Geseze ihres Heimatstaates zu umgehen, Unterstüzung finden. Die Kantone seien deßhalb in keiner Weise verpflichtet, solche Leute aufzunehmen und ihnen Aufenthalt zu gewähren. Wenn es aber dennoch geschehe, so handeln die betreffenden Kantone zwar innerhalb ihrer Kompetenz in Sachen der gewöhnlichen Fremdenpolizei, aber sie übernehmen damit auch alle Verantwortlichkeit und seien daher nicht befugt, diese Personen andern Kantonen zuzuschieben, denn auch diese haben das gleiche Recht, wie die Grenzkantone. Auf eine Mithilfe des Bundes sei nicht zu rechnen, da dieser in keiner Weise an der Aufnahme und Unterbringung militärischer Flüchtlinge sich betheiligte.

Da ferner allgemein bekannt sei, daß im Falle der freiwilligen Rükkehr die Desertion nirgends mehr hart bestraft werde, so würden die Behörden der Grenzkantone in der Regel am richtigsten verfahren , wenn sie, wie wir ihnen schon im Kreisschreiben vom 13. September 1861 empfohlen haben, die Deserteurs und Refraktärs nicht aufnehmen, sondern diese aufmerksam machten, daß sie ohne Papiere und ohne Existenzmittel Unannehmlichkeiten und Entbehrungen zu erwarten hätten, denen die freiwillige Rükkehr vorzuziehen sei. Würde dieser Mahnung nicht entsprochen, so wären die Kantone vollkommen berechtigt, diese Leute einfach an die Grenze zurükzuweisen. (Bundesblatt 1878, III, 418.)

21. In Uebereinstirnmung mit dem soeben erwähnten Kreisschreiben sind wir auf die P e t i t i o n e n e i n i g e r D e s e r t e u r s um G e s t a t t u n g des A u f e n t h a l t e s in der Schweiz nicht eingetreten, weil die gewöhnliche Fremdenpolizei den Kantonen zusteht. Die Petenten haben sich daher an die Polizeibehörden derjenigen Kantone zu wenden, in denen sie Aufnahme zu finden hoffen.

22. Auf die Anregung einer Kantonsregierung, daß Maßnahmen in Betracht gezogen werden möchten, welche geeignet wären, d i e U e h e r h a n d n a h m e u n s i t t l i c h e r S c h r i f t e n u n d B i l d e r , die in Masse aus dem Auslande eingeführt werden, zu verhüten, sind wir nicht eingetreten, indem wir annehmen, daß
diese Angelegenheit in den Kreis der gewöhnlichen Polizei der Kantone fällt, die unter sich ein Konkordat abschließen mögen, wenn ihre gewöhnlichen Hülfsmittel nicht ausreichen.

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IV. Politische Polizei. Flüchtlinge.

23. Gegen Ende des Jahres 1878 haben sich in einigen Kantonen g e w i s s e E r s c h e i n u n g e n p o l i t i s c h e r u n d i n t e r n a t i o n a l e r N a t u r gezeigt, die unsere besondere Aufmerksamkeit erforderten. Namentlich erschienen in den Kantonen Zürich, Genf und Tessin politische Flüchtlinge aus Deutschland, Italien und Spanien, die. wenn auch nicht unter sich verbunden, doch zum größern Theile auf politischem und sozialem Gebiete verwandten Zielen zustreben. In Folge des deutschen Reichsgesezes gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und der von dem Kgl. Preußischen Staatsministerium zur Ausführung jenes Gesezes für Berlin und Umgebung verschärften Polizeimaßregeln und der damit verbundenen Ausweisungen, sowie in Folge der gerichtlichen Untersuchungen in Italien, wurde es sehr wahrscheinlich, daß eine gewisse Anzahl der Förderer und Anhänger der Sozialdemokratie und der Internationale nach der Schweiz kommen und von hier aus ihre agitatorische Thätigkeit gegen die Regierungen und gegen die verfassungsmäßigen Zustände anderer Staaten fortzusezen versuchen würden. Unser Justiz- und Polizeidepartement erließ daher am 7. Dezember 1878 an die obersten Polizeibehörden der Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Tessin, Neuenburg und Genf ein Circulai-, um sie auf den Standpunkt aufmerksam zu machen, den die Bundesbehörden dieser Erscheinung gegenüber einnehmen müssen. In Uebereinstimmung mit den früher schon in ähnlichen Fällen adoptirten Grundsäzen sprach es sich dahin aus : ,, Wenn auch der Bundesrath auf der einen Seite keineswegs geneigt ist, das Asyl politischer Flüchtlinge, wie es bis anhin gewährt worden'ist, zu schmälern, so ist er doch auf der andern Seite entschlossen, jeder Thätigkeit solcher Flüchtlinge, sei es durch Schrift oder Wort, wodurch die freundschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu andern Staaten gestört werden könnten, entgegenzutreten."'

