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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Rekurses von Bürgern des Kantons Tessin, betreffend die daselbst am 8. August 1880 vorgenommene Volkszählung.

(Vom 25. Juli 1881.)

D e r B u n d e sr a t h der s c h w e i z e r i s c h e n E i d1 8g' e n o ß e n s c h a f t ist in Folge einer von Bürgern des Kantons Tessin an ihn gerichteten Beschwerde, betreffend die am 8. August 1880 vorgenommene kantonale Volkszählung und das am 27. November gleichen Jahres erlaßene Wahlgesez, in der Lage, neuerdings einen Entscheid zu fällen, nachdem ihm die von der Regierung des Kantons Tessin eingeforderte Vernehmlaßung am 6. v. Mts. zugegangen ist.

Die Beschwerde stüzt sich wesentlich auf folgende Thatsachen : Weder der Große Rath noch der Staatsrath hätten den Zählungsbehörden die nöthige Anleitung über die Vollziehung ihrer Funktionen gegeben, und es sei namentlich die Frage unentschieden geblieben, was die Verfaßung unter dem Ausdruke des vorherrschenden und bleibenden Wohnsizes verstanden habe. Aus diesem Grunde Bei in den verschiedenen Gemeinden die Zählung nach ganz verschiedenen und theilweise unrichtigen Grundsäzen vorgenommen worden. Durch die Vergleichung der Ergebnisse der kantonalen Zählung mit der eidgenößischen Zählung vom Jahre 1870 werde

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der Beweis für diese Behauptungen geleistet und dargethan , daß in zwölf Kreisen die kantonale Zählung nicht anerkannt werden könne. Im Weitern seien alle Schweizerbürger, welche nicht schon drei Monate im Kanton niedergelaßen gewesen seien, von der Zählung ausgeschloßen worden , während umgekehrt Tessiner, die in andern Kantonen niedergelaßen sind, gezählt worden seien.' Troz dieser Mängel der Volkszählung habe sich der Große Rath geweigert, auf eine Verifikation derselben einzutreten, und auch die vom Staatsrath darüber vorgenommene Untersuchung müsse als eine unzulängliche bezeichnet werden.

Die Beschwerde schließt mit dem Begehren: 1) Die Bundesbehörden möchten die tessinische Volkszählung vom 23. August 1880, weil mit dem Riformino vom 8. Januar 1880 und mit den Artikeln 4 und 43 der Bundesverfaßung im Widerspruche stehend, nicht genehmigen ; 2) es möchte von Bundes wegen eine Untersuchung der vorgekommenen Unregelmäßigkeiten, sowie eine vollständige Revision der Ergebnisse der Zählung angeordnet werden behufs Sicherung des verfaßungsmäßigen Rechtes aller Bürger [auf Vertretung im Großen Rathe; 3) demzufolge möchte erklärt werden, daß das Gesez betreffend die neuen Wahlkreise, vom 27. November 1880, weil direkt und nothwendig aus der Volkszählung hervorgegangen, bis nach Beendigung dieser Revision nicht angewendet werden dürfe, und daß bis dahin das Riformino vom 24. November 1876 in Kraft bleibe.

Als der Staatsrath von Tessin auf Grund des leztern Gesezes zur Anordnung der Großrathswahlen schritt, verlangten die Rekurrenten, daß diese Anordnung aufgehoben oder wenigstens bis zum Entscheid über obigen Rekurs suspendirt werde. Dieses neue Begehren wurde vom Bundesrathe am 18. Februar d. J. und von der Bundesversammlung am 26. gl. Mts. abgewiesen und damit auch das dritte Rekursbegehren erledigt.

In Folge dessen fand die Wahl des Großen Rathes des Kantons Tessin am 6. März d. J. statt, und es befindet sich die Behörde zur Zeit im Amt.

Der Staatsrath von Tessin spricht sich nun seinerseits über die beiden ersten, noch unerledigten Begehren der Rekurrenten und die Begründung derselben in nachstehender Weise aus : Was die Sache selbst anbetreffe, so seien die Angaben der Beschwerde so allgemein, daß eine einläßliche Antwort darauf un-

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möglich gemacht sei. Die Vergleichung der kantonalen Zählun vom August 1880 mit der eidgenößischen habe gar keinen Werth.

