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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Kantonsverfassung von Neuenburg.

(Vom 27. November 1879.)

Tit.

Am 29. Mai d. J. beschloß der Große Rath des Kantons Neuenburg eine Revision vom Art. 39 der Verfassung. Nachdem dieser neue Artikel in der Volksabstimmung vom 28. und 29. Juni mit 3756 von 4275 stimmenden Bürgern angenommen worden, erklärte der Große Rath mit Dekret vom 17. November 1879 denselben in Kraft. In Folge dessen stellte der Staatsrath mit Schreiben vom 21. gl. Mts. das Gesuch um Bewirkung der Gewährleistung des Bundes.

Der neue Art. 39 lautet wie folgt: "Dem Großen Rathe steht das Recht zu, Geseze zu erlassen und aufzuheben ; er beschließt die Steuern, Ausgaben, Anlehen, Käufe und Veräußerungen von Staatsgütern; er sezt das Budget, sowie die Besoldung der Beamten fest, genehmigt die Verträge und Konkordate inner den Grenzen der Bundesverfassung und ernennt die Abgeordneten des Kantons in den Ständerath; er bewilligt die Naturalisationen und ordnet die Bedingungen derselben; er übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet in Konfliktfällen zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er läßt sich alljährlich über die Geschäftsführung des Staatsrathes Bericht

984 erstatten, prüft und genehmigt die Staatsrechnungen, welche zu veröffentlichen sind.

,,Die Geseze sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn 3000 Wähler es verlangen. Das Gleiche ist der Fall bei allgemein verbindlichen Beschlüssen, die nicht dringlicher Natur sind.

,,Die Dringlichkeit kann vom Großen Rathe nur beschlossen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung theilnehmenden Mitglieder.

,,Das Gesez wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche festsezen.1' Diese Revision unterscheidet sich von dem alten Art. 39 der Verfassung einzig in dem Punkte, daß nun mit Bezug auf alle Geseze und allgemein verbindlichen Beschlüsse nicht dringlicher Natur das fakultative Referendum eingeführt wird, während bis jezt bloß das obligatoriscl Finanzreferendum bestanden hat.

Was den weitern Iniiali, derselben betrifft, so versteht es sich von selbst, daß mit Rükuicht auf die Naturalisation, auf das Recht der Begnadigung und der Amnestie die Rechte vorbehalten bleiben, welche durch die Bundesverfassung und die Bundesgesezgebung den Bundesbehörden zugeschieden sind.

Im Uebrigen gibt diese Revision zu keinen Bemerkungen Anlaß. Wir beantragen daher, dem vorgelegten Dekrete durch die Annahme des folgenden Beschlußentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. November 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Neuenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 27. November 1879 über ein Dekret des Großen Rathes des Kantons Neuenburg vom 29. Mai 1879, betreffend Abänderung des Art. 39 der neuenburgischen Kantonsverfassung vom 21. November 1858; in E r w ä g u n g : daß der revidirte Art. 39 der Verfassung von Neuenburg nichts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspräche wäre; daß derselbe von der Mehrheit der an d e r V o l k s a b s t i m m u n g theilnehmenden Bürger angenommen wurde, beschließt: 1. Dem revidirten Art. 39 der Kantonsverfassung von Neuenburg wird die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Bundesgesezes über die Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren.

(Vom 28. November 1879).

Tit.

Am verflossenen 19. Juni hat der Nationalrath folgende Motion der Herren Arnold Grosjean und Genossen angenommen: ,,In Ausführung des ständeräthlichen Postulats vom ,,23. Dezember 1876, Nr. 101, ist der Bundesrath eingeladen, ,,auf die nächste Dezember-Sizung einen Bericht und An,,träge betreffend ein Gesez über Kontrolirung und Garantie ,,der Gold- und Silberwaaren vorzulegen."

Jenes Postulat Nr. 101 lautet wie folgt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, Erhebungen zu machen, ,,ob es nicht statthaft wäre, durch Bundesgeseze zu ordnen : 1) die Kontrolirung der Fabrikation und des Verkaufs ,,der Gold- und Silberwaaren ; ,,2) den Schuz der Fabrikmarken.a Da die Frage der Fabrikmarken Gegenstand einer besondern Botschaft ist, so behandeln wir hier ausschließlich die Frage betreffs Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Kantonsverfassung von Neuenburg. (Vom 27. November 1879.)

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Jahr

1879

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06.12.1879

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983-986

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