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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Posttaxengesezes.

(Vom 31. Mai 1881.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen beiliegend den Entwurf eines neuen Posttaxengesezes, in Ersezung desjenigen vom 23. März 1876 (A. S. n. F. II, 339), zu übermitteln. Für die Anhandnahme der Revision dieses Gesezes war keine äußere Veranlaßung vorhanden, aber der Bundesrath glaubte nunmehr einen Schritt .weiter thun zu sollen zur Vereinfachung und Erleichterung des Verkehrs. Es ist ihm dies um so eher möglich, als der Reinertrag der Posten sich auf eine noch nie dagewesene Höhe emporgeschwungen hat, so daß bei der Revision der Posttaxen der fiskalische Standpunkt in den Hintergrund treten kann.

Die leitenden Grundsäze bei der Ausarbeitung des Gesezentwurfes waren denn auch folgende : Einführung eines Taxsystems. welches dem Publikum ermöglicht, vollständig und ohne Beihülfe der Post sämmtliche Posttaxen (mit alleiniger Ausnahme derjenigen der schwereren Fahrpoststüke) mit Leichtigkeit zu berechnen, beziehungsweise den richtigen Bezug der Taxen zu kontroliren, demnach Beseitigung derjenigen Faktoren, welche dieser leichten Berechnung im Wege stehen ; rationell in einander greifende Festsezung der Taxen für die verschiedenen Kategorien von Postsendungen, unter weitge-

27 heuder Berüksichtigung der Bedürfnisse des Verkehrs und möglichster Anpassung an die Leistungen der Post, endlich Einführung der durch Erfahrung und besondere Erscheinungen im Verkehr gebotenen Aenderungen.

Wir begründen nun in möglichster Kürze die einzelnen Bestimmungen und bemerken im Allgemeinen, daß für eine ganz ins Einzelne gehende Prüfung die Postverwaltung über das nöthige statistische und andere Material verfügt und jede nähere Auskunft zu ertheilen gerne bereit ist.

Art. 1. Die von uns beantragten Brief- und Fahrposttaxen (siehe die folgenden Artikel) ermöglichen es, die Einrichtung zu beseitigen, wonach gewisse Gegenstände (z. B. Schriftpakete und Geschäftspapiere über 250 g., Waarenmuster über 500 g. und Druksachen über 1000 g. bis 2 kg.) mit der Brief p o s t befördert, aber dem Fahrpost-Tarif unterworfen wurden, eine Kombination, über welche das Publikum im Allgemeinen begreiflicher Weise nicht recht ins Klare kommen konnte.

Nach unserem Entwurf wird die Definition desjenigen, welches zur Briefpost und desjenigen, welches zur Fahrpost gehört und demgemäß taxirt wird, eine sehr einfache und allgemein leicht verständliche, nämlich: die B r i e f p o s t umfaßt die Briefe, die Postkarten, die abonnirten Zeitungen und alle verschloßenen 'und unverschloßenen Gegenstände (Druksachen, Waarenmuster, Geschäftspapiere und kleinere Pakete), welche keine Werthangabe tragen, das Gewicht von 250 g. nicht übersteigen und vom Versender nicht ausdrüklich zur Beförderung mit der Fahrpost, rösp. zur Einschreibung bezeichnet werden, endlich die Nachnahmen auf (nicht rekommandirten) Briefpostgegenständen bis zum Betrag von 50 Franken.

Zur F ah r p o s t dagegen gehören alle Sendungen mit deklarirtem Werth, die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 250 g. übersteigen , sowie leichtere Pakete, welche der Versender ausdrüklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet , endlich die Nachnahmen von höherm Betrag als Fr. 50, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 2 bis 7. Der Schwerpunkt der von uns beantragten Abänderung liegt in folgenden drei Punkten : a. Aufhebung des Lokalrayons und" daherige partielle Taxerhöhung , dagegen anderseits Ermäßigung der Taxen durch b. Aufhebung der erhöhten (doppelten) Taxe -- 20 Rappen -- für die Briefe und kleinen verschloßenen Pakete ; c. Ermäßigung der Rekommandationsgebühr von 20 auf 10 Rp.

28 Abgesehen von diesen wesentlichen Erleichterungen, welche speziell die Briefpost betreffen, beantragen wir sehr bedeutende1 und mit großen finanziellen Opfern verbundene Taxermäßigungen für die Fahrpoststüke, die Nachnahmen und Geldanweisungen.

Eine Reduktion der Brieftaxe auf 9 Rappen würde nach unserer Ueberzeugung troz des damit verbundenen bedeutenden finanziellen Opfers vom Publikum im Allgemeinen ungünstig aufgenommen.

Dasselbe würde den Vortheil der für den Einzelaen unbedeutenden Taxreduktion geringer anschlagen, als den Nachtheil der höchst unbequemen Taxberechnung und Taxentrichtung. An die Herabsezung der Brieftaxe auf 5 Rappen dürfen wir aber nicht denken, denn eine solche Maßregel würde die Hauptgrundlage zerstören, auf welcher das finanzielle Gedeihen der Postanstalt beruht, und die eidgenößischen Finanzen außer alles Gleichgewicht sezen, die Institutionen des Bundes daher in hohem Maße gefährden.

Wir bemerken noch, daß man sich nach unserer auf Erfahrungen gestüzten Ansicht einer bedenklichen Täuschung hingäbe, wollte man erwarten, eine Taxreduktion von d i e s e m großen Umfange würde in nicht ferner Zeit durch Vermehrung des Verkehrs gedekt. Hat es doch in England eines Zeitraums von zirka 20 Jahren bedurft, bis die durch die Einführung des Peniiy-Portos verursachte Taxeinbuße durch die Zunahme des Verkehrs ihre Kompensation gefunden hatte. Es hat hier Alles seine Grenze. Der Briefverkehr der Schweiz -- auf den Kopf dei- Bevölkerung berechuet der h ö c h s t e aller derjenigen Staaten, welche in der Statistik des internationalen Bureau erscheinen -- könnte sich unmöglich vor einer langen Reihe von Jahren verdoppeln., wie 1 sehr auch die Taxen ermäßigt würden. Dann leuchtet ein, daß die aus der erhöhten Anzahl von Briefen hervorgehende Vermehrung der Einnahmen eben nicht einen R e i n g e w i n n bildet, sondern daß aus diesen Roheinnahmen die vermehrten Ausgaben au Personal, Material etc. bestritten werden müssen, die aus einer bedeutenden Zunahme des Verkehrs unausweichlich sich ergeben.

Was nun den Lokalrayon betrifft,, so bemerken wir -- und es gilt dies auch bis zu einer gewissen Grenze für die Fahrpost, für die Postsendungen überhaupt -- , daß man in den meisten Ländern, wenn nicht in allen, mehr und mehr davon zurükkömmt, d e m Faktor T r a n s p o r t v o n P o s t
s t e l l e z u P o s t s t e l l e neben denjenigen der A u f g a b e und D i s t r i b u t i o n (inklusive Bestellung in die Wohnung des Adressaten) einen maßgebenden Einfluß auf die Taxbemessung einzuräumen. Und in der That variren im Allgemeinen die Leistungen der Post mit Rüksicht auf die Entfernung wenig oder gar nicht, namentlich in einem von Eisen-

29 bahnen und Postwagenkursen so reichlich bedienten Land wie die Schweiz. Der Weltpostverein, eine der besten Schöpfungen unseres Jahrhunderts, wäre unmöglich zu Stande gekommen, wenn man bei Bemessung und Vertheilung der Briefposttaxen der Beförderungsstreke einen maßgebenden Eiafluß auf die Bedingungen des internationalen Verkehrs eingeräumt hätte. So kennen auch in ihrem innern Briefpostverkehr 'L. B. Deutschland , Frankreich, Großbritannien und Irland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien und Niederland keinen Lokalrayon.' Die Taxen sind die gleichen für das ganze Land. Aber auch die Schweiz läßt schon jezt keinen Unterschied in Bezug auf die Entfernung zu für die Postkarten, die Druksachen , Geschäftspapiere , Zeitungen , Waarenmuster , Geldanweisungen und Einzugsmandate. Warum sollen denn noch Lokalrayons bestehen für die Briefe (und die Pahrpoststüke) ? Wir können bei den jezigen Verhältnissen eine Rechtfertigung dieser Ausnahmebedingungen durchaus nicht finden , sondern wir glauben , es sei die Aufhebung des Lokalrayons dringend geboten durch die Erfordernisse einer rationellen und zeitgemäßen Normirung der Posttaxen.

Auf diesem Weg ist es auch allein möglich, eine der Bedingungen zu erfüllen, welche wir bei den am Eingang des gegenwärtigen Berichts erwähnten leitenden Grundsäzen im Auge hatten, nämlich : das Publikum in den Stand zu sezen , soweit nur immer möglich -- nach unserm Entwurf mit alleiniger Ausnahme der Fahrpoststüke über 20 kg. Gewicht -- mit Leichtigkeit und Sicherheit die Posltaxen selbst zu berechnen, resp. den richtigen Bezug derselben zu kontroliren.