Jede derselben habe eine andere Aufgabe gehabt; durch die erste sei die gesammte schweizerische Bevölkerung des Kantons Tessin mit Zuzug aller abwesenden Tessiner, die nicht im Ausland ihren bleibenden Wohnsiz haben, durch die eidgenößische Zählung aber die faktische schweizerische Bevölkerung ermittelt worden. Die Differenz der beiden Zählungsobjekte sei eine bedeutende und deßhalb auch die der Resultate. Ueberdies seien die beiden Zählungen in verschiedenen Jahreszeiten, nämlich die eine im August, die andere im Dezember vorgenommen worden, was bei den tessinischen Auswanderungsverhältnissen sehr in Betracht falle. Der Vorwurf, es seien den Munizipalitäten keine Instruktionen gegeben worden, falle dahin, indem der Vorschrift der Verfaßung gegenüber dieses nicht nothwendig gewesen sei, und zwar um so weniger, weil Niemand besser als gerade die Munizipalitäten sich in der Lage befunden hätten, im einzelnen Falle zu entscheiden, ob ein Bürger seinen hauptsächlichen Wohnsiz im Ausland oder im Kanton habe.

Endlich sei noch die formelle Einwendung zu erheben, daß die Beschwerde über Verlezung der Kantonsverfaßung vorerst vor die kantonalen Behörden gebracht werden müsse.

Der Bundesrath stüzt seinen Entscheid über diese Angelegenheit auf folgende Erwägungen : 1) Nachdem in Folge des Bundesbeschlußes vom 26. Februar 1881 die Wahl des Großen Rathes des Kantons Tessin vor sich gegangen, bleibt gegenüber dem Begehren der Rekurrenten, daß das Ergebniß der Volkszählung vom 8. August 1880 als ungültig erklärt werde, nur noch die Frage zu entscheiden, ob durch die behauptete verfaßungswidrige Ermittlung der repräsentationsberechtigten Bevölkerung in einzelnen Kreisen mehr oder weniger Mitglieder des Großen Rathes gewählt worden seien, als bei richtiger Berechnung der Bevölkerungszahl hätten gewählt werden sollen.

2) Ergibt es sich wirklich, daß beider Zählung vom 8. August 1880 Verstöße vorgekommen sind, welche die angegebenen Folgen nach sich gezogen haben, so liegt eine Verlezung der tessinischen Verfaßung vor, gegen welche der Schuz des Bundes angerufen werden kann.

3) Gemäß der Natur der Sache und der feststehenden Praxis der Bundesbehörden kann aber eine Beschwerde wegen Verlezung
einer Kantonalverfaßung erst dann vor die Bundesbehörden gebracht werden, wenn die zuständigen Behörden der Kantone ohne Erfolg angerufen worden sind, was im gegebenen Falle nicht geschehen

705 ist, indem sich die Rekurrenten direkt an den Bundesrath gewendet haben.

4) Kann daher der Bundesrath zur Zeit einen definitiven Entscheid nicht fällen, so ist er immerhin in der Lage, sich darüber auszusprechen, welchen weitern Gang diese Angelegenheit zu nehmen hat. In dieser Beziehung ist zu bemerken, daß von den Rekurrenten nur diejenigen bei der kantonalen Volkszählung begangenen Verstöße nachzuweisen sind, welche auf die Bestimmung der Zahl der Abgeordneten einzelner Kreise von Einfluß waren ; dieser Nachweis ist in der Art zu leisten, daß die Gründe angegeben werden, weßhalb die einzelnen genau zu bezeichnenden Personen in den Bevölkerungslisten hätten eingetragen oder weggelassen werden sollen.

Einzig auf diese Weise läßt sich die Frage entscheiden, ob für jeden Kreis die ihm zukommende Zahl von Mitgliedern des Großen Rathes ernannt worden sei.

5) Die Rekurrenten haben das Recht, im Sinne dieser Erwägungen ihre Beschwerde zu ergänzen, und es darf ihnen von Seite der tessinischen Behörden die Einwendung nicht entgegengehalten werden, daß nach kantonalem Geseze die Verjährung eingetreten sei, nachdem sie bei dem Bundesrathe und der Bundesversammlung diese Angelegenheit rechtzeitig anhängig gemacht haben.

