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Bundesgesez über

die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten.

(Vom 8. März 1881.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, in Ausführung des Artikels 39 der Bundesverfaßung

vom 29. Mai 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Brachmonat 1880, beschließt: Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Ausgabe von Banknoten ist im Gebiete der schweizerischen Eidgenoßenschaft auf Grund nachfolgender Bestimmungen zuläßig.

Art. 2. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten wird vom Bundesrathe ertheilt und darf, wenn die Erfüllung der gesezlichen Erfordernisse nachgewiesen ist, nicht verweigert werden.

Art. 3. Der Bund leistet für die Noten der Emissionsbanken keine Gewähr.

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Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Art. 4. Abgesehen von der bezüglichen Verpflichtung der Emissionsanstalten selbst (Art. 7, Litt, e, und 20) ist Niemand gehalten, Banknoten an Zahlungsstatt anzunehmen.

Art. 5. Die Ermächtigung zur Notenausgabe begründet keinen Entschädigungsanspruch der Emissionsanstalten für den Fall, daß das Emissionsrecht durch spätere verfaßungsmäßige und gesezliche Bestimmungen ganz oder theilweise wieder aufgehoben oder durch Bundesbeschluß (Art. 9) eingeschränkt werden sollte.

Art. 6. Aus der Notenemission entstehende privatrechtliche Streitigkeiten unterliegen dem Entscheide des Bundesgerichtes.

Bedingungen der Notenausgabe.

Art. 7. Nur solche Finanzanstalten können zur Notenausgabe ermächtigt werden, welche: a. ihren Hauptsiz auf schweizerischem Gebiet haben und deren Firma-Bezeichnung vom Bundesrath ausdrüklich genehmigt worden ist; b. entweder als Anstalten der Kantone, oder als Aktiengesellschaften rechtsgültig konstituirt sind; c. öffentlich Rechnung ablegen; d. ein eigenes, einbezahltes, effektives, ausschließlich für ihren Geschäftsbetrieb haftbares Kapital von mindestens fünfhunderttausend Franken besizen ; e. sich verpflichten, die Noten der andern schweizerischen Emissionsbanken nach Maßgabe des Art. 20 an Zahlung anzunehmen.

Art. 8. Die Notenemission einer Bank darf nicht mehr als das Doppelte ihres eingezahlten und wirklich vorhandenen Kapitals (Art. 7, Litt, d) betragen.

181 Art. 9. Der Bundesversammlung bleibt das Recht vorbehalten , jederzeit und je nach Umständen die Höhe der Gesammtemission des Landes festzustellen und im Verhältniß zu derselben die Emissionsbeträge der einzelnen Banken zu bestimmen.

Dekung und Garantie.

Art. 10. Vierzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation ein er-Bank müssen stets durch einen Vorrath an Baarschaft gedekt sein, der von den übrigen Kassabeständen der Bank getrennt gehalten und gebucht wird. Diese Baardekung darf nicht für den sonstigen Geschäftsverkehr der Bank, sondern nur zur Einlösung ihrer Noten in Anspruch genommen werden und haftet den Noteninhabern als Spezialpfand.

Art. 11. Als Bestandtheile dieser Baardekung sind zuläßig : a. Gold- und Silbermünzen gesezlicher Währung, mit Ausschluß der Silberscheidemünzen ; b. Goldmünzen fremder Währung, die zum Umlauf in der Schweiz tarifirt sind, so lange diese Tarifirung zu Recht besteht.

Art. 12. Sechzig Prozent der Notenemission sollen gedekt sein : a. entweder durch Hinterlage von Werthsehriften oder die Garantie desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet die Anstalt ihren Hauptsiz hat; b. oder durch den Bestand des Wechselportefeuille, sofern die betreffende Anstalt sich dem in Art. 16 erwähnten beschränkten Geschäftsbetriebe unterzieht.

Art. 13. Die Hinterlegung geschieht bei einem unter der Garantie des Kantons, in welchem die Bank ihren Siz hat, stehenden Depositenamte.

Die Werthsehriften müssen in kurshabenden eidgenössischen, kantonalen oder auswärtigen Staatspapieren bestehen.

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Ueber die Zulaßung dieser Werthschriften, sowie über die Höhe des Kurses, zu welchem dieselben anzunehmen sind, entscheidet der Bundesrath.

Der Bundesralh ist zu jeder Zeit befugt, Ergänzung der Werthschriften-Hinterlage zu verlangen.