·"O O Um diese Zeit zog die ,, A v a n t - g a r d e , organe collectiviste et anarchiste", welche seit März 1878 mit dem Organ der internationalen Arbeiterassociation im Jura sich vereinigt hatte und alle vierzehn Tage in La Chaux-de-fonds, Kanton Neuenburg, erschien, durch heftige Angriffe der sozialen Zustände allseitige
Aufmerksamkeit auf sich. In mehreren Artikeln wurde die Notwendigkeit eines Umsturzes der heutigen Gesellschaftsordnung vertheidigt und daher die Beseitigung der Repräsentanten derselben gerechtfertigt.

Die Handlungen eines Hödel und Nobiling wurden approbirt und entschuldigt, und als noch am 2f>. Oktober der Mordversuch des

645 Juan Oliva (Moncasi) gegen den König von Spanien hinzukam, erklärte die Avant-garde vom 18. November: ,,Nous acceptons la solidarité morale qui nous revient dans sa tentative", und fügte bei, daß es kindlich wäre, nicht zu erkennen, daß es Menschen gebe, die der Umgestaltung der Institutionen ein wahres Hinderniß (,,obstacle") bilden ,,et qu'on ne pourra promptement changer celles-ci, sans faire disparaître ces obstacles".

Diese und mehrere andere ähnliche Auslassungen in dem erwähnten Zeitungsblatt nöthigten uns, in Vollziehung von Art. 102, Ziff. 8, 9 und 10 der Bundesverfassung, derartigen Agitationen entgegenzutreten und in Anwendung der Vorschriften des Gesezes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 gemäß Art. 69 des Bundesstrafrechtes gegen den Verfasser und Herausgeber der Avant-garde wegen einer völkerrechtswidrigen Handlung im Sinne von Art. 41 des Bundesstrafrechtes zunächst polizeilich einzuschreiten und nachdem der Verfasser der wesentlich inkriminirten Artikel in der Person des Marie Louis Paul B r o u s s e von Montpellier, wohnhaft in Vivis, ermittelt worden, welcher die alleinige Verantwortlichkeit übernommen hatte, gegen diesen gerichtliche Klage zu erheben. Die Untersuchung und Verurtheilung fallen in das Jahr 1879.

24. Mit Bezug auf den in unserm Berichte pro 1877 unter dieser Rubrik erwähnten Konflikt zwischen der Stadt L u g a n o u n d der R e g i e r u n g d es Kaii t o n s T e s s i n , betreffend die Bezahlung der Okkupationskosten von Fr. 14,723. 21, haben wir blos zu bemerken, daß die Munizipalität Lugano unterm Ì4. Januar 1878 gegen das bezügliche Dekret des Staatsrathes vom 23. August 1877 bei uns einen Rekurs eingeleitet hat, den wir unterm 19. Januar der Regierung von > Tessin zur Beantwortung mitgetheilt haben. Die leztere berichtete mit Schreiben vom 11./15. März, daß diese Angelegenheit dem Großen Rathe zum endgültigen Entscheide vorgelegt worden sei.

Seither hat sie uns nicht weiter beschäftigt.

