#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. I.

Nr. 6.

6. Februar 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die mit Italien getroffene Handels-Uebereinkunft.

(Vom 30. Januar 1879.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Rüksicht darauf, daß die seit dem Jahre 1875 schwebenden und im Laufe dieses Monats in Rom wieder aufgenommenen Unterhandlungen behufs Erneuerung des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vorerst keine Aussicht haben, zum Abschluß eines definitiven Vertrages zu führen, haben die Bevollmächtigten beider Staaten, am 28. Januar Abends, in Rom folgende Uebereinkunft unterzeichnet : ,,Art. 1. Die hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig, bis zum 31. Dezember 1879, für Alles, was Bezug hat auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit, die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

,,Art. 2. Unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen Formen in den beiden Ländern, tritt gegenwärtige Uebereinkunft sofort nach Auswechslung der Ratifikationen, welche sobald als möglich in Bern stattfinden soll, in Kraft. " Mit dieser Uebereinkunft ist nun freilich den betreffenden Interessen nur in relativer Weise Genüge gethan; allein unter den gegenwärtigen Umständen war es nicht möglich, ein günstigeres Ergebniß zu erzielen.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

11

140

In der That ist zu einer Zeit wie die jezige, wo in Europa überhaupt eine allgemeine Erneuerung der Handelsverträge im Wurfe liegt, keinem der beiden Staaten die nöthige Aktionsfreiheit gegeben, um einen Konventionaltarif zu vereinbaren, der alle in das Interessegebiet der beiden Länder fallenden Artikel umfassen würde.

Italien wollte die wichtigen Kategorien der Baumwolle, Seide und Leinen vorbehalten wissen, um darüber mit einem anderen Staate Vereinbarung zu treffen, und stellte uns für diese Artikel lediglich die Behandlung der meistbegünstigten Nation in Aussicht ; während inzwischen für unsere in diese Kategorien fallenden Erzeugnisse der italienische Generaltarif in Anwendung kommen sollte.

Wir unsererseits dagegen mußten, angesichts der unsichern Zukunft der eben gedachten Industrien, von den Verhandlungen ebenfalls ausschließen : den Wein, die Glasindustrie und die Krystalle, was hinwieder den Interessen des italienischen Handels nicht entsprach.

Eben in Voraussicht dieser Schwierigkeiten hatte der Bundesrath im vergangenen Dezember eine einfache Verlängerung des bisherigen Vertrages vorgeschlagen, gültig für so lange, bis sich die Lage besser abgeklärt hätte; allein die italienische Regierung hat erklärt, daß ihr eine Verlängerung dieses Vertrages über den 1. Februar 1879 hinaus unmöglich sei und seither diese Erklärung unseren Delegirten gegenüber wiederholt.

Aber auch noch in mehrfacher anderer Hinsicht hätte die Vereinbarung eines Konventionaltarifs im gegenwärtigen Zeitpunkte den Wünschen unserer Gewerbtreibenden nicht entsprochen. Ueberdies drang Italien auf den Abschluß eines Zollkartells behufs Unterdrükung des Schmuggels ; allein der Bundesrath konnte ohne vorgängige Prüfung aller daherigen Folgen auf eine so schwer in's Gewicht fallende Neuerung in der Organisation unseres Zollwesens nicht eintreten.

Alles wohl erwogen, erschien es daher einerseits mit großen Uebelständen und anderseits nur mit unbedeutenden Vortheilen verbunden, wollte man sich sofort durch einen definitiven Vertrag binden. Deßhalb zogen wir obige temporäre Uebereinkunft (eine ähnliche wurde zwischen Italien und Frankreich abgeschlossen) vor.

Durch diese temporäre Uebereinkunft sind uns min diejenigen Vortheile zugesichert, welche der kürzlich abgeschlossene österreichisch-italienische Handelsvertrag
darbietet, der in Bezug auf mehrere Kategorien, wie Käse, Vieh, Lein, gegerbte Häute und einige andere unbedeutendere Artikel mehr oder minder namhafte Reduktionen des italienischen Generaltarifs einräumt.

141

Auch der Veredlungsverkehr zwischen den beiden Ländern findet sich hiebei in einer Weise berüksiclitigt, wie es wenigstens theilweise den Wünschen unseres Handelsstandes entspricht. (S. Art. 10 des österreichisch-italienischen Vertrages.)