Wir sind überzeugt, daß das Publikum die Verwirklichung dieses Fortschritts mit Freuden begrüßen wird. Es wird dies um so eher der Fall sein, weil es sich überzeugen wird, daß, wie bereits bemerkt, die Aufhebung des Lokulrayons durchaus nicht einer fiskalischen Absicht entsprungen ist, sondern daß ihm dagegen durch das neue Gesez eine ganze Reihe von -- mit erheblichen Opfern für die Posikasse verbundenen -- Taxreduktionen, Vereinfachungen und Erleichterungen geboten werden.

Wir fügen noch bei, daß nach unserem Antrag die Briefe des gegenwärtigen Lokalrayons über 15 g. Gewicht von der Erhöhung gar nicht betroffen werden und daß durchaus nicht anzunehmen ist.

daß die Zahl der einfachen Briefe (bis 15 g.), welche
sich bis jezt innerhalb des Lokalrayons bewegten, nach Aufhebung desselben die gleiche bleiben werden. Man wird eben auch im Lokalrayon, wo man bisher kein finanzielles Interesse hatte, es zu thun, die

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bequeme und billige Einrichtung der im Preise gleich bleibenden P o s t k a r t e n benuzen.

In unserem Entwurf haben wir von der Einführung des F r a n k o z w a n g s bei den Briefen Umgang genommen, namentlich deßwegen, weil, abgesehen von den Gründen, welche überhaupt mit Recht gegen eine solche Maßregel geltend gemacht werden können, dermalen durchaus keine Aussicht vorhanden ist, daß die obligatorische Frankirung der Briefe im internationalen Verkehr eingeführt werde.

Was die Druksachen betrifft, so ließe es sich wohl begründen, dieselben den Briefen und kleinen Paketen (mit 10 Rp. bis 250 g.)

gleichzustellen, indem die Leistungen der Post für dieselben nicht geringer sind als bei den Briefen, oder sie wenigstens einer gleichen Taxe (vielleicht 5 Rp.) bis zum Gewichte von 250 g. zu unterwerfen. Wenn wir hievon Umgang nehmen, so geschieht es, um das Publikum in den Erleichterungen, in welche es sich seit einer Reihe von Jahren eingelebt hat, nicht zu beeinträchtigen, und den Beziehungen des Handels und der Industrie, namentlich auch der Verbreitung literarischer Erzeugnisse,- besondere Berüksichtigung angedeihen zu laßen. Auch fällt in Betracht, daß im Weltpostvertrag zwischen der Brieftaxe und der Druksachentaxe ebenfalls ein bedeutender Unterschied gemacht wird. Wir belaßen also die bisherigen Taxen von 2 Rp. bis 50 g. und 5 Rp. über 50 bis 250 g.

Dagegen wird für die Druksachen über 250 bis 1000 g. eine mäßige Erhöhung eintreten, wogegen sie ,-- bei Beförderung mit der Fahrpost -- eingeschrieben werden und die Postverwaltung in Verlust-, Beschädigungs- und Verspätungsfällen Garantie leistet.

Im internationalen Briefpostverkebr unterliegen die G e s c h ä f t s papiere im Minimum der Brieftaxe. Wir beantragen, dieselben im internen Verkehr den Briefen gleichzustellen, wodurch für die Sendungen bis 100 g. und diejenigen über 250 bis 500 g. eine kleine Taxerhöhung eintritt. Dieselbe erscheint mit Rüksicht auf die Natur des bezüglichen Verkehrs vollkommen gerechtfertigt und wird übrigens nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl von Sendungen treffen.

Mit Rüksicht auf die von uns beantragte Festsezung der Fahrposttaxen (Art. 16 und 17) erscheint es unumgänglich nothwendig, die Rekommandationsgebühr wieder von 20 auf 10 Rp,. herabzusezeu, welch' lezterer Saz vor dem Gesez vorn 23. März 1876
bestanden hatte. Es erschiene uns nämlich durchaus unzuläßig, einen rekommandirten Brief (ohne Werthangabe), für welchen die Postverwaltung im Verlustfalle Fr. 50 Entschädigung bezahlt, einer Taxe,

31 von 30 Rp. zu unterwerfen, während ein Pli mit Fr. 100 deklarirtem Werth per Fahrpost, unter Garantie für diesen Betrag, zu 20 Rp.

spedirt werden könnte. Es würde dies in der Praxis zu großen Uebelständen führen. Es wäre eine solche Bestimmung auch wirklich nicht rationell.

Art. 10 bis 13. Nachdem die Bundesversammlung erst neulich, mit dem auf 1. Januar 1879 in Kraft getretenen Gesez vom 11. Februar 1878, die Transporttaxe der Zeitungen von 3/4 Rp.

auf l Rp. erhöht hat, würden wir eine Wiederherabsezung nicht gerechtfertigt finden, um so weniger, als fragliches Gesez nur nach reiflicher Erwägung und Berathung erlaßen wurde und namentlich di'e Thatsache in Betracht fällt, daß die Post auch bei der Taxe von l Rp. nachweislich auf dem Transport und der Distribution der Zeitungen einen erheblichen Verlust erleidet. (Derselbe kann auf circa llz Million Franken per Jahr veranschlagt werden.) Die beiliegende Tabelle beweist auch, daß die Schweiz in der liberalen Behandlung der Zeitungen in Bezug auf die Posttaxen andern Ländern nicht hintansteht, ja mehreren gegenüber bedeutend günstigere Bedingungen aufweist.

Art. 14 bis 18. Mit den im beiliegenden Entwurf vorgesehenen Fahrposttaxen, welche bedeutend unter den jezigen stehen, glauben wir allen berechtigten Anforderungen Genüge zu leisten. In finanzieller Beziehung schließt unser Projekt so weit gehende Konzessionen in sich, als sie ohne Beeinträchtigung des Finanzhaushalts des Bundes und seiner Institutionen nur möglich sind. Namentlich wird die Bundesversammlung eine Berüksichtigung der bei dein Transport der kleinen Postpakete interessirten Industrie finden, viel weiter gehend, als sie das Postulat vom 18. Dezember 1878 (Nr. 168) und die seitherigen bezüglichen Anregungen im Auge hatten.

Wir heben hiebei noch hervor, daß die erwähnten Konzessionen nicht nur in der Festsezung sehr niedriger Fahrposttaxen an und für sieh bestehen, sondern daß die Annahme einer Gewichtstaxe von 15 Rp. für Fahrpoststüke bis 250 g. neben einer Werthtaxe von 5 Rp. bis Fr. 100 deklarirtem Werth mit Notwendigkeit zur Reduktion -der Gebühr für die Rekommandation der Briefpostsendungen (Art. 7) und der Taxen der Geldanweisungen [Art. 22} führt. Man könnte sich überhaupt mit Recht fragen, ob denn bei der Fahrpost eine Gewichtstaxe bis 250 g. am Plaze sei, und es könnten
sich triftige Gründe dagegen geltend machen; allein wir wollen gerne zu Opfern die Hand bieten, welche der betheiligten Industrie zu gut kommen, in der bestimmten Voraussezung, es werden die Fahrposttaxen in Bezug auf Gewicht und auf Werth wei-

32 tern Reduktionen, als den von uns vorgeschlagenen, und neuen Komplikationen nicht unterworfen werden.

Zur Erleichterung des Verkehrs und wiederum zur Erreichung des bereits hievor erwähnten Zwekes, es dem Publikum zu ermöglichen, die Posttaxen, mit Ausnahme derjenigen der schweren Fahrpoststüke, mit Leichtigkeit selbst zu berechnen und zu kontroliren, schlagen wir möglichst billige einheitliche Säze auch für die Stüke bis 20 kg., mit Abstufung voo 5 zu 5 kg., vor. Für die schwerern Stüke, welche eigentlich mehr dem Frachtbetrieb als dem Postbetrieb angehören, deren Zahl auch nicht bedeutend ist und die der Post eher Einbuße als Reingewinn veranlagen, auch für die postalischen Dienstmanipulationen nicht geeignet sind, beantragen wir dagegen etwelche Erhöhung dadurch, daß wir die Entfernungsstufen von 10 auf 4 reduziren und eine Taxe von 6 Rp. per Stufe und per kg. vorsehen. Wir müssen uns übrigens vorbehalten, wenn ·die Erfahrungen es nothwendig erscheinen laßen sollten, auf die Taxen für die Fahrpoststüke über 5 kg. zurükzukommen und Ihnen dießfalls weitere Vorlage zu machen.

