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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 9. März 1879.

(Vom 12. Dezember 1879.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgenden Bericht und Antrag vorzulegen, betreffend ein Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 9. März 1879.

I.

Am 31. Januar 1879 genehmigte der Große Rath des Kantons Tessin folgendes Verfassungsdekret: Einziger Artikel. -- Der Große Rath wird im Verhältniß von einem Abgeordneten auf je 1300 Angehörige des Kantons Tessin (anime di Ticines attinenti) und Schweizerbürger, welche gemäß der Bundesverfassung niedergelassen (domiciliati) sind, gewählt.

Der Bruchtheil nicht unter der Hälfte wird als ein Ganzes behandelt.

Das Gesez wird die Anwendung dieses Grundsazes ordnen und die Wahlkreise feststellen, deren jedoch nicht weniger als 17 sein dürfen.

Die allgemeinen Wahlen finden am ersten Sonntag des März statt.

1191 Uebergangsbestimmungen.

Art. 1. Die Abstimmung des Volkes über den gegenwärtigen Vorschlag wird am 9. März nächsthin stattfinden.

Art. 2. Der Staatsrath wird binnen acht Tagen nach der Volksabstimmung in öffentlicher Sizung das Resultat derselben proklamiren, und wenn der Vorsehlag von der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden Bürger angenommen ist, sofort die eidgenössische Gewährleistung dafür nachsuchen.

Art. 3. Die gegenwärtige theilweise Revision, wenn sie von dem Volke angenommen ist, tritt für die allgemeinen periodischen "Wahlen im März 1881 in Kraft, bis zu welchem Zeitpunkte die gegenwärtigen gesezgebenden Behörden itn Amte bleiben. Inzwischen wird die gesezgebende Behörde diejenigen Verfügungen erlassen, welche ihr gemäß diesem Dekrete obliegen.

Art. 4. Die theilweise Revision der Verfassung vom 24. November 1876 !), Lemma 3 von Art. 14 der Verfassung vom 23. Juni 18303) und alle andern in Kraft stehenden mit dem gegenwärtigen Verfassungsdekret im Widerspruche befindlichen und mit ihm unvereinbaren Vorschriften sind aufgehoben, unter Vorbehalt der Bestimmung im vorstehenden Art. 3.

Bei der Volksabstimmung vom 9. März 1879 erklärten sich von 20,295 theilnehmenden Bürgern 12,207 für die Annahme dieser Verfassungsrevision, 7949 stimmten für Verwerfung derselben. 139 Stimmen waren ungiltig. Gestüzt auf dieses Ergebniß publizirte der Staatsrath am 17. März das neue Verfassungsdekret als angenommen und stellte mit Schreiben an uns vom gleichen Tage das Ansuchen, es möchte demselben gemäß Art. 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung ertheilt werden.

') Genannt ,,Riformino''. ,,Art. 1. Der Große Rath wird im "Verhältniß ,,der faktischen Bevölkerung der gegenwärtigen Kreise, nach den Ergebnissen ,,der eidgenössischen Volkszählungen gewählt, und zwar je ein Abgeordneter ,,auf 1000 Einwohner.1' ,,Jeder Bruchtheil über 500 wird für 1000 berechnet."

,,§. Die Einwohner des uuausgeschiedenen Gebietes delle Terricciuole, ,,welche ihren Aufenthalt regelmäßig zwischen diesem Gebiete und dem Kreis ,,Verzasca wechseln, werden so lange zu diesem leztern Kreise gezählt, bis ,,das unausgeschiedene Gebiet getheilt seiu wird."

Art. 2 bis 14 enthalten Uebergangsbestimmungen über die Abstimmung des Volkes, die Neuwahl des Großen Käthes und die Vertheilung der Großrathsmitglieder auf dio Kreise.

*) Hiernach ist der Kanton Tessin in 38 Wahlkreise eingetheilt, während künftig nur 17 bestehen sollen.

1192 II.

Mit Eingabe vom 15. April, unterzeichnet von den Herreu R. S i m e n und A d v o k a t A u g u s t M o r d a s i n i , erhob jedoch das kantonale Romite des liberalen Vereins von Tessin Einsprache und stellte den Antrag, daß die eidgenössische Garantie abgelehnt werden möchte und zwar bezüglich des ganzen Verfassungsdekret.es auch in dem Falle,i daß einzelne Bestimmungen O O nicht anfechtbar erscheinen sollten. Im Wesentlichen machten die Opponenten Folgendes geltend: 1) Die Einführung der Zahl der r e c h t m ä ß i g e n a n g e h ö r i g e n T e s s i n e r als Grundlage für die Berechnung der Zahl der Repräsentanten in den Großen Rath am Plaze der faktischen Wohnbevölkerung habe die ungerechtfertigte Aufhebung des Verfassungsdekretes vom 24. November 1876 zur Folge, welches in Bern unter der Vermittlung des Bundesrathes in einer Konferenz zwischen Delegirten der beiden politischen Parteien des Kautons Tessin vorbereitet, vom konservativen Großen Rathe beschlossen und im Dezember 1876 mit 15,993 Ja gegen bloß 777 Nein vom tessinischen Volke angenommen worden. Der Inhalt des Verfassungsdekretes von 1876 entspreche durchaus den Grundsäzen des republikanischen Staatsrechtes und bilde die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 17. März 1876, wodurch der Art. 32 der tessinischen Verfassung aufgehoben worden. Das neue Verfassungsdekret stehe im Widerspruche mit Art. 4 und 6 der Bundesverfassung. Es werde dadurch ein doppeltes Privilegium geschaffen, indem die abwesenden Tessiner als stimmberechtigte Anwesende gezählt werden und die anwesenden Tessiner auch für die abwesenden stimmen könnten.

Hiermit werde der Bundesbeschluß vom 17. März 1876 (betreffend die Aufhebung von Art. 32 der Tessiner Verfassung in Folge des Rekurses Mordasini, Bundesbl. 1876, Bd. I, Seite 848) umgestürzt.

Der Beweis für diese Behauptung ergebe sich aus der bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 9. Dezember 1875, worin die Ansicht ausgesprochen sei, daß die Bevölkerung, wie sie aus den eidgenössischen Volkszählungen sich ergebe, als die gerechteste Grundlage der Repräsentation im Großen Rathe anerkannt werden müsse.