Sehr bedauerlich ist es dagegen allerdings, daß unsere übrigen Industriezweige, wie Baumwollzeug, Seidenwaaren, Uhrenartikel, Bijouterie u,, s. w., welche in dem österreichisch-italienischen Konventionaltarif nicht vorkommen, keiner Reduktion theilhaftig sind gegenüber den neuen Zöllen für Einfuhr nach Italien.

Allein es lag. wie bereits oben angedeutet wurde, nicht in unserer Macht, die Lage zu ändern, und unsere Aufgabe konnte nur sein, sie möglichst auszunuzen.

Das neue Regime ist übrigens nur ein provisorisches und wir werden nicht ermangeln, uns dahin zu verwenden, daß dasselbe durch den definitiven Vertrag möglichst gemildert werde.

Indem wir Ihnen diese Sachlage zur Kenntniß bringen, ersuchen wir Sie, dieselbe Ihrerseits dem Handels- und Industricstande Ihres Kantons mitzutheilen und dessen Aufmerksamkeit auf den österreichisch-italienischen Vertrag hinzulenken, welcher, bis auf Weiteres, für unsere Einfuhr nach Italien und für die Zölle der Ausfuhr von dorther maßgebend sein wird, und dessen wesentlichen Inhalt wir in einer der nächsten Nummern des Bundesblattes veröffentlichen werden.

Was unsere Einfuhr nach Oesterreich betrifft, mit welchem Staate die Schweiz auf dem Fuße eines Meistbegünstigungsvertrags steht, so wird eine spätere Mittheilung dem Publikum eintretendenfalls die Modifikation zur Kenntniß bringen, welche der österreichischitalienische Konventionaltarif am gegenwärtigen Stande der Dinge herbeiführen könnte.

Wir beriuzen im Uebrigen diesen neuen Anlaß, getreue, liebe Eidgenossen, um Sie unserer freundeidgenössischen Gesinnung zu versichern und Sie sammt uns in den Machtschuz Grottes zu empfehlen.

B e r n , den 30. Januar 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

142

Schweizerisch-Italienischer Handelsvertrag.

In Folge des zwischen der Schweiz und Italien am 28. Januar abbin abgeschlossenen Handelsvertrages, mit welchem gegenseitig bis 31. Dezember 1879 in Bezug auf Import, Export und Transit die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation zugesichert worden ist, finden die zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien für die Einfuhr nach Italien, sowie für die Ausfuhr aus Italien vereinbarten Zölle (Handelsvertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien vom 27. Dezember 1878) auch für die in Italien aus der Schweiz importirten Waaren Anwendung. Nachstehend folgen die betreffenden Konventionalzölle :

Nummer.

Zölle bei der Einfuhr nach Italien.

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zollbetrag.

Fr. Rp.

1 Mineralwässer, natürliche oder künstliche, und gashaltige Wässer . .

2 Weine : a. in großen oder kleinen Fässern b. in Flaschen 3 Bier : a. in großen oder kleinen Fässern b. in Flaschen 4 Branntwein : a. weder versüsst noch aromatisch gemacht, in großen oder kleinen Fässern b. versüsst oder aromatisch gemacht, in großen oder kleinen Fässern . . . .

. . .

100 Eil.

-- . 50

Hektoliter Hundert

5. 77 18. --

Hektoliter Hundert

2. 2. --

Hektoliter

12. -- 25. --

Nummer.

143

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zollbetrag.

Fr. Rp.

c, jeder Art, in Flaschen: 1) über x/a Liter bis zu 1 Liter Hundert

5 6 7 8 9 10 11

12 13 1 14 15

16 17

18

2) von .Va Liter oder weniger Rauminhalt Oele, fette: a. Olivenöl b andere Cichorien und jedes andere Kaffeesurrogat, getroknet oder auch gemahlen Bleioxyd (Bleiglätte) Kohlensaures Blei (Bleiweiß) . .

Geschwefeltes Queksilber (Zinnober) Zündhölzchen Krauter, Blüthen , Blätter , Flechten und Wurzeln, medizinische Harze, europäische, r o h . . . .

Seife: a . gemeine . . . .

