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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, Rükzölle auf Tabak und Sprit.

betreffend

(Vom 27. November 1879.)

Tit.

Durch Postulat der Bundesversammlung vom 20. Juni d. J.

(Postulatsammlung, erste Fortsezung, Nr. 189) ist der Bundesrath eingeladen worden, zu untersuchen und in der nächsten DezemberSession Bericht zu erstatten, ob und in welchem Verhältnisse Rükzölle auf denjenigen schweizerischen Fabrikaten gewährt werden können, welche durch die erhöhten Eingangsgebühren auf Tabak und Sprit berührt werden (Amtl. Samml. n. F., Bd. IV, 8. 347).

In Erstattung unseres diesfälligen Berichtes haben wir zunächst die erste Frage, nämlich, ob Rükzölle zu gewähren seien, für jede der beiden Gattungen von Fabrikaten in besondere Erwägung zu ziehen.

Da wir von der uns ertheilten Befugniß zur Erhöhung des Eingaugszolles auf Sprit u. dgl. noch nicht Gebrauch zu machen in der Lage waren, so haben wir bloß die Rükvergütung auf T a b a k in's Auge zu fassen.

Die Tabakfabrikation in der Schweiz erfreut sich einer Ausdehnung und Prosperität, welche ihr einen wichtigen Rang unter den Industriezweigen unseres Landes anweisen und hat für lezteres um so größere Wichtigkeit, als dieses Gewerbe weniger als andere der Ungunst der Zeitverhältnisse ausgesezt ist, im Gegensaze zu

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andern Industriezweigen, welche mit zunehmenden Schwierigkeiten um ihre Forterhaltung kämpfen müssen.

Die schweizerischen Tabakfabriken sezen ihre Erzeugnisse in ausgiebigem und bis jezt in steter Zunahme begriffenem Maße im Inlande ab ; daneben arbeiten sie aber auch mit bemerkenswerthem Erfolge für den Export. Gewisse Spezialitäten von SchweizerCigarren sind im Auslande, selbst in überseeischen Ländern, sehr geschäzt und finden beträchtlichen Absaz ungeachtet der dortigen hohen Eingangszölle.

Nach den eidgenössischen Zolltabellen beziffert sich die Ausfuhr von Tabakfabrikaten und speziell von Cigarren wie folgt,, wobei wir uns jedoch auf die Angaben der Tabellen der lezten neun Jahre beschränken müssen, weil erst seit dem Jahre 1870 die Ausfuhr von Cigarren speziell angegeben erscheint, während in dea Tabellen der frühern Jahre summarisch nur die Gesammtausfuhr von Tabakfabrikaten überhaupt aufgeführt ist: Total der Tabakfabrikate, hievon: fabrizirter Tabak; Cigarren.

1870 Metrische Zentner 4416 1871 ,, ,, 8462 1872,, ,, 7058 1873 ,, ,, 5703 1874 ,, 4991 1875 ,, 3822 1876 ,, 4032 1877 ,, 3505 1878 ,, ,, 3510

1744 5279 2090 1492 1362 1701 1417 988 1341

2672 3183 4968 4211 3629 2121 2615 2517 2170

Durchschnitt Metr. Zentner 5055 1935 3120 Nach der Berechnung, daß der durchschniltliche Fakturapreis, der exportirten Cigarren schweizerischer Fabrikation mindestens Fr. 30 per 1000 Stük und das Gewicht von 1000 Stük (Façon Vevey, Grandson) 6 Kg. betrage, repräsentirt die jährliche mittlere Ausfuhr von circa 3120 metrischen Zentnern einen Werth von Fr. 1,560,000. Es erhellt hieraus, von welcher bemerkenswerthen Wichtigkeit dieser Exporthandel für unser Land ist.