Dieses Prinzip sei auch von der Eidgenossenschaft und allen andern Kantonen anerkannt. In dem Nachtrage zu obiger Botschaft und in einem Dekret vom 7. November 1876 habe der Bundesrath gegenüber dem
Kanton Tessiu die gleiche Ansicht ausgesprochen.

In den Kommissionsberichten und in den Verhandlungen der eidgenössischen Rathe sei derselbe Grundsaz vertheidigt worden. Der Tessiner liberale Verein hätte indeß nichts dagegen, wenn die do-

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mizilirte Bevölkerung, anstatt der faktischen, als Basis aufgestellt würde.

Auf diese Weise würde man denjenigen Tessinern gerecht werden, welche zu bestimmten Jahreszeiten den Kanton verlassen, um Arbeit zu suchen, und zugleich vermeiden, daß die unstätc Bevölkerung gezählt werde, welche bloß vorübergehend anwesend sei, wie -A. B. gegenwärtig- die zahlreichen Arbeiter an der Grotthardbahn. Jedenfalls sei es unbillig, die Tessiner Bürger, welche dauernd außerhalb des Kantons domiztlirt seien, anzurechnen, dagegen die dauernd im Lande niedergelassenen Fremden auszusehließen. Die dauernd außerhalb des Kantons domizilirten Tessiner bilden eine schöne Zahl. Auf eine bezügliche Reklamation des Bundesrathes seien 12,475 solche Personen, die kein Domizil mehr im Kanton gehabt, aus den Listen der Volkszählung von 1870 gestrichen worden. In dieser Weise habe die Bundesversammlung schon im Jahre 1872 bei der Revision des Bundesgesezes über die Nationalrathswahleu den Grundsaz der faktischen Bevölkerung als maßgebend aufgestellt, indem sie das von der Regierung des Kantons Tessin verlangte siebente Mitglied des Nationalrathes nicht bewilligt habe.

Die gegenwärtige Revision habe keinen andern Zwek, als die weniger bevölkerten Theile des Kautons gegenüber den zahlreicher bevölkerten Ortschaften zu begünstigen, weil jene der jezigen ultramontanen Regierung geneigt seien, die leztern dagegen nicht.

Das Sj'stem der rechtmäßigen Bevölkerung hätte für die eigenen Kantonsangehörigen die eigenthümlichsten Folgen. Die in andern Kantonen der Schweiz domizilirten Tessiner würden zwei Mal zu der faktischen Bevölkerung gezählt, am Wohnort und in der Heimat.

Dasselbe wäre auch der Fall bezüglich der Mehrzahl derjenigen, die nach dem Auslande auswandern. In den amerikanischen Republiken werden sie nach sehr kurzem Aufenthalte bezüglich des aktiven und passiven Wahlrechtes den Landesangehörigen gleichgestellt. In den benachbarten Monarchien erhalten sie die gleichen Rechte nach einer Niederlassung von wenigen Jahren. In Italien werden sie soçar ohne das Ei'forderniß einer sowissen Dauer des O c7 Aufenthaltes zu dorn Stimmi-echte in Administrativsachen (voto administrativo) zugelassen, sobald sie nur gewisse Steuern bezahlen. Eine große Anzahl sei sogar effektiv Bürger dieser Länder geworden und tro/dem wolle man sie zu
der Bevölkerung ihres ursprünglichen Heimatlandes zählen ! Bezüglich der Tessiuer, welche in einer andern Gemeinde des Kantons wohnen, als in ihrer Heimatgemeinde, hätte das neue System die Folge, daß sie zu der Bevölkerung der Heimatgemeinde, wo sie nicht stimmen, gezählt würden, nicht aber zu der Bevölkerung in der Wohngemeinde, wo

1194 sie ihre politischen Rechte ausüben. Die Wirkung dieses Systems träfe am meisten die Städte mit der zahlreichsten Bevölkerung, z. B. zähle Bellinzona eine faktische Bevölkerung von 2501 Seelen, wovon nur 758 eigene Angehörige und 1132 Angehörige anderer Gemeinden des Kantons ; Locamo 2667 faktische Einwohner, wovon 950 eigene Angehörige und 1093 Angehörige anderer Gemeinden, und Lugano zähle 1447 Angehörige anderer Qemeinden des Kantons.

Auch sei der Ausschluß der dauernd anwesenden Fremden von der für die Repräsentation maßgebenden Bevölkerung eines Landes im Widerspruche mit demokratischen Grundsäzen. Deßhalb schließe auch die Bundesgesezgebung über die Nationalrathswahlen sie nicht aus, und es werde auch keine kantonale Gesezgebung dieses thun. Der Kanton Genf wähle Dank den 35,564 dort lebenden Fremden 5 Deputine in den Nationalrath. Die Bevölkerung müsse nach allen Seiten des öffentlichen Lebens repräsentirt sein. Die Fremden geben dem Lande ein gewisses Ansehen durch ihren Handel, durch Industrie oder Reichthum. Obschon vom Wahlrechte ausgeschlossen, bezahlen sie doch die Steuern und bilden einen bedeutenden Faktor im geschäftlichen und ide«len Leben.

Uebrigens habe der Große Rath selbst seine Anhänglichkeit an die auswärts wohnenden Tessiner aufgegeben. Sobald das Prinzip der rechtmäßigen Bevölkerung angenommen gewesen, habe der Deputirte Mordasini den Antrag gestellt, daß man den Abwesenden die Möglichkeit verschaffen müsse, ihr Stimmrecht wirklieh auszuüben, allein der Große Rath habe diesen Antrag abgelehnt, obschon er die logische und nothwendige Ergänzung des angenommenen Grundsazes bilden würde.

2) Die V e r m i n d e r u n g der A n z a h l der Mitg l i e d e r des G r o ß e n Rat h es sei von Niemandem verlangt worden. Eine beschränkte Vertretung erleichtere die Koalitionen politisch-lokaler Natur, insbesondere wenn, wie der Entwurf anstrebe, an die Stelle zahlreicher kleiner Kreise einige wenige große Wahlkreise treten sollten. Es liege hierin die Anbahnung der Herrschaft einer Aristokratie und Oligarchie.

3) Damit stehe in Zusammenhang die V e r m i n d e r u n g d e r W a h l k r e i s e , deren Feststellung und gelegentliche Abänderung lediglich in das Belieben des Großen Rathes gelegt sei.