Art. 14.' Die Garantieerklärung eines Kantons ist dem Bundesrathe einzureichen.

Derselbe wird das Formular der betreffenden Verpflichtungsscheine auf Grundlage der Bestimmungen dieses Gesezes feststellen.

Art. ,15. Die Dekung durch das Wechselportefeuille, welches den Noteninhabern gleichfalls als Spezialpfand dient, erfordert Wechsel, welche längstens in vier Monaten fällig, mit wenigstens zwei soliden Unterschriften, darunter einer inländischen, versehen oder an Stelle der einen Unterschrift durch ein zureichendes Faustpfand gesichert sind.

Als Bestandtheile dieses Portefeuille sind gleich den Wechseln zuläßig : Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken, Checks und binnen acht Tagen zahlbare Depotscheine inländischer solider Banken, und binnen vier Monaten fällige schweizerische Staatskassenscheine, Staatsobligationen und Coupons von solchen.

Art. 16. Den Emissionsbanken, welche weder Sicherheit durch Hinterlage von Werthschriften leisten, noch die Garantie eines Kantons beibringen, sind untersagt: a. Gewährung von ungedektem Kredit; b. Kauf und Verkauf von Waaren oder Werthpapieren für eigene oder fremde Rechnung auf Termin oder Gutsprache für die Erfüllung solcher Geschäfte; c. Erwerb von Grundeigentum, sofern lezteres nicht zum eigenen Geschäftsbetrieb dient; d. industrielle, gewerbliche und Haridels-Unternehmungen und Gründungen, ausgenommen Handel mit edeln Metallen ;

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e. Versicherungsgeschäfte ; f. Aktien- und Anleihensemissionen mit Uebernahmspflicht, ausgenommen für schweizerische Staats- und Gemeindeanleihen ; g. Betheiligung bei Firmen, welche solche untersagte Geschäfte betreiben.

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Betrag und Formulare der Noten.

Art. 17. Es dürfen keine andern Noten als solche von 50, 100, 500 und 1000 Franken ausgegeben werden. Die Noten von 50 Franken dürfen höchstens den vierten Theil des Emissionsbetrages einer Bank ausmachen.

Art. 18. Die Beschaffung der Notenformulare und deren Zutheilung an die Banken geschieht auf Kosten der leztern durch den Bund.

Das vom Bundesrathe festzusezende einheitliche Formular der Noten hat die Werthbezeichnung in den drei Landessprachen und den übrigen Text in derjenigen Landessprache zu enthalten, welche von der betreffenden Bank gewählt wird.

Die Noten der einzelnen Banken unterscheiden sich durch Firma und Unterschriften, die einzelnen Notengattungen (Abschnitte) durch Verschiedenheit in Typus, Format und Grundfarben.

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Umlauf und Einlösung.

Art. 19. Die Emissionsbanken sowie ihre Zweiganstalten und Einlösungsstellen haben, mit Ausnahme der Sonntage und der vom Staat anerkannten Feiertage, zu den üblichen Geschäftsstunden des Ortes ihre Bureaux und Kassen dem Verkehr zu öffnen.

Art. 20. Alle Emissionsbanken, sowie ihre Zweiganstalten, sind verpflichtet, jederzeit ihre eigenen und die Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken , so lange leztere

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ihre eigenen Noten pünktlich einlösen, vollwerthig an Zahlung anzunehmen.

Art. 21. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, ihre eigenen Noten an ihrer Hauptkassa auf erste Vorweisung hin, bei ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen längstens binnen zwei Tagen nach Vorweisung, gegen gesezliche Baarschaft, zum vollen Nennwerth einzulösen und die Einlösung der Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken binnen drei Tagen nach Vorweisung unentgeltlich zu vermitteln.

Sonntage und vom Staat anerkannte Feiertage fallen bei diesen Fristen außer Berechnung.

Art. 22. Jede Emissionsbank ist gehalten, auf erste Aufforderung hin und auf eigene Kosten und Gefahr für ihre Noten, welche eine andere Bank an Zahlung angenommen , eingelöst oder zur Einlösung übernommen hat, dieser Bank den Gegenwerth in Baar oder in Noten derselben einzuliefern.

Art. 23. Vereinbarungen zwischen Banken in Betreff der gemeinsamen Ausgabe oder der gegenseitigen Einlösung von Noten und der hieraus sich ergebenden Verhältnisse unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Der Beitritt zu solchen Vereinbarungen muß jeder Emissionsbank unter gleichen Bedingungen gestattet werden.

