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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Beschwerde des Gottfried Grob in Oberwyl bei Zug, betreffend das zugerische Erbgesez.

(Vom 15. August 1879.)

Tit.!

Der § 3, Absaz l der Uebergangsbestimmungen zu dem Erbrechte des Kantons Zug, in Kraft seit 1. Januar 1876, lautet wie folgt : ,,Leztwillige Verordnungen (§ 302 u. ff., Testamente, Ehe- und Erbverträge), die vor dem Inkrafttreten des Gesezes errichtet worden, sind -- wenn auch für selbe .die gerichtliche Ratifikation bis zum Tage des Gesezerlasses noch nicht eingeholt wurde -- nach dem Recht und Gerichtsgebrauch, die zur Zeit ihrer Errichtung gegolten haben, zu beurtheilen."

Seither trat das Bundesgesez über den Militärpflichtersaz vom 28. Juni 1878 (Amtl. Sammlung n. F., Bd. III, S. 565) in Vollziehung, dessen Artikel 5, Ziffer 2 vorschreibt, daß bei der Ermittlung des reinen Vermögens eines Ersazpflichtigen auch die Hälfte des Vermögens der Eltern oder, wenn diese nicht mehr leben, der Großeltern, im Verhältniß der Zahl der Kinder, beziehungsweise der Großkinder, in Berechnung zu ziehen sei.

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G o t t f r i e d G-rob in Oberwyl bei Zug verlangte nun im November 1878 bei dem Kantonsrathe des Kantons Zug die Aufhebung der erwähnten Uebergangsbestimmung des zugerischen Erbrechtes, weil dieselbe mit der citirten Vorschrift des Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz im Widerspruche stehe und die kantonalen Geseze den eidgenössischen weichen müssen ; allein der Kantonsrath trat auf dieses Begehren nicht ein.

In Folge dessen wandte sich Grob mit dem gleichen Gesuche an den Bundesrath, indem er dasselbe wesentlich wie folgt begründete : Bis das neue Erbrecht des Kantons Zug in Kraft getreten, habe in diesem Kanton unbeschränkte Testirfreiheit bestanden. Die Kinder und Enkel haben nicht einmal gesezlichen Anspruch auf einen Pflichttheil gehabt. Laut § 3 der Uebergangsbestimmungen zum neuen Erbrechte sollen nun alle noch unter dem alten Rechte errichteten Testamente auch in Zukunft vollständig zu Recht bestehen.

Es könne also im Kanton Zug vorkommen, daß Jemand gemäß Artikel 5, Ziffer 2 des Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz Vermögen seiner Eltern, resp. Großeltern versteuern müsse, von welchem er durch Testament schon längst ausgeschlossen sei. Die erwähnte Vorschrift des Bundesgesezes beruhe aber offenbar auf der Voraussezung, daß der Steuerpflichtige eine reelle Anwartschaft auf das Vermögen der Eltern, resp. Großeltern habe. Eine solche Anwartschaft könne nur da bestehen, wo das Institut der Notherben und des Pflichttheiles g e s e z l i c h eingeführt sei. Die fragliche Uebergangsbestimmung zum zugerischen Erbrechte stehe somit im Widerspruch mit dem innern Grunde des Bundesgesezes, und sei also aufzuheben. Im Uebrigen begründete der Petent seine Legitimation zur Beschwerdeführung durch seine Eigenschaft als Zuger- und Schweizerbürger, sowie damit, daß er den Militärpflichtersaz bezahlen und dabei anwartschaftliches Vermögen versteuern müsse.

Wir traten jedoch am 14. März und 15. April 1879 auf diese Beschwerde ebenfalls nicht ein, worauf Gottfried Grob noch an die Bundesversammlung rekurrirte. In seiner bezüglichen Eingabe an diese formulirte er nun sein Begehren dahin : es möchte der § 3 der Uebergangsbestimmungen zum zugerischen Erbrechte, weil mit Artikel 5, Ziffer 2 des Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz im Widerspruche stehend, aufgehoben erklärt und die
gesezgeberische Behörde des Kantons Zug angewiesen werden, erwähnten § 3 mit der citirten bundesgesezlichen Vorschrift in Einklang zu bringen, resp. ihn dahin abzuändern, daß auch bei dem Bestände eines noch unter dem alten Rechte errichteten Testamentes ein Pflichttheilsrecht geltend gemacht werden könne.

250 Die Regierung des Kantons Zug antwortete wie folgt: Da es sich hier um eine Bestimmung des kantonalen Erbrechtes handle, so wären die Bundesbehörden nur dann kompetent, dieselbe aufzuheben oder zu beschränken, wenn sie mit der Bundesgesezgebung im Widerspräche stünde. Dieses sei aber nicht der Fall. Artikel 5, Ziffer 2 des Bundesgesezes schreibe allgemein die Besteuerung der Anwartschaft vor. Die Anwartschaft an und für sich, sowie der Umfang derselben beruhen auf einer Präsumption und werden aus den thatsächlichen Erscheinungen gefolgert. Es sei gegenüber der bestimmten Vorschrift des Gesezes gleichgültig, ob diese Präsumption sich später erfülle oder nicht. In der gleichen Lage, wie derjenige, welcher enterbt werde -- im Kanton Zug übrigens ein sehr seltener Fall -- befinden sich auch die militärsteuerpflichtigen Personen, welche sich in ihrer Anwartschaft deßhalb getäuscht sehen, weil ihre als vermöglich geltenden Eltern beim Tode weniger Vermögen als angenommen worden, oder keines hinterlassen haben.

Der übrigens fallite Rekurrent habe also keinen Grund, den § 3 der Uebergangsbestimmungen zum zugerischen Erbrechte anzugreifen; er könnte höchstens über den Grundsaz einer Besteurung der Anwartschaft sich beschweren, der aber nicht in einem zugerischen, sondern im Bundesgesez vom 28. Juni 1878 aufgestellt sei.

Wir unsererseits theilen den Standpunkt der Regierung des Kantons Zug vollkommen. Es haben anserà Antworten an den Potenten Grob vom 14. März und 15. April abhin wesentlich die gleichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegen.

Indem wir dieselben auch jezt noch als richtig erachten, beschränken wir uns darauf, den Antrag zu stellen : Es sei auf das Begehren des Potenten nicht einzutreten.

Wir benuzen übrigens diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

O

B e r n , den 15. August 1879.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Beschwerde des Gottfried Grob in Oberwyl bei Zug, betreffend das zugerische Erbgesez. (Vom 15. August 1879.)

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30.08.1879

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