. . .

b andere Siegellak Hölzer , Wurzeln , Rinden , Blätter, Flechten, Blüthen, Krauter und Früchte, zum Gebrauche der Gerberei und Färberei, nicht gemahlen Bleistifte: a. nicht ogefaßte b. gefaßte Hanf, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle und der Jute: a., roh b. gehechelt Seilerwaaren und Tauwerk aus Hanf und Flachs, auch getheert .

25 --

18. -- 100 Bai.

V)

» n

100 Eil.

V)

3. -- 6. -- 5 2. -- 5. -- 25. -- frei

2. -- 1. -- 6. -- 12. -- 30. --

frei

100 Bai.

i)

10. -- 30. --

frei frei

100 Kil.

3. --

Nummer.

144

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zollbetrag.

Fr. Bp.

19 20 21 22 23 24

25

26 27 28 29 30 31

Neze 100 Eil.

Garne von Flachs ^oder Hanf, einfach, roh, geäschert oder gebleicht T) Garne von Flachs oder Hanf, einfach, gefärbt Gezwirnte Garne, roh, geäschert oder gebleicht Gezwirnte Flachs- oder Hanfgarne, gefärbt Glatte Hanf- oder Flachsgewebe mit höchstens 5 Kettenfäden im Räume von 5 Millimeter : a. roh oder gebleicht, mit Ausnahme der Pakleinwand .

il b. Pakleinwand , Gurten und Schläuche c. gefärbt oder färbig gewebt .

11 Glatte Hanf- oder Flachsgewebe mit mehr als 5 Kettenfäden auf 5 Millimeter : a. roh , gebleicht oder theilweise aus gebleichtem Garn Ï!

b. gefärbt oder farbig gewebt . .

·n Bedrukte Flachs- oder Hanfgewebe vi Gestikte Flachs- oder Hanfgewebe .

·n Wachstuch aus Flachs oder Hanf: a. für Fußböden, getheerte Gewebe ~n b. von jeder anderen Art .

·n Wirk- und Posamentirwaaren aus Flachs oder Hanf Knopf- und Bandwaaren aus Flachs oder Hanf .

. . .

Genähte Gegenstände (Konfektion) a u s Flachs oder Hanf . . . .

4

' ~ 11. 50 17. 10 2b. 10 34. 65

23. 10 12. 38. --

57.

90.

115.

250.

75 -- -- --

20. -- 40. --

110. -- 100. -- Wie die Gewebe, aus denen sie bestehen, mit einem Z oll Zuschlag von 10 Percent.

Nummer.

145

32 33 34

35 36 37 38 39 40 41

42 43

44 45

46 47

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

a. Wollengewebe aus Streichgarn 100 Kil.

b. Wollengewebe aus Streichgarn m i t Baumwollkette . . . .

·n Gewebe aus Pferdehaar zu Siebböden fi Genähte Gegenstände (Konfektion) _, aus Wolle T Holzkohlen Brennholz Kunstschreinerholz, gesägt . . . . 100 Kil.

Eingelegte Bretter oder Tafeln, für Fußböden V) Holz, gemeines, roh, gesägt, vierkantig gemacht, einfach mit der Axt bebauen oder vorgerichtet .

Holz in dünnen Brettern zu Schachteln, Siebreifen u. dgl., ebenso in Reifen von jedweder Länge .

Möbel, nicht gepolsterte: a. aus gebogenem Holz, auch polirt, mit oder ohne Stuhlrohr 100 Kil.

b. aus gemeinem Holz, andere ·n Ruder, Pfähle, Stangen Geräthe und Arbeiten aus gemeinem Holz, verschiedene : a. weder polirt noch bemalt . .

-- b . andere . . . .

. . . 100 Kil.

Kurzwaaren aus Holz, mit Inbegriff der Kinderspielwaaren aus Holz .

11 Personenwagen für gewöhnliche Straßen : a . m i t zwei Rädern . . .

Stük b. mit vier Rädern und vier Federn y) Korbflechterarbeiten, grobe . .

Halbzeug von Holz, Stroh und anderen ähnlichen Substanzen

Zoll betrag.

Fr. Rp.

150. --

100. --

30. -- Wie die Gewebe, aus deneu sie bestehen, mit einem Zollzuschlag von 10 Percent.

frei frei 4

4. -- frei frei

7. 50 13. -- frei frei 8. --

40. -- 33. -- 110. -- frei frei

Nummer.

146

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zollbetrag.

Er. Rp.

