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Nachtrag zur

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, vom 6. Juni 1879, betreffend die Konzessionirung einer schmalspurigen Strasseneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die Landesgrenze bei Fernex.

(Vom 6. Dezember 1879.)

Tit.!

Die Eingabe, welche der Verwaltungsrath der Stadt Genf unterm 10. Juni dieses Jahres an den Präsidenten der ständeräthlichen Eisenbahnkommission lichtete, und welche Sie veranlaßt hat, au die von uns mit Botschaft vom 6. desselben Monats vorgeschlagene Konzessionirung der genannten Straßeneisenbahn einstweilen nicht einzutreten, sondern uns zu allfälliger Wiedervorlage einzuladen, nachdem die betheiiigten Partheien in den Fall gesezt worden sein werden, sich über die vom Verwaltungsrath hervorgehobenen Punkte zu verständigen, hat speziell folgende Bestimmungen des Konzessionsentwurfs beanstandet : i. Die Vorschriften des Art. 9, weil damit disponirt werde über Anlagen, welche Eigenthum der Stadt Genf und von dieser zu beaufsichtigen und zu unterhalten seien, ohne daß den städtischen Behörden auch nur das Projekt eines definitiven Trace vorgelegt werde. Der Vorbehalt, daß die Konzessionäre nachher eine Verständigung mit den Eigenthümern des zu beanspruchenden

1161 Terrains zu suchen hätten, schüze die Interessen der Stadt nicht genügend, weil das lezte Wort nicht dieser, sondern dem Bundesrathe vorbehalten sei. Ein genüglicher Schuz der städtischen Rechte liege einzig in der Verweisung entstehender Differenzen ins Schäzungsverfahren nach Maßgabe des Expropriationsgesezes von 1850.

2. Sodann falle das im Art. 32 konstituirte Rükkaufsrecht des Bundes auf; es wird gefragt, ob denn dieser eventuell Eigenthümer öffentlicher Straßen und Pläze in der Stadt Genf werden wolle, und ob man überhaupt die Konsequenzen eines solchen Rükkaufsrechtes sich klar gemacht habe.

3. Die im Art. 10 zu Gunsten des Eigenthümers des öffentlichen Grund und Bodens den Konzessionären auferlegte Gebühr sei ohne vorherige Begrüßung jenes Eigenthümers fixirt worden.

Gegen die Kompetenz der Bundesversammlung, Straßenbahnen zu konzessioniren, erhebe man keine Einsprache; wohl aber verlange die Stadt Genf, v o r der Konzessionirung mit den Konzessionspetenten zu verhandeln, speziell über die soeben aus Art. 9 und 10 des Konzessionsentwurfes hervorgehobenen Punkte.

Wir haben nicht ermangelt, die Akten im Sinne Ihres Auftrags dem Staatsrathe des Kantons Genf zu übermachen, welcher uns nun mit Zuschrift vom 22 November mittheilt, daß, nachdem neben dem allgemeinen Bauplan auch eine Spezialvorlage mit Bezug auf die zu benuzenden städtischen Straßea und Pläze gemacht worden war, eine vollständige Verständigung unter den Interessenten stattgefunden habe, der auch er beitrete. Diese Verständigung besteht darin, daß man grundsäzlich erklärt, damit einverstanden zu sein, daß die von den Herren Dussaud und Revel verlangte Konzession von der Bundesversammlung ertheilt werde unter dem Vorbehalt, daß die darin nicht behandelten, aber nothwendig entstehenden Rechtsverhältnisse zwischen den Konzessionären und den Genfer Behörden nachher in einem zwischen diesen zu vereinbarenden Pflichtenheft, wie dies schon in unserm Entwurf vom 6. Juni, aber unter theilweise andern Voraussezungen, vorgesehen war, geordnet werden. Zum Konzessionsentwurf selber werden folgende Aenderungen vorgeschlagen : I. Artikel 9 soll lauten : ,,Ueber die Bentizung der Straßen ,,und Pläze und anderer öffentlicher Anlagen des Kantons und der ,,Gemeinden, durch die Einrichtungen der Straßenbahn, sei es nur ,,während des Baues,
sei es zum Bau und Betrieb der konzessionirten ,,Bahn, haben die Konzessionäre in erster Linie eine Verständigung ,,mit den betreffenden Behörden, sowohl hinsichtlich der Bedingungen, als der Entschädigung und der zu leistenden Garantien an-

1162 ,,zustreben. Das Pflichtenheft, welches diese verschiedenen Punkte ,,feststellen wird, so wie die allfälligen weitern Vereinbarungen, sind ,,dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

,,Mangels einer gütlichen Verständigung unter den Interessenten, ,,können die Konzessionäre die Benuzung der öffentlichen Anlagen ,,auf Grund und nach Maßgabe der Vorschriften der Buiidesgeseze ,,betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechtea in ,,öffentlichem Interesse beanspruchen. K II. Artikel 10 soll gestrichen und die Feststellung der darin behandelten Gebühr der Regulirung im Pflichtenheft vorbehalten werden.