Nun ist aber nicht zu verkennen, daß bei den außerordentlich hohen Eingangszeilen des Auslandes für Cigarren (wie für Tabakfabrikate überhaupt) die in einer Anzahl von Ländern gangbaren Spezialitäten von Schweizer-Cigarren ihren Absaz nur unter der Bedingung werden behaupten können, daß die schweizerischen Fabrikanten, ungeachtet des erhöhten schweizerischen Eingangszolles auf Rohtabak, in Stand gesezt seien, ihre ausländischen Abnehmer in Qualität und Preis der Waare wie bisher zu befriedigen.

973 In Rüksicht hierauf ist daher schon in unserer Botschaft vom 3. Juni d. J. (Bundesblatt 1879, Bd. II, S. 833) eine Entlastung des Exportes von dem Eingangszolle auf den Rohstoff in Aussicht genommen worden, an welche das Eingangs erwähnte Postulat der Bundesversammlung sich anschließt.

Durch Bundesgesez vom 20. Juni d. J. ist der schweizerische Eingangszoll für Rohtabak u. dgl. von Fr. 7 auf Fr. 25 per 100 Kg.

erhöht worden. In unserer Ansicht, daß eine Entlastung von dieser Zolldifferenz wenigstens zu Gunsten des Exportes von Cigarren zu gewähren sei, finden wir uns bestärkt durch folgende Verhältnisse : Zur Anfertigung von netto 60 Kg. Cigarren bedarf es netto 100 Kg. Tabak, indem sich bei dieser Fabrikation, zufolge den von unserm Zolldepartement gemachten Erhebungen, Abfälle im Verhältnisse von 40 °/o ergeben.

Die Tara von Rohtabaksendungen kann auf 10 Kg. pro metrischen Zentner angeschlagen werden, d. h. das Nettogewicht von 100 Kg. Rohtabak beträgt 90 Kg. und es bedarf somit brutto lll,ii Kg., um netto 100 Kg. auszumachen.

Nach dem früheren Zollansaze von Fr. 7 per metrischen Zentner Rohtabak stellte sich der Eingangszoll für netto 100 Kg., gleich brutto lll,ii Kg., auf Fr. 7. 78.

Auf je 60 Kg. exportirten Cigarren schweizerischer Fabrikation und Produkt von netto 100 resp. brutto lll,n Kg. Rohtabak haftete folglich eine Zollgebühr von .

.

.

Fr. 4. 67 hiezu gerechnet das Zollbetreffniß für die übrigen 40 Kg. Abfall mit ,, 3. 11 ergibt, wie oben angegeben, für netto 100 Kg. einen Zollbetrag von Fr. 7. 78 Bei diesem Zollverhältnisse fand sich der Export von Cigarren schweizerischer Fabrikation nicht beschwert, dagegen steht es außer Zweifel, daß dieser Exporthandel den auf Fr. 25 per 100 Kg.

erhöhten Zoll für das Rohprodukt nicht zu ertragen vermöchte.

Nach unserm Erachten sollte daher ein Rükzoll im Verhältnisse der Zolldifferenz zwischen dem frühern und dem gegenwärtig gültigen Tarifansaze, resp. zwischen Fr. 7 und Fr. 25, gewährt werden, und zwar mittelst Zugrundelegung des Nettogewichtes bei der Ausfuhr für die Berechnung des Rükvergütungsbetreffnisses.

Auf diesem Fuße ergäbe sich folgende Berechnung: Wie hievor angeführt, sind netto 100 Kg. Rohtabak einem Gewichte von brutto lll,n Kg. gleich zu rechnen. Für dieses

974 Quantum beträgt der Zoll von Fr. 25 per 100 Kg. Bruttogewicht Fr. 27. 78.

Nach dein Verhältnisse, wonach aus netto 100 Kg. Rohtabak ·60 Kg. Cigarren angefertigt werden und 40 Kg. Abfälle abgehen, vertheilt sich der Zollbetrag von Fr. 27. 78 mit Fr. 16. 67 auf die 60 Kg. Cigarren und mit Fr. 11. 11 auf die 40 Kg. Abfalle.

