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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur allfälligen Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Genf, resp. Carouge, nach Veyrier, resp. einer bezüglichen Erweiterung oder Modifikation der für die Eisenbahn Genf - CarougeChêne-Moillesulaz (Annemasse) bestehenden Konzession.

(Vom 28. Juni 1881.)

Tit.

Die in jüngster Zeit mit der französischen Regierung in Paris gepflogenen Verhandlungen betreffend neue Eisenbahnanschlüße in Col-des-Roches und Annemasse haben zum Abschluß von Verträgen geführt, welche durch die beiderseitigen Bevollmächtigten am 14. d. Mts. in Paris unterzeichnet worden sind. Für zwei andere Anschlüße, welche ebenfalls den Gegenstand von Verhandlungen gebildet haben , nämlich für diejenigen von Carouge nach Veyrier und von Thonon nach Bouveret bei St. Gingolph, waren jedoch die Vorarbeiten noch nicht so weit gediehen, daß bezügliche Verträge abgeschloßen werden konnten, indem diese Projekte noch nicht in aller Form von einer internationalen technischen Kommission geprüft worden sind. Für den Anschluß Carouge-Veyrier muß überdies vorerst vom Kanton Genf eine besondere Konzession, respektive eine entsprechende Erweiterung oder Modifikation der bestehenden Konzession Genf-Carouge-Chêne-Moillesulaz (Annemasse) nachgesucht werden. Ein solches Gesuch steht in Aussicht, und es würde die Abweichung von der bestehenden Konzession lediglich darin bestehen,,

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daß der Unterbau vorläufig einspurig- (statt zweispurig) erstellt -werden dürfte, daß statt des Zwischenstükes Carouge-Chêne ein aweiter Anschluß an die savoyischen Linien , nämlich ein solcher .nach Bossey (Veyrier), substituirt würde, und endlich, daß die seinerzeit festgestellten Vollendungsfristen den dermaligen Umständen gemäß zu revidiren wären.

Wenn Genf diese Aenderungen wünscht, so geschieht es hauptsächlich , wie es scheint, aus ökonomischen Gründen, indem die ·neue Lösung mit geringern Kosten, mithin viel leichter und .schneller, realisirbar ist und gleichwohl den lokalen Interessen Rechnung trägt. Für die Eidgenoßenschaft im großen Ganzen kommt es in Sachen hauptsächlich darauf a n , daß nicht nur .zwischen einzelnen Theilen der Stadt Genf, sondern vor Allem zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnez und demjenigen von Hochsavoyen durch Genf- eine möglichst direkte Eisenbahnverbindung so bald als möglich erstellt werde.

Wir beantragen daher für den Fall, d a ß , wie zu erwarten .steht, schon vor dem Wiederzusammentritt der eidgenößischen Räthe der Kanton Genf im angedeuteten Sinn ein Gesuch einreicht, die Bundesversammlung wolle den Bundesrath ermächtigen, ein solches Gesuch von sich aus zu erledigen, sei es durch eine entsprechende Modifikation der bestehenden Konzession Genf-Moillesulaz (Annemasse) , sei es durch Ertheilung einer ähnlichen Konzession für den Anschluß Carouge-Veyrier.

Wird diese Ermächtigung dem Bundesrathe ertheilt, so wird derselbe bestrebt sein, die noch ausstehenden technischen und ·sonstigen Verhandlungen, welchen im Schlußprotokoll der Pariser Konferenz gerufen ist und welche schon im Laufe der nächsten Monate, resp. vor dem 15. September, stattfinden sollten , recht.zeitig zu Ende zu führen , um alle die Verträge über die neuen Bahnanschlüße mit Frankreich schon in der nächsten Session der Bundesversammlung zur Ratifikation unterbreiten zu können.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten .Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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{Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Aenderung der Konzession für die Eisenbahn Genf-Moillesulaz oder zur Ertheilung einer ähnlichen Konzession für CarougeVeyrier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschuft des Bundesrathes vom heutigen Tage, beschließt: Für den Fall, daß vor ihrem Wiederzusammentritt mit Bezug auf die Konzessionirung einer Eisenbahn von Genf, resp. Carouge, nach Veyrier zum Anschluß an die dortige savoyische Station Bossey (Veyrier) vom Kanton Genf ein Gesuch eingereicht wird, ist der Bundesrath ermächtigt, ein solches Gesuch von sich aus zu erledigen, sei es durch eine entsprechende Modifikation der bestehenden Konzession Genf-Moillesulaz (Annemasse), sei es durch Ertheilung einer ähnlichen Konzession für den Anschluß Carouge-Veyrier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur allfälligen Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Genf, resp. Carouge, nach Veyrier, resp. einer bezüglichen Erweiterung oder Modifikation der für die Eisen...

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Jahr

1881

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31

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16.07.1881

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593-595

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