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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung vom Artikel 10 der Konzession für die Drathseilbahn vom Brienzersee zum Hôtel Giessbach.

(Vom 18. Dezember 1879.)

Tit. !

Absaz 2 und 3 vom Art. 10 der Konzession für die Drathseilbahn vom Brienzersee zum Hôtel Gießbach, vom 18. Dezember 1 878, enthalten bezüglich des Gepäktransportes die nachstehenden Bestimmungen : ,,Das Handgepäk, welches die die Bahn benuzenden Reisenden mit sich führen, wird unentgeltlich befördert.

,,Für anderweitiges Gepäk beträgt die Taxe: ,,bis auf 25 Kilogramm Gewicht 25 Rp.

,,über 25 ,, ,, 50 ,, « Diese Umschreibung leidet, wie die Praxis gezeigt hat, an einer Unvollständigkeit, denn nach dem genauen Wortlaut derselben beträgt die Maximaltaxe, gleichviel ob die Stükzahl l oder 10, bezw.

das Gewicht 30 oder 400 und mehr Kilogramm ausmache, immer 50 Rp., ein Verstoß gegen die in den übrigen Eisenbahnkonzessionen ausdrüklich angeordnete Taxproportionalität, der mit Recht beseitigt zu werden verdient. Die Konzessionäre ihrerseits hatten die Sache in dem Sinne aufgefaßt, daß die zitirten Ansäze auf jedes einzelne Stük anwendbar seien. Dieser Auffassung konnte unser Eisenbahn-

1244 département beim dermaligen Wortlaut des Artikels jedoch nicht beipflichten, sondern es verwies die Herren Ha u s er auf den. Weg der Konzessionsänderung, den sie, nachdem während der ersten" Betriebssaison vom 20. Juli bis 30. September dieses Jahres genau nach Art. 10 verfahren worden, nunmehr betreten haben. Das diesfallsige Begehren geht dahin, fürderhin die Taxirung des auf der Drathseilbahn beförderten Gepäkes per Stük je nach dem Gewicht desselben vornehmen zu dürfen.

Die Regierung von Bern hat sich der gewünschten Aenderung nicht widersezen zu wollen erklärt.

Der Bundesrath weicht in Berüksichtigung der besondern Verhältnisse dieser Drathseilbahn nur insofern von dem Vorschlage der Petenten ab, als er im Interesse der Einfachheit im Expeditionsdienste und einer matériel] gleichmäßigen Taxberechnung für Alle an Stelle einer Doppelberechnung nach Stükzahl und Gewicht die einfache Gewichtberechnung sezt.

Ein ursprünglich gestelltes Begehren um Aufnahme einer Taxe für Extrazüge in die Konzession ist zurükgezogen worden, da dieser Punkt anderweitig reglirt wird.

Wir beantragen Ihnen demnach die Gutheißung des nachstehenden Beschlußentwurfes, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Dezember 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

1245 (Entwurf)

ßundesbeschluss betreffend

Abänderung vom Art. 10 der Konzession einer Drathseilbahn vom Brienzersee zum Hôtel Giessbach, vom 18. Dezember 1878.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Herren Gebrüder Hauser zum Gießbach, vom 30. Oktober 1879; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1879, beschließt : 1. Absaz 3 vom Art. 10 des Bundesbeschlusses betreffend Konzession einer Drathseilbahn vom Brienzersee zum Hôtel Gießbach, vom 18. Dezember 1878, erhält die nachstehend veränderte Fassung: ,,Für anderweitiges Gepäck beträgt die Taxe für je 25 Kilogramm oder einen Bruchtheil dieses Gewichtes 25 Rp.tt 2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung vom Artikel 10 der Konzession für die Drathseilbahn vom Brienzersee zum Hôtel Giessbach.

(Vom 18. Dezember 1879.)

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Bundesblatt

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Jahr

1879

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3

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57

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1879

Date Data Seite

1243-1245

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10 010 549

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