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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. L

Nr. 3.

18. Januar 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz); 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition derStämpfischenn Buchdrukerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 10. Januar 1879.)

Mit Rüksicht auf Artikel 7 des Bundesgesezes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Laut Artikel 7 des Bundesgesezes betreffend Wasserbaupolizei, vom 22. Brachmonat 1877 (Amtliche Sammlung, neue Folge, III, 193), -- in Kraft seit 6. Weinmonat gleichen Jahres -- haben die Kantone in der Frist von zwei Jahren, also bis 6. Weinmonat 1879, Geseze oder Verordnungen zu erlassen, welche : a. die Bestimmungen für Handhabung der kantonalen Wasserbaupolizei und für die hiezu nöthigen staatlichen Organe feststellen und b. die Grundsäze enthalten, nach welchen die Baukosten der bezüglichen Werke, sowie deren Unterhalt von den Interessenten zu tragen sind.

,,Laut gleichem Artikel 7 unterliegen diese Geseze und Verordnungen der Genehmigung des Bundesrathes, und es ist dieser, wenn ein Kanton mit deren Erlassung im Rükstande bleibt, berechtigt, einstweilen im Sinne vorstehender Litt, a und b die erforderlichen maßgebenden Bestimmungen zu erlassen.

,,Der Artikel 7 und das Wasserbaupolizeigesez überhaupt nennen die Kantone nicht, welche ihren Bestimmungen unterworfen sind. Es geschieht dies nur indirekt im Artikel l, laut welchem die Oberaufsicht des Bundes sich erstrekt: Bundesblatt. 31. Jahrg. Rd. I.

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a. auf alle Wildwasser innerhalb des eidgenössischen Forstgebiels; b. auf diejenigen Gewässer außerhalb desselben, welche der Bundesrath im Einverständniß mit den betreffenden Kantonsregierungen oder in Fällen, wo ein solches nicht erzielt werden kann, die Bundesversammlung bezeichnet.

,,In das Forstgebiet fallen laut dem eidgenössischen Forstgeseze, Artikel 2, die Kantone Uri, S c h w y z , Unterwaiden, Glarus, Appenzell, G r a u b ü n d e n , Wallis und Tessin mit ihrem ganzen Gebiete und die Kantone Zürich, Bern, L u z e r n , Zug, Freiburg, St. Gallen und W a ad t mit Theilen desselben.

,,Eine weitere Ausdehnung des der eidgenössischen Wasserbaupolizei unterstellten Gebietes nach Artikel 1. b hat bisher nicht stattgefunden. Falls dieselbe künftig auf Gewässer anderer als solche der vorgenannten Kantone stattfindet, werden diese Kantone dann ebenfalls den Bestimmungen des Artikels 7 zu genügen haben.

,,Einstweilen sind dazu nur die genannten, dem eidgenössischen Forstgebiete angehörenden Kantone verpflichtet. An die Regierungen dieser letztern richten wir daher die Einladung, uns bis spätestens zum 6. Weinmonat dieses Jahres, als dem Tage des Ablaufes der gesezlichen zweijährigen Frist, die Geseze oder Verordnungen mitzutheilen, durch welche den Anforderungen des Artikels 7 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes entsprochen ist."1

(Vom 14. Januar 1879.)

Das Eisenbahndepartement hat dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß vier Eisenbahngesellschaften die ihnen durch Konzessionen und Beschlüsse geslellten Fristen unbenuzt und ohne neue Begehren um Fristverlängerung zu stellen, haben ablaufen lassen, nämlich : die 8 p l ü g e n b a h n für Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten, d i e Eisenbahnen S t ä f a - W e z i k o n , S t a n s - R o t h s c h u h und die w a a d t l ä n d i s c h e n J u r a b a h n e n für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen.

Infolge dessen sind die Konzessionen der gedachten Eisenbahnen als e r l o s c h e n erklärt worden.

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Uebersicht des

Standes der Yiehseuchen in der Schweiz auf 1. Januar 1879.

Kanton.

Zürich .

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Bern .

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Luzern .

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Uri , ...

Schwyz .

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Unterwaiden ob dem Wald ,, nid dem Wald Glarus .

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Zug . . . .

Freiburg .

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Solothurn .

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Basel-Stadt .

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Basel-Landschaft .

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Schaffhausen .

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Appenzell A. Rh. .

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Appenzell I. Rh. .

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S t . Gallen .

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Graubänden .

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Aargau .

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Thurgau .

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Tessin .

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Waadt .

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Wallis .

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Neuenburg .

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Genf .

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Zahl der infizirten Ställe auf 1. Januar 1879 auf 1. Dezember 1878

Verminderung

Lungen- Maul- und seuche. Klauenseuche. Total.

Ställe.

Ställe.