Es liege hierin die Zurüksezung der Volkssouveränetät zu Gunsten einer übermächtigen
politischen Partei. Die vorliegende Revision biete keinerlei Garantie für die Minderheit, sie enthalte vielmehr das Gepräge der heutigen absolutistischen Tendenz im Kauton

1195 Tessin. Bei jedem politischen Wechsel könne eine geschikte Eintheilung der Wahlkreise die Freiheit des Volkes paralysiren und vergewaltigen. Es liege somit eine Verlezung der Art. 5 und 6 der Bundesverfassung vor.

4) Auch die Verschiebung der allgemeinen Wahlen vom Monat Januar, wie schon lange üblich, in den Monat März habe einen undemokratischen Charakter. Es werde durch die Statistik bewiesen, daß schon im Februar die periodische Auswanderung der Jüngern stimmfähigen Mannschaft beginne. Wenn also die Wahlen im März stattfinden, so werden viele Tausende ihres Einflusses auf die politischen Verhältnisse der Heimat beraubt und der wahre Wille des Volkes werde getrübt.

Ueberdieß liege eine unzuläßige Verlängerung des Mandates des jezigen Großen Rathes vor, welcher am 21. Januar 1877 für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt worden, also am 21. Januar 1881 außer Amtes treten müsse. Seine Amtsdauer könne nicht auf so arbiträre Weise bis in den März verlängert werden, wie es durch Art. 3 der Uebergangsbestimmungen beabsichtigt sei.

5) Mit der Aufhebung von Lemma 3 des Art. 14 der Verfassung von 1830 werde implicite auch Art. 20 der gleichen Verfassung aufgehoben, wonach in jedem Kreise ein Friedensrichteramt bestehen soll. Wenn aber die Kreise wegfallen, so fallen auch die Friedensrichter. Es sei jedoch unstatthaft, eine solche wichtige Aenderung auf indirektem Wege in einer bloßen Uebergangsbestimmung durchführen zu wollen. Man habe sich auch nicht getraut, diese wichtige Maßregel offen dem Volke vorzulegen. Die Parteidisziplin würde nicht ausgereicht haben, die Kreise aufzuheben, welche mit den topographischen Verhältnissen des Landes, mit den Traditionen und mit den Interessen des Volkes zusammenhängen. Erst nach dem 9. März habe man die logische Folge der Aufhebung der 38 Wahlkreise eingestanden, aber nur, um gleichzeitig das Prinzip der proportionellen Vertretung zu diskreditiren.

Dieser Reklamation des tessinischen liberalen Vereins schlössen sich mehrere Eingaben von Tessinern im Auslande und in der Schweiz an, in denen sie ohne weitere Begründung gleichzeitig gegen die Wiederbevölkerung der Tessiner Kapuzinerklöster und gegen das Verfassungsgesez vom 9. März 1879 protestirten.

Solche Eingaben liegen vor :

1196 mit 482 Unterschriften von Tessinern in I t a l i e n P a r i s mitlOlS Y) fi n im übr. F r a n k r e i c h ,, 201 T) ti n 1219 11 B e l g i e n in 50 ;· 11 n n vi 21 11 T) 11 n Wien n E n g l a n d 250 ÏI 11 n 11 ·n 432 ft Ï) n n ·n K a l i f o r n i e n 405 11 n n 11 B u e n o s -Ayres · 11 89 n 11 11 n n New-York 371 11 ·n n 11 a n d e r n K a n t o n e n n Summa 3319 Unterschriften

III.

Der Staatsrath des Kantons Tessin beantwortete die Begründung der Einsprache des tessinisehen liberalen Vereins im Wesentlichen wie folgt: Ad 1. Die Verfassungsänderung (Riformino) vom 24. November 1876 sei nur als ein Ausweg betrachtet worden , um aus der damaligen kritischen Lage des Landes herauszukommen, und sei eine Konzession der Mehrheit des Großen Rathes von späterem Datum als die Vereinbarung in Bern gewesen. Uebrigens könne auf diesen Umstand nichts ankommen, indem das tessinische Volk seine Verfassung ändern könne, so oft es ihm beliebe. Die Hauptfrage sei, ob die r e c h t m ä ß i g e Bevölkerung (popolazione di diritto) als Grundlage der Vertretung im Großen Rathe aufgestellt werden dürfe oder nicht.

Die rechtmäßige Bevölkerung begreife alle Bürger in sich, welche Angehörige der einzelnen Gemeinden seien ; die Fremden seien daher ausgeschlossen. Sie sei die einzige geschichtliche Grundlage für die Berechnung der Vertretung der tessinischen Bevölkerung und diene auch für die Feststellung der sanitarischen und militärischen Kreise. Das Verlangen nach proportioneller Vertretung auf Grundlage der faktischen Bevölkerung datire erst aus dem Jahr 1875. Die Rekurreuten können auch heute nicht behaupten, daß sie im Namen der tessinischen liberalen Partei sprechen, zumal der Bruder des Hrn. Mordasini selbst das alte System als das gerechteste und patriotischste anerkannt habe.

Die rechtmäßige Bevölkerung als Grundlage der Vertretung entspreche auch allein den Ausnahmsverhältuissen, welche im Kanton

1197 Tessin durch die regelmäßige periodische Auswanderung hervorgebracht werden. Die Bevölkerungslisten bieten stets eine feste Grundlage. Die Volkszählungen dagegen vermögen nie ein genaues Bild von der tessinischen Bevölkerung zu geben. Finden sie im Winter statt, so werden Tausende von Bürgern des nördlich vom Cenere gelegenen Kantonstheiles ausgeschlossen; finden sie aber im Sommer statt, so geschehe dasselbe zum Nachtheil des südlich vom Cenere gelegenen Kantonstheiles. Dazu komme der häufige Wohnungswechsel von Gemeinde zu Gemeinde, wie man sich bei der Behandlung des Rekurses Nessi gegen die Wahlen vom 21. Februar 1875 im Kreise Locamo habe überzeugen können. Auch wäre es ungerecht, die zahlreichen Tessiner nicht zu berüksichtigen, die über den Océan gehen , da sie immer die Absicht haben , wieder in ihr Vaterland zurükzukehren, sobald sie ein kleines Vermögen sich erworben. Alle diese Personen können um so mehr fordern, daß sie bei Feststellung des Repräsentationsverhältnisses mitgezählt werden, als sie dem Staat und der Gemeinde fortwährend steuerpflichtig bleiben und alle rükständigen Steuern nachzahlen müssen.