Wird v o n d e m Zollbetrage v o n .

.

.

derjenige nach dem frühern Ansaze, wie hievor berechnet, abgezogen mit .

.

.

.

.

so verbleibt für netto 60 Kg. Cigarren, produzirt aus netto 100 Kg. gleich brutto lll,ii Kg. Rohtabak, eine Mehrbelastung von .

.

.

.

gegenüber dem frühern Zollansaze.

Fr. 16. 67 ,,

4. 67

Fr. 12. --

Für 100 Kg. Nettogewicht, resp. lll,n Kg. Bruttogewicht Cigarren stellt sich diese Differenz a u f .

.

.

F r . 2 0 . ·-- indem sich mit Hinzurechnung des Zollbetreffnisses nach dem alten Tarifansaze, nämlich .

.

.

,, 7. 78 der vorstehend ausgerechnete Zollbetrag von .

.

Fr. 27. 78 ausgeglichen findet.

Wenn wir unsere Berechnung des Rükzolles auf das Nettogewicht bei der Ausfuhr basiren, so liegt die Veranlaßung hiezu darin, daß die Exportsendungen von Tabakfabrikaten ohnehin von genauen Deklarationen ihres Nettogewichtes begleitet sein müssen, indem diese Angaben von den Zollbehörden derjenigen Länder gefordert werden, nach welchen Tabakfabrikate eingeführt werden dürfen. Die nämliche Deklaration, welche für die Einfuhrverzollung in einem fremden Staate vorgeschrieben ist, würde daher auch für die Erlangung des schweizerischen Rükzolles dienen können, indem das aus jenem Ausweise resultirende Netlogewicht in der schweizerischen Ausfuhrzollquittung angemerkt würde. Auf diesem Wege wären der Zollverwaltung und dem Exporteur lästige Umständlichkeiten hei der Zollbehandlung erspart.

Hievon ausgehend und gestüzt auf die hievor aufgestellten Berechnungen beantragen wir, den Rükzoll zu Gunsten von ausgeführten Cigarren schweizerischer Fabrikation auf Fr. 20 für 100 Kg.

ihres Nettogewichtes festzusezen, resp. auf 20 Rp. für jedes Kilogramm netto.

Nach dem mitgetheilten Durchschnittsergebnisse der Ausfuhr von jährlich 3120 metrischen Zentnern Bruttogewicht Cigarren und mit Berüksichtigung der Tara von 10 °/o würde sich die Rükver-

975 gütung auf ca. 2800 metrische Zentner netto Cigarren erstreken und die daherige jährliche Ausgabe ca. fr. 56,000 betragen.

Wir gelangen zu der weitern Frage, ob und in welchem Verhältnisse Rükvergütung ebenfalls zu Gunsten des Exportes der übrigeu Tabakfabrikate, nämlich Cigarretten, Rauchtabak, Schnupftabak und Kautabak zu gewähren sei.

Die Fabrikation von Cigarretten ist dermalen noch in der Schweiz ohne Bedeutung und der Export von solchen gleich Null; indessen kann auch dieser Industriezweig in unserem Lande Boden fassen und namentlich für das Exportgeschäft sich entwikeln.

Rauchtabak wird nach den oben mitgetheilten Zahlen der schweizerischen Zollübersichtstabellen in verhältnismäßig ansehnlicher Quantität exportirt; jedoch soll diese Ausfuhr sich zum geringern Theile auf Fabrikat aus schweizerischem Tabak erstreken, sondern überwiegend aus importirtem Rauchtabak bestehen.

Schnupftabak, dessen Fabrikation in der Schweiz mit Erfolg für den inländischen Konsum betrieben wird, kommt bei der Ausfuhr nur in minimer Quantität vor, wobei es fraglich ist, ob diese Ausfuhr aus inländischem oder aus importirtem Fabrikat bestehe.

Kautabak, d. h. eigens als solcher zubereiteter Tabak, wird in der Schweiz nicht fabrizirt, fällt daher außer Berüksichtigung.

