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Botschaft des

Bundesrathes an die h Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn und SolothurnSchönbühl.

(Vom 20. März 1879.}

Tit.!

Durch Bundesbeschlüsse vom 20. März 1877 (Eisenbahnaktensammlung, neue Folge, IV, 193) und vom 20. Juni gl. J. (ib. S. 219) sind die konzessionsmäßig festgestellten und schon vorher wiederholt erstrekten Ausweis- und Baufristen I. bezüglich der Wasserfallenbahn, II. bezüglich einer Eisenbahn Solothurn-Schönbühl folgendermaßen verlängert worden: 1) bis zum 31. Dezember 1878 für die technischen und finanziellen Vorlagen und die Gesellschaftsstatuten; 2) bis zum 31. März 1879 für den Beginn der Erdarbeiten; 3) bis zum 31. März 1884 für die Vollendung und Betriebsübergabe der konzedirten Linien.

Mit Eingabe vom 24./28. Dezember 1878 hat das Direktorium der Centralbahn, als Inhaber der beiden Konzessionen, dem Bundesrathe mitgetheilt, daß eine Benuzun der erwähnten Fristen nicht stattgefunden habe, weil die finanziellen Verhältnisse der Gesell-

510 schaft dies nicht gestattet, vielmehr sich stets verschlimmert und schließlich so gestaltet haben, daß die Verwaltung es als eine Unmöglichkeit ansehen müsse, selbst auf den früher hiezu. in Aussicht genommenen Termin -- die Eröffnung der Gotthardbahn -- die 24 Millionen Franken aufzubringen, welche für den Bau der oben genannten beiden Bahnstreken erforderlich wären. Das Direktorium der Central bahn fügt bei, daß diese Mühe haben werde, die für anderweitige Bauten auf dem im Betriebe befindlichen Nez erforderlichen sieben und die für die im Jahre 1881 zur Rükzahlung kommenden Anleihen nöthigen 17 Millionen Franken aufzubringen. Sollten daneben auch die 24 Millionen für die Wasserfallenbahn und Solothurn-Schönbühl erhältlich gemacht werden können, so wäre die Centralbahn doch nicht im Stande, dieselben zu verzinsen , da die Eröffnung dieser beiden Bahnen, welche Konkurrenzen eigener Linien seien, wohl die Betriebsausgaben beträchtlich, die Einnahmen aber nur wenig steigern würde.

Trozdem werde um Fristverlängerung nachgesucht, aber lediglich in der Absicht, um wegen des vom Gäubahnkomite gegen die Centralbahn behufs Ausführung der beiden Bahnlinien angehobenen Prozesses den Thatbestand nicht einseitig zu verändern, beziehungsweise die beiden Konzessionen nicht aus Schuld der Organe der Centralbahn erlöschen zu lassen ; auch werde das Gesuch unbeschadet des dortseitigen prozessualischen Standpunktes der Nichtverpflichtung zur Ausführung der Konzessionen angemeldet.

In Uebereinstimmung mit der Ansicht der Regierung von Bern, welche fand , daß bloß um eines prozessualischen Zwekes willen eine Fristverlängerung nicht am Plaze sei, während die Regierungen von Solothurn und Baselland sich für Entsprechung des Gesuchs der Centralbahn vernehmen ließen, ist uns von unserm Post- und Eisenbahndepartement zunächst die Ablehnung dieses Gesuchs beantragt worden. Inzwischen ging aber eine nachträgliche Aeußerung der Regierung von Bern ein, womit diese in Würdigung einer Eingabe der Direktion der Emmenthalbahn und der von dieser vorgebrachten Gründe erklärte, daß sie sich der von der Centralbahn nachgesuchten Fristerstrekung nicht mehr widerseze.

Die Direktion der Emmenthalbahn fürchtet nämlich, es könnte eine Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs auch zu einem Prozesse führen hinsichtlich der Vollziehung
einer zwischen ihr und der Centralbahn am 23./24. September 1873 abgeschlossenen Uebereinkunft, welche die Verbindlichkeit gewisser darin von der Centralbahngesellschaft, übernommenen »Verpflichtungen an die Voraussezung knüpft, daß dieser die Konzession der Bahn SolothurnSchönbühl ertheilt und im Falle der Ertheilung dauernd verbleiben werde.