III. In Artikel 20, Lemma 3, wird die Ersezung des Worts ,,fossile Kohlen" (la houille) durch den Ausdruk ,,Kohlen" (les charbons) gewünscht, und im ersten Lemma vom Art. 30 soll in der Beschreibung der nach Ablauf der Konzession an Staat und Stadt Genf fallenden Objekte, anstatt ,,Unterbau und Geleise" (de la voie et des rails) der Ausdruk ,,Anlagen" (des ouvrages) gesezt werden.

Da auch die Konzessionspetenten die Aenderung des mit unserer Botschaft vom 6. Juni vorgelegten Konzessionsentwurfs in vorstehendem Sinne wünschen, so bleibt für uns nur zu prüfen, ob in diesen Aenderungen allenfalls etwas zu finden sei, was gegen den Sinn und Inhalt der bestehenden Eisenbahngesezgebung verstößt. Wir finden indessen keine solchen Anstände, und beschränken uns lediglich auf folgende Bemerkungen, die uns zur vollen Aufklärung der Sache nothwendig scheinen : 1. Im Artikel 9 des Konzessionsenlwurfs vom 6. Juni 1879 war übereinstimmend mit dem bisher bei der Konzession von Straßenbahnen beobachteten Verfahren (Genfer Pferdebahnen, Konzession vom 17. September 1875, Eisenbahnaktensammlung III, 202, und Bieler Tramways, Konzession vom gleichen Tage, ib. S. 199) der Entscheid über Anstände, welche sich anläßlich der in diesem Artikel vorbehaltenen besondern Verhandlungen zwischen den Konzessionären und den Eigenthümern der zu benuzeuden öffentlichen Anlagen einstellen könnten, dem Bundesrath vorbehalten, davon ausgehend, daß, wenn man über die Höhe einer allenfalls zu leistenden Rekognitionsgebühr einig sei, alsdann nur die Fragen über genügende Sicherung des im weitern auf jene Anlagen angewiesenen und berechtigten Verkehrs und dergleichen übrig bleiben können, und daß, wenn man
hierüber eine unparteiische Instanz aufstellen wolle, diese ü b e r den direkte interessirten kantonalen Gewalten gesucht werden müsse. So fand man in dem Bundesrath eine offenbar hiefür geeignete Instanz, um so mehr, als demselben ja nachher auch die Uebervvachung des Baues und des Betriebs zu-

1163 steht (Art. 11 und folgende des Konzessionsentwurfes). Wir treten nun aber um so lieber der von Genf gewünschten Aenderung bei, als uns dieselbe, genau betrachtet, der bestehenden Gesezgebung angemessener und nicht unpraktischer erscheint, wie denn auch aus den Verhältnissen des konkreten Falls zu begreifen ist, wie man schließlich zum Begehren dieser Aenderungen im Gegensaz zu der Formulirung des Artikel 9 in den Straßenbahnkonzessionen vom 17. Juli 1874 kam. Die Bahn .von St. Julien nach Genf und Fernex ist zwar der Hauptsache nach eine Straßenbahn; ihre Anlage erfordert aber auch die Beanspruchung und den Erwerb von Privatgrundstüken ; es hätte also unter allen Umständen wenigstens für gewisse Streken das im Expropriationsgesez vom 1. Mai 1850 vorgesehene Verfahren angeordnet werden müssen. Nach Diesem urtheilen über die Anlagen, welche infolge der Errichtung eines öffentlichen Werks behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen nothwendig werden und über die Erstellung von Vorrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen, d. h. also bei Beanspruchung von Straßen und öffentlichen Pläzen, die im Expropriationsgesez vorgesehenen Organe (Art. 6, 7 und 26 des Expropriationsgesezes). Betrachtet man nun, wie es geschieht, die in Frage stehende Bahn und speziell deren Bau als unter die schweizerische Eisenbahngesezgebung tretend, so hat man von Rechts wegen in der Schäzungskommission die Instanz, an welche die im Art. 9 behandelten Differenzen gehören, und es erscheint der Bundesrath bloß als prorogirter Gerichtsstand, der, wenn nicht die Partheien sich ihm vertraglich unterordnen, weichen muß.

Daß aber in dem Entwurf vom 6. Juni dieser prorogirte Gerichtsstand vorgesehen wurde, folgte einfach daraus, daß in der Konferenz vom 19. April, in welcher die Vorlage unter Zuzug von Abgeordneten des Verwaltungsrathes von Genf vorberathen worden ist, dagegen keine speziellen Einwendungen erhoben worden sind.

