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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. III.

Nr. 30.

9. Juli 1881

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r Ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez betreffend

die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb.

(Vom

25. Brachmonat 1881.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenoßen schaft, mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfaßung und in Ausführung von Absaz l des Art. 5 des Bundesgesezes über die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Wintermonat 1880, beschließt: Art. 1. Wer eine Fabrik im Sinne des Gesezes vom 23. März 1877 betreibt, haftet, wenn in den Räumlichkeiten seiner Fabrik und durch den Betrieb derselben ein Angestellter oder ein Arbeiter getödtet oder körperlich verlezt wird, innerhalb den Bestimmungen dieses Gesezes für den entstandenen Schaden, sofern er selbst oder ein Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik durch «ein Verschulden in Ausübung der Dienstverrichtungen die Verlezung oder den Tod herbeigeführt hat.

Art. 2. Der Betriebsunternehmer haftet gleichfalls, wenn auch ohne ein solches Verschulden in den RäumlichBundesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

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keiten seiner Fabrik und durch den Betrieb derselben eineKörperverlezung oder der Tod eines Angestellten oder eines Arbeiters herbeigeführt wird, insofern er nicht beweist, da& der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Personen, welche nicht in Art. l aufgezählt sind, oder durch eigenes Verschulden des Verlezteo.

A u ist.

oder Getödteten erfolgt o Art. 3. In denjenigen Industrien, welche der Bundesrathe in Ausführung von Art. 5, Litt, d des Fabrikgesezes als solchebezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen, haftet'der Betriebsunternehmer auch für den durch Krankheit einesAngestellten oder eines Arbeiters entstandenen Schaden, wenn die Erkrankung erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist.

Art. 4. Der Betriebsunternehmer hat das Rükgriffsrecht auf diejenigen Personen, für deren Verschulden er haftbar ist.

Art. 5. Die Ersazpflicht des Betriebsunternehmers wird in billiger Weise reduzirt : a. wenn die Tödtung oder die Verlezung (die in Art. 3 erwähnten Fälle nicht Inbegriffen) aus Zufall eingetreten ist; b. wenn dem Geschädigten ein Theil der Schuld an dem Unfall (oder an der Krankheit im Sinne von Art. 3) zufällt, insbesondere wenn er gegen die Vorschriften des Fabrikreglements gehandelt oder als Angestellter oder Arbeiter einen Mangel an den Einrichtungen, durch welchen der Unfall (oder die Krankheit) herbeigeführt worden ist, entdekt hat, ohne davon einem seiner Vorgesezten oder dem Betriebsunternehmer selbst Kenntniß gegeben zu haben; es wäre denn, der Klagberechtigte könne beweisen, daß der Fabrikant oder die zuständige Aufsichtsperson von diesem mangelhaften oder gefahrdrohenden Zustande schon unterrichtet war ;

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c. wenn des Geschädigten früher erlittene Verlezungen auf die lezte und deren Folgen Einfluß haben, oder wenn die Gesundheit des Erkrankten durch seine frühere Gewerbsausübung bereits geschwächt war.

Art. 6. Der zu leistende Schadenersaz umfaßt : a. Im Todesfalle : die Kosten einer versuchten Heilung ; den Schaden, welchen der Getödtete oder Verstorbene während der Krankheit durch gänzliche oder theilweise Erwerbsunfähigkeit erlitten hat; die Beerdigungskosten; den Schaden, welchen die Hinterlassenen eines Getödteten oder Verstorbenen erleiden, wenn derselbe zu ihrem Unterhalt verpflichtet war.

Zu den entschädnißberechtigten Hinterlassenen gehören : Ehegatten ; Kinder, bezw. Großkinder ; Eltern, bezw. Großeltern ; Geschwister.

b. Im Falle von Verlezung oder Erkrankung : alle Heilungs- und Verpflegungskosten, sowie den Schaden, welchen der Verlezte oder Erkrankte infolge gänzlicher oder theilweiser, dauernder oder vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erlitten hat.

Der Richter wird mit Berüksichtigung aller Umstände eine Entschädigungssumme festsezen, welche jedoch in den schwersten Fällen (Art. l und 3) weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden, noch die Summe von Fr. 6000 übei'steigen soll.

Dieses Maximum findet keine Anwendung auf die Fiille, wo die Verlezung oder Tödtung durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt worden ist.

Immerhin sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Verpflegung und diejenigen für die Beerdigung in diesem Maximum nicht inbegriffen.

Mit Zustimmung aller Betheiligten kann der Richter auch an die Stelle einer Aversalsumme eine Rente von entsprechender Höhe treten lassen.

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Mit dem Tage, an welchem der definitive Urtheilsspruch in Kraft tritt, erlischt für den Fabrikanten jede Verpflichtung für Befriedigung weiter gehender Ansprüche an denselben.