Um zum Voraus einem Einwand zu begegnen, der schon erhoben worden ist, indem man sagte, es sei ein Tarif nicht rationell, ·der es ermögliche, daß mehrere Pakete von kleinerem Gewicht zusammen eine geringere Taxe bezahlen, als ein Stük im Totalgewicht ·derselben, bemerken wir vor Allem aus, daß eine solche scheinbare Anomalie nicht zu vermeiden ist, sobald Einheitstaxen (ohne Rükeicht auf die Distanz) neben nach Entfernungsstufen berechneten Tarifen bestehen. Der im Deutschen Reich gültigeFahrposttarif bietet dießfalls ganz die gleichen Erscheinungen, wie unser bisherige und der im neuen Entwurf vorgesehene Fahrposttarif. Die erwähnte Anomalie ist aber nur eine scheinbare, indem es, abgesehen von dem Umstände, daß die Schweiz. Postverwaltung die Eisenbahnen für den Transport der Fahrpoststüke über 5 kg. zu entschädigen hat, den Eisenbahntransport derjenigen bis zu diesem Gewicht aber frei genießt, durchaus nicht richtig ist, wenn man annimmt, mehrere Pakete bis 5 kg. geben der Post mehr Arbeit und Mühe als e i n solches von etwa 30, 40 oder 50 kg. Die Post ist eben vorzugsweise für den Transport k l e i n e r Gegenstände von nicht hohem Gewicht eingerichtet und es passen im Allgemeinen die großen und schweren Stüke weder
für die Transportmittel, über die sie verfügt, noch für die Manipalationen in den Bureaux, die Distribution etc. Es ist also nach unserer Ansicht ganz gerechtfertigt, daß für die Stüke über 20 kg.

verhältnismäßig höhere Taxen festgestellt .werden, als für solche von geringerem Gewicht. Wie bemerkt, behalten wir uns übrigens vor, wenn nöthig, nach gemachten Erfahrungen die Taxen für Fahr-

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poststüke über 5 kg. zum Gegenstand einer neuen Vorlage an die Bundesversammlung zu machen.

Was die Werthtaxe betrifft, so. bemerken wir, daß die Erhebung einer Gebühr für deklarirte Beträge bis 100 Fr., d. h.

die Beseitigung des bisherigen Vorrechts der Sendungen bis 100 Fr., keiner Werthtaxe zu unterliegen, schon an und für sich gerechtfertigt ist, indem es kaum zu begründen wäre, daß eine Sendung ohne Werthangabe genau so viel zahlt, als eine solche, für welche die Postverwaltung im Verlustfalle eine Entschädigung von Fr. 100 O o O zu leisten pflichtig ist. Speziell mit Rüksicht auf den neuen Gesezesentwurf fällt in Betracht, daß bei Nichtberechnung einer Werthtaxe bis Fr. 100 ein Fahrpoststük mit deklarirtem Werth bis zu diesem Betrag troz der vorgeschlagenen erheblichen Reduktion immer noch weniger kosten würde, als eine Geldanweisung bis Fr. 100 oder ein rekommandirter Brief, eine Anomalie, die wir aus grundsäzlichen und praktischen Rüksichten durchaus vermeiden müssen. Wir weisen übrigens darauf hin, daß wir zur Erleichterung des Verkehrs im Fall der Annahme unseres Gesezesentwurfes in die Posttransportordnung eine Bestimmung aufnehmen werden, wonach für Stüke ohne deklarirten Werth im Falle des Verlusts eine Entschädigung von 20 Fr., für jedes Gewicht bis 5 kg., (sofern der Schaden nicht nachweisbar geringer ist), geleistet wird, statt wie bisher bloß 4 Fr. per kg., so daß für Waarensendungen, die den entsprechenden Werthbetrag nicht über, steigen, eine Werthdeklaration gar nicht nothwendig ist. Wir bemerken noch, daß in Deutschland (Gebiet der Reichspost) , bei einer Garantie von bloß Fr. 3. 75 per kg., zirka 87 °/o der Fahrpoststüke (Werthbriefe Inbegriffen) ohne Werthangabe spedirt werden, die Nichtdeklarirung des Werthes bei Warensendungen also die Regel bildet, ohne daß das Publikum damit nicht zufrieden wäre.

Der künftige Bezug einer Werthtaxe auch bis 100 Fr. ist also nach jeder Richtung wohl zu rechtfertigen.

Art. 20. Durch die gemäß Posttaxengesez vom 23. März 1876 eingeführte erhebliche Reduktion der Werthtaxe glaubte man die Konkurrenz der Transportversicherungsgesellschaften, welche ihren Gewinn faktisch aus der Zuverläßigkeit der Posteinrichtungen und der Redlichkeit der Postbeamten und-Angestellten ziehen, aus dem Felde schlagen zu können. Diese Voraussezung hat sich nicht
erfüllt, indem die fragliche Konkurrenz nach wie vor in hohem Maße fortdauert. Wir stehen daher nicht an, zu beantragen, es sei die volle Deklaration des Werthinhalts vorzuschreiben für Sendungen von baarem Gelde, Banknoten und auf den Inhaber lautenden Wertpapieren, und die Widerhandlung gegen diese Vorschrift als Verlezung des Postregals zu betrachten und zu ahnden (Gesez vom Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

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2. Juni 1849, Art. 6, Amtl. Samml. a. F., I, 98). Dabei sind wir weit entfernt, in Aussicht zu nehmen, diese Vorschrift durch fiskalische Plakereien oder gar durch Beeinträchtigung des Postgeheimnisses durchführen zu wollen. Wir glauben im Gegentheil, daß die Aufnahme dieser Vorschrift in das Gesez genügen werde, um derselben bei der großen Mehrzahl der betreffenden Sendungen Nachachtung zu sichern. Wir wissen auch, daß viele Geldinstitute den Deklarationszwang mit Freuden begrüßen werden.

Die Erfahrung hit die Nothwendigkeit herausgestellt, und es läßt sich durch die im Entwurf vorgesehenen reduzirten Taxen um so mehr rechtfertigen, das Zusammenpaken nicht nur der an verschiedene Personen bestimmten v e r s c h l o ß e n e n , sondern dieser Sendungen überhaupt zu verbieten und Widerhandlungen als Postregalverlezungen zu betrachten und zu ahnden. Die Ausdehnung des Verbots auf die Stüke bis 20 kg. ist dadurch bedingt, daß bis zu diesem Gewicht Einheitstaxen vorgesehen sind.

Eine weitere Herabsezung der Werthtaxe könnten wir -- mit oder ohne Verpflichtung zur vollen Werthdeklaration -- nicht anrathen, indem die jezigen Taxen schon sehr billig sind. Eine Werthtaxe (Versicherungsgebühr) von circa '/10 Pro mille -- .Fr. 11. 20 für Fr. 100,000 -- ist sicherlich einer Reduktion nicht bedürftig.

Zu Art. 24 des Gesezes vom 23. März 1876 bemerken wir, daß wir zur weitern Erleichterung und Vereinfachung des Verkehrs beantragen, die zu vielen Komplikationen und Anständen in der praktischen Ausführung Anlaß gebenden Ausnahmebestimmungen · betreffend Taxzuschlag für Sendungen über die Alpenpässe und für Gegenstände, die nur bedingt zur -Beförderung angenommen werden (Sperrgut etc.), fallen zu laßen.

Art. 21--23. Art. 31 des Posttaxeugesezes vom 23. März 1876 stellt die Festsezung der Taxen von Geldanweisungen und der Nachnahme-Provisionen dem Bundesrath anheim.

Wir beantragen, auch diese Punkte in das Gesez aufzunehmen, indem es nicht wohl zu begründen ist, daß z. B. die Taxen der Waarenmuster und Geschäftspapiere durch die Bundesversammlung, die viel wichtigern Taxen der Geldanweisungen aber durch den Bundesrath festgesezt werden.

Wie bereits oben bemerkt, nöthigt uns die Annahme einer Gewichtstaxe von 15 Rappen für Stüke bis 250 g. zur Reduktion der Geldanweisungstaxen, welche wir sonst als ganz richtig normirt beibehalten hätten, um je 10 Rappen, also auf 20 Rappen

35 bis Fr. 100, 30 Rappen bis Fr. 200 etc. Wir müssen nämlich unbedingt vermeiden, daß die Geldpakete (Groups) aus finanziellen Rüksichten wieder die Geldanweisungen verdrängen. Dies wäre aber zu befürchten bei einer Geldanweisungstaxe von 30 Rappen (bis Fr. 100) gegenüber einer Fahrpost-(Gewichts-° und Werth-)Taxe von nur 20 Rappen.

Wir beantragen, den Unterschied aufzuheben, den obgenannter Art. 31 in Bezug auf den Betrag der Geldanweisungen macht, je nachdem die Auszahlung durch ein größeres oder kleineres Postbureau zu geschehen hat, und demnach das Maximum einer Geldanweisung allgemein auf Fr. 1000 zu stellen, eine weitere Erleichterung und Vereinfachung für Publikum und Poststellen.