Wenn auch zugegeben werden könne, daß der Begriff der Bevölkerung im Allgemeinen alle Personen umfasse, welche im Lande wohnen, so sei denn doch nicht einzusehen, weßhalb solche Personen , die während der Volkszählung zufällig wegen eines Festes, wegen eines Marktes oder als Militär an einem bestimmten Orte sich aufhalten, hier für das Verhältniß der Repräsentation im Großen Rathe maßgebend bleiben sollten , insbesondere wenn es sich um kleine Kreise handle, in denen 20, 50 oder 100 Personen ein Uebergewicht über andere Kreise zu erwirken vermögen. Angesichts solcher Verhältnisse könne dem Kanton Tessin das Recht nicht streitig gemacht werden , seine Repräsentanten auf die Zahl der Bürger zu vertheilen. Auch die Abwesenden nehmen Interesse am öffentlichen Leben des Kantons, und Viele derselben kommen aus London, Paris, Lyon, Neapel, Livorno etc. zur Zeit der Wahlen in die Heimat zurük, urn ihr Stimmrecht auszuüben.

Der Ansicht der Rekurrenten, daß durch die vorliegende Revision die anwesenden Personen , indem sie auch die abwesenden Tessiner repräsentiren, eine Verstärkung erhielten, stehe die Thatsache gegenüber, daß das Gleiche der Fall wäre, wenn die faktische Bevölkerung
angenommen würde, da in diesem Falle die anwesenden Bürger auch die Fremden und die im Momente der Volkszählung zufällig Anwesenden repräsentiren würden, mit dem Unterschied zu Gunsten des ersteren Systems, daß die Tessiner stimmberechtigt seien, während die Letztern dieses Recht nicht besizen.

ll'JS Die Behauptung, daß die Bundesbehörden schon in früheren Erlassen das System des vorliegenden Verfassungsdekrets als unzuläßig erklärt haben, sei unrichtig. Zunächst befasse sich die Botschaft vom 9. Dezember 1875 gar nicht mit dieser Frage, sondern mit der Aufhebung von Art. 32 der Tessiner Verfassung und der Einführung der Repräsentation nach Verhältniß der Bevölkerungszahl. Auch der Nachtrag zu dieser Botschaft behandle die vorliegende Frage nicht. Auch sei dieses nicht der Fall im Berichte der nationalräthlichen Kommission vom 12. April 1878 (soll heißen 21. Dezember 1875) über den Rekurs Mordasini und Genossen. Es sei hier blos die Rede von der Unstatthaftigkeit des Ausschlusses der niedergelassenen Schweizer von der Berechnung der Zahl der Mitglieder des Großen Rathes und deren Vertheilung auf die Kreise.

Das Sehreiben des Bundesrathes vom 17. Juni 1876 und das Dekret desselben vom 7. November gleichen Jahres beruhen vielmehr auf der Ansicht, daß keine Bundesvorschriften bestehen, welche den Kanton Tessin hindern würden, die popolazione ticinese di diritto (mit den niedergelassenen Schweizern anderer Kantone) als Basis für die Repräsentation im Großen Rathe aufzustellen.

Jedenfalls sei es unrichtig, daß das Gegentheil bewiesen sei durch die Berichte der nationalräthlichen und s tan d er äth lieh en Kommissionen vom 20. und 21. Dezember 1876.

Bis jezt sei überhaupt von Seite der Bundesbehörden blos der Grundsaz der verhältnißmäßigen Vertretung im Großen Rathe entschieden worden. Ueber die Art und Weise der Anwendung dieses Grundsazes enthalte die Bundesverfassung keine Vorschriften, welche eher zu Gunsten des einen Systems als zu Gunsten eines andern angerufen werden könnten. Jedenfalls bestehen keine solchen, auf deren Grund einem Kanton verboten werden könnte, die ,,rechtmäßige Bevölkerung11 als Grundlage aufzustellen. Der Umstand, daß die Bundesbehörden es abgelehnt haben, dem Kanton Tessin auf Grundlage der rechtmäßigen Bevölkerung ein siebentes Mitglied des Nationalrathes zu bewilligen, sei kein Beweis dafür, daß auch für die kantonalen Wahlen nur die faktische Bevölkerung maßgebend sein dürfe. Mit dem leztern System würde den Fremden ein übermäßiger Einfluß eingeräumt, da durch sie die Zahl der Repräsentanten eines einzelnen Kreises vermehrt werden könnte Gerade dieser Einfluß
sei den Tessinern verhaßt.

Der Art. 4 der Bundesverfassung könne für die Hinzurechnung der Fremden nicht angerufen werden ; er schreibe nur die Gleichstellung a l l e r S c h w e i z e r vor, die in dem vorliegenden Ver-

1199 fassungsgeseze anerkannt sei. Die Fremden haben keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den Schweizern. Was den Art. 6 betreffe, so seien alle formellen Vorschriften desselben erfüllt, und die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Grundsäzen sei mit dem System der rechtmäßigen Bevölkerung weit besser gewahrt, als es durch die faktische Bevölkerung der Fall wäre.

Ad 2. Die Verfassung von 1830 habe die Zahl der Mitglieder des Großen Rathes auf 114 festgestellt, die provisorische Revision von 1876 auf 119. Nach der neuen Reform werde diese Zahl auf 100 beschränkt. Sie sei aber immer noch groß genug für ein Land mit zirka 130,000 Einwohnern. Indeß sei klar, daß die Bundesbehörden hier nicht interveniren könnten, es wäre denn, daß ein Kanton die Zahl der Deputirten zu sehr vermindern wollte.

Ad 3. Schon die Verfassung von 1830 habe der Gesezgebung das Recht zur Modifikation der 38 Wahlkreise vorbehalten. Nachdem das Prinzip der Territorialität als Grundlage der Vertretung durch das Prinzip der Proportionalität ersezt worden, sei es klar, daß die gegenwärtigen Kreise nicht beibehalten werden können, ohne daß viele Fraktionen geopfert würden, was nicht gerecht wäre. Die alte Kreiseintheilung sei gerade durch die HH. Mordasini und Genossen untergraben worden , indem sie die Streichung des Art. 32 der Verfassung betrieben haben. Ihre Klagen gegen eine neue Eintheilung der Kreise seien daher grundlos und ihre vielen Worte haben auch bei dem Volke nur geringen Eindruk gemacht. Auch in dieser Materie stehe den Bundesbehörden kein Recht zu, ihr Veto einzulegen. Die Rekurrenten können mit Art. 5 der Bundesverfassung nicht eine Intervention begründen, indem dieser Artikel in Verbindung mit Art. 3 die Kantone vielmehr als souverän anerkenne, ihr Gebiet nach Gutfinden in Wahlkreise einzutheilen. Wenn die Gesezgebung hierin mit den Wünschen des Volkes in Widerspruch käme, so würde lezteres einfach wieder eine Verfassungsrevision vornehmen, wodurch dann auch das Gesez fallen würde.

