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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Motion der Herren Nationalräthe v. Buren und Häberlin in Bezug auf die Verordnung über Vollziehung des Bundesgesezes betreffend Militärpflichtersaz.

(Vom 7. März 1879).

Tit.!

Unterm 4. Dezember 1878 wurde von den Herren Nationalräthen V. Buren und Häberlin nachstehende Motion eingereicht: ,,Der Nationalrath, ,,in E r w ä g u n g : ,,1) daß Art. l der Vollziehungsverordnung des Bundesrathes zum Bundesgesez betreffend Militärpflichtersaz über die Bestimmungen desselben hinausgeht, indem das Bundesgesez vom 28." Juni 1878 im Art. l festsezt.

,,,,Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche, innerhalb ,,,,oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft woh,,,,nende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Mili,,,,tärdienst leistet, hat dafür einen jährlichen Ersaz in Geld ,,,,zu entrichten. " ,,während Art. l der Vollziehungsverordnung hingegen nebst den ganz oder theilweise befreiten Personen auch ein-

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getheilte Pflichtige, welche den Dienst in einem Jahre versäumt haben, der Steuer unterwirft; ,,2) daß in der Berathung des Gesezes betreffend den Militärpflichtersa eine in der ersten vom Volke verworfenen Gesezesvorlage , sowie -- bereits etwas gemildert -- in dem bundesräthlichen Entwurfe zur zweiten Gesezesvorlage enthaltene ähnliche Bestimmung über Besteuerung Solcher, welche den Dienst versäumen, vom Nationalrathe verworfen und aus der Gesezesvorlage entfernt worden ist, wolle b e s c h l i e ß e n : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Vollziehungsverordnung zum Geseze betreffend den Militärpflichtersaz mit diesem in Einklang zu bringen."

Der Nationalrath erklärte in seiner Sizung vom 6. Dezember abhin diese Motion für erheblich und lud den Bundesrath zur BerichterstattungO ein.

Demgemäß haben wir die Ehre, Ihnen nachstehenden Bericht zu unterbreiten.

Im ersten Bundesgesez über Militärpflichtersaz, vom 23. Dezember 1875, enthielt Art. l, drittes Alinea, folgende Bestimmung: Eingetheilte Wehrpflichtige, welche im Laufe eines Jahres einen Dienst versäumen, haben die Steuer ebenfalls zu entrichten; dieselbe kann aber mit Rüksicht auf die geleisteten Dienste, die Dauer und die Gründe der Dienstversäumniss ermäßigt oder ganz erlassen werden.· Dieses Gesez wurde in der Volksabstimmung vom 9. Juli 1876 verworfen.

Im Entwurf des Bundesrathes für die zweite Gesezesvorlage lautet Art. 1, drittes Alinea, wie folgt: ,,Wehrpflichtige , welche im Laufe eines Jahres den gesezlich vorgeschriebenen Unterrichtskursen oder den dafür angeordneten Nachkursen nicht beiwohnen, oder sonst einem Aufgebot nicht Folge leisten, haben die Steuer ebenfalls zu entrichten. Erstrekt sich diese Versäumniss auf höchstens die Hälfte der den Einzelnen betreffenden Diensttage, so ist nur die halbe Steuer zu bezahlen. Wenn ein Wehrpflichtiger im folgenden Jahre den versäumten Dienst nachholt, so hat er das Recht, die für denselben bezahlte Steuer zurükzufordern."

399 Dieses Alinea wurde dann aber durch Beschluß beider Räthe ·vom 27. Mai 1877 beseitigt und an dessen Stelle folgendes gesezt: ,,Wehrpflichtige, welche nach persönlicher Dienstleistung während mindestens acht Jahren für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesezes über die Militärorganisation temporär befreit werden , haben die Hälfte der für die betreffende Altersklasse festgesezten Steuer zu entrichten sofern leztere nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muß."

Nachdem sodann auch dieses Gesez durch Volksabstimmung o vom 21. Oktober 1877 verworfen worden war, wurde im dritten hierauf erlassenen Geseze vom 28. Juni 1878, welches gegenwärtig in Kraft besteht, das dritte, oben erwähnte Alinea ganz weggelassen.

