1049

# S T #

Bemerkungen.

B e r n : 2 Fälle von Milzbrand.

L u z e r n : 2 rozkranke Pferde in Willisau wurden abgethan ; 2 weitere Pferde daselbst stehen unter amtsthierärztlicher Aufsicht.

Ein Fall von M i l z b r a n d kam in Pfaffnau vor. In einem Stalle in Zuswyl (Amt Willisau) konnte die wegen Milzbrand verhängte Viehverkehrsbeschränkung aufgehoben werden.

F r e i b u r g : 2 rozkranke Pferde in Greng im Seebezirk mußten abgethan werden. Die 4 in demselben Stalle befindlichen Pferde sind gesund, stehen jedoch unter thierärztlicher Aufsicht.

St. G a l l e n : Die Absehlachtung der in Jonschwy] an der Lungenseuche erkrankten Thiere ist angeordnet worden. Je nach dem weiteren Befunde wird auch die gesunde Viehhabe, bestehend aus 11 Stüken, successive abgeschlachtet werden. Das zuerst erkrankte Thier ist nicht bei der Herde aufgezogen, sondern im Monat Oktober angekauft und zu derselben gebracht worden.

T h u r g a u : In Hefenhof en mußten wegen des verzeichneten Falles von L u n g e n s e u c h e l Ochs und 3 Kühe geschlachtet werden. Stall- und Ortsbann wurden verhängt. Es wird Selbstentwiklung der Krankheit vermuthet.

W a a d t : 3 Pferde in Bex (Bezirk Aigle) wurden wegen Rozverdachts und l Pferd in Vieh (Bezirk Nyon) wegen der Wurmkrankheit sequestrirt.

W a l li s: Mehrere Stüke Vieh in Törbel mußten wegen des Lungenseuchefalles abgethan werden. Roz zeigte sich an Pferden in Monthey, Evionnaz und Martigny. Einige Pferde wurden abgethan.

In Elsaß-Lothringen ist die Lungenseuche des Rindviehs noch nicht erloschen ; sie zeigte sich in einem Stalle zu Rixheim (Kreis Mülhausen), in Egisheim (Kreis Kolmar), in Neuhof bei Straßburg und in Mülhausen (Kreis Zabern).

Milzbrand kam in drei Ortschaften vor.

1050 Das von den elsäßischen Behörden im Juli laufenden Jahres erlassene Verbot der Vieheinfuhr aus der Schweiz und Frankreich ist den 13. November aufgehoben worden.

Das großherzoglich badische Ministerium des Innern hat unterm 4. November folgende Verordnung erlassen : ,, Zur Sicherung des Vollzugs der Verordnung vom 30. August laufenden Jahres, das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn betreffend, wird bestimmt, daß die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nur gestattet wird, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens 30tägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen ist. " Am 24. November erscheinen im amtlichen Ausweis der österreichisch-ungarischen Monarchie noch durch Rinderpest verseucht in Steiermark l und in Krain 12 Ortschaften.

Im russischen Reich herrscht die Rinderpest noch immer in den an Deutschland und Oesterreich grenzenden Regierungsbezirken und in jenen am schwarzen und baltischen Meere.

B e r n , den 4. Dezember 1879.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschafts-Departement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bemerkungen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1879

Date Data Seite

1049-1050

Page Pagina Ref. No

10 010 521

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.