Art. 24. Abgenuzte oder beschädigte Noten dürfen von der emittirenden Bank, ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Beschädigte Noten hat die emittirende Bank zum vollen Nennwerth einzulösen, sofern der Inhaber einen Theil der Note vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Theil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Theil der Note zerstört sei.

Eine Ersazleistung für verlorene oder ganz zerstörte Noten findet nicht statt.

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Art. 25. Der Bundesrath kann auf Grund und für dieDauer höherer Gewalt die Emissionsbanken ihrer Verpflichtung entheben, die Noten anderer Banken an Zahlung oderzur Einlösung anzunehmen. Er hat von einer solchen Verfügung der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritte behufs allfälliger weiterer Maßnahmen Kenntniß, zu geben.

Verfahren mangels Einlösung.

Art. 26. Falls eine Emissionsbank der Pflicht zur Einlösung ihrer Noten nach Maßgabe von Artikel 21 nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Inhaber solcher Noten die Nichteinlösung durch Protesterhebung amtlich konstatiren« lassen.

Art. 27. Da wo eine Emissionsbank oder eine ihrer Zweiganstalten die Einlösung von ' Noten einer anderà Bank nach Artikel 21 zu vermitteln verpflichtet ist, hat erstere auch für die sofortige Erhebung des Protestes im Fall der Nichteinlösung zu sorgen.

Art. 28. Der den Protest vollziehende Notar oder Beamte stellt unter Beifügung seiner Spesenuote die Protesturkunde aus, von welcher er je eine Ausfertigung dem Noteninhaber, der betreffenden Bank, dem Bundesrathe und eventuell der Regierung des Kantons, welcher Garantie geleistet, sofort zu übermitteln hat.

Der Bundesrath ordnet die amtliche Veröffentlichung der Protestaufnahme an.

Art. 29. Auf Grund einer protestirten Banknote ist der Inhaber berechtigt, beim Bundesgericht die Zwangsliquidation: (Konkurs) der betreffenden Emissionsbank zu verlangen.

Das Bundesgericht wird, wenn nicht infolge außerordentlicher Umstände ein längerer Termin als gerechtfertigt erscheint, der Bank eine Frist von fünf Tagen bestimmen, inner welcher sie die protestirte Note unter Vergütung der Protest-

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kosten, eines Verzugszinses von 6 % einzulösen oder all'ifällige Einwendungen anzubringen hat. Der Bank ist bis auf Weiteres die fernere Ausgabe ihrer eigenen Noten zu uatersagen.

Art. 30. Wird infolge dieses Verfahrens vom Bundesgericht auf Zwangsliquidation gegen eine Emissionsbank erkannt, oder über eine solche durch die zuständigen kantonalen Behörden für sonstige Verbindlichkeiten der Konkurs verhängt, so geschieht die Vollziehung des lezteren nach be· stehendem Konkursrecht, jedoch mit folgenden Modifikationen: Die Noteninhaber, welche in ihrer Gesammtheit durch einen vom Bundesgericht zu ernennenden Kommissär vertreten werden, haben das Recht, vorweg aus der vorhandenen Baarschaft und der Liquidation des Wechselportefeuille, «eventuell der Werthschriftenhinterlage, befriedigt zu werden.

Insofern ein Kanton nach Artikel 14 die Garantie für die Notenemission einer Bank übernommen , so hat er den durch die vorhandene Baarschaft nicht gedekten Betrag^der ausstehenden Noten bis auf 60 Prozent der Emission in die Konkursmasse zur Befriedigung der Notengläubiger einzuwerfen.

Für einen sich etwa noch ergebenden Rest ihrer For·derungen sind die Noteninhaber unmittelbar nach den Pfandrechten zu collociren.

Die gegen Emissionsbanken, welche Staatsanstalten sind, verhängte Zwangsliquidation ist durch einen vom Bundesgericht zu bezeichnenden Liquidator zu vollziehen.

Art. 31. Der bei Schluß des Konkurses nicht erhobene Oegenwerth ausstehender Noten ist an die Bundeskasse abzuliefern , welche damit nach Vorschrift von Artikel 36 ·verfährt.

Art. 32. Fällt eine Emissionsbank aus andern Ursachen als wegen der Nichteinlösung ihrer Noten in Konkurs , so hat die kantonale Konkursbehörde sowohl dem

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Bundesrathe als dem Bundesgerichte unverzüglich hievon Anzeige zu machen.