Man begnügte sich damals Seitens des Verwaltungsraths, die Rechte der Stadt ala Eigenthümerin der zu beanspruchenden Straßen und Pläze hervorzuheben.

Eben so ist in derselben Konferenz die im Art. 10 des Entwurfs vom 6. Juni genannte Gebühr, welche für die Benuzung der öffentlichen Anlagen zu bezahlen sei, im Anschluß an die Formel vereinbart worden, welche seinerzeit
auch für die Beziehungen der Stadt Genf zur dortigen Pferdebahngesellschaft aufgestellt und welche z. B. unbeanstandet in die am 17. August 1878 ertheilte Konzession für eine Straßenbahn zwischen Genf und Voyrier eingesezt worden ist. Wenn aber die interessirten Partheien nun die Feststellung der Gebühr dem Pflichtenheft vorbehalten wollen, so haben wir gar nichts dagegen einzuwenden.

1164 Die Aenderungen endlich, die zu den Artikeln 20 und 30 gewünscht werden, beziehen sich ebenfalls auf die Bestimmungen, deren Feststellung von Anfang an im Ermessen der Interessenten gelegen hat.

Ob, wie der Verwaltungsrath der Stadt Genf am Schlußc seiner Erklärungen vom 20. November bemerkt, nachträglich zwischen demselben und den Konzessionären eine Verständigung eintritt und ins Pflichtenheft aufgenommen wird darüber, daß Taxerhühungea von den Eigenthümem der Bahn nur nach vorher eingeholter /.ustimmung der städtischen und kantonalen Behörden von Genf nachgesucht werden dürfen, berührt die Konzession nicht, und wird eventuell von uns bei Prüfung des Pflichtenheftes zu behandeln sein.

Schließlich konstatiren wir, daß der Verwaltungsrath von Genf die in seiner Zuschrift an die ständeräthliche Eisenbahnkommission vom 10. Juni angemeldete Opposition gegen den Vorbehalt des Rükkaufsrechts der Bahn von St. Julien über Genf nach Fernex nicht aufrecht erhalten hat. Wir hätten auch, so wenig wir diesem Vorbehalt eine große praktische Bedeutung beimessen, nicht verstehen können, in welcher Beziehung derselbe unberechtigt wäre.

Selbstverständlich würde der Bund, wenn es zum Rükkauf kommen sollte, in keine andern Rechte eintreten als der ursprüngliche Konzessionär, und es ist keine Rede davon, daß daraus irgend welche Eigenthumsrechte desselben an Straßen und Pläzen von Genf resultiren könnten. Wir unterlassen indessen die weitere Besprechung dieses Punktes als nunmehr gegenstandslos, und bemerken nur, daß der Vorbehalt des Rükkauftrechts bloß den klaren Bestimmungen des Artikels 27 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 Rechnung trägt.

Indem wir Ihnen den den vorstehenden Auseinandersezungen gemäß abgeänderten Konzessionsentwurf für eine Schmalspurbahn von St. Julien über Genf nach Fernex vorlegen, beantragen wir dessen Genehmigung.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Dezember 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsijdent:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

1165 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession für eine schmalspurige Strasseneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Eingabe der Herren Großrath D u s s a u d in Genf und Banquier Ch. R e v e l in Paris; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Juni 1879, und einem Nachtrag zu dieser Botschaft vom 6. Dezember 1879, beschließt: Den Herren D u s s a u d , Mitglied des Großen Rathes in Genf, und Ch. R e v e l , Banquier, rue Lafayette N° 38 in Paris, zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Straßeneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien (Departement de la Haute Savoie) über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex (Departement de l'Ain) unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Januar 1879 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3.

Der Siz der Gesellschaft ist in Genf.

1166 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 3 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. April 1880 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. April 1882 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau als schmalspurige Eisenbahn mit einer Spurweite der Geleise von l Meter erstellt.

Art. 9. Ueber die Benuzung der Sitraßen und Pläze und anderer öffentlicher Anlagen des Kantons und der Gemeinden durch die Einrichtungen der Straßenbahn, sei es nur während des Baues, sei es zum Bau und Betrieb der konzessionirten Bahn, haben die Konzessionäre in erster Linie eine Verständigung mit den betreffenden Behörden, sowohl hinsichtlich der Bedingungen als der Entschädigung und der zu leistenden Garantien anzustreben. Das Pfliehtenheft, welches diese verschiedenen Punkte feststellen wird, sowie die allfälligen weitern Vereinbarungen, sind dem Bundesrath zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Mangels einer gütlichen Verständigung unter den Interessenten können die Konzessionäre die Benuzung der öffentlichen Anlagen auf Grund und nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesgesezes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung vou Privatrechten im öffentlichen Interesse beanspruchen.

Art. 10. Die konzessionirte Gesellschaft hat an die Eigen^hümer der von ihr benuzten Straßen und Pläze eine im Pfliehtenheft zu regulirende Gebühr zu bezahlen.