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Bloß auf die Begründung hin, mit welcher die Centralbahn ihr Fristerstrekungsgesuch eingereicht hat, und im Widerspruch mit der Ansicht einer der betheiligten Kantonsregierungen könnten auch wir kaum zu einer empfehlenden Vorlage kommen. Nachdem aber jener Widerspruch dahingefallen ist und der Rükzug mit der Rüksichtnahme auf die bedrohte Rechtsstellung Dritter begründet wird, wollten wir nicht unterlassen, die Sache auch nach dieser Seite zu prüfen. Und in der That können wir uns der Erkenntniß nicht verschließen, daß eine billige Rüksichtnahme auf die Interessen des Gäubahnkomite, welches von der Centralbahn die Ausführung der Konzession auf dem Prozeßweg verlangt, und auf die der Emmenthalbahn, welche befürchtet, beim Untergang der Konzession Solothurn-Schönbühl zu einem Prozeß mit der Centralbahn gezwungen zu werden, dessen Pendenz allein sie schwer schädigen könnte, sobald zur Fristverlängerung führen dürfte, als nicht besondere Hindernisse derselben sich entgegenstellen.

Solche besondere Hindernisse nun kennen wir nicht. Ob neben den vielen andern Konzessionen, die ihrer Ausführung noch harren, auch noch die der Wasserfallen- und der Solothurn-Sehönbühl-Bahn, wenn auch mit besonders geringer Aussicht auf Verwirklichung, forterhalten werden, beeinträchtigt jedenfalls die hoheitliche Stellung des Bundes nicht. Die immerhin denkbare Gefahr, daß der formelle Fortbestand der Konzessionen reelle Bestrebungen für das Zustandekommen der resp. Eisenbahnen hindern könnte, wird vollkommen beseitigt durch die übliche Klausel zu Gunsten des während der Konzessionsdauer auftretenden und finanziell besser situirten Bewerbers. Eine Schädigung aber irgendwelcher, mit dem Bestand der Konzessionen zusammenhängender Rechte Dritter ist vermieden.

Wir kommen daher zu dem Antrag, Sie wollen dem nachstehenden Beschlußantrag Ihre Genehmigung ertheilen, und fügen nur noch bei, daß wir als verlängerten Termin für die Einbringung der technischen und finanziellen Vorlagen denjenigen Zeitpunkt vorschlagen, welcher von der Centralbahn schon anläßlich ihrer Fristerstrekungsgesuche von 1876 und 1877 proponirt, damals aber in der Hoffnung zurükgewiesen worden ist, daß die Möglichkeit des Baubeginnes sich früher herausstellen werde, immerhin in der Meinung , daß dadurch vertragliche Verpflichtungen nicht berührt und
beeinträchtigt werden sollen, welche allenfalls hinsichtlich des Zeitpunktes der Vollendung der Linien anderweitig eingegangen wurden, und daß dieser Vorbehalt in gleicher Weise in den Bundesbesehluß aufzunehmen ist, wie dies am 20. März 1877 bei der damaligen Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn geschah.

512 Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn und die Eisenbahn Solothurn-Schönbühl.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, »ach Einsicht 1) eines Gesuchs des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn vom 24./2S. Dezember 1878; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. März 1879, beschließt: 1. Die am 20. März 1877 für die W a s s e r f a 11 e n b a h n (Eisenbahnaktensammlung, neue Folge, IV, 193}, am 20. Juni 1877 für die Eisenbahn S o l o t h u r n - S c h ö n b ü h l (ib. S. 219) er-

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strekten Fristen werden, unter Vorbehalt der vertraglich erworbenen Rechte Dritter, neuerdings, und zwar folgendermaßen verlängert: a. Bis zum 31. Dezember 1881 sind dem Bundesrathe die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten einer allenfalls neu zu bildenden Gesellschaft einzureichen ; b. vor dem 31. März 1882 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen ; c. bis zum 31. März 1887 sind die beiden Linien zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

2. Wenn inner dieser Frist die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekten Frist die Konzessionen zurükzuziehen und einem andern Erwerber zu übertragen, sofern die Centralbahn inner einer dannzumal anzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bietet.

3. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn und Solothurn-Schönbühl. (Vom 20. März 1879.}

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22.03.1879

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