Art. 33. Anstände zwischen dem Kommissär und der Bank oder der Kantonsregierung oder der kantonalen KonJsursbehörde, beziehungsweise dein Liquidator, entscheidet das Bundesgericht.

Art. 34. Bestreitet eine Emissionsbank die Pflicht zur Einlösung einer eigenen Note mit der Behauptung, daß die ihr vorgewiesene Note gefälscht sei, so hat sie den Betrag der Note beim Bundesgerichte zu deponiren. Der Inhaber der Note ist alsdann gehalten, die Nichteinlösung derselben durch Protest konstatiren zu lassen und seine Klage auf Herausgabe des deponirten Betrages unter Einlegung der nichteingelösten Note und des Protestes binnen acht Tagen beim Bundesgerichte anhängig zu machen, widrigenfalls das Depositum der Bank wieder ausgefolgt würde.

Das Bundesgericht hat eine derartige Klage mit Dringlichkeit und in summarischem Verfahren zu behandeln.

Wird durch das Urtheil die Banknote als gefälscht erklärt, so ist das Depositum der Bank zurükzugeben und die gefälschte Note dem Bundesrathe einzusenden. Erweist sich dagegen durch das Urtheil die Banknote als echt, so ist das Depositum dem Kläger auszuhändigen und die Note der .JBank auszuliefern.

RUkruf der Noten.

Art. 35. Der gänzliche oder theilweise Rükruf der Noten einer Bank wird durch
Vorbehalten bleibt der Fajl des Konkurses, in welchem der Rükruf durch den vom Bundesgerichte ernannten Kommissär stattfindet.

Art. 36. Die infolge Rükrufes durch eine Bank ein gelösten Noten werden unter der Kontrole des Bundes vernichtet.

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Mit Ablauf des für die Einlösung zurükgerufener Noten festgesezten Termines übergibt die rükrufende Bank den baaren Gegenwerth der noch ausstehenden Noten nebst einem spezifizirten Verzeichnisse derselben der Bundeskasse, welche die nachträgliche Baareinlösung der zuriikgerufenen Noten noch während eines Zeitraumes von 30 Jahren vom Datum des Rükrufes an gerechnet überaimmt. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwerth der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem schweizerischen luvalidenfond.

Zurükgerufene Noten dürfen von einer Emissionsbank nicht mehr ausgegeben werden und es ist diese auch nicht mehr zu deren Annahme an Zahlung verpflichtet.

Erlöschen des Emissionsrechtes.

Art. 37. Banken, gegen welche das Zwangsliquidationsverfahren hat eröffnet werden müßen (Art. 30), verlieren in Folge dessen das Emissionsrecht.

Art. 38. Der Bundesrath wird einer Bank die Ermächtigung zur Notenausgabe entziehen, wenn sie die in Artikel T aufgestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Eine verhältnißmäßige Reduktion hat einzutreten, wenn der in Artikel 8 vorgesehene Kapitalbestand eine Verminderung erlitten hat, oder wenn die Bundesversammlung eine Reduktion der gesammten Notenemission in der Schweiz, beschließt (Artikel 9).

Gegen Schlußnahmen des Bundesrathes, welche den Widerruf der Ermächtigung zur Notenausgabe oder die Reduktion der Emission einer Bank betreffan, kann binnen Monatsfrist der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen werden. Nichtsdestoweniger ist ein solcher Beschluß sofort vollziehbar, wenn nicht der Bundesrath selbst etwas Anderes verfügt.

Art. 39. Auf Antrag des Bundesrathes oder der Regierung des Kantons, in welchem eine Emissionsbank oder eine Zweiganstalt derselben ihren Siz hat, kann das Bundes-

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gericht, abgesehen von der Bestrafung der schuldigen Personen, gegen eine Bank den Verlust des Emissionsrechtes erkennen : a. wenn sie mehr oder andere Noten, als ihr vom Bunde bewilligt und geliefert werden, ausgegeben hat; b. wenn sie die Baardekung ihrer Noten unter vierzig Prozent der Zirkulation sinken läßt ; c. wenn durch Protesterhebung -konstatirt ist, daß sie wiederholt eigene Noten nicht eingelöst hat; e. wenn sie fortfährt, die Ueberwachung und Führung ihrer Geschäfte Personen anzuvertrauen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesez wiederholt gerichtlich bestraft worden sind.

Den Banken bleibt der Rükgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten.