Gegen die Einräumung eines Rükzolles zu Gunsten dieser Kategorie von Tabakfabrikaten machen sich folgende Bedenken geltend, die wir nicht unerwähnt lassen dürfen : Stände dem Bunde das Recht zu, den in der Schweiz erzeugten Rohtabak mit einer Steuer zu belegen, durch welche dann der Eingangszoll auf dem importirten Rohtabak ausgeglichen werden könnte, so hätte auch der im Inlande erzeugte Tabak Anspruch auf den Rükzoll bei der Ausfuhr der daraus gewonnenen Fabrikate und wäre der eidgenössische Fiskus gegen Benachtheiligung durch unbefugte Beanspruchung des Rükzolles sicher gestellt. Unter den gegebenen Verhältnissen hingegen ist es schwierig und bei einzelnen Tabakfabrikaten geradezu unmöglich, zu verhindern, daß dem importirten Tabak, für welchen der Rükzoll beansprucht würde, inländischer Tabak substituirt und namentlich in Form von Rauchtabak ausgeführt werde. Für solche, welche ein unredliches Gewerbe nicht scheuen würden, wird es daher verlokend sein, sich auf diese Weise einen Vortheil anzueignen, den sie zu beanspruchen nicht berechtigt sind.

Bezüglich der exportirten Cigarren ist der Fiskus dieser Gefährde weit weniger ausgesezt, als hinsichtlich des Rauch- und

976 Schnupftabaks- Für die im Ausland geschäzten Spezialitäten von Cigarren schweizerischer Fabrikation wird ausschließlich importirter Tabak verwendet, und diejenigen Firmen, welche den Export dieser Fabrikate zu blühender Entwiklung gebracht haben, werden sich nicht versucht fühlen, den Ruf ihrer Marke und damit den weitern Erfolg ihres Exportgeschäftes aufs Spiel zu sezen, indem sie anstatt der bewährten Sorten von ausländischem Tabak schweizerisches Gewächs verwenden würden, welches sie bisanhin als nicht geeignet für ihre Fabrikation befunden haben.

Ueberhaupt ist nach den von unserm Zolldepartement gemachten Erhebungen nicht anzunehmen, daß Cigarren aus in der Schweiz erzeugtem Tabak in erheblichem Belange ausgeführt werden. Sodann bliebe der Verwaltung das Mittel übrig, verdächtige Sendungen, welche bei der Ausfuhr für den Rükzoll angemeldet würden, einer Expertise zu unterstellen, da es nicht besonders schwierig sei, festzustellen, ob Cigarren aus schweizerischem oder aus ausländischem Tabak angefertigt sind, und unbefugte Beanspruchung des Rükzolles empfindlich zu ahnden.

Anders verhält es sich mit den übrigen Tabakfabrikaten. Bei geschnittenem Rauchtabak und bei Schnupftabak läßt sich absolut nicht erkennen, ob derselbe aus importirtem oder aus in der Schweiz gewachsenem Tabak bereitet oder von beiden Gattungen gemischt sei. Wir erwähnen beiläufig, daß Rippen und Stengel von Tabakpflanzen aus überseeischen Ländern fein zerkleinert unter Rauchtabak aus schweizerischem Gewächs gemischt werden.

Bei Schnupftabak sodann ist es ebenso unmöglich, zu erkennen, ob und in welchem Verhältnisse dazu Karotten, für welche der Eingangszoll Fr. 30 per 100 Kg. beträgt, oder aber Tabakmehl, welches bloß Fr. 25 Eingangszoll bezahlt, verwendet worden seien, angenommen überhaupt, daß dem importirten Tabakmehl nicht solches aus schweizerischem Tabak substituirt worden sei, während ersteres zu Schnupftabak für den Absaz im Inland verarbeitet wurde.