Art. 11. Die Konzessionäre werden dem Bundesrath mindestens 3 Monate vor Eröffnung des Betriebs Vorschläge einreichen über die Ausübung desselben in allen seinen Theilen, die Sicherung des Verkehrs neben und auf der Bahnlinie, die Bahnpolizei u. s. w.

Der Bundesrath wird die Behörden des Kantons und der Stadt Gent

1167 über die den Bau, Unterhalt und Betrieb angehenden Vorschläge der Konzessionäre vernehmen und sodann die bezüglichen Vorschriften erlassen.

Dabei behält sich der Bundesrath ausdrüklich vor, im Einverständniß mit den eben genannten Behörden namentlich auch darüber Vorschriften aufzustellen, welche Zahl von Wagen die durch städtische Straßen passirenden Züge führen dürfen, und ob, beziehungsweise auf welche täglichen Stunden die Bewegung von Güterzügen durch diese Straßen beschränkt werden soll.

Vorbehaltlich der Fixirung der betreffenden Streken soll die Fahrgeschwindigkeit der Züge 9 Kilometer in der Zeitstunde auf Stadtgebiet und in den Ortschaften, und 20 Kilometer per Zeitstunde auf dem Lande nicht übersteigen.

Art. 12. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Genf, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 13. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die BahnverwaltuDg behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 14. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 15. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens vier Mal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Art. 16. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf

1168 Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 17. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu bezahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchsens 21/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten, Für Abonnementsbillete zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 18. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 19. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden.

Per Stük und per Kilometer für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rappen; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rappen; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

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Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

Art. 20. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über B /io Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportât werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40°/o und diejenige für Waaren um 100% des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendun«en bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht beförö o dert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 21. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 22. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

1170 In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm ; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25 , bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 23. Die in den Artikeln 17, 19 und 20 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 24.

Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 25. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

1171 Art. 27. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daherigea Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 29. Soweit die in gegenwärtiger Konzession verstandene Schmalspurbahn öffentliche Straßen und Pläze in Anspruch nimmt, ist dieselbe als bewegliches Gut zu betrachten, und es sind darauf die Spezialgeseze über die Eisenbahnen in allem, was das Eigenthum an Grund und Boden, die Servituten und andere dingliche Rechte anbetrifft, nicht anwendbar. Namentlich können die Straßenbahnen nicht Gegenstand eines Pfandrechtes, der Nuznießung, eines Sequesters oder Faustpfandes sein.

Art. 30. Nach Ablauf der Konzession und durch die bloße Thatsache dieses Ablaufs treten der Staat und die Stadt Genf in alle Rechte der Konzessionäre ein, was das Eigenthum an den auf ihrem respektiven Grund und Boden erstellten Anlagen betrifft. Der Eintritt des Staates und der Stadt Genf in den Genuß dieser Anlagen und ihrer Zugehören ist ein unmittelbarer, und die Konzessionäre sind gehalten, denselben alles in gutem Zustande zu übergeben.

Was den übrigen Theil der Linie und die beweglichen Sachen, mit Einschluß des Rollmaterials anbetrifft, so sind Kanton und Stadt Genf verpflichtet, auf Verlangen der Konzessionäre sie zum Schäzungswerth zu übernehmen, und umgekehrt sind die Konzessionäre verpflichtet, auf Verlangen des Kantons und der Stadt Genf diese Objekte zum Schäzungswerthe abzutreten.

In diesen Fällen sollen sich die Parteien ihre Begehren drei Monate vor Ablauf der Konzession zur Kenntniß bringen.

Art. 31. Der Kanton und die Stadt Genf sind übrigens befugt, zu jeder Zeit die auf ihrem Gebiet erstellte Straßenbahn gegen gerechte, in Ermanglung gütlicher Verständigung durch das Bundesgericht zu bestimmende Entschädigung zurükzukaufen.

Mit Rüksicht auf dieses Rükkaufsrecht haben die Konzessionäre jedes Jahr ein vollständiges Inventar über ihre Aktiven und Passiven auf den 31. Dezember aufzustellen und jeder der interessirten Verwaltungen zu übergeben.

1172 Vor dem 1. Juli 1893 darf indessen vom Rükkaufsrecht nur Gebrauch gemacht werden, wenn Gründe der öffentlichen Wohlfahrt oder der Sicherheit die Beseitigung der Straßenbahnen gebieten.

Art. 32. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen ; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 221/2faehen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberscliuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' lezteru auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf

1173 Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

«. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 33. Hat der Kanton oder die Stadt Genf vor Ablauf der Konzession den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 32 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton oder die Stadt Genf haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 34. Der Bundesrath ist mit dem "Vollzuge der Vorschriften dieser Konsession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

Sundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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