Ad 4. Die Rekurrenten haben ihre Statistik auf eine willkürliche Weise beschränkt. Einerseits haben sie nicht alle Klassen der Arbeiter berüksichtigt und andererseits nicht alle Lokalitäten.

Gewissenhaftere Erhebungen würden zu dem Beweise führen, daß der erste Märzsonntag der günstigste Termin für die Wahlen im
Kanton Tessin sei. Die aus dem Kantonstheil nördlich vom Cenere im Winter ausgewanderte Bevölkerung kehre im Sommer heim, die aus dem südlich vom Cenere befindlichen Theile im Sommer Ausgewanderten dagegen kommen im Winter zurük. Wenn also

1200 die Wahlen im März stattfinden, sei der großen Mehrheit des Volkes billige Rechnung getragen. Mehr könne nicht verlangt werden.

Ad 5. Da die Riforma vom 9. März abhin nur auf die Wahl der Mitglieder des Großen Rathes sich beziehe, so verstehe es sich von selbst, daß die Aufhebung des Lemma 3 von Art. 14 der Verfassung von 1830 nur den Sinn haben könne, daß die 38 Kreise als Wahlkreise wegfallen ; dagegen bestehen sie fort als Gerichtssprengel, und die Friedensrichterämter bleiben wie bis anbin, zumal auch der Art. 20 der Verfassung nicht autgehoben sei.

Zum Schlüsse sprach die Regierung von Tessin ihre Ansieht dahin aus, daß die Bundesverfassung in dem Sinne interpretirt werden müsse, daß Alles , was auf die Umschreibung der Wahlkreise, auf die Wahlart der Deputirten und auf die Feststellung der Volkszahl sich beziehe, in der Kompetenz der Kantone vorbleiben solle, wie bis anhin. Die kurze Verlängerung der Amtsdauer des Großen Rathes um etwa IVs Monate sei vom Volke genehmigt worden und könne daher nicht angestritten werden. Die Unterschriften aus dem Auslande kommen meistens von jungen Leuten her, die nicht einmal das zum Stimmen erforderliche Alter hätten.

Auch haben diese Eingaben keinen authentischen Charakter. Es sei unrichtig , daß der Zusazantrag des Deputirten Mordasini verworfen worden; vielmehr sei dessen Antrag, dahin lautend: ,,Das ,,Gesez wird dafür sorgen, daß alle tessinischen Bürger, die außer,,halb des Kantons wohnen, in dem Lande, wo sie sich aufhalten, ,,an allen Abstimmungen über kantonale verfassungsmäßige Wahlen ,,und über Verfassungsrevisionen sich betheiligen können," auf den Antrag des Hrn. Respini an den Staatsrath zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen worden.

Der Staatsrath schloß mit dem Antrage, daß der Verfassungsreform vom 9. März 1879 die eidgenössische Gewährleistung ertheilt werden möchte.

IV.

Bei der Prüfung des materiellen Inhaltes des neuen Verfassungsdekretes haben wir uns mit folgenden 2 wesentlichen Punkten zu befassen : 1) die Aufstellung der Angehörigen des Kantons Tessin (anime di ticinesi attinenti) in Verbindung mit den niedergelassenen Schweizerbürgern als Grundlage für die Zahl der Repräsentanten von neu zu bezeichnenden Kreisen, im Gegensaz zu der im Riformino anerkannten faktischen Bevölkerung der

1201 gegenwärtigen Kreise nach den Ergebnissen der eidgenössischen Volkszählung; 2) die feste Regulirung des Verhältnisses der aus dem Kreise Verzasca stammenden Einwohner des unausgeschiedenen Gebietes delle Terricciuole in den Kreisen Locamo und Navegna, wie es durch Lemma 3 von Art. l des Riformino geschehen ist.

Ad 1. Wir haben oben schon erwähnt, daß die Repräsentation im Großen Rathe nach Maßgabe der Angehörigkeit der Bürger in frühern Erlassen wiederholt unstatthaft erklärt worden sei. Da der Slaatsrath des Kantons Tessin diese auch von den Beschwerdeführern behauptete Thatsache als unrichtig erklärt hat, so müssen wir den bezüglichen Inhalt der betreffenden Aktenstüke selbst näher anführen.

Was zunächst unsere Botschaft vom 9. Dezbr. 1875 (Bundesblatt 1875, IV, 1189) betrifft, so war sie allerdings anfänglich nur dazu bestimmt, die Aufhebung von Art. 32 der Tessiner Verfassung (Rekurs Mordasini) zu begründen, allein das Vorgehen des Großen Rathes nöthigte dazu, auch das Repräsentationsverhältniß zu berühren. Nachdem nämlich die Botschaft im Manuskripte bereits fertig und dem Bundesrathe zur Prüfung vorgelegt war, wurde bekannt, daß der Große Rath des Kantons Tessin am 15. Novbr.

zusammengetreten sei und daß auch die Revision der Verfassung einen Gegenstand seiner Traktandeo bilde. Er wurde daher am 18. Novbr. dahin verständigt, daß der Antrag auf Aufhebung von Art. 32 vorliege, weßhalb es angemessen sein dürfte, den Entscheid der Bundesversammlung abzuwarten, damit nachher alle zu revidirenden Fragen gleichzeitig behandelt werden könnten. Der Große Rath nahm jedoch keine Rüksicht hierauf, genehmigte am 20. Nov.

1875 das eine Verfassungsdekret (Riformetta) und begann sogleich die Beratliung eines andern, welches schon am 27. November zu Stande kam und dessen Art. l lautete wie folgt: ,,Art. 1. Der Große Rath wird nach dem Verhältniß der Bevölkerung gewählt.

,,Das Gesez wird die Anwendung dieses Grundsazes regliren, entweder durch Berichtigung der gegenwärtigen Kreise oder auf andere Weise. Jedenfalls aber hat sich das Gesez innert den Grenzen von mindestens 1000 und höchstens 1500 Seelen der rechtmäßigen tessinischen Bevölkerung (il popolazione ticinese di diritto) für jeden zu wählenden Deputirten zu bewegen. Bruchzahlen, die nicht unter der Hälfte stehen, werden voll berechnet.