48 Papier : a. weißes, oder im Zeug gefärbtes, v o n jeder Qualität . . . .

b. bemaltes, vergoldetes oder buntes, und Tapetenpapier .

c. Lösch- und grobes Pakpapier .

a. ordinäre Pappendekel aller Art 49 b. feine Pappendekel aller Art 50 Bücher, gedrukte, ungebunden oder einfach geheftet . . . .

51 Bücher, nicht gedrukte (Register): a. geheftet oder in Pappe gebunden b. in Leder oder Pergament gebunden c. in jeder anderen Art gebunden 52 Häute und Felle : a. rohe, frische oder trokene, nicht geeignet z u Pel/.werk . . . .

b. rohe, frische oder trokene, zu Pelzwerk 53 Sattlerarbeiten, mit Ausnahme von Pferdegeschirr und Sätteln . . .

54 Arbeiten - aus unbehaart gegerbten Fellen, mit Ausnahme der Handschuhe, der Schuhwaaren, der Koffer und der Kurzwaaren aus Leder 55 Bruch, Hammerschlag und Feilspäne von Eisen, Grußeisen und Stahl .

56 Roheisen und Eisenguß : a. Roheisen b . roher Eisenguß .

. . . .

c. Gußeisen, polirt, abgedreht, verzinnt, emaillirt oder lakirt, auch, in Verbindung mit anderen Metallen 57 Eisen in Masseln und Stahl in Blöken

100 Kil.

10. --

·n

25. -- frei frei

100 Kil.

8. frei

100 Kil.

10. -

D

15. -- 100. -

Ï)

frei

100 Kil.

5. --

T)

. 50. --

n

50. -- frei

100 Kil.

frei 4. --

·n

g 2. --

Nummer.

147

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zollbetrag.

Fr. Ep.

58

59 60 61

62

63

Eisen : a. gewalzt oder gehämmert (Stäbe von mehr als 5 Millimeter Durchmesser), und Stangen von jedweder Dimension b. in Stäben (mit Einschluß des Drahtes) von 5 oder weniger Millimeter Durchmesser oder Breite c. in Platten von 4 Millimeter Stärke und darüber d. in Platten von weniger als 4 Millimeter Stärke, und auch in Röhren Eisen und Stahl, geschmiedet, als: Radachsen, Aniser, Ambosse und andere rohe Arbeiten . . . .

Eisen- und Stahlschienen für Eisen-

100 Kil.

4. 62

8. -- 4. 62 8. --

T)

7_ 3. -

Eisen von zweiter Verarbeitung (Eisenwaaren) : a. einfaches b. mit anderen Metallen verbunden Blech oder Eisenplatten, überzogen mit Zinn, Zink oder Blei (Weißblech) : a. nicht bearbeitet b. bearbeitet, auch in Verbindung m i t anderen Metallen . . . .

Stahl : a. in Stangen, Stäben, Platten und Draht b . i n Federn jeder A r t . . . .

c. anders bearbeitet

1l

11. 80 14. --

10. 75 ·n

16. -- wie Eisen, je nach

·n

15. -- 25. --

Nnmmer.

148

64

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

a . Sensen u n d Sicheln . . . . 100 Kil.

b. Andere Geräthe und Instrumente für gewerbliche , künstlerische und landwirtschaftliche Zweke, von Eisen oder Stahl oder von Eisen u n d Stahl .

. . .

65 Nikel und dessen Legirungen mit Kupfer und Zink (Pakfong, Argentan) : a. in Würfeln, Klumpen und Bruchstüken t> b. in Blättern, Stäben und Draht T) c . i n anderen Arbeiten . . . .

11 66 a. Dampfmaschinen, unbewegliche, mit oder ohne Kessel, und hydraulische Motoren . . . .

·fi b. Dampfmaschinen , bewegliche (mit Inbegriff der Tender), Lokomobilen und Maschinen für die Schiffahrt , mit oder ohne Kessel c. andere Maschinen und abgesonderte Theile von Maschinen ·n 67 Apparate aus Kupfer oder anderen Metallen zum Erwärmen, Raffiniren, Destilliren etc.

68 Einzelne Kessel aus Eisen- oder Stahlplatten , mit oder ohne Siedevorrichtung oder Vorwärmer .

·n 69 Eisenbahnwägen : a. für Waaren oder Gepäk . .

11 b. für Reisende 70 Bausteine, roh, gesägt, bebauen oder polirt, mit Inbegriff der Statuen .