Nach dem Angeführten könnte es augenscheinlich viel eher und in stärkerm Maße als bei Cigarren vorkommen, daß der Rükzoll mißbräuchlich für exportirte Sendungen Rauch- oder Schnupftabak beansprucht würde, die aus Tabak inländischen Gewächses bestünden. Allerdings muß, eintretenden Falles, für Erlangung des Rükzolles vor Allem die stattgehabte Einfuhr von Rohtabak
mittelst Vorlage der bezüglichen Eingangs-Zollquittung nachgewiesen werden, allein es ergibt sich aus obigen Anführungen, daß dieses Belege keine hinlängliche Gewähr gegen Mißbrauch darbietet.

977 Angesichts der dargelegten Schwierigkeiten möchten wir in erster Linie bei Ihnen beantragen, die Einführung eines Rükzolles ·auf die Cigarren zu beschränken.

Sollte die hohe Bundesversammlung jedoch finden, daß diese Maßnahme auch auf die übrigen Tabakfabrikate auszudehnen sei, nämlich auf Rauchtabak, Schnupftabak, Cigarretten und Kautabak, so würden wir vorschlagen, die Zollrükvergütung auf das gleiche Verhältniß, wie für die Cigarren, nämlich auf 20 Rappen für jedes Kilogramm Nettogewicht festzusezen.

Wir geben zu, daß für die Berechnung des Rükzolles bei jenen Fabrikaten, namentlich bei Rauch- und Schnupftabak, ein höheres Prozentverhältniß des Nettogewichtes geltend gemacht werden könnte, als bei Zumessung des Rükzolles zu Gunsten von Ciga,rren; allein wir müssen dringend wünschen, daß der von uns eventuell vorgeschlagene Maßstab Ihre Zustimmung erlangen möge, indem wir, zufolge der Einfachheit unserer zolldienstlichen Einrichtungen, voraussehen, daß eine ungleiche Zumessung des Rükzolles für die verschiedenen Gattungen von Tabakfabrikaten endlosen Schwierigkeiten in der Ausführung begegnen würde.

Da übrigens der vorgeschlagene Rükzoll 72 Prozent des auf dem Rohtabak bezahlten Eingangszolles betragen würde, so dürfte damit allen billigen Rüksichten reichlich Genüge geleistet sein.

Die jährliche Ausfuhr von Rauch- und Schnupftabak stellt sich durchschnittlich auf 1935 metrische Zentner. Nach Abzug der Tara von circa 10 Prozent wäre somit Rükvergütung für circa 1742 metrische Zentner Nettogewicht zu leisten und würde dieselbe zu Fr. 20 per 100 Kg. netto Fr. 34,840 betragen. Hiezu kommt die Rükvergütung zu Gunsten des Exportes von Cigarren mit .

.

.

,, 56,000 Total

Fr. 90,840

Nach Abzug dieser Rükvergütungen von dem muthmaßlichen Mehrertrag der Zollerhöhungen auf Tabak und Tabakfabrikaten, mit Zugrundelegung des in unserer Botschaft vom 14. Juni 1879 mitgetheilten durchschnittlichen Gewichtergebnisses der Einfuhr, würde die Mehreinnahme sich auf Fr. 1220,000, resp. auf 1,275,000 Franken stellen, je nach der Ausdehnung, in welcher der Rükzoll beschlossen wird.

^ Nebst dem Rükzolle kommt in Anschlag ein Ausfall infolge Verminderung der Einfuhr von Cigarren, da mehr und mehr nur noch die feinern Sorten aus dem Auslande bezogen, die geringern

978 im Inlande fabrizirt werden dürften, und endlich eine Vermehrung der Aufsichtskosten der Zollverwaltung, worauf wir schon in unserer vorerwähnten Botschaft hingewiesen haben. Wir würden daher den wirklichen Mehrertrag nicht höher als auf ungefähr eine Million Franken berechnen.

In unserm, am Schlüsse dieses Berichtes folgenden Entwurfe eines Bundesgesezes beantragen wir, den Rükzoll erst für die vom 1. Januar 1880 an exportirten Sendungen von Tabnkfabrikaten eintreten zu lassen.