Es enthält nun allerdings das Bundesgesez keine ausdrükliche Bestimmung über einjährige Dienstversäumniss Dio Vollziehungsverordnung vom 16. Oktober 1878 bezeichnet O o dagegen im Art. l, Litt, a als ersazptlichtig auch ,,eingetheilte Pflichtige, welche den Dienst in einem Jahre versäumt haben."

Es will nun mit Rüksicht hierauf ein Widerspruch zwischen dem Gesez und der Verordnung gefunden werden.

Wir können jedoch eine solche Ansicht nicht theilen und erlauben u n s , die Begründung hiefür im Verlaufe dieses Berichtes darzulegen.

Um zu erfahren, wie es mit der Anwendung von Bestimmungen über Ersazpflicht für einjährige Dienstversäumnisse in den Kantonen bisher gehalten worden ist, haben wir sämmtliche Kantonsregierungen durch Zirkularschreiben um Auskunft darüber ersucht. Aus den eingegangenen Berichten ergibt sich,, daß bis *'jezt O O O O folgendes Verfahren in den Kantonen geübt worden ist.

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In Z ü r i c h hat jeder im wehrpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger den Militärpflichtersaz zu leisten , gleichviel , ob derselbe ganz befreit war oder nur den Dienst eines Jahres versäumte.

Gemäß den Bestimmungen des zürcherischen Gesezes über Militärpflichtersaz Art. 8, bezahlen Dienstpflichtige, welche wenigstens die Hälfte der im Laufe eines Jahres sie treffenden Dienstleistung erfüllt haben , die Hälfte des Ersazes. Sind sie dagegen unter der Hälfte geblieben, so haben sie den ganzen Ersaz zu entrichten.

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Bei Offizieren und Unteroffizieren , welche einer Aufforderung zu einem Cadresdieust nicht folgten , findet eine Besteuerung aus dem Grunde nicht statt, weil dieser Dienst denselben nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben wird und bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden muß.

In B e r n haben, gemäß den Bestimmungen der §§ l und 4 des Militärsteuergesezes vom 9. Mai 1863, die vom aktiven Dienst für zwei oder mehr Jahre Dispensirten die Militärsteuer zu bezahlen, jedoch nur die Hälfte der ordentlichen Taxe.

In L u z e r n werden Offiziere und Mannschaft, wenn sie von Wiederholungs- oder Spezialkursen dispensirt sind, zu einem Nachdienst angehalten. Bei eintretender Dispensation vom Nachdienst ist eine nach Vermögen und Erwerb des Betreffenden berechnete Militärsteuer zu entrichten.

In S c h w y z worden Militärpflichtige , die aus genügenden Ursachen , wie Krankheit, verhindert waren , effektiven Dienst, zu leisten, im gleichen Jahr zu keiner Ersazleistung angehalten. Dagegen wurden solche Dienstpflichtige, die ohne genügende Entschuldigung den Dienst versäumten, mit einer Geldbuße, eventuell mit Arrest, belegt.

0 b w a l d e n bezieht für Dienstversäumnisse eine Personal taxe.

In Nidwalden werden einjährige Dienstversäumnisse mit keiner Buße belegt; nur bei unentschuldigten Versäumnissen werden die Pflichtigen zu einem Nachkurs angehalten.

U

r i verhängt i n Fällen v o n einjähriger Dienstversäumniss

Z u g. Alle diejenigen Dienstpflichtigen , welche den Millitär diensl während einem oder mehreren Jahren versäumten , werden zur Bezahlung eines Ersazes angehalten.

Bei Abwesenheitsbewilligungen kommt eine Urlaubstaxe zur Anwendung , die im auszugspflichtig Alter im Maximum Fr. 30 beträgt.

G l a r u s verfügt, daß Dienstpflichtige aus der Klasse der Rekruten des Bundesauszuges und der Bundesreserve, die sich zur Zeit von Musterungen und militärischen Uebungen außer Landes aufgehalten hatten, nach dem Ermessen der Militärkommission entweder einen Nachdienst zu bestehen oder eine Buße von Fr. 2--50 an die Militärkasse zu entrichten haben.

Die wegen Landesabwesenheit uneingetheilten Offizieraspiranten und übrigen Wehrpflichtigen wurden jährlich verhältnissmässig die

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abwesende eingeteilte Mannschaft dagegen nur für die Jahrgänge taxirt wo ihre Kompagnie in den Dienst gerufen wurde.