Die Nachnahmeprovision betrug bis jezt 10 Rappen für je Fr. 10 oder einen Bruchtheil dieser Summe, jedoch war für die auf F a h r p o s t s t ü k e n erhobenen Provisionen ein 'Minimum von 30 Rappen festgesezt. Wir finden die Aufrechthaltung dieses Unterschiedes nicht gerechtfertigt, indem eine Nachnahme a l s s o l c h e gleich viel zu thun gibt, ob sie auf einem Fahrpoststük oder auf einem Briefpostgegenstand laste. Im erstem Falle ist ja die T r a n s p o r t taxe ohnedies höher.

Art. 25. In Bezug auf die Reisenden beantragen wir lediglich e i n e Abänderung, nämlich bei demjenigen Gepäck (bis 10 beziehungsweise 15 kg.), welches der Reisende nicht frei mit sich führen kann, die Taxe (nach dem Fahrposttarif) nicht nur vom Mehrgewicht (über das Freigewicht hinaus), sondern vom gesammten Gewicht zu berechnen. Diese Erhöhung läßt sich durch die bekannte Thatsache rechtfertigen, daß die Postverwaltung auf dem Passagiertransport, auf gewissen Routen auch speziell auf dem Gepäektransport, eine bedeutende Einbuße erleidet, und es entspricht übrigens die von uns vorgeschlagene Berechnungsweise derjenigen, welche die Eisenbahnen in Anwendung bringen.

Art. 33. Die Bestimmungen betreffend Portofreiheit für Armengelder wurden in neuerer Zeit von der Postverwaltung so weit gehend interpretirt und gehandhabt, als dies ohne eine Widerhandlung gegen das Gesez nur möglich war. Wenn dessen ungeachtet die Klagen in diesem Gebiete nicht verstummen, so ist dies lediglich dem Umstände zuzuschreiben, daß man eine Gleichstellung der Portofreiheit für A r m e n - G e l d er mit derjenigen für K o r r e s p o n d e n z e n in
Armensachen wünscht, welcher aber die gegenwärtige Faßung des Gesezes entgegensteht.

Die Portofreiheit in A r m e n s a c h e n ist nach unserer Ansicht eine der wenigen bestehenden Portofreiheiten, die ihre Be-

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rechtigung haben. Daher beantragen wir, den obgenannten Wünschen durch die im Entwurf vorgesehene Faßung des Art. 33 zu entsprechen.

Allgemeines.

Wir legen hier drei Tabellen bei, von welchen die erste eine Uebersicht bietet über die Taxen, wie sie in den verschiedenen einschlägigen Gesezen seit der Centralisation der schweizerischen Posten festgesezt wurden, und die successive eingeführten enormen Erleichterungen und Vereinfachungen der Postverkehrs-Bedingungen veranschaulicht.

Die zweite Tabelle vergleicht die aus unserem Gesezentwurf sich ergebenden Taxen mit denjenigen einiger wichtiger Staaten des Auslandes.

Die dritte Tabelle endlich enthält eine Berechnung der aus dem Gesezentwurf mit Wahrscheinlichkeit sich ergebenden Mehrund Mindereinnahmen in den verschiedenen Verkehrszweigen, wobei wir bemerken, daß wir die durch die Taxreduktion voraussichtlich eintretende Vermehrung des Verkehrs, sowie die vom vereinfachten Dienst zu erwartende Ersparniß von Arbeitskräften, nicht in obige Berechnung gezogen haben.

Wir glauben noch betonen zu sollen, daß unser Entwurf ein zusammenhängendes Ganzes bildet und daß es unzuläßig wäre, nur gewisse Theile davon für sich ins Auge zu faßen. So bringen unsere Anträge bezüglich der Fahrpost, der Geldanweisungen und Nachnahmen Konzessionen und finanzielle Opfer mit sich, welche u n m ö g l i c h wären, wenn andere Theile unseres Entwurfes, z. B. die Aufhebung des Brief-Lokalrayons, unberüksichtigt blieben.

Indem wir unsern Entwurf zur Annahme empfehlen, benuzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. Mai 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d es p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

37 (Entwurf)

ßundesgesez betreffend

die JPosttaxen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r ! s-chen E i d g e n o ß e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 31. Mai 1881, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfaßung beschließt: A. Verkehr im Innern, I. Briefpost.

Art. 1. Als Briefpostgegenstände werden befördert: a. die Briefe und Postkarten; b. die abonnirten Zeitungen ; c. die verschloßenen und unverschloßenen Gegenstände, Schriftpakete, Druksachen, Waarenmuster, Geschäftspapiere und kleinen Pakete, welche keine Werthangabe tragen, das Gewicht von 250 Gramm nicht übersteigen und nicht ausdrüklich vom Versender zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet werden ; d. Nachnahmen auf nicht rekommandirten Briefpostgegenständen bis zum Betrage von Fr. 50.

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Art. 2. Die frankirten Briefpostgegenstände unterliegen im Innern der Schweiz, ohne Rüksicht auf die Entfernung, folgenden Taxen: a. Briefe, S c h r i f t p a k e t e , G e s c h ä f t s p a p i e r e , verschloßene u n d u n v e r s c h l o ß e n e k l e i n e P a k e t e , sofern leztere nicht als Druksachen (litt, c) oder als Waarenmuster (litt, d) zu betrachten sind, 10 Rappen bis zum zuläßigen Maximalgewicht von 250 Gramm (Art. 1); b. e i n f a c h e P o s t k a r t e n 5 Rappen, D o p p e l - P o s t k a r t e n (mit frankirter Antwort") 10 Rappen von jedem Stük; c. D r u k s a c h e n : 2 Rappen bis zum Gewicht von 50 Gramm, 5 Rappen für Sendungen über 50 bis 250 Gramm (Maximalgewicht) ; d. W a a r e n m u s t e r : 5 Rappen bis zum Gewicht von 50 Gramm, 10 Rappen für Sendungen über 50 bis 250 Gramm.

Art. 3. Die Taxe der unfrankirten Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, verschloßenen und unverschloßenen Pakete (excl. Druksachen und Waarenmuster) beträgt 20 Rappen.

Ungenügend frankirte Gegenstände dieser Art werden, unter Abzug des Werthes der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken, Couverte), mit der im vorhergehenden Absaz festgesezten Taxe belegt.

Art. 4. Die rekommandirten Sendungen, die Postkarten , Druksachen und Waarenmuster unterliegen dem Frankozwang und finden demnach unfrankirt und ungenügend frankirt nicht Beförderung.

Art, 5.

a. Als Druksachen werden betrachtet und demgemäß zu der in Art. 2, litt, c festgestellten ermäßigten Taxe versandt: Zeitungen und periodische Werke, geheftete

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5

b.

c.

d.

e.

f.

oder eingebundene Bücher, Broschüren, Musikalien, Visiten- und Adreßkarten, Korrekturen mit oder ohne die betreffenden Manuskripte, Stahlstiche, Kupferstiche, Holzschnitte etc., Photographien, Zeichnungen, Pläne, geographische Karten, Kataloge, Prospekte, Anzeigen und verschiedene Avise, gleichviel ob gedrukt, gestochen , lithographirt oder autographirt, und im Allgemeinen alle auf Papier, Pergament oder Carton durch Buchdruk, Lithographie oder jedes andere leicht erkennbare mechanische Verfahren, mit Ausschluß des Abklatsches (décalque), erstellten Vervielfältigungen; die Druksachen müssen unter Band oder sonst offen aufgegeben werden, so daß eine Verifikation des Inhalts leicht möglich ist; der Bundesrath wird die nähern Vorschriften darüber aufstellen, welche handschriftlichen Zusäze und Beilagen solchen Druksachen beigefügt werden dürfen; für frankirte Druksachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnivt sind, z. B. Sendungen aus Leihbibliotheken u. dgl., auch wenn sie das Gewicht von 250 Gramm übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxermäßigung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 10 Rappen (Hin- und Rükweg zusammengenommen) bewilligen; die Postverwaltung ist befugt, zu verifiziren, ob die Sendung, ihrem Bestände nach, den Bedinguugen der Taxermäßigung entspricht, und über die Versendung die nähern Vorschriften zu erlaßen; Druksachen, welche den hievor enthaltenen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 6. Die W a a r e n m u s t e r dürfen keine Werthangabe und keinen Kaufwerth haben und keine Korrespondenz enthalten. Sie müssen frankirt und unter Band oder sonst unverschloßen aufgegeben werden, so daß ihr Inhalt leicht verifizirt werden kann.

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Waarenmuster./ welche diesen Bestimmungen nicht ent~ sprechen, werden nicht befördert.

Art. 7. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die mit Nachnahme belastet sind (s. Art. l, litt, d), können mittelst einer festen Einschreibgebühr von 10 Rappen r e k o m m a n d i r t werden.

Art. ,8. Die Vorausbezahlung (Fraukirung) aller Briefposttaxen bei der Aufgabe erfolgt mittelst der von der Postvervvaltung eingeführten Taxwerthzeichen (Frankomarken, Frankocouverte, Postkarten, Frankobänder etc.).