71 Dach- und Mauerziegel, Fliesen und Röhren a u s Terracotta . . . .

Zollbetrag.

Fr. Kp.

10. --

12. --

4. -- 10. -- 60. -- 6. -

8 --

6. -- ;

10. -- 8. -- 7. -- 13. --

frei frei

Nummer.

149

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Zoll betrag.

Fr. Ep.

72

73 74

75 76

77

78 79 80

81 ·82 83 84 85 «6

Andere Arbeiten aus gemeinem Thon (Schmelztiegel , Krüge , Stuben100 Kil.

öfen etc.) .

Porzellanwaaren, weiße . . . .

·n Tafeln von Glas oder Krystall : a. nicht geschliffene ' (trübe) von 4 Millimeter Dike oder darüber ·n b. geschliffene, nicht belegte .

11 Geschliffenes und . belegtes Spiegelglas mit Inbegriff der eingerahmten Spiegel . . .

11 Glas und Krystallwaaren : a. einfach geblasene oder gepreßte, weder färbig, noch geschliffen, noch gravirt b. färbige, geschliffene, bemalte, ernuillirte, vergoldete, versilberte ·n Glas, Krystall und Email in Perlen (Coriterie), geschnitten nach Art der Gemmen, oder Prismen für Leuchter, und andere ähnliche Arbeiten Stärke 11 Früchte, frische, einschließlich der Trauben Trokne Früchte, mit Ausnahme der Mandeln, Nüsse, Haselnüsse und anderer ölhaltiger Früchte, der Trauben und der Feigen 100 Kil.

Oelkuchen und dergl. Rükstände von öligen Substanzen Pferde Stük Ochsen und Stiere Kühe Färsen u n d junge Stiere . . . .

11 Kälber . .'

1. 50 12. -- 3. 75 20. -- 35. --

7. -- 11. --

30. -- 3. -- frei

2. frei frei 15. -- 7. 50 5. -- 2

Nummer.

150

87

88 89 90 91 92 93 94

95 96

97

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung.

Schafvieh und Ziegen Stük Fleisch , gesalzen oder geräuchert, oder in anderer Weise zubereitet 100 Kil.

Fische, frische, jeder A r t . . . .

100 Kil.

Butter frische .

Käse . .

. . . ' . .

Honig jeder Art Kurzwaaren : a. gemeine (mit Ausnahme derjenigen aus Holz und der Kinderspielwaaren aus Holz) b . feine . . .

Tafelförmige , aufrechtstehende und flügelförmige Pianos Andere musikalische Instrumente, mit Ausnahme der Kirchenorgeln, der tragbaren Orgeln und der Harmo-

V)

Stük

Zollbetrag.

Fr. Rp.

-. 20 20. -- frei 5. -- 8. -- 5. -- 15. --

60. 120. -- 80. --

·^

98

Kautschuk und Guttapercha , bearbeitet in Posamen tir waaren , elastischen Bändern und Geweben . 100 Kil.

Kautschuk und Guttapercha in anderen Arbeiten , mit Inbegriff von Bekleidungsgegenständen und

99

Filzhüte « . . . .

100 Stük

115. 50

32. -- 50. --

151

Nummer.

Zölle bei der Ausfahr ans Italien.

1 Borsäure

Waarenbenennung.

Einheit der Verzollung,

100 Kil Seesalz; und Steinsalz ·n Weinslein u n d Weinhefen . . . .

TI Materialien zum Gerben oder Färben, nicht gemahlen 5 Materialien zum Gerben oder Färben, gemahlen 6 Seide, r o h u n d gezwirnt . . . .

·n 7 Seidenabfälle, roh und gekämmt n 8 Hadern aller Art 9 Häute und Felle, frisch oder troken 10 Eisenerz . . . . lOOÖKil.

11 Bleierz . .

12 Kupfererz 13 Schwefel 100PKil.

14 Sämereien (Körner zum Säen) . .

·n 15 Ochsen und Stiere, im Gewichte unter Stük 250 Kilo 16 Ochsen und Stiere, andere ·n 17 Kühe, im Gewichte unter 150 Kilo ·n 18 Kühe, andere .

.

. . .

19 Färsen u n d junge Stiere . . . .

n ?,0 Kälber 21 Schweine, bis zu 20 Kilo Gewicht .

n 22 Schweine, über 20 Kilo Gewicht .