Aus diesen Gründen wird beschlossen: I. Es sei den Rekurrenten anheimgestellt, binnen einer Frist von zwei Monaten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen dieses Beschlußes zu ergänzen und dieselbe vorerst durch die tessinischen Behörden entscheiden zu lassen, gegen deren Entscheid ihnen der Rekurs an die Bundesbehörden gewahrt bleibe.

II. Dieser Beschluß ist dem Staatsrathe des Kantons Tessin, sowie den Herren R. Simen und Genossen in Locamo zu Händen des liberalen Vereins im Kanton Tessin mitzutheilen.

B e r n , den 25. Juli

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft: Schieß.

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Beschwerde des

Staatsrathes des Kantons Tessin, gerichtet an die Bundesversammlung gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 22. November 1881, betreffend die Wahl des Hrn. C. Battaglini zum Natioualrath.

(Vom 28. November 1881.)

Tit.

Der Staatsrath des Kantons Tessin hat am 9. d. Mts. bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der Nationalrathswahlen im 40.

und 41. Kreise, betreffend den 40. Kreis, in Erwägung, daß die für die Feststellung der absoluten Mehrheit zu berechnende Zahl der Stimmzeddel 7319 betrug, somit die absolute Mehrheit auf 3660 Stimmen anzusehen war, und in Erwägung, daß von der erwähnten Zahl angerechnet wurden: dem Herrn Adv. Mass. Magatti von Lugano 3683 ,, ,, Carlo Battaglini 3658 ,, ,, Hauptmann Erennio Spinelli von Sagno 3650 ,, ,, Oberst Cost. Bernascom von Chiasso 3632 den Herrn Adv. Mass. Magatti als gewählt erklärt, mit der weitern Erklärung, daß keiner der übrigeu Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht habe. (Siehe Nr. 45 des Amtsblattes, Beilage A.)

In Folge dessen berief der Staatsrath am 17. 'November die Wahlversammlungen der Gemeinden, aus welchen der 40. Kreis

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besteht, auf den 27. gleichen Monats zu der Wahl eines zweiten Abgeordneten in den Nationalrath neuerdings ein, und zwar gestüzt auf die Gesichtspunkte, die in dem betreffenden Dekrete (Nr. 45 des Amtsblattes, Beilage B) aufgestellt sind.

Mit Telegramm vom 22. November theilte jedoch der Bundesrath dem Staatsrathe mit: ,,Ensuite des résultats publiés par vous sur élection Conseil national 40me arrondissement, et en exécution article 19 loi fédérale sur élections et votations, nous vous invitons a considérer Carlo Battaglini comme élu et à lui en donner connaissance selon art. 24 loi fédérale précitée. Election complémentaire ordonnée pour le 27 Novembre ne doit pas avoir lieu. Lettre suit.

Der Staatsrath antwortete hierauf wie folgt: ,,Wir können den Herrn Battaglini, welcher die absolute Mehrheit nach Maßgabe der klaren Vorschrift des kantonalen Gesezes vom 19. September 1872 nicht erhalten hat, nicht als gewählt betrachten. Wir können deßhalb die neue Einberufung zur Vornahme der Nachwahl auf den 27. dies nicht zurüknehmen. Es liegt ausschließlich in unserer Kompetenz, eine Nachwahl anzuordnen, wenn wir Grund dazu zu haben glauben."

Später ließen wir noch ein Telegramm von folgendem Wortlaute folgen: ,,Im Nachgange zu unserer Depesche und zur Bekrättigung des Beweises dafür, daß Battaglini das absolute Mehr nicht erlangt hat, machen wir Sie auf den entscheidenden Umstand aufmerksam, daß, wenn man bei den einzelnen Kandidaten die 17 Stimmzeddel nicht abrechnen wollte, welche mehr eingelegt wurden, als die Zahl der Stimmenden beträgt, und die von den Gemeindebüreaux als gültige Zeddel gezählt worden sind, man diese 17 Zeddel ebenfalls zu der Gesammtzahl, auf Grund welcher die absolute Mehrheit zu berechnen war, hinzurechnen müßte. Die Gesammtzahl der Stimmzeddel würde demgemäß von 7319 auf 7336 steigen, da jene 17 Stimmen, welche die überschüssigen 17 Zeddel repräsentiren, in unserem ersten Proklamationsdekrete nicht gezählt worden sind, so daß hienach die absolute Mehrheit von 3660 auf 3669 ansteigen müßte.