Das betreffende Gesez kann nur von zehn zu zehn Jahren abgeändert werden."

1202 Dieses Projekt ist nur darum nicht definitiv geworden , weil ihm der Staatsrath seine Zustimmung verweigerte. Es veranlaßte aber einen Nachtrag zu unserer Botschaft vom 9. Dezember, der keineswegs nur den Zwek hatte, wie der Staatsrath von Tessin zu glauben scheint, um darauf aufmerksam zu machen, daß die niedergelassenen Schweizer in dieser Revision nicht übergangen werden dürfen ; vielmehr wollten wir dem Großen Rathe andeuten, daß ein Dekret mit diesem Inhalte aus v e r s c h i e d e n e n G e s i c h t s p u n k t e n nicht gewährleistet werden könnte. Gerade deßhalb sprachen wir im Nachtrage zu der erwähnten Botschaft den Wunsch aus, daß im Schooße der Bundesversammlung die tessinischen Verfassungszustände im Allgemeinen besprochen werden möchten, indem das neueste Verfassungsdekret jedenfalls dazu nöthigen müßte, ,, w e n n es in derjezigen Redaktion zur Gewährleistung v o r g e l e g t w e r d e n w o l l t e a. Wir hofften, die tessinischen Behörden würden daraus die Ueberzeugung gewinnen, daß es unnüze Arbeit wäre und zu neuen Konflikten führen müßte, wenn sie auf der schon bestandenen Differenz mit dem Staatsrathe beharren und den erwähnten Entwurf des zweiten Verfassungsdekretes in der zweiten Berathung zum definitiven machen würden. Wir sprachen uns aber noch deutlicher aus, indem wir beifügten: ,,Es ,,scheint uns nämlich, daß einige Theile dieses Dekretes nicht ge,,nehiiiigt werden könnten. Zunächst ist die Bestimmung, w o n a c h ,,nur die rechtmäßige tessinische Bevölkerung ,,in B e r e c h n u n g k o m m e n soll, u n s t a t t h a f t . " 1 . . .

Sodann erwähnten wir, daß die im Kanton Tessin wohnenden Schweizer anderer Kantone auch das Recht haben, im Großen Rathe repräsentirt zu sein etc. Diese Säze wurden allerdings nicht weiter motivirt und zwar aus dem am Schlüsse des Berichtes beigefugten Grunde, daß das Dekret noch nicht definitiv sei und vom Großen Rathe des Kantons Tessin selbst mit der Bundesverfassung noch in Uebereinstimmung gebracht werden könne.

Die Kommission des Nationalrathes schloß sich unserer Ansicht ausdrüklich an, indem sie in ihrem Berichte vom 21. Dezember 1875 den Ausdruk ,,rechtmäßige tessinische Bevölkerung" als eine Bestimmung bezeichnete, ,,welche die Bundesversammlung wohl n i em a l s a n n e h m e n k a n n " . (Bundesblatt 1876, I, 106.)
Die Bundesversammlung erklärte hierauf mit Beschluß vom 17. März 1876 den Art. 32 der tessinischen Verfassung außer Kraft und lud den Bundesrath ein, dafür zu sorgen, daß derselbe durch eine den Grundsäzen der Bundesverfassung entsprechende Bestimmung ersezt werde. ÇA. S. n. F. II, 112.) In Vollziehung dieses Auftrages luden wir am 5. April den Großen Rath des Kan-

1203 tons Tessin ein , das Verfassungsdekret vom 27. November 1875, wie es aus der ersten Berathung hervorgegangen war, im Sinne dieses Bundesbeschlusses u m z u ä n d e r n . Es hatte diese Umänderung allerdings zunächst darin zu bestehen , daß das tessinische Volk nicht erst noch darüber abzustimmen hatte, ob die Repräsentation nach Verhältniß der Bevölkerungszahl zu wählen sei, sondern daß dieser Grundsaz sofort in Anwendung gebracht werden müsse, und daß gemäß Art. 6 der Bundesverfassung eine Revision der Kantonsverfassung jederzeit stattfinden könne, nicht erst nach zehn Jahren, wie in jenem Dekrete vorgesehen war. Allein wir hofften, es würde der Große Rath die oben erwähnten Bemerkungen in unserer Botschaft und im Berichte der nationalräthlichen Kommission auch berüksichtigen. Es geschah dieses jedoch nur hinsichtlich der Vertretung der schweizerischen Niedergelassenen. Das aus der zweiten Berathung vom 6. Mai 1876 hervorgegangene Dekret lautet nämlich wie folgt: ,,Art. 1. Der Große Rath wird im Verhältnisse der Bevölkerung in geheimer und gemeindeweiser Abstimmung gewählt, auf Grundlage von einem Abgeordneten auf je 1000 Seelen der t e s s i n i s c h e n A n g e h ö r i g e n und der schweizerischen Niedergelassenen , gemäß der Bundesverfassung. Ein Bruchtheil nicht unter der Hälfte wird als voll gerechnet.

,,Sofern indeß auf dieser Grundlage die Mitgliederzahl des Großen Käthes über 120 steigen sollte, so soll das Gesez die erwähnte Verhältnißzahl von 1000 Seelen der Bevölkerung erhöhen, und es kann sie bis auf 1500 Seelen feststellen, immerhin ein Bruchtheil nicht unter der Hälfte als voll gerechnet.

,,Das Gesez ordnet die Anwendung des obigen Grundsazes entweder unter Beibehaltung der gegenwärtigen Kreise oder durch neue Umschreibungen.

,,Die allgemeinen Wahlen finden jeweilen am ersten Sonntage im März statt.

tt ,,Uebergangsbestimmungen etc Der Große Rath verfügte gleichzeitig, daß die Volksabstimmung über diesen Entwurf am 28. Mai stattfinden soll. Allein der Staatsrath erklärte abermals, daß er demselben seine Zustimmung nicht geben könne und daher die Anordnung der Volksabstimmung ablehne.