B äse l - S t a d t verfugt in seiner Militärorganisation, § 3 4 : Militärpflichtige, welche aus andern als gehörig nachgewiesenen legalen Ursachen Instruktionen oder Dienstleistungen ihrer Korps versäumt h a b e n , sollen auf Anordnung der betreffenden Waffenchefs, unbeschadet anderweitig verwirkter Strafe, bei der Instruktion der Rekruten oder sonst bei passender Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Dienstzeit angebalten werden.

§ 25. Diejenigen aber, welche ihre Versäumnisse genügend zu entschuldigen vermögen, unterliegen für jedes versäumte DienstJahr einer Taxe gleich den wegen Gebrechen des Dienstes Enthobenen , welche bei Versäumniss längerer und wichtiger Dienste durch den KleinenRathh angemessen erhöht werden kann. Von dieser Taxe sind einzig befreit Diejenigen, welche entweder im Ausland in fester Kondition stehen, oder sich zu ihrer weitern Ausbildung auswärts aufhalten.

In B a s e l - L a n d s c h a f t werden zur Steuer angehalten: a. die bei der Rekrutenaushebung für ein oder zwei Jahre zurükgestellten Pflichtigen für die Zeit der Zurükstellung; b. die Mannschaft der Jahrgänge von 1855 un, welche sich ein oder mehrere Jahre zu spät zur Rekrutirung gestellt hat, mit Ausnahme derjenigen Kavalleristen, welche sich zu zehnjährigem Dienst im Auszug verpflichtet haben ; c. die eingeteilten Dienstpflichtigen , welche gemäß Art. 2 der Militärorganisation zeitweise von der Dienstpflicht enthoben sind, für die Dauer dieser Enthebung, so namentlich die Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-Beamten und Angestellten ; d. die mit Urlaub im Ausland abwesenden Dienstpflichtigen für die Dauer des Urlaubs; e. diejenigen im Lande anwesenden Dienstpflichtigen, welche aus irgend einem Grunde den in das betreffende Jahr gefallenen Dienst versäumt haben.

In F r ei b ü r g werden sämmtliche Dienstpflichtige, welche während des laufenden Jahres den ihnen zufallenden Dienst versäumt haben, der Taxe unterworfen. Diejenigen, welche sich außer Landes begeben , um sich dem Militärdienst zu entziehen , werden mit der doppelten Taxe belegt und, wenn ohne Erlaubniß abwesend, als Ausreißer bestraft.

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S o l o t h u r n verpflichtet alle Diejenigen, welche einen Militärdienst versäumten, gleich den übrigen Ersazpflichtigen, zur Bezahlung der Militärsteuer für das betreffende Jahr, mit Ausnahme der ärztlich Dispensrte oder Ueberzähligen A p p e n z e l l A. R h. besteuert n lle Militärdienstpflichtigen welche den Dienst in einem Jahre versäumt haben.

A p p e n z e l l I. R h. belegt Dienstversäumnisse mit einer Ersazsteuer von Fr. 2--20.

In St. G a l l e n sind Militärpflichtige, welche einer ordentlichen oder außerordentlichen Instruktion nicht beiwohnten, - mit einziger Ausnahme der ärztlich Dispensirten -- verpflichtet, einen Beitrag von Fr. 3--30 an die Staatskasse zu entrichten. Wer einen einzelnen Inspektions- oder Uebungstag versäumt hatte, mußte bisher, nach den gleichen Grundsäzen , einen Betrag von Fr. 1--10 erlegen.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Militärorganisation wird von Solchen , welche bei mehreren Diensten des gleichen Jahres einen derselben bestanden und einen andern versäumt haben, keine Steuer mehr erhoben.

Graubünden bestrafte bis zum Jahr 1875 diejenigen Milizen, die unentschuldigt vom Militärdienst ausgeblieben waren, mit Fr. 15, und es hatten dieselben überdies noch einen Strafkurs von 15 Tagen in eigener Verpflegung zu bestehen. Seit 1875 und 1876 wurde keine Steuer verhängt. Im Jahr 1877 mußte eine Ersatzsteuer bezahlt werden. Im Jahr 1878 wurde folgendes Verfahren eingehalten : 1. Die ohne Entschuldigung an den Wiederholungskursen Ausgebliebenen wurden mit Fr. 20 bestraft und hatten zudem den Nachdienst zu bestehen. Wer auch diesen versäumte, wurde mit 14 Tagen Arrest in eigener Verpflegung bestraft.