Es würden also dem Herrn Battaglini auch in diesem Falle neun Stimmen zum absoluten Mehr fehlen, selbst wenn man ihm außer jenen 17 überschüssigen Stimmen auch die zwei Stimmen von Casima anrechnen würde. Es ist offenbar unmöglich, die 17 Zeddel zu Gunsten der Kandidaten zu zählen, ohne sie gleichzeitig auch in die Gesammtzahl zur Berechnung der absoluten Mehrheit einzurechnen."

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Der Bundesrath antwortete hierauf: ,,La loi fédérale du 19 Juillet 1872 sur les vofations et élections fédérales est au-dessus des lois cantonales (voir Art. 1er de cette loi). Il résulte clairement de l'art. 19 que tout, candidat qui a obtenu la majorité absolue après défalcation des bulletins blancs doit être considéré comme élu. La question de savoir, si un candidat qui a cette majorité absolue est valablement élu. ne rentre dans la compétence ni du Conseil fédéral, ni d'un gouvernement cantonal, mais uniquement dans celle du Conseil national. Par votre arrêté convoquant les électeurs du 40m£> arrondissement à un scrutin de ballotage vous avez outrepassé vos compétences et le devoir du Conseil fédéral est de sauvegarder les droits du nouveau Conseil national qui doit se constituer. Par conséquence, nous maintenons notre décision qui vous a été communiquée ce matin et nous vous rendons responsable des conséquenses d'un refus de vous y conformer. a Wir antworteten sofort wie folgt: ,,Wir begreifen nicht, wie Sie zu dem Schlüsse gelangen konnten, daß Battaglini die absolute Mehrheit erreicht habe. Unsere soeben an Sie abgegangene Depesche beweist bis zur höchsten Evidenz, daß Battaglini die absolute Mehrheit nicht erreicht hat, auch wenn ihm die 17 überschüssigen Stimmzeddel angerechnet werden, weil, wenn diese gezählt werden müssen, nothwendig die gleiche Zahl von 17 Stimmen auch zur Gesammtzahl hinzuzurechnen ist, so daß die absolute Mehrheit entsprechend größer würde, und zwar um neun Stimmen. Wir denken, Sie haben bei Ihrer Schlußnahme übersehen, daß die fraglichen 17 Zeddel bei der in unserm ersten Dekret festgesezten Gesammtzahl, weil einflußlos, nicht gezählt worden sind. Art. 19 des Bundesgesezes schreibt vor, daß leere Zeddel bei der Festsezung des absoluten Mehres nicht zu zählen seien; alle anderen sind zu zählen, also sind die 17 überschüssigen Zeddel, wenn man sie nicht gemäß Art. 15 des kantonalen Gesezes entfernen will, bei der Festsezung des absoluten Mehres einzurechnen. Wir wiederholen: es ist unmöglich, den einzelnen Kandidaten Stimmen anzurechnen, ohne sie in's absolute Mehr mitzuberechnen. Wir ersuchen Sie dringend, den erwähnten Umstand in neue Prüfung zu ziehen, nämlich daß Battaglini die absolute Mehrheit nicht erreicht hat, auch wenn ihm die 17 überschüssigen Zeddel
angerechnet werden, und wir hegen das Vertrauen , daß Sie die vollkommene Gesezlichkeit unseres Dekretes betreffend Anordnung der Nachwahl anerkennen werden. Wir gedenken auch in diesem Falle, uns genau an das Gesez zu halten.