Wir werden hiebei durch den Umstand geleitet, daß es kaum vor diesem Zeitpunkte möglieh wird, die von Ihrer Schlußnahme abhangenden Vollzugsanordnungen bereit zu halten, und daß eine rükwirkende Anwendung des Rükzolles, nämlich auf solche Sendungen, welche vor Aufstellung der einschlägigen Vorschriften ausgeführt worden sind, sich nach unserer Ansicht von selbst als unzuläßig darstellt.

Da übrigens die schweizerischen Tabakfabriken noch vor der mit dem 21. Juni eingetretenen Zollerhöhung bekanntlich sich mit außerordentlichen Vorräthen von Rohtabak versehen haben, so ist es nicht wahrscheinlich, daß zu den bis Ende dieses Jahres auszuführenden Sendungen bereits solcher Tabak verwendet worden sei, auf welchem die Zollerhöhung haftet. In dieser Hinsicht ist uns die Thatsache bekannt, daß diejenigen unserer Cigarrenfabriken, deren Erzeugnisse den Hauptexport in diesem Artikel bilden, noch gegenwärtig zu keinem Preisaufschlag geschritten sind.

Was nun noch das Verfahren betrifft, welches bezüglich der Entgegennahme und Erledigung der Rükvergütungsgesuche aufgestellt werden muß, so glauben wir in unserm Gesezentwurfe beantragen zu sollen, den Erlaß der diesfälligen Bestimmungen dem Bundesrathe zu übertragen, und dies um so eher, als derartige Bestimmungen je nach dem, was die Praxis lehren wird, zu ergänzen oder sonstwie zu modifiziren sein dürften.

Diese Bestimmungen werden von dem Erforderniß ausgehen, daß behufs Erlangung der Rükvergütung nachzuweisen sei : 1) die stattgehabte Einfuhrverzollung des Rohstoffes nach dem erhöhten Zollansaze; 2) die erfolgte Ausgangsverzollung des Fabrikates und 3) die erfolgte Eingangsverzollung dieses leztern in einem 'fremden Staate.

979 Was die dritte Bedingung betrifft, so erachten wir sie als unerläßlich, um zu verhindern, daß allfällig Sendungen nach der zollfreien französischen Zone, nach erwirkter diesseitiger Zollrükvergütung, in die Schweiz zurükgebracht und dann neuerdings mit der Absicht ausgeführt werden, dafür die Zollrükvergütung zu beanspruchen.

Die in dem Gesezentwurf aufgenommene Strafbestimmung geht von dem Gedanken aus, daß Ungesezlichkeiten, wie diejenigen, welchen jene Strafbestimmungen gelten, ihrer Natur nach wiederholt unentdekt bleiben können und daher im Entdekungsfalle ein um soschärferes Strafmaß verdienen.

Nachdem wir in Vorstehendem die Erörterung der Frage betreffend Gewährung eines Rükzolles für Tabak unsererseits erschöpft zu haben glauben, halten wir im Uebrigen dafür, daß die Tabakfabrikation die einzige Industrie in unserm Lande sei, zu deren Gunsten die Einführung eines Rükzolles sich rechtfertigen lasse. Kein anderer Rohstoff findet sich auch nur annähernd so stark mit Zoll belastet, wie der Rohtabak, für welchen bei einem Werthe von Fr. 100 bis 150 per 100 Kg. der Zollansaz von Fr. 25 circa 20 bis 25 °/o des Werthes beträgt, während nach der bei Aufstellung des Entwurfes eines neuen Zolltarifes angelegten Scala der Zoll für Rohstoffe durchschnittlich auf bloß l % des Werthes gehalten wurde.

In diesem Verhältnisse erbliken wir die Berechtigung zur Beanspruchung einer theilweisen Zollentlastung zu Gunsten des Exportverkehres der schweizerischen Tabakfabrikation.