23 Frisches Fleisch und Geflügel . . lOOÖKil.

24 Käse 2 3 4

Zollbetrag.

Fr.

2.

0.

2.

Rp.

20 22 20

0 27

0.

38.

8.

8.

2.

0.

2.

5.

1.

1.

55 50 80 80 20 22 20 50 10 10

4.

5.

3.

4.

2.

1.

0.

1.

2.

2.

50 -- 40 20 10 55 10 20 --

152

Solilizssprotokoll.

Zum Zolltarif für die Einfuhr nach Italien.

1. Der aus Anlaß der inneren Steuer von versüßtem oder parfümirten Alkohol und von Alkohol jeder Art in Flaschen erhobene Zollzuschlag wird auf Grund der Annahme eines Alkoholgehaltes von 70 Graden (Hunderttheilen} bemessen.

2. Terpentinöl wird mit keinem höheren Zolle als mit Fr. 3 per 100 Kilogramm belegt werden.

3. Die mit Oel getränkten Leinen- oder Hanfgewebe werden wie 'das Wachstuch für Fußböden (Nr. 28 a) behandelt.

4. Die geköperten Leinen- und Hanfgewebe und die Damaste werden ebenso wie die glatten Gewebe behandelt.

5. Die sogenannten schiavine, gemeine Deken aus kalzinirter Wolle, ganz weiß oder mit einfachen färbigen Randstreifen, werden bis zur Menge von jährlich 400 metrischen Zentnern zum Zolle von Fr. 22. 50 per 100 Kilogramm zugelassen, unter Voraussezung reziproker Behandlung der italienischen schiavine in OesterreichUngarn und unter der Bedingung, daß der Ursprung aus Oesterreich-Ungarn durch Zeugnisse der zuständigen Behörden nachgewiesen wird.

6. Schwarze Shawls und Tücher aus Schafwolle, mit ordinärer Seidenstikerei in einer einzigen Eke, auch mit Seidenfransen versehen, werden nach der Gattung des Gewebes, unter Außerachtlassung der Stikerei und der Fransen, verzollt.

7. Platten, Tafeln und Streifen von gemeinem Holz zum Fournieren fallen nur dann unter die Nummer 37, wenn sie dünner als 2 Millimeter sind.

8. Unter der Nummer 39 sind auch gehobelte Holzgegenstände, soferne sie noch nicht fertige Arbeiten bilden, begriffen, ferner geschnittene oder gesägte Holzplatten oder Tafeln von 2 Millimeter Dike und darüber.

9. Schindeln fallen unter Nr. 40.

153 10. Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln. Löffel, Näpfe und andere Gegenstände des Hausgebrauches., Handhaben von Geräthen und Werkzeugen, mit oder ohne Zwingen, dann gemeine Holzschuhe gehören je nach ihrer Bearbeitung unter die beiden Positionen 43 a und b.

Die unter Nr. 43 begriffenen Artikel können auch mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestandtheilen von gemeinen Metallen versehen sein.

11. Als ordinärer Pappendekel werden die Pappe in Masse und die aus gekautschten, nicht zusammengeleimten Schichten hergestellten Dekel verstanden. Alle aus zusammengeleimten Papierschichten hergestellten oder mit Papier überzogenen Pappen gehören unter die feinen.

12. In Leinwand gebundene Bücher werden wie kartonnirte (Nr. 51 a) behandelt.

13. Holzkohlen-Roheisen wird gleich dem mit Steinkohlen erzeugten behandelt.

14. Die in der Position 52 b) des allgemeinen österreichischungarischen Zolltarifes enthaltenen Artikel, als : Luppeneisen (Masseln, Rohzaggel) und Millbars fallen unter die Nr. 57 des Tarifes A, soferne sie nicht von den Schlaken gereinigt sind.

Auch Ingots sind unter dieser Nummer (57) begriffen.

15. Die rochtekigen, vierekigen, sechs-, achtekigen und dergleichen Stäbe fallen nur dann unter die Nr. 58 b), wenn sie eine Seite von 5 Millimeter oder weniger haben.