25. Von den kranken und altersschwachen p o l n i s c h e n F l ü c h t l i n g e n , für welche noch die üblichen Unterstüzungen bewilligt werden, ist Einer gestorben. Im Ganzen betragen die gewährten Unterstüzungen Fr. 783. 70. Im Weitern sind keine Veränderungen eingetreten.

V. Heimatlosigkeit.

26. Der Staatsrath des Kantons T e s s i n berichtete, daß in diesem Kantone die Arbeiten behufs endlicher Bereinigung der

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Heimatlosenangelegenheit im Jahre 1878 wiederum möglichst gefördert worden seien. Es seien 3 Familien, bestehend in 41 Personen, in Gemeinden eingebürgert, für 5 Familien sei das ursprüngliche Gemeindebürgerrecht im Kanton festgestellt und für 8 Familien die italienische Angehörigkeit zur Anerkennung gebracht worden.

Betreffend 4 weitere Familien seien die Verhandlungen behufs ihrer Anerkennung in Italien noch pendent. Einer Person sei das Duldungsrecht itn Sinne von Art. 3, Ziff. l des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit gewährt worden. 6 Rekurse von Gemeinden gegen Entscheide des Staatsrathes seien noch beim Großen Rathe pendent, während er 2 andere Rekurse dieser Art definitiv erledigt habe.

Gegenwärtig seien bei dem Staatsrathe noch 7 Untersuchungen im Gange, die zum Theil höchst verwikelt seien und noch bedeutende Arbeiten erfordern.

Als besondere Erscheinung sei zu erwähnen, daß viele tessinische Gemeinden in der Besorgniß, daß ihre Lasten vermehrt werden möchten, die Arbeiten des Staatsrathes hemmen, indem sie Personen, die früher ohne Anstand als Bürger behandelt worden, nunmehr die Anerkennung verweigern.

Behufs Beförderung der Entscheide über die bei ihm noch pendenten Rekurse habe der Große Rath eine besondere Kommission eingesezt. Der Gesezesentwurf behufs Einführung von Bürgerbüchern, wovon wir in unserm lezten Geschäftsberichte Erwähnung machten, sei vom Großen Rathe noch nicht angenommen, sondern ebenfalls an eine Kommission gewiesen worden.

Schließlich glaubt der Staatsrath, die vollständige Erledigung der Einbürgerungsangelegenheit für die nächste Zukunft in sichere Aussicht stellen zu dürfen.

27. Laut dem Berichte des Staatsrathes des Kantons W a l l i s hat sein im lezten Geschäftsberichte erwähntes Dekret vom 20. Febr.

1878 Vollziehung gefunden und sind für die betreffenden 46 Personen Heimatscheine ausgestellt worden. Damit sei die ganze Heimatlosenangelegenheit im Kanton Wallis erledigt.

28. Von der allgemeinen Einbürgerung der schweizerischen Heimatlosen sind 4 umfangreiche Untersuchungen betreffend 69 Personen durch förmliche Entscheide von uns erledigt worden. Mit dreien dieser Entscheide wurden -J2 Personen dem Kanton Tessin zur Einbürgerung zugesprochen, welcher dieselben anerkannte. In dem vierten Entscheid wurde die Anerkennung einer Familie von 27 Personen als schweizerische Heimatlose abgelehnt und nachgewiesen, daß dieselben theils Deutsche (Elsäßer), theils Franzosen sind. Zwei

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Entscheide aus dem Jahr 1877 wurden von den betreffenden Kantonen nicht anerkannt und daher von uns bei dem Bundesgerichte zur Beurtheilung eingeleitet. Der eine derselben wurde durch Bestätigung unseres Entscheides erledigt, der andere in das Jahr 1879 verschoben. -- Die Vollziehung unsers Entscheides in Sachen Albisser wurde bekanntlich an die Bundesversammlung rekurrirt und veranlaßte unsern Bericht vom 28. November. (Bundesblatt 1878, IV, 367.) Der Rekurs wurde als unbegründet abgewiesen.