Diese Werthzeichen, mit Ausnahme der Couverte, werden zum Taxwerthe verkauft, die Couverte dagegen nur gegen einen Zuschlag von l Rappen für jedes Stük.

Die Frankomarken sind auf der Adreßseite, der Sendung vom Aufgeber aufzukleben und von der Postverwaltung in geeigneter Weise zu entwerthen.

Die Marken, Couverte und Bänder sind im Gewichte in begriffen.

Art. 9. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orte der ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet wird, so hat für diese Weitersendung eine neue Taxation n i c h t einzutreten. Diese neue Taxation findet ebenfalls nicht statt für die R ü c k s e n d u n g unbestellbarer Briefpostgegeustände an den Ort der Aufgabe.

Art. 10. Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende Transporttaxe von l Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 g., ohne Unterschied der Entfernung, für die ganze Schweiz festgesetzt. Für je 50 weitere g. oder Bruchtheile derselben ist l Rappen ebenfalls zum voraus zu entrichten.

41

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Werden einer Zeitung f r e m d e D r u k s a c h e n beigeschlossen, so ist für dieselben die Druksachentaxe (Art. 2, litt, c) besonders und im voraus in Marken zu entrichten.

Der Entscheid darüber, was als ,,fremde Druksachen tc zu betrachten sei, steht in streitigen Fällen der Postverwaltung zu.

Art. 11. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen Blättern, welche weder postamtlich abormirt, noch durch die betreffenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen den Bestimmungen von.

Art. 2, litt. c. und Art. 5.

0 Art. 12. Für jedes postamtliche Abonnement, ohneUnterschied ob für ein ganzes, halbes oder nur für ein Vierteljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonnementsgebühr von 20 Rappen.

Art. 13. Die abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern in der Regel unter Band und mit der Adresse de& Abonnenten versehen der Post aufzugeben.

II. Fahrpost.

Art. 14. Als Fahrpoststüke werden befördert: a. alle Sendungen mit deklarirtem Werth; b. die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 250 g. übersteigen (eventuell mit Ausnahme der im Artikel 5, litt, d, erwähnten Sendungen), sowie leichtere Pakete, welche der Versender ausdrüklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet.

c. die Nachnahmen von höherm Betrag als 50 Franken,, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 15. Alle Fahrpoststüke unterliegen der Taxe nach dem Gewicht (Art. 16). Für diejenigen, welche eine Werth-

42

deklaration tragen, wird der Gewichttaxe die Werthtaxe (Art. 17) beigefügt,

Art. 16.

a. Die Gewichttaxe für Fahrpoststüke bis 20 kg. wird ohne Rüksicht auf die Entfernung berechnet.

b. Diese Taxe beträgt: 1) bis 250 g. 15 Rappen, wenn das Stük frankirt wird, 30 Rappen, wenn es unfrankirt befördert wird: 2) über 250 g. bis 5 kg.

frankirt 30 Rappen, unfrankirt 60 Rappen ; 3) über 5 kg. bis 10 kg. frankirt 70 Rappen, unfrankirt l Franken; 4) über 10 bis 15 kg. frankirt l Franken, unfrankirt l Fr. 50; 5) über 15 bis 20 kg. frankirt l Fr. 50, unfrankirt 2 Franken.

c. Für die Stüke über 20 kg. gelten 4 Entfernungsstufen, nach einem von der Postverwaltung aufzustellenden Distanzenzeiger, 100 km., 200 km., 300 km., über 300 km. Das Gewicht wird von 5 zu 5 kg.

bemessen. Die Taxe beträgt 6 Rappen für jede Entfernungsstufe und jedes Kilogramm. (Siehe den am Schlüsse des gegenwärtigen Gesezes beigegebenen Tarif.)

Art. 17. Die. Werthtaxe (Versicherungsgebühr) beträgt : bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Rappen von je Fr. 100 des deklarirten Werthes; bei Sendungen höhern Werthes von den ersten 1000 Franken 30 Rappen, von jedem weitern Hundert Franken der Deklaration l Rappen, jedoch zusammen wenigstens 40 Rappen.

Art. 18. Bei der Berechnung der Gewichttaxen nach Art. 16, litt, c und ebenso der Werthtaxe (Versicherungsprämie) nach Art. 17 gilt der Grundsaz, daß jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe für eine volle Entfernungsstufe und jeder Betrag unter 100 Franken als volle 100 Franken

43

berechnet werden. Bei der Berechnung der Taxe nach Kilogrammen (Art. 16, c) wird die höchste Kilogrammzahl derjenigen Gewichtsstufe, welcher das betreffende Fahrpoststük angehört, zur Anwendung gebracht. Ebenso wird jede Taxberechnung, die keine durch 5 theilbare Zahl ergibt, auf die nächste höhere Zahl, die diese Eigenschaft besizt, abgerundet.

Wenn mehrere Fahrpoststüke zu e i n e r Adresse gehören , so wird für jedes einzelne Stük die Taxe selbstständig berechnet.

Art. 19. Für die Frankirung der Fahrpoststüke werden gewöhnliche Frankomarken verwendet.

Art. 20. Bei Sendungen von baarem Gelde, von Banknoten oder auf den Inhaber lautenden Wertpapieren hat der Aufgeber stets den vollen Werth zu deklariren.

Es ist untersagt , mehrere Sendungen , die einzeln das Gewicht von 20 Kilogramm nicht übersteigen und an verschiedene Personen bestimmt sind, in e i n e n Umschluß zu verpaken.

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden als Postregalverlezungen betrachtet und geahndet.

III.

Nachnahmen, Geldanweisungen und Einzugsmandate.

Art. 21. Die Nachnahme darf auf Briefpostgegenständen höchstens 50 Franken, auf Fahrpostgegenständen höchstens 300 Franken betragen.

Außer der gewöhnlichen Taxe unterliegen die Nachnahmen einer Provision von 10 Rappen für je 10 Franken oder den Bruchtheil dieses Betrags.

Die Nachnahmen sind vom Absender zu frankiren, jedoch ist Lezterer berechtigt, den Betrag des Porto und der Provision dem Nachnahmebetrag beizufügen.

Art. 22. Die Geldanweisungen sind zuläßig bis zum Betrage von 1000 Franken. Dieselben unterliegen folgenden, stets vom Absender zu tragenden Taxen:

44

bis 100 Franken 20 Rappen, über 100 bis 200 Franken 30 Rappen, über 200 bis 300 Franken 40 Rappen und so fort 10 Rp.

mehr für je 100 Franken oder ein Theil von 100 Franken.

Für amtliche Geldanweisungen kann der Bundesrath den Maximalbetrag auch über 1000 Franken steigern.

Art. 23. Die Einzugsmandate sind zuläßig bis zum Betrage von 1000 Franken und unterliegen einer fixen, stets vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 50 Rappen.

Für die Zusendung der eingezogenen Gelder an den Aufgeber wird die gewöhnliche Geldanweisungstaxe (Art. 22) vom betreffenden Betrag in Abzug gebracht.

IV. Reisende.

Art. 24. Die Taxen für den P e r s o n e n t r a n s p o r t in Postwagen im Innern der Schweiz werden vom Bundesrath innerhalb eines M a x i m u m s festgesezt, welches finden Kilometer beträgt : bei Alpenstraßen 30 Rappen für den Plaz im Coupé oder auf der Banquette, 25 Rappen für den Plaz im Innern des Wagens, auf allen andern Straßen 20 Rappen für den Plaz im Coupé oder auf der Banquette, 15 Rappen für den Plaz im Innere des Wagens.

Die erhöhte Taxe für die Alpenstraßen soll nur den durchgehenden Verkehr, nicht aber den Lokalverkehr beschlagen.

Für L o k a l k u r s e sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, Abonnementsund Retourbillete zu ermäßigten Preisen auszugeben.

Art. 25. Jeder Postreisende kann bis 15 Kilogramm, auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm G e p ä k frei mit sich führen. Für schwerere Gepäkstüke ist vom Gesammtgewicht

45

die für die Fahrpoststüke vorgeschriebene Taxe zu entrichten.

Art. 26. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein Bedürfniß hiefür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet werden. Ein vom Bundesrathe zu erlaßendes Reglement sezt die für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und die sonst hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

B. Verkehr mit dem Auslande.

Art. 27. Mit Bezug auf Postsendungen, welche von dem Auslande kommen oder dahin abgehen, ist der Bundesrath ermächtigt, unter Beachtung der bestehenden Verträge oder andern" Vereinbarungen mit den betreffenden ausländischen Transportanstalten die erforderlichen Taxbestimmungen und sonstigen Vorschriften festzusezen.

C. Verschiedenes.

Fächer.

Art. 28. Auf denjenigen Poststellen, wo es die Dienstverhältnisse gestatten, · werden auf Verlangen den Adressaten zur Ueberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür eine vorn Bundesrath festzusezende Gebühr zu entrichten ist.