Er begründete seine Ablehnung in einem Schreiben an den Bundesrath unter Anderm auch damit, daß die Volksvertretung nicht nach der dem Kanton Tessin bürgerlich angehörenden Bevölkerung bemessen werden dürfe. Der Große Rath antwortete mit einem Mémoire, worin er dieses System zu rechtfertigen suchte. Wir erledigten

1204 diesen Konflikt am 17. Juni 1876, indem wir den Staatsrath einluden, die Abstimmung über das Dekret vom 6. Mai anzuordnen, und den Entscheid über die erwähnte Frage der Bundesversammlung für den Zeitpunkt vorbehielten, da sie über die Gewährleistung derselben sich auszusprechen haben werde. Wir erklärten allerdings, daß über diese Frage keine Bundesvorschvift bestehe; der heutige Staatsrath von Tessili ist aber im Irrthum, wenn er daraus den Schluß zieht, wir hätten anerkannt, daß der Kanton Tessin berechtigt sei, die popolazione ticinese di diritto als Basis für die Repräsentation aufzustellen. Wir sagten blos, was die Aussezung des damaligen Staatsrathes wegen der Volksbasis betreffe, ,,so be,,steht eine bestimmte Bundesvorschrift über das hiebei in Frage ,,fallende Verhältniß nicht, und es hat d a h e r der Bundesrath ,,auch keine Befugniß, hierüber jezt schon maßgebende Weisungen ,,zu ertheilen. Er muß in dieser Hinsicht lediglich für die Bundes,,behörden das Recht wahren, die Grundsäze, die in dem dortigen ,,Verfassungsgesez werden angewendet werden, seiner Zeit im .,,Stadium der Bundesgenehmigung einer Prüfung zu unterwerfen, ,,und er beschränkt sich darauf, zu bemerken, daß seines Erachtens ,,die Grundlage, welche theils die einfachste, theils die unbestrittenste, ,,weil fast in allen Kantonen geltende, sein dürfte, in d e r k a n ,,tonalen und schweizerischen Wohnbevölke,,rung, also mit Weglassung derjenigen tessi,,nischen Angehörigen, die außer dem Kanton ,,ihren festen und dauernden Wohnsiz (ihr ,, p r i n c i p a l é t a b l i s s e m e n t ) h a b e n , z u f i n d e n sei."

Der Große Rath und der Staatsrath vereinigten sich nun dahin, daß die Abstimmung über das Dekret vom 6. Mai am 19. November 1876 stattfinden soll.

Der Gegensaz lebte jedoch in der Bevölkerung fort. Die liberale Minderheit, welche namentlich in den Städten und größern Ortschaften repräsentirt ist, drang auf Durchführung des Grundsazes der Wohnbevölkerung als alleiniger Grundlage für die Repräsentation.

Die Gährung stieg. Es folgten die Absendung eines eidgenössischen Kommissärs, am 15. Oktober eine Volksversammlung in Locamo, welche den Beschluß des Staatsrathes vom 20. Oktober veranlagte, wodurch die Neuwahl des Großen Rathes auf G r u n d l a g e der W o h n b e v ö l k e r u n g in den bestehenden Bezirken
für den 5. November angeordnet wurde. Neue Rekurse und Protestationen führten zu unserm Entscheide vom 7. November 1876, womit wir den soeben erwähnten Beschluß des Staatsrathes vom 20. Oktober aufhoben und abermals auf der Abstimmung über das Dekret vom 6. Mai beharrten, und zwar wesentlich aus dem Grunde, weil der

1205 Staatsrath auch die Grenzen seiner durch die kantonale Verfassung bestimmten Befugnisse überschritten hatte. Ueber die Fragen, in welcher Weise die proportionale Vertretung des tessinischen Volkes anzuordnen sei, erklärten wir wieder, daß diese Frage einzig und allein auf verfassungsmäßigem Wege entschieden werden könne, wie dieses durch Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 17. März ausdrüklich vorgeschrieben worden.

Inzwischen gelang es dem eidgenössischen Kommissär, Herrn Bavier, die Gemüther zu beruhigen und die Parteien einer Verständ'gung zugänglich zu machen. Diese kam zwischen den hervorragendsten Parteiführern unter der Vermittlung des Herrn Bundespräsidenten am 17. November 1876 in Bern durch eine Vereinbarung zu Stande, wonach das Verfassungsdekret vom 6. Mai dahin abgeändert werden sollte, daß der G r o ß e R a t h auf G r u n d l a g e der W o h n b e v ö l k e r u n g und nach Maßgabe der leztcn eidgenössischen V o l k s z ä h l u n g in den bes t e h e n d e n K r e i s e n zu w ä h l e n sei. In diesem Sinne modiftairte der Große Rath am 24. November 1876 das Revisionsdekret vom 6. Mai, und es erhielt diese neue Redaktion (Riformino genannt) bei der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1876 beinahe einstimmig die Sanktion des Volkes, worauf sie am 22. Dezember 1876 gleichzeitig mit der Riformetta vom 20. November 1875 die Gewährleistung der Bundesversammlung erhielt (Amtl. Sammlung neue Folge, Bd. II, S. 559).

Diese mühsam errungene Ausgleichung wird nun durch das vorliegende Verfassungsgesez preisgegeben. Man will wieder auf den gleichen Punkt zurükkehren, auf dein der Kanton Tessin sich befunden hätte, wenn der Staatsrath die Absümmung über das Dekret vom 6. Mai 1876 angeordnet hätte und dasselbe vom Volke angenommen worden wäre.

Wir beantworten die zu entscheidende Frage auch heute noch im gleichen Sinne, wie es in unserrn Schreiben vom 17. Juni 1876 geschehen ist. Hiernach würde die Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Großen Rath die k a n t o n a l e u n d s c h w e i z e r i s c h e W o h n b e v ö l k e r u n g b i l d e n , also m i t Weglassung derjenigen tessinischen Angehörigen, die außer dem Kanton ihren festen und dauernden Wohusiz haben, sowie auch mit Weglassung der Fremden.

Dieses System ist offenbar das einfachste und darum auch das sicherste,
um eine allen Theilen des Landes gerechte und billige Quote festzustellen für die Repräsentation in der gesezgebenden Behörde. Es schließt nur die s c h w e i z e r i s c h e Bevölkerung in Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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1206 sich und gestattet die Hinzurechnung aller Tessiner, die nur vorübergehend abwesend sind. Die Leztern können mit Recht zu der t e s s i n i s c h e n B e v ö l k e r u n g gezählt werden, da sie, wenn sie in einem andern Kanton wohnen, hier als vorübergehend anwesend nicht zu der maßgebenden Bevölkerung zählen, und wenn sie im Auslande wohnen, die Wahrscheinlichkeit der baldigen Rükkehr für sich haben.