Art. 40. Banken, welche ganz liquidiren oder freiwillig auf ihre Notenemission ganz oder theilweise verzichten, oder deren effektives Grundkapital eine Verminderung erlitten hat, haben unverzüglich dem Bundesrath hievon Anzeige zu machen.

Art. 41. In den in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Fällen ist die Frist für die Einziehung der Noten durch den Bundesrath zu bestimmen, welcher auch in geeigneter Weise darüber wachen wird, daß die gesezlichen Dekungsmittel der Noten (Artikel 10 und 12) zu deren Einlösung verwendet werden.

Kontrole des Bundes.

Art. 42. Die Ueberwachung des Geschäftsbetriebes der Emissionsbanken nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesezes Hegt dem Bundesrathe ob, welcher hiefür die nöthigen Anordnungen trifft.

Art. 43. Die Emissionsbanken haben dem Bundesrathe nach einheitlichem, von ihm festzustellendem Schema einzusenden :

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a. jeden Montag: die Situation der vorhergehenden Woche,, b. bis zum 15. jeden Monats die Bilanz des vorhergehenden Monats, c. bis je zum 1. April die Rechnung des vorhergehenden Jahres, welche vom Bundesrathe geprüft, zusammengestellt und veröffentlicht werden.

Der Bundesrath ist berechtigt, den täglichen Kassenetat einzaverlangen.

Art. 44. Der Bundesrath ordnet jährlich wenigstens einmal, oder so oft und wo er es für angemessen erachtet, Inspektionen der Emissionsbanken an, um die Geschäfts-, Kassa- und Buchführung, soweit sie auf die Bestimmungen dieses Gesezes Bezug haben, prüfen und die eingereichten Ausweise mit den Büchern und Effektiv-Bestanden der Bank vergleichen zu laßen.

Die Banken haben zu diesem Zweke den Delegirten des Bundesrathes die Bücher und Kontrolen zur Einsicht vorzulegen, die Effektiv-Bestände vorzuweisen und die auf den Banknotenverkehr bezüglichen Aufschlüße zu ertheilen.

Die Werthschriften-Hinterlagen der Emissionsbanken bei den Kantonen läßt der Bundesrath wenigstens ein Mal jährlich, sowol hinsichtlich ihres Bestandes als der stattgefundenen Mutationen und des Kurswerthes, kontroliren und verifiziren.

Kontroigebühren und Besteuerung.

Art. 45. Die Emissionsbanken haben dem Bunde eine jährliche Kontroigebühr von Eins vom Tausend des Betrages ihrer Notenemission und den Kantonen für die nach Artikel 13 zu bestellende Werthschriften-Hinterlage eine Aufbewahrungsgebühr von Eins vom Tausend des Betragesder Hinterlage zu entrichten.

19t' Art. 46. Die Banknotensteuer zuhanden der Kantonedarf sechs vom Tausend der Emission nicht übersteigen.

Befinden sich die Anstalten einer Emissionsbank auf ' dem Gebiete verschiedener Kantone, so wird das steuerbare Emissionsbetreffniß für die einzelnen Kantone im Verhält- nisse des Notenverkehrs der betreffenden Anstalt zum gesammten Notenverkehr der Emissionsbank ausgemittelt.

Daherige Anstände entscheidet der Bundesrath.

Innerhalb des nämlichen Kantons muß die Banknotensteuer von allen Emissionsbanken gleichmäßig erhoben werden..

Strafbestimmungen und Ordnungsbußen.

Art. 47. Wer ohne" Ermächtigung des Bundes Banknoten oder wer andere zum Umlauf bestimmte gleichbedeutende Geldzeichen ausgibt, wird mit Gefängniß bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße belegt, welche dem Fünffachen der ausgegebenen Geldzeichen gleichkommt, im Mindesten aber 5000 Franken betragen soll. 0 Art. 48. Die verantwortlichen Leiter (Verwaltungsräthe, Direktoren etc.) und Geschäftsführer (Kassabeamten, Kontroleure, Buchhalter etc.) einer Emissionsbank werden je nach ihrem Verschulden mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder mit Geldbuße bis zu Fr. 3000 bestraft: a. wenn sie in ihren an den Bundesrath abzugebenden..