Art. 7. Die Beorderungen Entschädigungsberechtigter gegen den Entschädigungsverpflichteten können rechtsgültig weder verpfändet noch auf Dritte übertragen werden.

Auch sind Entschädnißforderuugen und Entschädigungsgelder von der Pfändung, Arrest- und Verbotnahme und von der Konkursmasse des Berechtigten ausgenommen.

Art. 8. Wenn bei der Urtheilsfällung die Folgen einer Körperverlezung oder Erkrankung noch nicht genügend klar vorliegen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des erfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verlebten oder Erkrankten die Feslsezung einer größeren Entschädigung vorbehalten.

Immerhin darf die Gesammtsumme der zuerkannten Entschädigungen die in Art. 6 festgesezten Grenzen nicht überschreiten.

Den gleichen Vorbehalt kann das Gericht auch zu Gunsten des Fabrikanten machen für den Fall, daß sich die Folgen der Verlezung wesentlich günstiger gestalten sollten, als angenommen wurde.

Art. 9. Wenn der Getödtete, Verlezte oder Erkrankte bei einer Unfallversicherung, Unterstüzungskasse, Krankenkasse oder einer ähnlichen Anstalt versichert war, und wenn der Bet.riebsunternehmer durch Prämien oder andere Beiträge bei dieser Versicherung mitgewirkt hat, so sind die von jenen Anstalten dem Verlezten, Erkrankten oder den Rechtsnachfolgern des Getödteten bezahlten Beträge von der Entschädigung ganz in Abzug zu bringen, sofern der Betriebsunteruehmer nicht weniger als die Hälfte an die bezahlten Prämien und andere Beiträge geleistet hat.

Beträgt die Mitleistung des Betriebsunternehmers dagegen weniger als die Hälfte, so wird von der Entschädigung nur

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jene Summe abgezogen, welche im Verhältniß zu den von ihm geleisteten Beiträgen steht.

Der Betriebsunternehmer hat nur dann Anspruch auf diese Abzüge, wenn die Versicherung, an welche er beiträgt, alle Unfälle und Erkrankungen umfaßt.

Art. 10. Die Betriebsunternehmer sind nicht befugt, die in diesem Geseze enthaltenen Bestimmungen über die Haftpflicht mittelst Reglementen, Publikationen oder durch besondere Uebereiokunft mit ihren Angestellten, Arbeitern oder mit Dritten (ausgenommen der in Art. 9 vorgesehene Fall) im Voraus zu beschränken oder auszuschließen. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegen stehen, haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 11. Bei Streitigkeiten über die aus diesem Gtesez abgeleiteten Ansprüche auf Schadenersaz entscheidet der kantonale Richtei1, mit Weiterziehung an das Bundesgericht, gemäß dem Geseze über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 12. Die in diesem Geseze erwähnten Schadenersazansprüche verjähren nach einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Tödtung oder Verlezung erfolgt ist, oder au welchem die Krankheit als eine spezifische Berufskrankheit (Art. 5, Litt, d d<^s Fabrikgesey,es) erkannt und amtlich ausgewiesen wurde.

Immerhin steht den Betheiligten das Recht z u , bei einem Unfälle oder einer Erkrankung, auch bevor eine Schadenersazklage anhängig gemacht wird, die auf den Unfall oder die Krankheit bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse gerichtlich konstatiren zu lassen.

Art. 13. Die Verjährungsfrist von einem Jahre findet auch auf die in Art. 8 vorgesehenen Fälle für Rektifizirung der Urtheilssprüche Anwendung; sie läuft von dem Tage, des ausgefällten Urtheils hinweg.

554 Art. 14. Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt, die nicht auf dem Fabrikverzeichnisse sich befindet, in dasselbe hätte eingetragen werden sollen, und ob somit auf einen in derselben vorgekommenen Unfall oder eine Krankheit das gegenwärtige Gesez Anwendung finde, so entscheidet der Bundesrath, nach Einholung des Berichtes der resp. Kantonsregierung, endgültig. (Art. l, Absaz 2 des Bundesgesezes über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877.)

Art. 15. Der Artikel 5 des Bundesgesezes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, mit Ausnahme der Litt, d desselben, ist aufgehoben und ebenso alle Bestimmungen kantonaler Geseze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Geseze widersprechen.

Art. 16. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. 1,116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 24. Brachmonat 1881.

Der Präsident: A. Vessaz.

Der Protokollführer: Schieß.

Also beschießen vom Ständerathe, B e r n , den 25. Brachmonat 1881.

Der Präsident: C. Kappeier.

Der Protokollführer: ScIiatzmuilU.

555 Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. Brachmonat 1881.

Der

Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

N o t e . Datum der Publikation: 9. Juli 1881.

Ablauf der Einspruchsfrist: 7. Oktober 1881,

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Bundesgesez betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb. (Vom 25. Brachmonat 1881.)

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30

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09.07.1881

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