Wir benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit.. unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Eidgenössische Assisen des

1. Bezirkes, in Neuenburg sizend vom 15. April 1879 an.

Am Dienstag den fünfzehnten April Eintausend achthundert neun und siebenzig, um acht Uhr Morgens, hat die Kriminalkammer des ersten Bezirkes der eidgenössischen Assisen, einberufen durch ihren Präsidenten, EIrn. Bundesrichter Jules Roguin in Lausanne, sich im Schlosse zu Neuenburg, im Saale der kantonalen Assisen und des Appellationsgerichts, versammelt, um den Kriminalprozeß zu erledigen, welcher infolge des von der eidgenössischen Anldagekammer unterm vierten März Eintausend acht hundert neun und siebenzig gefaßten Ueberweisunga - und Anklage-Beschlusses gegen Marie Louis Paul Brousse, von Montpellier, in Vevey, der beschuldigt ist, auf dem Wege der Presse, mittelst des Zeitungsblattes L'Avant-Garde, völkerrechtswidrige Handlungen begangen zu haben, «ingeleitet werden muß.

Der Assisenhof ist zusammengesezt : A. Aus den Mitgliedern der Kriminalkammer, nämlich den Herren Jules Roguin, von Yverdon, Bundesrichter in Lausanne, Präsident der Assisen und Leiter der Verhandlungen; Gaudenz Olgiati, von Poschiavo (Graubünden). Bundesrichter in Lausanne; Dr. Heinrich Honegger, von Hinweil, in Zürich, Bundesgerichtssuppleant, der an Stelle des kürzlich verstorbenen Herrn Buudesrichter Dubs fungirt.

Der Bundesgerichtsschreiber, Dr. Emile de Weiss in Lausanne, fungirt als Gerichtschreiber der Assisen.

649 B. Aus einer Urtheilsjury von zwölf Mitgliedern und einem Suppleanten, deren Namen angegeben werden, nachdem aus den anwesenden dreizehn Geschwornen, deren Personal-Liste in gesezlicher Weise formirt und dem Bundesanwalt, sowie dem Angeklagten, mitgetheilt worden, ein Suppléant durch das Loos bezeichnet .sein wird.

Herr Marc Morel, alt-Nationalrath und Advokat in Lausanne, fungirt als Bundesanwalt.

Im Weitern sind anwesend die für den Saaldienst bezeichneten "Weibel Benoît, Junod und Bourquin.

Die Sizung ist öffentlich.

Der Herr Präsident läßt den Angeklagten einführen, dessen Identität konstatirt wird und der erklärt, er heiße Marie Louis Paul Brousse, 35 Jahre alt, Kandidat der Medizin, von Montpellier (Frankreich), in Vevey ; als Beistand steht ihm zur Seite sein Vertheidiger, Hr. Louis Fauquez, Advokat in Lausanne.

Der Gerichtshof tritt sofort in Berathung und fällt nachfolgendes Urtheil : Im Hinblike darauf, daß die Jury mit der gesezlichen Mebrlieit die erste der ihr gestellten Fragen bejaht hat, lautend: ,,Ist der Angeklagte Marie Louis Paul Brousse, als Verfasser oder Herausgeber der folgenden Artikel in den Nummern 12, 27, 28, 30, 34, 35, 38, 39 und 40 des Journals l'Avant-Garde, schuldig, in doloser Weise eine völkerrechtswidrige Handlung begangen zu haben, durch öffentliche Aufforderung und Anreizung zum Morde von Königen und Magistraten außerschweizerischer Staaten?"

Nach Einsicht von Art. 41 des Bundesstrafrechts, lautend : ,,Wer ein fremdes Gebiet verlezt oder eine andere völkerrechtswidrige Handlung begeht, ist mit Gefängniß oder Geldbuße zu belegen ; "· Nach Einsicht von Art. 4 des gleichen Strafrechts, worin ·es heißt: ,, Die Gefängnißstrafe besteht in der Einschließung des Verurtheilten in einem Gefängnisse oder in einem Korrektionshause.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

°

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650 ,,Es ist nicht gestattet, den Verlust der Freiheit durchi andere Uebel, welche dem Gefangenen zugefügt werden, zu, erschweren.