Bilanzen, Rechnungen oder in sonstigen, den Delegirten des Bundes ertheilten Aufschlüssen und Ausweisen., die Geschäftsverhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verdeken ; b. wenn sie den Delegirten des Bundes die Einsicht in , die Bücher, Kontrolen und Effektivbestände der Bank verweigern oder die verlangten Aufschlüsse nicht ertheilen; c. wenn sie den Vorschriften über die Dekung zuwider- handeln;

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Bei einer gesezwidrigen Schmälerung der Baardekung :; haften im Falle eines Konkurses die Fehlbaren persönlich und . solidarisch den Noteninhabern für den Ersaz des Mangelnden.

In gleicher Weise haften dieselben für allen Schaden, welchen sie den Noteninhabern durch den Betrieb verbotener -Geschäfte (Artikel 16) zufügen.

Art. 49. Der Bundesrath hat die in den Artikeln 47 und 48 aufgezählten Straffälle jeweilen nach ihrer Bedeutung .entweder gemäß Artikel 114 der Bundesverfaßung und nach Analogie des Artikel 74 des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853 dem Bundesgerichte oder aber den zuständigen kantonalen Geiichten zur Erledigung zuzuweisen.

Vorbehalten bleibt in den leztern Fällen das im Artikel 55 des Organisationsgesezes über die Bundesrechtspflege vorgesehene Recht der Kassationsbeschwerde beim Bundesgerichte.

Die Geldbußen fallen zur Hälfte dem Bunde, zur Hälfte ·dem betreffenden Kanton anheim.

Art. 50. Der Bundesrath ist ermächtigt, den fehlbaren Leitern oder Geschäftsführern einer Emissionsbank für jeden einzelnen Fall und Tag von Verspätung der an ihn einzusendenden Ausweise, Bilanzen und Rechnungen (Art. 43) ·Ordnungsbußen bis auf 50 Franken aufzuerlegen.

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Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Art. 51. Längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesezes haben die schon bestehenden Emissionsbanken, wenn sie die Notenemission fortsezen wollen, beim Bundesrathe um die daherige Ermächtigung einzukommen, sich über die Erfüllung der gesezlichen Bedingungen auszuweisen und zu erklären, welche Emissionssumme sie fortan beanspruchen.

Die ünterlaßung dieses Ausweises gilt als Verzicht auf die Emission.

Art. 52. Der Bundesrath entscheidet über das Emissionsrecht und die Emissionssummen der schon bestehenden Banken und trifft die nöthigen Anordnungen für den Rükzug der alten Noten, sowie für deren Austausch gegen neue.

Er ist ermächtigt, den Banken, welche in die Lage versezt werden, die bisherige Notenemission ganz oder theilweise aufzugeben, oder ihr Kapital zu vermehren, oder ihren Geschäftskreis nach Artikel 16 einzuschränken; zur successiven Ordnung der betreffenden Verhältnisse eine angemessene Frist bis auf höchstens drei Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesezes an zu gewähren.

Mit Ablauf des für den Austausch festgesezten Termines übergibt jede Bank, welche sich unter die Herrschaft des gegenwärtigen Gesezes stellt, den Gegenwerth der noch ausstehenden Noten nebst einem spezifizirten Verzeichnisse derselben der Bundeskasse, welche die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraumes von dreißig Jahren, vom Datum des oben genannten Termins an gerechnet, übernimmt.

Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwerth der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem schweizerischen Invalidenfond.

Art. 53. Durch dieses Gesez werden die kantonalen Bestimmungen über Banknotenemission und allfällig ertheilte Konzessionen und Privilegien aufgehoben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die durch kantonale Geseze oder Dekrete errichteten Banken über eine höhere als die in diesem ßundesblatt. 33. Jahrg. Bd. II.

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Gesez geforderte Garantie, über die Banknotensteuern und andere besondere Verhältnisse, soweit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesez im Widerspruch stehen.

Der Bund anerkennt hierauf bezüglich keine Entschädigungspflicht.

Art. 54. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes und mit dem Erlaße der erforderlichen Vollziehungsverordnungen, insbesondere eines Regulativs über die Ausübung der Bundeskontrole, die Hinterlage der Werthschriften und über das Verfahren beim Rükruf von Banknoten beauftragt.

Er wird auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festsezen.

Also beschießen vom Ständerathe, Bern, den 8. März 1881.

Der Präsident: Sahli.

Der Protokollführer: Gisi Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 8. März 1881.

Der Präsident: Dr. C. Burckhardt.

Der Protokollführer: Schieß.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 22. März 1881.

Der Bundespräsident: DrOZ.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

N o t e . Datum der Publikation: 26. März 1881.

Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Juni 1881.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten. (Vom 8. März 1881.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1881

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179-194

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