Der Entscheid darüber, ob die absolute Mehrheit vorhanden sei,

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liegt ausschließlich in unserer Kompetenz, und im vorliegenden Falle ist durch Ziffern bewiesen, daß Battaglini die absolute Mehrheit nicht erhalten hat. Beide Systeme führen zum gleichen Ergebnisse. Wenn man die 17 Zeddel nicht gemäß dem kantonalen Geseze ausschließen will, so sind die Stimmen, welche sie repräsentiren, bei der Berechnung der absoluten Mehrheit mitzuzählen gemäß dem von Ihnen zitirten Art. 19. Durch Art. 9 des Bundesgesezes ist den Kantonsregierungen die Kompetenz eingeräumt, das Ergebniß der Abstimmung anzukündigen, und wir haben mit der Erklärung, daß Battaglini die absolute Mehrheit in keiner Weise erreicht habe, unsere Kompetenz nicht überschritten. a Hierauf telegraphirte der Bundesrath neuerdings : ,,En réponse à vos dépêches explicatives d'hier, ce n'est pas à nous, mais uniquement au Conseil national qu'il appartient d'apprécier si vous avez bien ou mal supposé la majorité absolue. Pour ce qui nous concerne, chargés de sauvegarder les droits du futur Conseil national en vue de sa constitution, nous devons nous en tenir aux résultats que vous avez proclamés le 9 novembre. Votre devoir est clairement tracé par la loi fédérale, spécialement par les articles 9, 10, 11, 19 et 24, et il est absolument inadmissible qu'un gouvernement cantonal puisse après la proclamation des résultats se livrer à des nouvelles supputations, ce qui est détruire toutes garanties vis-à-vis des candidats, vis-à-vis des électeurs et vis-à-vis du Conseil national. Dans des circonstances à peu près semblables aux vôtres (élection Kurz) le gouvernement d'Argovie nous a transmis purement et simplement les actes de l'élection conformément à l'art. 11 de la loi fédérale, et nous vous invitons de rechef à procéder de même, en vous confirmant! d'ailleurs en plein nos deux télégrammes d'hier."

Der Staatsrath antwortete: ,,Ihr Beschluß vom 22. November noch nicht angelangt. Auf ihr gestriges Telegramm antworten wir, daß wenn unser Dekret vom 9. gl. Mts. Kraft haben soll, es in seiner Gesammtheit aufrecht bleiben muß. Dasselbe verkündigt, Battaglini habe nicht die absolute Mehrheit erreicht. Wenn weitere Verifikationen nicht zuläßig sind, so dürfen in diesem Falle keinem Kandidaten Stimmen beigefugt werden. Mit welchem Rechte und mit welchem Grunde könnte man dem Hrn. Battaglini zwei Stimmen beifügen, andererseits
aber es ablehnen, 17 Zeddel dem Total beizufügen, wenn nur leere"" Stimmzeddel abgezogen werden dürfen? Will man jede Revision des am 9. November veröffentlichten Ergebnisses als .unstatthaft erachten, so sei es immerhin; wir wiederholen aber, daß

710 dann jenes Dekret in seiner Gesammtheit bestehen muß. Durch das Verfahren der Regierung von Aargau wird unsere Auffassung nur unterstüzt. Kurz war als gewählt erklärt worden. Es fand sich dann ein Irrthum ; allein die Regierung hielt die geschehene Erklärung fest und überwies die Akten an den Nationalrath. In unserer Proklamation wurde Battaglini als nicht gewählt erklärt. Der Bundesrath erkannte am 8. dies seine Inkompetenz , verpflichtet uns aber heute, denjenigen als gewählt zu proklamiren, der nicht gewählt ist. Gleichzeitig will er die erste Proklamation als maßgebend halten. Wohin würde es mit den Wahlgarantien kommen, wenn die über die Zahl der Wähler hinausgehenden Zeddel das doppelte Vorrecht hätten, den Kandidaten angerechnet, dagegen für die absolute Mehrheit nicht mitgezählt zu werden? Schließlich beehren wir uns, Ihnen zu erklären, daß wir hiemit Ihren Beschluß an die eidg. Räthe rekurriren, daß wir den Herrn Battaglini weder als gewählt erklären, noch ihm irgend welche Mittheilung machen können, da aus den Protokollen in keiner Weise erhellt, daß er die absolute Mehrheit erhalten habe ; daß wir die in Frage stehende Wiedereinberufung der Wähler des 40. Kreises suspendiren unter Ueberweisung aller Akten an den Nationalrath, und daß wir alle Verantwortlichkeit dafür, daß die Stichwahl von Ihnen verhindert worden ist, ablehnen.a In Folge dieser Vorgänge hat der Staatsrath unterm 24. November den folgenden Beschluß gefaßt : ,,Der Staatsrath der Republik und des Kantons T e s s i n , ,,nach Einsicht der Telegramme des Bundesrathes vom 22.

und 23. November, womit derselbe uns einladet, den Hrn. Adv. C.