,, Die Gefängnißstrafe kann nicht für länger als sechs Jahre verhängt werden.a Nach Einsicht des ersten Absazes von Art. 5 ebendaselbst, lautend : ,,Die Landesverweisung besteht in dem. Verbote, den eidgenössischen Boden zu betreten. aNach Einsicht des Art. 71 des gleichen Strafrechts, dahin, gehend : ,,Bei den durch die Drukerpresse verübten Verbrechen kann von dem Richter die Veröffentlichung des Strafurtheilsauf Kosten des Verurtheilten verfügt werden. a Nach Einsicht des Art. 120 der Bundesstrafrechtspflege, lautend : ,,Die Verurtheilung zu einer Strafe zieht immer die Verurtheilung zu den Kosten des Prozesses und des Untersuchungsverhaftes nach sich.tt Nach Einsicht ferner der Artikel 183, 184, 198 und 202 der nämlichen Bundesrechtspflege ; In Betracht, daß der Beklagte Brousse eine völkerrechtswidrige Handlung begangen hat, durch öffentliche Aufforderung und Anreizung zum Morde von Königen und Magistraten außerschweizerischer Staaten, enthalten in den angeführten Artikeln des Zeitungsblattes.

,,l'Avant-Garde ; In Anwendung der obbezeichneten Artikel und mit der gesezlichen Stimmenmehrheit über alle Fragen, hat

die im ganzen Verlaufe der Verhandlungen vollzählig versammelte eidgenössische Kriminalkammer er k ann t:

1. Marie Louis Paul Brousse, fünf und dreißig Jahre alt, Kandidat der Medizin, von Montpellier (Frankreich), früher wohnhaft in Vevey und gegenwärtig in den Gefängnissen von Neuenburg befindlich, wird zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt.

Diese Strafe ist in den für Gefängnißstrafe bestimmten kantonalen Gefängnissen von Neuenburg-Stadt auszuhalten;

651 2. Marie Louis Paul Brousse wird im Weitern zu zehn Jahren Verbannung vom Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft verurtheilt; 3. Der genannte Brousse wird zu allen Kosten des Prozesses und seines Untersuchungsverhaftes, sowie zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von zweihundert Franken an die Bundeskasse verurtheilt. Mit Rüksicht auf die Unthunlichkeit, den Betrag dieser Kosten gleich in laufender Sizung festzustellen, delegirt der Gerichtshof seine diesfälligen Befugnisse, in Anwendung von Art. 187 der Bundesstrafrechtspflege, seinem Präsidenten und dem Hrn. Bundesrichter Olgiati; 4. Gegenwärtiges Urtheil ist auf Kosten des Verurtheilten im Bundesblatte zu veröffentlichen. Die vom eidg. Untersuchungsrichter bewerkstelligte Beschlagnahme der Nummern des Journals l'Avant-Garde wird bestätigt in Bezug auf diejenigen Nummern desselben, welche die für strafbar erklärten Artikel enthalten, d. h. die Nummern 12, 27, 28, 30, 34, 35, 38, 39 und 40.

Gegenwärtiges in laufender Sizung redigirtes Urtheil wird in öffentlicher Sizung vom Hrn. Präsidenten, in Gegenwart des Bundesanwaltes, des angeklagten Brousse und seines Vertheidigers, verlesen. Die Parteien werden nach Art. 127 der Bundesstrafrechtspflege aufmerksam gemacht, daß sie innert zehn Tagen Kassatioiisrekurs ergreifen können, der in dieser Frist der Bundesgerichtsschreiberei in Lausanne einzureichen ist.

So gegeben und unterzeichnet in Neuenburg, den sechszehnten April Ein tausend acht hundert neun und siebenzig, um zehn Uhr fünf und dreißig Minuten Vormittags.

Der P r ä s i d e n t : Jules lloguiii.

Der Gerichtschreiber: Dr. E. de Weiss.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, über seine Geschäftsführung im Jahr 1878.

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Bundesblatt

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Jahr

1879

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2

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22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.05.1879

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569-651

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10 010 316

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