Empfangscheingebühr.

Art. 29. Für Empfangscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststüke, Geldanweisungen, Einzugsmandate oder rekornmandirte Briefpostsendungen auf Verlangen der Versender von den Postbureaux und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Rp. zu beziehen.

Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesezt.

46

Art. 30. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft die Post dem Versender eines rekommandirten Briefpostgegenstandes, einer Geldanweisung oder eines Fahrpoststükes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rükschein).

Bestell- und Lagergebühren.

Art. 31. Für Postgegenstände, welche die Postanstalt nicht verpflichtet ist, in die Wohnstätte "des Adressaten abzuliefern, wird, wenn die Ablieferung gleichwohl dahin stattfindet, eine mäßige Bestellgebühr bezogen, deren Betrag der Bundesrath durch Reglement festsezt.

Ebenso wird der Bundesrath die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender verlangen kann, daß eine Postsendung, außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten, durch E x p r e s s e n dem Adressaten zugestellt werde.

Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagergebühren festzüsezen.

Stempelgebührbefreiung.

Art. 32. Scheine, Rechnungen u. dgl., die im Postverkehr von der Postverwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden.

Portofreiheit.

Art. 33. Von der Entrichtung des Portos sind befreit: a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Commissionen während der Dauer der Sizungen, wenn sie sich am Sizungsorte befinden; b. die Behörden und Beamtungen der Eidgenoßenschaft, der Kantone, der Bezirke und der Kreise für die einund ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtssachen; c. die Gemeindebehörden, Pfarrämter, Kirehenvorstände und Civilstandsbearnten für die unter sich und mit den,

47

Oberbehörden in Amtssachen zu wechselnde Korresspondenz; d. das im eidgenößischen Dienst stehende Militär; e. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenößische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch Geldsendungen an Militärs im eidgenößischen Dienst und an Arme und für Arme, im Sinne von Litt, e (Nachsaz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

Art. 34. Die spezielle Bezeichnung der Behörden und Beamtungen, welche dis Portofreiheit genießen, sowie die Festsezung der Vorschriften, welche für portofreie Sendungen zu gelten haben, erfolgt durch den Bundesrath auf dem Wege einer besondern Verordnung.

Art. 35. Die Postverwaltung ist befugt, wenn die Vermuthung sich ergibt, daß die Portofreiheit unberechtigt in Anspruch genommen werde, die betreffende Korrespondenz vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend, auf der Poststelle des Bestimmungsortes die Berechtigung zur Portobefreiung genügend nachzuweisen, in welchem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, so bleibt weiteres Einschreiten gegen die Verlezung des Postregals, vorbehalten.

48 Schlußbestimmungen.

Art. 36. Durch gegenwärtiges Gesez werden außer 'Kraft gesezt : Die Bundesgeseze vom 23. März 1876 (U, 339), 16. März 1877 (IH, 131) und 11. Hornung 1878 (III, 417), der Art. 4 des Bundesbeschlußes vom 21. Hornung 1878 (III, 330), sowie die Art. 40, 41, 42, 50 und 62 der Transportordnung der schweizerischen Posten (II, 401).

Art. 37. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüße, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit ·desselben festzusezen.

Zur Seite 48.

Beilcsga Nr. 1.

Posttaxengesez vom 25. August ISSI.

Positaxengesez vom 4. Sraefimonai 1849.

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BuniJesjesez betr. die Briefpostiaxen vom 13. Juü ' 1S5T..

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Bssezesinhviirf vom 31. Hai ISSI.

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Briefe, ScMftpatete, aessbüftspopiepe, verschloaseae nnd aövepscliltgseiie Paltete:

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G0v'j{chHaice; -X Qovvtelit- o'dcr WcFtMaxe.'

bis Fr. 500 od. 2y«kg. Fr.-- .15bis.2.60 Fr.-- :tóbi» 1.70 Mo ÏT..25II od. 2Vs kg. Fr. -. 15 bis R. 1. 79 --.80 ,, 4.80 --.SS ,.8.80 i -. 22 ,, ' ,, 8. 29 iib.Fr. 500-- 1000 od.. 5 , üb. Fr. 250- 500 od. 5 ,, --.45 ,, ' 9 . 70 --.^','6.60 600--1000 ,, 10 , ,, , 1000- .2000 ,,' 10 , ,.-.29 · ,, . ,, 6. 29 -- -76 ,, 14.60 ' -«..'56 ,,-.é/70 ,, -, 48 , , 9. 29 ,, ,, 2000-- SOOO ,, 15 , - 1000^1500 ,, ' 15 1.05 ,,19.80 --.76 ,,12.90 1600*-2000 j, 20 · ·^ '--'. 68 ; ,, 12. 29 ,, ,, · 8000-- 4000 . 20 ,, 1.36,2410 --.56,16.10 ,, ,, 4000-- 5000 ,, 25 ,, 201)0-25(10 ,, 25.

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"Woarenmeste: 5 Bp.:H3 SO g10 .,, 8bsr 60--250 g.

Postkarten : 'oiDfcehe. .6 Rp.doppelte 10 ,, Zeifimgsn; .1 Ep..per SO g; KelîOBiaoàaotioiiigèbUKp: 10 Ep.

for'Hill-;il.E«!l«J.;

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für die Seni t fine Kekom.-Qeb. v. 10 Ep. für olle Send, (ohne Geldam?-. n. Nachii.) : fise Retóm.-Geb". v. 20 Rp.

Die doppelte Taxe. (Die Rekomroandation ist nnr für Briefe und Schriftpakete ztü33ig.)

Dio WertbEsndnngen Worden acch dem Wsrthe, wenn eich aber noch dem Gewichts eine höhere Taxe ergibt, noch dem Gawichte hxirt

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· Bei ßloidiieitiffor labJroiclicr Anißabe der aumJfcbca Drntoxbrift wild von jedem die · Zahl EOÜVGTCtoi-Tcnacn'EiemplardieHmfto der SïscalicJicu 'mo baw^ïro, jciloch ccnijctem 3 Hp-

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ilir Orulssadien etc. betr. Revision das Fahrpasttarifs vom 27. Itili vom .25. lali.

Uebrige Schweig.'

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Posttaxengesez vom 23. Slärz

Genlcbt- odor ',VartMai:o.

Pr. -- 15 bis Fr. 2. 10 25 ,, 4. 10 85 6. 10 · V Ï5 . . -. 8..10L 65 ' 10. 10 12. 10 65 75 14. 10 85 16. 10 95 18. 10 l 1.05 mio 22.

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vorgesehen .

Die "WwthsßndnnTen werden nach dem TVerthe, · ^?enn sich Qbçr nach aem Gewichte eine höhe re Taxe.

Die Werthsendungen -werden n&ch dem Werthfl, wenn sich ergibt, noch dem Gewichte taEirt.

cher noch dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt^ nach dem Gewichte tlxirt.

. Für "Wertpapiere -ist die Hüfte dar für Gelder festgeaesten Taxe zu erheben. Hininram 15 Rp.

Qonlciitlnr».

W3 1 kg. Loholt, Fr.-- .16 (Et) 2 St. Ectfora.)

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{Für ScndniCTcn mit . WcrfbuajSo tritt iHccca Taira ntjdi aio GovTìrtitoso · hinan.)

bis 6 ig. «.tosali. ', --.20 bis 2.10 über S--10kg.

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-- .90 8. 10 0 30--85 ,, ' . 35^-40 ,, 1.-- 9.10 Weiter: ,, 40-46 ,, 1.10-. 10.10 p. Fr. 100:. 4 Ep.

,,' 45-60 ,, 1.20 .11.10 ,, 50-55 ,, 1.30 12.10 ,, 55--60 .

1. 40 18. 10 Alpentßxznscbkg von 1 Stufe.

(I)erselbo nird nicht berechnet für Sendangen innerhalb einer Entfernung von 15 Stunden (LotalveAehr).

eowlclittarjl. · V Werthttirll.

Ocv.'iclittcrll.

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T?0r Sb^dBDJrQ ait T7crtlîbia 5 bg.: franhirl:.

uafraohirt: me im QD^atp 'ist ' Qotrfoht and im Lotßlr. v.. 25 km.' 'Fr. -- . 20 TCotiihzo en Bclîcbncn.)

Gessa Ton bis 250 g. Fr.-- .15 ir. ^.30 weiter . . . . . . ,, -- . '40 1876: .