Battaglini zu einem Abgeordneten in den Nationalrath für den 40. Kreis gewählt zu betrachten und das Dekret vom 17. dies betreffend die Wiederbesammlung der-Wähler des erwähnten Kreises zurükzunehmen; ,,in Betracht, daß der Buudesrath dafür hält, Herr Battaglini habe in der Abstimmung vom 30. Oktober die absolute Mehrheit erhalten, wie dieselbe in dem Proklamationsdekret vom 9. November festgestellt ist unter Hinzurechnung der zwei Stimmen, welche in der Gemeinde Casima ihm irrthümlich nicht angerechnet worden waren ; ,,in Betracht, daß der schweizerische Bundesrath den Art. 15 des kantonalen Gesezes vom 19. September 1872 nicht maßgebend

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erachtet, wonach in dem Falle, wo mehr Stimmzeddel eingelegt wurden, als die Zahl der stimmenden Bürger beträgt, die Abstimmung ungültig ist, sofern durch die überschüssigen Stimmzeddel auf das Wahlergebniß des Kreises Einfluß geübt wird, daß er dagegen verlangt, es sei einzig auf den Art. 19 des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872, Rüksicht zu nehmen, welcher vorschreibt, daß diejenigen als gewählt zu erklären seien, auf welche sich nach Abzug bloß der leeren Stimmzeddel die absolute Mehrheit der Stimmenden vereinigt hat; ,,nach Einsicht von Art. l des nämlichen Bundesgesezes, wonach die Wahlen in den Nationalrath nach den Vorschriften der kantonalen Greseze stattfinden, unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen des gleichen Bundesgesezes; ,,in Erwägung, daß der Art. 19 des Bundesgesezes nicht im Widerspruche steht mit dem Art. 15 des kantonalen, und daß es jedenfalls vernunftwidrig wäre, einem Kandidaten diejenigen Stimmzeddel beizurechnen, welche mehr, als Votanten'waren, eingelegt worden sind, sie aber gleichzeitig bei der Ausmittlung des absoluten Mehres nicht in Berttksichtigung zu ziehen ; Ä ,,in Erwägung, daß Herr Battaglini in keinem Falle das absolute Mehr erreicht hätte, sei es, daß die 17 Stimmen, welche im 40. Kreise mehr als Stimmende waren , eingelegt worden sind, von den auf Herrn Battaglini gefallenen Stimmen abgerechnet werden, sei es, daß die fraglichen Stimmzeddel berechnet, aber dann auch der Gesammtzahl der Stimmenden beigezählt werden; denn im erstem Fall hat Herr Battaglini bei einer Gesammtzahl von 7319 gültigen Stimmzeddeln und einem absoluten Mehr von 3660 nur 3643 Stimmen gemacht, und im zweiten Falle könnten ihm bei einem Total von 7336 und einem absoluten Mehr von 3669 Stimmen nur 3660 zugerechnet werden ; ,,in Erwägung, daß wenn der Grundsaz gilt, daß eine kantonale Regierung nicht berechtigt sei, nach der amtlichen öffentlichen Proklamation noch Stimmen beizufügen oder abzuziehen, es auch nicht statthaft sein kann, dem Herrn Battaglini die zwei Stimmen aus der Gemeinde Casima beizuzählen ; ,,in Erwägung', daß bei einem solchen Stande der Dinge der Staatsrath sich nicht für berechtigt halten kann, den Hrn. C. Battaglini weder als gewählt zu proklamiren, noch ihn als gewählt zu betrachten, und daß das Gesez ihn verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die nicht abgeschlossene Wahlverhandlung vom 30. Oktober im 40. Kreise so rasch als möglich beendigt werde, wofür der Staatsrath auch mit seinem Dekrete vom 17. November 'zur Wiederein-

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berufung der Gemeindeversammlungen auf den 27. November gesorgt hat; ,,in Erwägung, daß angesichts der dringenden und förmlichen Verfügungen des Bundesrathes, betreffend die Rüknahme des soeben zitirten Dekretes, es behufs Vermeidung eines ernsten Konfliktes angemessen erscheint, die neue Einberufung der Wahlversammlungen des 40. Kreises zu suspendiren, ohne daß hiedurch die Gesezmäßigkeit der erwähnten Verfügungen anerkannt wird, gegen welche wir vielmehr protestiren und Rekurs an die Bundesversammlung einlegen werden; ,,gestüzt auf die Artikel 19 und 24 des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872, und Art. 15, 16, 26 und 28 des kantonalen Gesezes vom 19. September 1872: ,,in Betracht, daß die in den Telegrammen des Bundesrathes enthaltenen Befehle, abgesehen davon, daß sie im Widerspruch stehen, die Autonomie des Kantons und die Rechte des Volkes und seiner Behörden schwer verlezen, beschließt: ,,1. Herr Adv. C. Battaglini von Cagialto kann, da er in ä der Abstimmung vom 30. Oktober abhin nicht die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat, nicht als zum Abgeordneten in den Nationalrath gewählt proklamirt werden, und es hat somit der Staatsrath demselben keine Mittheilung zu machen.

