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Niederlassungsvertrag zwischen

der S c h w e i z und Spanien.

(Vom 14. November 1879.)

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien, von dem Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Staaten vereinigen, enger zu knüpfen und die Beziehungen, welche zwischen den Angehörigen der beiden Länder bestehen, zu vermehren, haben beschlossen, die Bedingungen für die Niederlassung der Schweizer in Spanien und der Spanier in, der Schweiz in beiderseitigem Einverständnisse durch einen besonderen Vertrag zu regeln, und haben zu diesem Zweke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Der schweizerische Bundesrath den Herrn ßundesrath F. A n de r w e r t , Vorsteher des Justizund Polizeidepartements ;

Seine Majestät der König von [Spanien: Don N a r c i s o G a r c i a de L o y g o r r i , V i c o m t e de la Vega, Kommandeur der königlichen Orden Karls III. und Isabellas der Katholischen, Ritter des Ordens des heiligen Johannes

906 von Jerusalem, Großkreuz des Ordens des heiligen Gregor des Großen vom Päpstlichen Stuhle, Großoffkier des Ordens des Erlösers von Griechenland, Kommandeur der Ehrenlegion von Frankreich, Ritter des Leopoldsordens von Belgien, wirklichen Kämmerer Seiner Majestät, spanischen Geschäftsträger bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel sich geeinigt haben :

Art. 1.

Die Spanier sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, \vie es die Schweizer sind oder es in Zukunft werden sollten, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ausdrüklich abweichende Verfügungen enthält. Sie können demzufolge in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, vorausgesezt, daß sie mit regelmäßigen Pässen versehen sind und den Landesgesezeu und Polizeiverordnungen nachleben.

Jeder Industriezweig, welcher den Bürgern oder Unterthanen eines begünstigteren andern Staates erlaubt ist oder später erlaubt werden möchte, ist in gleicher Weise auch den Spaniern bewilligt, ohne daß von ihnen eine pekuniäre Mehrleistung gefordert werden dürfte, welche nicht gleichfalls von den Schweizern zu bezahlen wäre.

Es sind jedoch die wissenschaftlichen Berufsarten ausgenommen, zu deren Ausübung akademische Ausweise oder vom Staate ausgestellte Diplome erforderlich sind.

Art. 2.

Die Schweizer sind in dem ganzen Königreiche Spanien in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die spanischen Unterthanen sind oder es in Zukunft werden sollten, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ausdrüklich abweichende Verfügungen enthält. Sie können demzufolge in Spanien ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, vorausgesezt, daß sie mit regelmäßigen Pässen versehen sind und den Landesgesezen und Polizeiverordnungen nachleben.

907 Jeder Industriezweig, welcher den Bürgern oder Unterthanen eines begünstigteren andern Staates erlaubt ist oder später erlaubt werden möchte, ist in gleicher Weise auch den Schweizern bewilligt, ohne daß von ihnen eine pekuniäre Mehrleistung gefordert werden dürfte, welche nicht gleichfalls von den Spaniern zu bezahlen wäre.

Es sind jedoch die wissenschaftlichen Berufsarten ausgenommen, zu deren Ausübung akademische Ausweise oder vom Staate ausgestellte Diplome erforderlich sind.

Art. 3.

Um in der Schweiz Wohnsiz zu nehmen oder um daselbst ein Gewerbe zu betreiben, müssen die spanischen Unterthanen mit einem Immatrikulationsschein versehen sein, welcher von dem Vertreter Seiner Majestät oder den spanischen Konsuln in der Schweiz ausgestellt und ihnen nur ertheilt wird, wenn sie durch authentische Urkunden über ihre sittliche Aufführung sich ausgewiesen haben.

Die gleichen Regeln haben die Schweizer zu beobachten, welche in Spanien sich niederlassen oder daselbst ein Gewerbe betreiben wollen.

Art. 4.

Die Bürger oder .Unterthanen des einen der beiden Staaten, die in dem anderen wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gerichtliches Urtheil oder gemäß den Gesezen und Verordnungen über die Sitten- und Armenpolizei weggewiesen zu werden, sollen sammt ihren Familien jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden, sofern sie dort nach dem Geseze ihre Heimatrechte beibehalten haben.

Art. 5.

Die Bürger oder Unterthanen des einen der beiden Staaten, die in dem andern wohnhaft sind, bleiben mit Bezug auf den Militärdienst und die an die Stelle des persönlichen Dienstes tretenden Ersazleistungen den Gesezen ihres Vaterlandes unterworfen; sie können deßhalb in dem Lande, in welchem sie wohnen, weder zum Militärdienst irgend welcher Art, noch zu Ersazleistungen für den persönlichen Dienst angehalten werden.

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Art. 6.

Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Ausübung von Gewerben, welchen eine der gegenwärtigen Vertragsparteien einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit auf die Unterthanen und Bürger der andern Partei zur Anwendung kommen, ohne daß hiefür eine neue Erklärung nöthig wäre.

Art. 7.

Der gegenwärtige Vertrag tritt, sobald er die Ratifikation der beiden Parteien erhalten hat, in Kraft und bleibt für die Zeit von zehn Jahren, und nachher noch weiter verbindlich bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem eine der hohen Vertragsparteien der andern ihre Absicht, davon zurükzutreten, amtlich kundgegeben hat.

Z u r U r k u n d e dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappensiegel beigedrükt.

Geschehen in Bern, den 14. November 1879.

(L. S.) (Gez.) Anderwert.

(L. S.) (Gez.) Vicomte de la Vega.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zu der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879, betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisirten Franzosen.

(Vom 2. Dezember 1879.)

Tit.

Bekanntlich hat die Naturalisirung von Franzosen in der Schweiz eine ziemlich große Zahl von Doppelbürgern geschaffen, indem die minderjährigen Kinder nach den schweizerischen Gesezen das Bürgerrecht des Vaters erwerben, während nach französischem Rechte der Vater nicht als befugt angesehen wird, über den Civilstand zu verfügen, den das Kind durch die Geburt erworben hat.

Dieses Verhältnis hat namentlich für die Söhne nachtheilige Folgen, indem sowohl die Schweiz als Frankreich die Leistung der Militärpflicht von ihnen beanspruchen.

Wenn der junge Mann der Aufforderung, dieser Pflicht in Frankreich zu genügen, nicht nachkommt, so wird er dort als Refraktär behandelt und ist allen hieraus entspringenden unangenehmen Folgen ausgesezt.

Wir wurden daher schon seit mehr als 20 Jahren in einer großen Zahl derartiger Fälle um unsere Vermittlung angesprochen zur Abwehr oder Milderung dieser Folgen. Unsere Bemühungen

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Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien. (Vom 14. November 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

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54

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1879

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905-909

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