--.60 über 6--lOlig. . · . .-.40 bia 8. 10. OhDöTJDtafsoliied der «b.250g.bis51ig. ,, -- .80 ,, '5%; 10 , .,, --170 1.-- ,,Enttawg).: ·10-- 16 ',, ·· j, *-.^o ; 4.-10 ,,' io ,, Ì5 ',, -, i:-- - .1.60 10-- 20.,, ,, -- . 60 ,, 5: 10 Jit fr. 1000: 20 ,, ,, 1 . 6 0 · s.- . · · ÜO-26 .,,' , . ,, ._. 70. ,,' 6. 10 fervido . -8 Kp. , W ·,, ,, 20 ,, 25 ,, ,, i:60bto 6.-- S. -- bis 6.50 26-80. ,, . · ,, -, 80',, 7. 10 . 25 ,, 80 ,, ,, 1.80 ,, 7.20 2.80 7.50 .30-86' ,, · '. ' ,, ' --. 80 ,, a 10 'xr JV. 1000: , SO ,, 85 ,, ,, 2.

10 8.

40 2.60 ' 8.80 36-40 ,, · ,, 1 , -- ,, 9. 10 im Er. 100> '-.' 1 Kp. , 86 , .40 ,, ,, 8.40. 9.602.90 -10.10 40-45 "i, ' . * . ; · Ì. 10 j 10. ÌO m îfiniia'tm!, . 4Cr ,, , 40 ,, 45 ,, ' ,, 2.70 10.80 8.20 11.80 45^-60 ,, ·,, i. a) ,, 11. 10 ',, 46 i' · 60 ,, . 3.-- 12.-- . 3.80 . 12.60 60-56. .,, ,, 1..80.,,.12;20 » 50 ,,' 65 . ,, 8 . 8 0 18.20 8.80 18.70 ' 66-60 ,, " . ,, .l.-«'.., 13. 10 .4.10 1A.90 ,,15 ,, .60 ,, ,, 3.60 14.40 Für Sperrgut ini die öemmmt- beher.

' ' . · Zacoblug für Sparrgat und . Alpenübergang füllt weg.

Uììfranhirté Sendungen bezahlen einen Portosacehlng von 10 Bp.


Alpenczschlag : .'

' -"-'' ' : . fìir Senduogou biB 5feg./ ^^^ g ** ahftr fi .J-Ancchl^Toné.Tînnftu£^iaçrwir!fra ,.n, «w»* w . n' -V ' u chen- Entfernung.[Verordmuig des Bondefa^thea Vom 2$. Ettirij 1878.) '-

*ur Seite 48-

.

Uebersicht der Taxen

der verschiedenen Kategorien von Briefpostgegenständen, der Geldanweisungen, Einzugsmandate, Fahrpostsendungen (bis 3, bezw. 5 kg.) und Nachnahmen im Innern Verkehre folgender Lander: (für die Schweiz nach dem Gesezes-Entwurf vom 31. Mai 1881).

Briefe.

Postkarten.

Gewichtsprogression.

Schweiz . . .

bis 250 g.

Belgien

je 15 g.

. .

. . . . bis 15 g. . .

Frankreich

Taxen.

Gewichtsprogression.

Taxen.

Frankirt. Unfrankir

Waarenmuster.

Taxen.

Gewichtsprogression.

Taxen.

Betrag.

Taxen.

2 Rp.

5 ,,

bis 250 g. . .

10 Rp.

bis 50 g. . .

üb. 50--250 g.

5 Ep.

10 .

10 Bp.

20 ßp.

bis 100 Fr. . . .

über 100--200 Pr. .

,, 200-300 ,, .

,, 300--400 ,, .

u. s. f. bis 1000 Fr.

20 30 40 SO

10 Cts.

20 Cts.

einf. 5 Cts. ICt. p. Ex. nicht üb. 75 g. bis 25 g. . .

dopp. 10 ,, üb. 25-- 50 g. .

je weitere 50 g.

1 Ct.

2 Cts.

2 ,,

bis 200 g. . .

üb. 200 g. f. je weitere 100 g.

10 Cts.

bis 100 g. . . -, 5 Cts.

üb. 100-250g.

10 ,,

25 Cts.

25 Cts.

bis 20 Fr über 20-- 50 Pr. .

,, 50--100 ,, , :.

für je 100 Fr. mehr

10 Cta.

20 Pf.

30 ,,

eint 5 Pf.

dopp. 10 ,,

je 15 g.

15 Cts.

30 Cte.

eint 10 Cts. Innerhalb der Dep. Seine bis 5 g.. . .

dopp. 20 ,, und Seine et Otse: für über S-- 10g.

je 25 g. V« Ct. (Minimum ,, 10-- 15 ,, 1 Ct.). In andern Depar- ,, 15-20,, tementen und von diesen ,,20-50, nach angrenzenden: bis ,, 50-100 ,, 50 g. 1 Ct., für je 25 g. f. je weit 50 g.

mehr */* Ct Im weitern Verkehr 1 Ct. per 25 g.

(Minimnm 2 Cts.).

Grossbritannien und Irland

)isl Unze (28g.)

üb. 1--2 Unzen ,, 2--4 ,, '.je2tTnz.mehr

Italien

je 15 g. . .

20 Cts.

im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt: e 15 g. . . . 5 Cts.

1 Penny 2 Pence 3 ,, l'A ,, 2 Pence 4 » YS Penny 1 Penny

5 Cents 10 15 20 25 30 35 40 45 50 1 holt Cent

30 Cts.

Y> Ptony

25 °/° des Abonnementsbis 50 g. . . 3 preises (12l/a % für Zei- üb. 50-- 250g. 10 tnngen, die seltener als ,, 250-500^ 20 monatlich 4 Mal erschei- ,, 500-1000 ,, 30 nen). Minimum 40 Pf.

jährlich.

'/a Penny per Exemplar

je2TJnz.(56g.)

einf. 10 Cts. 1 Ct per Ex. von 40 g. je 40 g. . . .

dopp. 15 ,,

Pf.

,, l ,,

1 Ct 2 Cts.

5 Cts.

wie Druk achen

je 50 g.

'5 Cts.

. .

20 ,,

20 Pf.

20 Pf.

bis 100 Mark . . 20 Pf.

über 100--200 Mark 30 ,, ,, 200-400 ,, 40 ,,

je 50 g.

5 Cts.

25 Cts.

10 Cts.

unbeschränkt . . .

l:

1 °/o der einbezahlten Somme.

5 ,, 10 .

5 .

'/s Penny

2 Cts.

1 Cent per 25 g.

über 400 g. . 2 Cents per 100 g.

bis 400 g. . .

8:

10 Pf.

Betrag.

wie Briefe

bis 50 g. . . .

üb. 50-- 500g.

,, 500--1000 ,, je 500 g. mehr

20 40 80 40

wie Briefe

Cts.

,, ,, ,,

je 40 g. . . .

2 Cts.

2 Pence

Kfik- unter 10 Sh scheine f. 10 Sh. b. excl. 2 L.St.

nicht ,,2L.St. ,, ,, 3 ,, znläßig ür jedes L. Steri, mehr Maximum 10 L. Steri.'

30 Cts.

20 Cts.

wie Briefe

je 75 g. . . . 2'/ü Cents

10 Cents

10 Cents

bis 20 Fr .über 20-- 40 Pr. .

,, 40-60 ,, .

. 60-100 ,, .

,, 100 Fr., für je 50 Pr. mehr .

für je Fl. 12. 50 .

2 Pence 3 , 4 n 1 Penny 20 40 60 80

Cts.

,, ,, ,,

per Staatsposten.

Taxen.

Gewichtstaxe.

,. ,-n /frankirt .15Rp.

bis 1000 Fr. . 50 Ep. blsZ5 °g \unfrankirt30 .

Für die Zuseiidung der ··i. <.--. «.· c u /frankirt .30 ,, eingezogenen Gelder an über 250 g. bis 6 kg. (nnfrankirt go "n den Auftraggeber wird die gewöhnliche Geldanweisungstaxe berechnet.

a. Quittungen Geldanwei- bis 5 kg. (von und nach belgischen snngstaxe. Orten, welche außerhalb einer Bahn6. Wechsel: linie gelegen sind : bis 1000 Fr.

Tarif 1 (Express) por Stük . 80 Cts.

f. je 100 Fr.

10 Cts.

,, 11 (Gl8-vitesse) p. Stük 50 ,, (25 Cts. Min.)

üb. 1000 Fr. Zuschl.T.je bis 3 kg. (colis postanx) . . . 40 ,, 50 Cts. für d.zweiteu.

d. weitern 1000 Fr.

bis 5 kg.: bis 600 Mark 30 Pf.

o. bis 74,a km. (10 geogr.

Pur dieUebermittlung der Meilen) .

. . 26 Pf.

eingezogenen Gelder an Ì). auf weitere Entfernungen 50 ,, den Auftraggeber wird wnfrankirt 10 Pf. mehr die gewöhnliche Geldanweisungstaxe berechnet.

bis 1000 Fr. .

25 Cts. bis 3 kg. (colis postaux) Bestellgebühr Gebühr für die Uebermittlnng des eingezogenen Betrages an den AuftraggG ber i DIOn uu x° i .

1 filier ou Vt JÎT.

T?r !/« i O/n /o, uoer /% O/n /o, nebst einer Einzugsgebuhr von 5 Ots. tür je 20 Fr., im Maxim. 25 Cts.