,,2. Die Abhaltung der auf den 27. November angesezten Wahlversammlung im 40. Kreise ist suspendirt, und es werden die sämmtlichen Akten über die Wahlversammlung des 40. Kreises vom 30. Oktober dem Nationalrathe zugewiesen.

,,3. Der vorliegende Beschluß soll zur Nachachtung seitens der Gemeindebehörden und der Bürger im Amtsblatte veröffentlicht werden.

B e i l i n z o n a , den 24. November 1881.

Im Namen des Staatsrathes, Der P r ä s i d e n t :

Antognini.

Der S t a a t s s e k r e t ä r - S t a a t s r a t h : M. Pedrazzini.

713 Zulezt haben wir, nachdem in dem am 26. November von Seite der Bundeskanzlei uns zugekommenen Verzeichnisse der Mitglieder des Nationalrathes auch der Name des Herrn Battaglini erscheint, noch am nämlichen Tage telegraphisch den folgenden Protest an den Bundesrath gerichtet: ,,Wir lesen in der von der Bundeskanzlei veröffentlichten Liste der Mitglieder des Nationalrathes auch den Namen des Hrn. Battaglini , welchen wir nicht als gewählt proklamirt haben. Wenn durch diese Eintragung dem Hrn. Battaglini die Berechtigung gegeben werden sollte, bei der Konstituirung des Nationalrathes der Sizung beizuwohnen , so protestiren wir hiegegen , gestüzt auf die Artikel 24, 27, 28 und 29 des Gesezes vom 19. Juli 1872, wonach ausschließlich die kantonalen Regierungen zur Ausstellung von Wahlanzeigen kompetent sind. a Zur Vollziehung des vorhin angeführten Beschlußes haben wir nun die Ehre, heute uns an die h. Bundesversammlung zu wenden, um gegen die Verfügungen zu protestiren, welche der Bundesrath mit den erwähnten Telegrammen uns geben zu sollen glaubte. Dieses thun wir zum Schuze der Autonomie unseres Kantons sowohl als auch zum Schuze der Unabhängigkeit des Nationalrathes, sowie der verfaßungsmäßigen Garantien, jenes werthvollen Erbgutes des Schweizer Volkes.

Wir beabsichtigen nicht, hier die Frage zu erörtern, ob Herr Battaglini in den Nationalrath gewählt sei oder nicht. Diese Frage wird von dem Nationalrathe entschieden werden. Dagegen steht der Bundesversammlung nach unserer Ansicht der Entscheid zu, ob die Exekutivbehörde des Bundes in dieser Sache gegen die Prärogative, welche die Verfaßung und die Geseze einer kantonalen Regierung zusichern, die schuldige Rüksicht genommen habe Gemäß Artikel 3, 4 und 5 der Bundesverfaßung und gemäß dem Bundesgeseze vom 19. Juli 1872 hatte die hiesige kantonale Regierung und hat sie das Recht, zu verlangen, daß der Bundesrath sie nicht verpflichte, einem Bürger die Wahlanzeige zukommen zu laßen, welchem sie eine solche nicht ausstellen zu sollen glaubte, denn der Artikel 24 des citirten Gesezes überweist dieses in die ausschließliche Kompetenz der kantonalen Regierungen.

In Folge dessen war der Bundesrath auch nicht berechtigt, die Rüknahme der Einberufung der Wahlversammlungen im 40. Kreise zu verfügen, indem die Regierung des Kantons Tessin nur einen einzigen Abgeordneten als gewählt erklärt hat, somit, da dem Kreise zwei Abgeordnete zustehen, die Wahl Verhandlung noch nicht beendigt war. (Vergi. Art. 18 u. folg.)