Wir können nicht unterlassen, dies ganz besonders hervorzuheben und schon jezt allfälligen weitern Rükzollbegehren zu begegnen und ihnen entgegen zu halten, daß in dieser Hinsicht sich keine Parallele zwischen dem vorerwähnten und irgend einem andern Industriezweig unseres Landes ziehen läßt.

Auf die Frage, ob und in welchem Verhältnisse ein Rükzoll auf Spritfabrikaten zu bewilligen sei, glauben wir dermalen nicht eintreten zu sollen, da wir noch nicht in der Lage sind, von der erhaltenen Befugniß zur Einführung einer Zollerhöhung für Sprit Gebrauch zu machen.

Wir schließen mit dem Antrage, daß von der Einräumung eines Rükzolles auf Sprit Umgang zu nehmen sei, und fassen unsere Vorschläge bezüglich Ihres Eingangs erwähnten Postulates in Folgendem zusammen:

^ t< «so 1. Es sei die Einführung eines Rükzolles auf unverarbeiteten Tabakblättern zu Gunsten der Ausfuhr von daraus fabrizirten Cigarren zu beschließen und diesfalls ein Bundesgesez nach dem hienach folgenden Entwurfe zu erlassen.

2. Für den Fall, daß beschlossen wird, diesen Rükzoll auch zu Gunsten der übrigen Tabakfabrikate, nämlich von Cigarretten, Rauchtabak, Schnupftabak und Kautabak einzuräumen, habe derselbe in entsprechender Erweiterung des ad l vorgelegten Entwurfes eines Bundesgesezes auf alle im Bundesgesez vom 20. Juni d. J., Art. l a, b und c, benannten Rohstoffe »ur Tabakfabrikation Anwendung zu finden.

3. Sei dermalen auf die Frage der Einführung eines Rükzolles zu Gunsten von aus Sprit fabrizirten geistigen Getränken nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. November 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Sckiess.

l

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Rükzoll auf Tabak.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 27. November abhin, beschließt: Art. 1. Schweizerische Fabrikanten , welche Cigarren aus fremdländischem, seit dem 21. Juni 1879 in die Schw eiz eingeführtem Tabak anfertigen, haben nach erfolgter Ausfuhr ihres Fabrikates in ein fremdes Zollgebiet Anspruch auf Vergütung eines Rükzolles, und zwar im Verhältnisse von 20 Rappen für jedes Kilogramm Nettogewicht des au geführten Fabrikates.

Art. 2. Cigarren, zu deren Fabrikation auch nur tl eilweise schweizerischer Tabak verwendet wurde, sind von dieser Rükvergütung ausgeschlossen.

Art. 3. Die unter Ziffer l festgesezte Rükvergütung hat für die vom 1. Januar 1880 an zur Ausfuhr gelangerden Sendungen zur Anwendung zu kommen. Dieselben bleiben jedoch der Entrichtung des im eidgenössischen Zolltarif estgesezten Ausgangszolles unterworfen.

Art. 4. Der Bundesrath ist beauftragt, die nähern Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln für die Gewährung der RükVergütungsgesuche festzusezen.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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982 Art. 5. Wer in bezüglicher Weise eine Rükvergütung zu erlangen versucht oder erlangt hat, welche er nach Ziffer l und 2 dieses Gesezes nicht zu verlangen berechtigt ist, hat eine dem fünffachen Betrage dieser Vergütung gleichkommende Geldstrafe verwirkt, die im Wiederholungsfalle bis auf den zehnfachen Betrag erhöht werden kann und bezüglich welcher die Bestimmungen des Bundesgesezes vom 30. Juni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze (Amtl. Gesezsammlg. I, 87) und des Zollgesezes vom 27. August 1851 (II, 535) vorbehalten bleiben.

Art. 6. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Rükzölle auf Tabak und Sprit. (Vom 27. November 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

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54

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1879

Date Data Seite

971-982

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10 010 514

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