Das vorliegende Verfassungsdekret geht aber zu weit, wenn es die sämmtlichen tessinischen Angehörigen (anime di ticinesi attinenti) als maßgebend erklärt. Es sollen nach der Erklärung des Staatsrathes alle Personen (anime, Seelen) des Kantons dazu gehören, welche in den Registern der Gemeinden eingetragen sind. Hiernach würde gar kein Unterschied gemacht, wo sie sich zur Zeit befinden, wie lange sie schon abwesend sein mögen, ob sie das Land mit der Absicht auf Rükkehr, oder mit derjenigen auf bleibende Auswanderung verlassen, oder ob sie seither die Verbindungen mit der Heimat beibehalten oder aufgegeben haben. Kurz, es werden alle lebenden Personen tessiuischen Ursprunges mitgezählt, welche das Civilgesez nicht als verschollen erklärt. Bei der Ausscheidung, wer noch als Tessiner zähle, darf bei den eigenthümlichen Verhältnissen der dortigen Bevölkerung bezüglich der Zeitdauer der Abwesenheit mit möglichster Freiheit verfahren werden, allein doch nicht so, daß ganze überseeische Tessiner Kolonien mitgezählt werden, als ob sie Dörfer im Tessili wären ! In den Konsequenzen könnte ein solches System doch dahin führen, daß es mit dem Prinzipe der Gleichheit (Art. 4 der Bundesverfassung) in Widerspruch geratheu würde. Die Reklamanten glauben, daß hierin eine Begünstigung der armem und abgelegeneren Gemeinden und Thalschaften, deren Bevölkerung zahlreich auswandere, zum Nachtheil der bevölkertem Ortschaften liege.

Der Kanton Tessin stellt sich zu den übrigen Kautonen durch das vorgelegte Verfassungsdekret in ein eigenthümliches Verhältniss.

Er will die Tessiner, welche in einem andern Kantou sich aufhalten, ja sogar dort niedergelassen sind, auchfernhinu zu dertessinischenu politischen Bevölkerung zählen, während sie anderseits imWohn-sizkantone ebenfalls mitgerechnet werden. Hierin liegt nachunsermi Dafürhalten ein Verstoß gegen die politische Rechtsgleichheit und gegen Art. 43 der Bundesverfassung. Wir
wissen zwar wohl, daß der leztere Artikel nur vom aktiven Stimmrechte des einzelnen Schweizerbürgers spricht uud vorschreibt, daß Niemand i n m e h r als einem Kanton p o l i t i s c h e Rechte a u s ü b e n dürfe.

Allein darf man nichtrückschließendd mit gleicher Berechtigung behaupten : es ist nicht zuläßig, daß der gleiche Bürger in doppeltem Maße politisch repräsentirt sei?

1207 Daß das 2. Lemma des Verfassungsdekretes einem Geseze ruft, welches die Anwendung des in Lemma l aufgestellten Grundsazes ordnet, verbessert die Sache keineswegs, gegentheils kann es sie noch schlimmer gestalten. Es läge dann ganz und ausschließlich in der Befugniß des tessiuischon Gesezgebers, den Begriff der Attinenza so auszudehnen, wie es ihm belieben würde, und damit den Gegeusaz zu der Bundesverfassung noch schärfer hervortreten zu lassen.

Im Uebrigen birgt das vorliegende Dekret noch einen andern, zumal für den Kanton Tessin schwer wiegenden Fehler, denjenigen nämlich, daß es auf das Prinzip der Heimat abstellt und somit in der Gesezgebung eine Ausführung zulassen würde, wonach deiin einer andern Gemeinde des Kantons niedergelassene Tessiner nicht an seinem Wohnorte, sondern in der Heimat gezählt würde.

Daß dieses Verfahren beabsichtigt ist, ergiebt sich aus der Antwort des Staatsrathes auf die Eingabe der Reklamanten, worin er das Prinzip der Angehörigkeit als das beste und im Kanton Tessin historisch allein berechtigte darzustellen sucht. Nun ist es eine bekannte Thatsache und eine in vielen Berichten betreffend die in der Bundesversammlung behandelten Beschwerden über Abstimmungen und Wahlen im Kanton Tessin wiederkehrende Klage, daß das Verfassungsgesez von 1819, das Wahlgesez vom 30. November 1843 und das Gesez über Einbürgerung und Stimmrecht vom 24. November 1851 die Unterscheidung eines rechtlichen und eines faktischen Domizils (domicilio legale und domicilio reale) zulassen und es dem Tessinerbürger möglich machen, nach Belieben am einen oder andern Orte seine politischen Rechte auszuüben.

Es wurde wiederholt die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Zustandes betont, aber vergebens.

Ad 2. Was die Regulirung des Verhältnisses der aus dem Kreise Vorzasca stammenden Einwohner des unausgeschiedenen Gebietes delle Terricciuole betrifft, so werden diese nach Art. 1 des Riformino zu dem Kreise Verzasca gezählt, bis das uuausgeschiedene Gebiet getheilt sein wird. Wenn nun diese Bestimmung aufgehoben würde, so könnten dieselben Mißbräuche wiederkehren, die in verschiedenen Rekursen zur Sprache kamen, z. B. doppelte Stimmabgabe in der Heimatgemeinde und in der Wohngemeinde während des Sommers, oder verspätetes Einschreiben in einer der am Gebiet« delle Terricciuole betheiligten
Gemeinden zur Förderung von Piirleizweken etc. Es ist allerdings richtig, daß blos wegen der Möglichkeit solcher Erscheinungen dem vorliegenden Verfassungsdekret die Gewährleistung nicht versagt werden könnte. Die Bürger, welche doppelt stimmen, und die Beamten, welche verspätete Ein-

1208 Schreibungen zu Parteizweken fördern, können bestruft werden.

Aber so lange das Riformino in Kraft besteht, ist ein äußerer fester Boden geschaffen, welcher allen Einwohnern des Gebietes delle Terricciuole als Regel dient und das Gelüste zu Machinationen unmöglich macht. Das Beste wäre allerdings, wenn das erwähnte Gebiet getheilt würde, damit für dessen Bewohner dieses Ausnahmsverhältniß wegfiele.

Nach diesen Erörterungen sehließen wir mit dem Antrage, daß dem Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 9. März 1879 die Gewährleistung nicht zu ertheilen sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 9. März 1879. (Vom 12. Dezember 1879.)

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1879

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20.12.1879

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1190-1208

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