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Nach unserer Ansicht kann nur der Nationalrath die Wahlproklamationen der kantonalen Regierungen durch eine Nichtigkeitserklärung des materiellen Ergebnisses der Volkswahl annulliren.

Es ist daher auch nur der Nationalrath , welcher den Widerruf einer Stichwahleinberufung verfugen kann, sei es, daß er Jemanden als gewählt anerkennt, welcher von einer kantonalen Regierung nicht als gewählt betrachtet wurde, oder sei es, daß er die Hauptverhandlung kassirt, wovon die Stichwahl nur eine Fortsezung wäre.

Wir denken, daß, nachdem einmal das, wie wir sagen möchten, einleitende Wahlverfahren geschlossen ist, nachdem die Wahl schon stattgefunden hat, die Kompetenz des Bundesrathes lediglich auf die Uebermittlung der Akten und der von den kantonalen Regierungen übermachten Belichte an den Nationalrath sich beschränkt.

In. dieser Weise, glauben wir, sei das erwähnte Gesez zu erklären , welches übrigens nichts Anderes bestimmen könnte , ohne den eigentlichen Inhalt unseres verfaßungsmäßigen- Organismus zu stören.

Sobald es dem Bundesrathe erlaubt sein sollte, seine eigene Autorität an die Stelle der kantonalen Regierungen zu stellen, um einen bestimmten Kandidaten als gewählt zu erklären, welcher nach der Ansicht einer kantonalen Regierung nicht die absolute Mehrheit erhalten hat, und um solchergestalt eine Ergänzungswahl zu verhindern, so könnte das Schweizervolk nicht länger sicher sein, daß der Nationalrath von denjenigen Abgeordneten besezt sei, die es gewählt hat. Heute erklärt der Bundesrath aus eigenem Antrieb einen einzigen Abgeordneten als gewählt, morgen können es 10 oder 20 sein, welche in Verlezung der Volkssouveränität solcherweise berufen werden, am Parlamente theilzunehmen. Es ist wohl zu beachten, daß bei Prüfung der Wichtigkeit der vom Bundesrath an die tessinische Regierung erlaßenen Verfügungen nicht so fast der Spezialfall ins Auge zu fassen ist, als, wir wiederholen es, vielmehr der Umstand, daß der Bundesrath etwas verfügt hat, was nach der kantonalen Regierung einzig und ausschließlich nur den Nationalrath berühren konnte.

Wenn das Vorgehen des Bundesrathes als korrekt und gesezmäßig anerkannt werden wollte, so stehen wir nicht an, zu sagen, daß dadurch die schweizerische Eidgenoßenschaft ein recht seltsames Beispiel von der Art und Weise bieten würde, in welcher die Volksfreiheiten
zu überliefern sind. Wenn bei andern Nationen die sogenannten offiziellen Kandidaturen als die Freiheit und die Unabhängigkeit der Wähler verlezend gegeißelt worden sind , so

715 stehen wir nicht an, zu sagen, daß in dieser Beziehung die offiziellen Wahlerklärungen noch viel gefährlicher sind.

Es war demnach unsere Pflicht, die oben erwähnten Verfügungen des Bundesrathes mit unsern ebenfalls angeführten Telegrammen zu beantworten. Und es geschah bloß in der Absicht, den Konflikt nicht zu verschärfen, daß wir uns zum Erlaß des Dekretes vom 24. dies entschieden , womit wir, allerdings in Ablehnung eines Theil es jener Verfügungen, uns bequemten, die Wiedereinberufung der Wahlversammlungen des 40. Kreises zu suspendiren, nicht aber ohne zugleich Protest zu erheben und den Rekurs an die Bundesversammlung zu erklären.

Schließlich ersuchen wir Sie, zu erklären, daß die angeführten Akten und Erlaße des Bundesrathes nicht der Verfaßung und den bestehenden Gesezen entsprechen und nicht als eine richtige Interpretation derselben betrachtet werden können.

Wir benuzen übrigens auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bellinzona, den 28. November 1881.

Im Namen des Staatsrathes, Der Präsident:

Antognini.

Der Staatssekretär-Staatsrath: P. Regazzi, Adv.

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Bundesrathsbeschluß in Sachen des Rekurses von Bürgern des Kantons Tessin, betreffend die daselbst am 8. August 1880 vorgenommene Volkszählung. (Vom 25. Juli 1881.)

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