2. Die von den Wiederholungskursen Dispensirten waren zum Nachdienst verpflichtet und solche, die für das ganze Jahr dispensirt worden waren, wurden als Ersatzpflichtige behandelt.

A a r g a u belegte jeden Militärpflichtigen, der entweder zu einer Rekrutenschule , in die er kommandir war, oder zu einem Wiederholungskurs des Korps, dem er zugetheilt war, nicht einrükte für das betreffende Jahr mit einer Militärsteuer.

Im T h u r g a, u wurden alle Wehrpflichtigen, welche nicht wenigstens die Hälfte des Dienstes ihrer Klasse geleistet hatten, für das betreffende Jahr mit der Pflichtersazsteuer belegt.

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In S c h a f f h a u s e n enthält § 147 der kantonalen Militärorganisation folgende Bestimmung: ,,Alle Kantonsbürger welche nicht in einem und um Kanton oder im Ausland niedergelassen sind, sowie die hier Niedergelassenen anderer Kantone die, aus welchem Grunde i m m e r , des Militärdienstes enthoben sind, haben jedes Jahr, in welchem sie keinen Dienst leisten, einen angemessenen Beitrag zu bezahlen.'In W a a d t hat jeder Wehrpflichtige, der aus irgend einem Grund während eines ganzen Jahres keinen Militärdienst geleistet hat, den jährlichen Ersaz zu bezahlen. Kanu er seine Abwesenheit nicht rechtfertigen, so wird er überdies noch bestraft.

Im W a l l i s hatte jeder Militärpflichtige bis zürn Jahr 1876 wenn er aus irgend einem Grunde während eines ganzen Jahres keinen Dienst geleistet, den jährlichen Ersaz zu bezahlen. Vorn Jahr 1877 an wurden nur die Landesabwesenden, die keinen Militärdienst leisteten, zum Ersaz angehalten. Die Kranken bezahlten n u r für Dienstdispens Fr. 2. Diejenigen Pflichtigen, die ohne genügende Entschuldigung sich dem Dienste entzogen, hatten den jährlichen Ersaz zu leisten und wurden überdies noch disziplinarisch bestraft.

In N e u e n b u r g hatte jeder Militärpflichtige, der aus irgend einem Grunde während eines ganzen Jahres keinen Militärdienst geleistet, den jährlichen Ersaz zu bezahlen und überdies noch die durch das eidg. Militärstrafgesez vorgesehene Strafe zu bestehen.

G e n f bezog von jedem Wehrpflichtigen, der während eines ganzen Jahres keinen oder nur theilweisen Militärdienst geleistet hatte, die jährliche Ersazsteuer. Ueberdies wurde derselbe, wenn er sein Versäumniß nicht rechtfertigen konnte, disziplinarisch bestraft. Ausnahmsweise wurde die Taxe von Denjenigen nicht gefordert, welche einen Nachdienst, bestanden.

T e s s i n bezog von denjenigen Wehrpflichtigen, welche den Militärdienst in einem Jahre versäumten, die gleiche Steuer wie von den vom persönlichen Dienst befreiten Personen.

Aus vorstehender Zusammenstellung ist ersichtlich, daß 23 Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden Zug, Basel Stadt und Land, Freiburg, Solothurn, Appenzell beide Rhode, St. Gallen, Graubünden Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Tessin) in ihrer bisher geübten Praxis für einjährige Dienstversäumniss eine Ersazsteuer oder Buße auferlegt haben und nur 2 Kantone (Schwyz und Nidwaiden) davon Umgang nahmen.

404 Es würde demnach durch Befreiung von der Ersazsteuer derjenigen Pflichtigen, welche den Dienst in einem Jahr versäumt haben, mit der bisherigen Uebung gebrochen und überdies auch nach unserer Ansicht · damit ein ganz unbilliges Verfahren einge, führt. Denn es entstünde nicht nur durch Einführung dieser Maßregel eine für den Bund und die Kantone sehr fühlbare finanzielle Einbuße, sondern es müßte darunter auch die militärische Disziplin leiden, und es würden stoßende Ungleichheiten in der Behandlung der Ersazpflichtigen entstehen.