Ställe.

-- l l -- 2 2 -- l l -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 6 6 -- -- -- -- 8 8 -- -- -- -- l l -- 3 3 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

22 115

22 115

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93

93

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Bemerkungen.

Die M a u l - und K l a u e n s e u c h e ist eben so rasch, wie sie an Ausdehnung gewonnen hatte, während des Monats Dezember wieder auf ihr ursprüngliches Niveau zurükgegangen. Die wenigen noch verbleibenden Fälle vertheilen sich auf 7 Kantone, während der übrige Theil der Schweiz von jeglicher Seuche gänzlich frei ist.

In Bezug auf andere Thierkrankheiten sind zu verzeichnen : im Kanton Bern je ein Fall von Wuthkrankheit, Roz und Milzbrand, im Kanton Luzern l Fall von Pferdetyphus und im Kanton Schaffhausen ein Milzbrandfall. Der wuthkranke Hund wurde in Belp (Amtsbezirk Seftigen) erschossen, nachdem er mehrere Personen und Hunde gebissen hatte.

Im Großherzogthum B a d e n ist die L u n g e n s e u c h e durch Abschlachtung der infizirten oder bedrohten Viehstände in den Amtsbezirken Breiten, Mannheim, Weinheim und Konstanz getilgt.

Ferner ist die Seuche in den Amtsbezirken Ettlingen und Tauberbischofsheim erloschen. Auch zu Sundheim, Amtsbezirk Kork, wurde die Stallsperre aufgehoben. Dagegen ist die Seuche im Amtsbezirke Mosbach zu Zimmerhof in den Stallungen eines größeren Pachtgutes und im Amtsbezirk Waldshut zu Thiengen in einem Stalle aufgetreten. Man dringt auch hier auf rasche Leerung der Ställe.

Die nöthigen Vorsichtsmaßregeln gegen Einschleppung der Seuche in der Schweiz sind sofort ergriffen worden. Im Monat November erkrankten von 202 Rindviehstüken, welche in 15 Stallungen gestanden hatten, 18 an der Lungenseuche. Im Ganzen wurden zur Verhütung der Seuche von den 202 bedrohten oder erkrankten Rindviehstüken 92 Rinder getödtet. 11 Ställe wurden vollständig geleert.

Die L u n g e n s e u c h e ist im O b e r - E l s a ß wieder neu ermittelt worden, und zwar im Kreise Altkirch, in Heimersdorf in einem Stalle von 7 Stüken, welche sofort geschlachtet wurden. Die Seuchenherde in Colmar, Heimsbrunn, Kappein (Kreis Mulhausen) sind durch Abschlachten der sämmtlichen Viehbestände getilgt.

In den N i e d e r l a n d e n kommt die Lungenseuche noch immer in ausgedehntem Maßstabe vor.

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Seit Erlaß der Bekanntmachung des deutschen Reichskanzleramtes am 27. Dezember haben in D e u t s c h l a n d neue Ausbrüche der R i n d e r p e s t nicht stattgefunden. Dagegen ist bis zu diesem Zeitpunkt der Ausbruch der Seuche in drei Gehöften im Regierungsbezirk Frankfurt a./O. amtlich festgestellt worden.

Außerdem sind im Regierungsbezirk Gumbinnen l Gehöft, im erstgenannten Regierungsbezirk 12 Gehöfte von der Seuche neu ergriffen worden.

Die Zahl der seit dem ersten Auftreten der Rinderpest gefallenen beziehungsweise getödteten Thiere beträgt nach den vorliegenden Nachrichten : im Regierungsbezirke

Gumbinnen 198 Stük Rindvieh; Frankfurt a./O. 1419 ,, ,, 1013 Schafe und 237 Ziegen; Potsdam 137 ,, ,, und 12 Schafe; Merseburg 8 ,, ,, Infolge dieses Seuchenausbruchs ist am 13. Dezember die französische Grenze für die Einfuhr von Rindvieh und Schafen aus Deutschland, Belgien und der Schweiz geschlossen worden. Die Vorstellungen, welche schwèizerischerseits gegen eine so weit gehende Maßregel bei der französischen Regierung erhoben wurden, sind bis jezt ohne Erfolg geblieben.

Am 30. Dezember 1878 erscheinen in O e s t e r r e i c h , und zwar in den Ländern Galizien und Dalmatien, irn Ganzen noch 26 Ortschaften, in U n g a r n 8 Gemeinden durch Rinderpest verseucht.

In S e r b i e n herrscht die Rinderpest noch in vielen Bezirken.

Ebenso herrscht sie noch immer in beträchtlicher Ausdehnung in R u ß l a n d ; ferner in verschiedenen Ortschaften der europäischen Türkei.

B e r n , den 8. Januar 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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