16. Unter den Nummern 58 und 59 ist das Eisen begriffen, welches einfach gewalzt oder geschmiedet ist; jede weitere Bearbeitung nach dem Schmieden oder Walzen macht das Eisen zum Eisen zweiter Fabrikation. Stüke von gewalztem oder geschmiedetem Eisen zur Konstruktion von Waggons, Brüken, Maschinen oder Bauten fallen unter Nr. 58 und 59, wenn sie nicht gelocht oder anderweitig bearbeitet sind. Die T- und DoppelT-Eisen gehören in die Position 58 a). Die mit der Hand geschmiedeten Nägel, die Pflugschareisen und die Tyres (Radkranzeisen) fallen unter Nr. 59.

Die Drahtstiften, Heugabeln und Hauen fallen unter Nr. 64 b).

Ketten werden als Eisen zweiter Fabrikation (Nr. 61) behandelt.

17. Die Klempnerwaaren fallen unter Nr. 62 b).

18. Italien behält sich bezüglich der Zollbehandlung des gehärteten Stahles die Freiheit der Entschließung vor.

19. Einfach geblasene oder gepreßte Glas- und Krystallwaaren fallen auch dann noch unter Nr. 76 a), wenn sie am Rande, .Boden

154

oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind. Unter diese Position fallen auch die Flaschen aus weißem Glase.

20. Für Castradina (getroknetes und gesalzenes [pepökeltes] Fleisch von Schafvieh) wird ein ermäßigter Zoll von Fr. 5 per 100 Kilogramm für eine jährliche Einfuhrmenge bis zu 4000 metrischen Zentnern zugestanden. Die Anwendung dieses Begünstigungszolles ist jedoch an die Vorweisung von Ursprungscertifikaten gebunden.

· 21. Preßhefe wird zollfrei zugelassen.

22. Die gesalzenen sardelle, acciughe, bojane, scoranze, sgombri, lanzarde, angusigole, maride, robi und suri werden zollfrei zugelassen.

23. Der, Brindza genannte, Schaf- oder Ziegenkäse von brökeliger Masse wird zum Zolle von Fr. 3 per 100 Kilogramm unter der Bedingung zugelassen, daß der Ursprung dieses Produktes aus Oesterreich-Urigarn durch Certifikate der zuständigen Behörden nachgewiesen wird. Die zu diesem ermäßigten Zollsaze in Italien zugelassene Menge darf 800 metrische Zentner per Jahr nicht überschreiten.

24. Pfeifen aus Thon, Fayence (Majolika) oder Porzellan, auch mit Reifen oder Dekeln aus gemeinen, nicht vergoldeten oder versilberten Metallen werden als Waaren aus Thon, Fayence oder Porzellan behandelt. Dekel und andere Nebenbestandtheile aus Nikellegirungen an solchen Pfeifen werden nicht als versilbertes Metall betrachtet.

25. Hölzerne Knöpfe aller Art werden als Holzarbeiten, je nach ihrer Bearbeitung behandelt. Knöpfe aus Bein, Hörnern, Steinnuß, Papiermache und ähnlichem Materiale, ferner Pfeifenrohre aller Art mit Mundstüken aus Bein, Hörn oder Holz fallen unter die Kurzwaaren aus Holz.

26. Brieftaschen , Geldtäschchen, Cigarrentaschen , Notizbüchelchen und ähnliehe Lederarbeiten (mit Ausnahme jener aus Juchten) mit gemeinen, weder vergoldeten noch versilberten Metallen montirt, werden als gemeine Kurzwaaren verzollt. Nebenbestandtheile aus Nikellegirungen an solchen Gegenständen werden nicht als versilbertes Metall betrachtet.

27. Ordinäre, nicht garnirte Bauernfllzhüte werden bei ihrer Einfuhr über die Grenze Tyrols nach Italien zum ermäßigten Zollsaze von 15 Centimes per Stük unter der Bedingung eingelassen, daß ihr Ursprung aus Tyrol durch Zeugnisse der zuständigen Behörden erwiesen wird.

155

Zum Zolltarif für die Ausfuhr aus Italien.

Italien behält sich das Recht vor, Ausfuhrzölle von folgenden Artikeln einzuheben: 1. Hörner, Knochen u. dergl. Materialien.

2. Gegenstände für Sammlungen.

B e r n , den 30. Januar 1879.

Schweiz. Handels- & Landwirthschaftsdepartement.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

12

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die mit Italien getroffene Handels-Uebereinkunft. (Vom 30. Januar 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1879

Date Data Seite

139-155

Page Pagina Ref. No

10 010 214

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