Es handelt sich in den meisten Fällen nicht nur um das Versäumniß von einem Jahr, sondern faktisch um solche von zwei und > mehr Jahren, da die Wiederholungskurse für den einzelnen Dienstpflichtigen nicht jedes Jahr stattfinden.

Zudem würde der den Dienst Versäumende hiedurch besser gestellt als der Untaugliche, da wohl in den meisten Fällen nicht Krankheit, sondern andere Ursachen den Grund der Versäumniß bilden. Was den behaupteten Widerspruch zwischen dem Gcsez und der Vollziehungsverordnung anbelangt, so vermögen wir denselben nicht einzusehen. Es hat nach Art. l des Bundesgesezes jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, dafür einen j ä h r l i c h e n E r s a z an Geld zu entrichten."

Hiemit ist doch wohl gesagt, daß er für j e d e s J a h r , in welchem er keinen Dienst leistet, steuerpflichtig ist. Denn wollte man aus dem Gesez in diesem Falle eine Steuerbefreiung ableiten, so könnte man dieselbe eben so gut auch auf zwei oder drei Jahre Versäumniß erstreken.

Der Sinn und Geist des Gesezes, welcher will, daß j e d e r , der seinen Dienst nicht effektiv leistet, dafür zur Steuer herangezogen werde, schließt aber jede Ausnahme, die nicht ausdrüklich erwähnt ist, aus.

Nun aber findet sich im Gesez k e i n e Bestimmung , welche einjährige Dienstversäumnisse von der Ersazsteuer befreit, und es steht daher der Art. l der Vollziehungsverordnung in keinem Widerspruch zum Gesez.

Der Umstand, daß in das später vom Volk verworfene Gesez im Art. 4 eine vom Bundesrath beantragte Bestimmung, die für einjährige Dienstversäumnisse eine Ersazsteuer ausdrüklich anordnete, nicht aufgenommen wurde, beweist keineswegs die Unzuläßigkeit dieser schon im Art. l des Gesezes ausgesprochenen Bestimmung.

405

Es ist nicht nothwendig, daß die Interpretation eines Gesezes paragraphen im Gesez, selbst niedergelegt werde, wie dies durch das dritte Alinea des Art. 4 irn bundesräthlichen Entwurfe erfolgt ist.

Da nun überdies eine Abänderung der Verordnung im Sinne der Entlastung für einjährige Dienstversäumnisse von den meisten Kantonen nicht gewünscht wird, sich im Gegentheil verschiedene Kantonsregierungen in ganz bestimmter Weise gegen eine derartige Abänderung aussprechen; da dieselbe im militärischen und fiskalischen Interesse nur nachtheilig sein könnte, und da, wie oben erörtert worden, die Vollziehungsverordnung im Einklang mit dem Geseze steht, so erlauben wir uns den Antrag : es sei der M o t i o n d e r H e r r e n N a t i o n a l r ä t h e v. B u r e n und H a b e r lin keine Folge zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Bundesblatt 31. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidg. Abstimmung vom 19. Januar 1879.

(.Vom 8. März 1879.)

Tit.!

Das Bundesgesez betreffend dio Gewährung von Subventionen an Alpenbahnen wurde am 22. August 1878 im Nationalrathe schließlich mit 81 gegen 13 und im Ständerathe mit 35 gegen 4 Stimmen (welche sich enthielten) angenommen. Das Gesez wurde am 24. August im Bundesblatt veröffentlicht, und es ging somit die Frist zur Anbogehrung der Volksabstimmung am 22. November zu Ende. Diese Frist blieb nicht unbenuzt : vielmehr wurde während derselben die verfassungsmäßig zuläßige Volksabstimmung über das Gesez von 37,805 Bürgern verlangt.

Die daherigen Unterschriften gingen ein aus den Kantonen: Zürich .

Bern .

Freiburg Graubünden Waadt .

Neuenbürg Genf .

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.

.

.

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. 310 .

9 .

112 . 4,943 . 32,308 .

112 .

11

37,805

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Motion der Herren Nationalräthe v. Büren und Häberlin in Bezug auf die Verordnung über Vollziehung des Bundesgesezes betreffend Militärpflichtersaz. (Vom 7. März 1879).

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1879

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1879

Date Data Seite

397-406

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