. . 50 Cts.

25 ,,

existiren nicht

bis 3 kg. (colis postanx)

. Fr. 1. --

existiren nicht

bis 3 kg. (colis postaux) . 50--75 Cts.

RA

10 Cts.

10 Cents eint 2'/s Cts. Vi Cent per Ex. bis 25 g.

15 dopp. 5 Cents 1 ,, » , üb. 25 ,, (ohne Beilagen) 20 25 30 Die besonders Versandten 35 Beilagen unterliegen der 40 ordentlichen Zeitungs45 taxe (s. oben).

50 55 = 2,u Ep.

Ep.

,, ,, ,,

bis 250 g. . .

. .

Pakete bis 3, bezw. 5 kg.

Einzugsmandate.

einf. S Bp. 1 Ep. per Ex. n. v. je 50 g. bis 50 g. . .

dopp. 10 ,, üb. 50--250 g.

10 Pf.

20 ,,

lis 15 g. . .

üb. 15-- 50g.

,, 50-100 ,, ,, 100- 150 ,, 150-- 200 ,, 200-- 300 ,, 300-- 400 ,, 400-- 500 ,, 500- 750 ,, 750--1000

Gewichtsprogression.

Geldanweisungen.

20 Ep.

üb. 15--250 g.

. .

Taxen.

Rekom- RUkmanscheindations- gebUhr.

gebUhr.

10 Ep.

^

Niederlflnd

Geschäftspapiere.

Abonnirte Zeitungen.

Und.

Deutschland

Andere Druksachen.

bis 150 PL, für je 10 Fl. .

Betrag.

Nachnahmegebühr.

auf Briefen bis 50 Fr.

auf Fahrpoststüken bis 300 Fr.

10 Rp. für je 10 Fr. oder Bruchtheil dieses Betrages.

bis Fr. 200

20 Cts.

bis 150 Mk. außer d. gewöhnlichen Fahrposttaxe 2 Pf.

f. jede Mark.

T?_

20 ,,

5 Cents (wenigstens 10 Cent.)

Nachnahmen.

bis 3 kg. (colis postanx) . . 50 Cts.

10 Cents

Werthtaxe.

Schweiz: bis 1000 Fr. 3 Rp. per 100 Fr., über 1000 Fr. von den ersten 1000 Fr. 30 Rp., für je weitere 100 Fr. 1 Rp., jedoch wenigstens 40 Rp.

Deutschland: 5 Pf. für je 300 Mark, mindestens 10 Pf.

Postnachuahmen nicht ign* znlauig.

Zur Seite 48.

Beilage Nr. 3.

Voraussichtliche finanzielle Resultate der Revision dés Posttaxengesezes.

Voraussi chtliche

Entwurf des neuen Gesezes.

Artikel

!

i

2 2 2

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2 2

j

1 l | i 1

i

1

!

2 7 14

17 u. 18 20 21 22 25

MehrEinnahme.

MinderEinnahme."

Fr.

Fr.

Aufhebung des Lokalrayons für Briefe; bisher 15. 77 Millionen Briefe à 5 Rp. , in Zukunft 8 Millionen à 10 Rp. , 4 Millionen à 5 R p . (Postkarten) .

.

.

.

.

.

.

. 210,000 Ausdehnung der einfachen Brieftaxe bis 250 g.; 1,650,000 Stük, bisher 20 Rp., in Zukunft 10 Rp -- Druksachen über 250 g. bis 500 g. bisher 10 Rp., in Zukunft 30 Rp.

360,000 Stük X 20 Rp 72,000 Druksachen über 500 bis 1000 g., bisher 15 Rp. , in Zukunft 30 Rp. 180,000 Stük X 15 Rp ^ 27,000 Waarenmuster über 250 bis 500 g. , bisher 15 Rp. , ia Zukunft 30 Rp. 93,000 Stük X 15 Rp. .

.

.

.

14,000 -- Geschäftspapiere (unerhebliche Differenz} J Reduktion der Rekommandationsgebühr von 20 auf 10 Rp. .

-- Fahrposttaxe bis 5 kg. (Gewicht): 15 Rp. bis 250 g.

\ statt 20 Rp. im Lokalrayo4 30 ,, über 250 ,, bis 5 kg. / und 40 Rp. darüber; ferner Wegfall des Alpenzuschlags und des Zuschlags für Sperrgut etc., dagegen Erhöhung des Zuschlags für Nicht frankatur. (Für Stüke über 5 kg. wird eine Differenz nicht berechnet) . . . . .

Werthtaxe bis 100 Franken bisher nichts, in Zukunft 5 Rp. (Bisher 3,200,000 Werthstüke bis 100 Franken, in Zukunftl ,000,000 ) 50,000 Obligatorische Werthdeklaration für Gelder, Banknoten und Werthlpapiere. Schäzung .

.

.

.

.

.

.

.

50,000 Reduktion des Minimums der Provision für Fahrpostnachnahmen .

Reduktion d e r Geldanweisungstaxe .

.

.

.

.

.

Erhöhung d e r Gepäkübergewichtstaxe .

.

.

.

.

.

35,000 Total 458,000 Ausfall!

-- 165,000

-- -- -- -- 85,000

280,000

-- -- 50,000 145,000 725,000 458,000 267,000

Zur Seite 48.

(Beilage zu Art. 16 und 17 des Posttaxengesezes vom

1881.)

Scli^veizerisclier Fahr posttarif.

Entfernungsstufen.

Gewicht.

I.

II.

III.

IY.

100 km.

200 km.

300 km.

über 31)0 km.

Fr.

Er.

Fr.

Fr.

-- . 15 -- . 30 -. 70 1. 1. 50 1. 50 1. 80 2. 10 2. 40 2. 70 3. -- 3. 30 3. 60

-- . 15

-- . 30

-. 60

.A.. GreTviclrttaxe.

Bis 250 g.

(Einheitstaxe) 250g. bis 5 kg.

,, .

.

.

.

5 b i s 1 0 kg. .

,, .

.

.

.

10 ,, 15 ,, .

,, .

.

.

.

15 ,, 20 ,, .

,, .

.

.

.

20 ,, 25 ,, .

.

.

.

.

25 ,, 30 ,, .

.

.

.

.

30 ,, 35 ,, .

.

.

.

.

35 ,, 40 ,, .

.

.

.

.

4 0 ,, 4 5 ,, .

.

.

.

.

45 ,, 50 ,, .

.

.

.

.

50 ,, 55 ,, .

.

.

.

.

55 ,, 60 ,, .

.

.

.

.

über 60 kg. , für jede weitere 5 kg. (wobei angefangene 5 kg. für je volle 5 kg. berechnet werden)

(ohne Unterschied der Entfernung).

Bis 100 Franken über 1 0 0 à 3 0 0 Franken ,, 300 ,, 500 ,, ,, 500 ,, 600 ,, ,, 600 ,, 800 ,, ,, 8 0 0 ,, 1000 ,, ,, 1000 ,,2000 ,, ,, 2000 ,,2500 ,, ,, 2500 ,, 3000 ,, ,, 3000 ,, 3500 ,, ,,3500 ,,4000 ,, ,, 4000 ,, 4500 ,,

5 . 10 15 .

.

.

. 20 .

.

.

.

25 .

.

.

. 30 .

.

.

.

40 45 .

.

.

.

.

.

.

.

50 .

.

.

.

55 .

.

.

.

60 .

.

.

.

65

.

.

-. 30 -. 70 1 1. 50 3. -- 3. 60 4. 20 4. 80 5. 40 6. -- 6. 60 7. 20

Taxe.

Cts.

B. "Werthtaxe

.

Zuschlag

-- . 15

-. 30 -- . 70 1. -- 1. 50 4. 50 5. 40 6. 30 7. 20 8. 10 9. -- 9. 90 10. 80

.

-. 90

per Stük für Nichtfrankatur.

15 30 70 -- 50 -- 20 40 60 80 -- 20 40

15 30 30 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50

1. 20

50

--.

--.

--.

1.

1.

6.

7.

8, 9.

10.

12.

13.

14.

1

über 4500 à ,, 5000 ,, ,, 5500 ,, ,, 6000 ,, ,, 6500 ,, ,, 7000 ,, ,, 7500 ,, ,, 8000 ,, ,, 8500 ,, ,, 9000 ,, ,, 9500 ,, für je 500 Fr.

Cts.

5000 Franken.

5500 ,, .

6000 ,, .

.

.

.

6500 ,, .

.

.

.

7000 ,, .

.

.

.

7500 ,, .

.

.

.

8000 ,, .

.

.

.

8500 ,, .

.

.

.

9000 ,, 9500 ,, .

.

.

.

10000 ,, .

oder Bruchtheile von 500 Fr. mehr

Taxe.

Cts.

70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 120 5

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Posttaxengesezes. (Vom 31. Mai 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1881

Date Data Seite

26-48

Page Pagina Ref. No

10 011 112

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