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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Erhöhung der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Infolge des Bundesratsbeschlusses über die Einfuhr von gebrannten Wassern und Brennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf vom 7. November 1911 (A. S. n. F. XXVII, 867) werden nachstehende im Gebrauchszolltarife aufgeführte Monopolgebühren wie folgt erhöht, beziehungsweise ergänzt.

NS. ad 30.

Enzianwurzeln, trockene . . .

Kirschen, eingestampfte oder entstielte Eingestampfte Zwetschgen oder Pflaumen

Fr. 4. 50 per q. Bruttogewicht ,, 6. 25 ,, ,, ,,

,,

Andere eingestampfte Stein- und Kernobstsorten Wachholderbeeren, getrocknete .

,, 4. 50

,, 3. 75 ,, ,, ,, 8. 75

,,

NB. ad 32.

Weintrauben, frische und eingestampfte, zur Kelterung. .

,, 1. 25 ,, ,,

,,

NB. ad 33.

Weintrauben, getrocknete

,, 6. 25 ,, ,,

"

. .

,,

NB. ad 120.

Natur- und Kunstweine mit mehr als 15, beziehungsweise mit mehr als 12 ° Alkoholgehalt . 88 Kappen per Grad und per q

173 NB. ad 125/129.

Alcohol absolutus: a. in Mengen von mindestens 50 kg brutto, Eintrittstaxe b. in Mengen von weniger als 50 kg brutto, Eintrittstaxe

Fr. 120 per q ,, 150 ,, ,,

Branntwein und andere geistige Getränke (Qualitätsspirituosen), ferner Liqueurs und Liqueurweine : a. unter 25° Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 22. -- 2. Sendungen von unter 50 kg brutto . . . ,, 27. 50 b. von 25--75° Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . .

2. Sendungen von unter 50 kg brutto . . .

,, 88. -- ,, 110. --

c. von 76 ° Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg und mehr . . . . ,, 88. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, --. 88 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, HO. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad , . . . ,, 1.10 NB. ad 218.

Trester zahlt eine Monopolgebühr von Fr. 4. 50, Weinhefe, flüssige (Drusen), bis und mit 15 °/o Alkoholgehalt eine solche von Fr. 7. 50 per q brutto. Weinhefe von mehr als 15 °/o Alkoholgehalt: Für jeden weiteren Grad Fr.--.88 per q brutto.

NB. ad 220. Enzian wurzeln, frische, Monopolgebühr Fr. 2. 25 NB. ad 966. Wachholderbeeren, frische, ,, ,, 8. 75 Das NB. ad 967. Enzianwurzeln, gemahlene, ist zu streichen.

NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Honig, Mus, Saft u. dgl."), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 25. 25.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen, Fr. 1. 40 per Grad und per q.

2. Unverändert.

3. Unverändert.

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NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. l. 40 per Grad und q.

NB. ad 997. Weinhefe, trocken, Monopolgebühr Fr. 3. 50 per q brutto.

NB. ad 1049. Fuselöl, Monopolgebühr Fr. 88. -- per q brutto.

NB. ad 1052. Amylacetat, Monopolgebühr Fr. 88. -- per q.

brutto.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -Polituren mit- weniger als" 6 °/o Schellack- oder Harzgehalt Fr. 1. 40 per Grad und q brutto.

B e r n , den 25. November 1911.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Clarens-ChaillyBlonay stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 5,i78 km lange Bahnlinie Clarens-Chailly-Blonay samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 340,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Linie auf öffentlichem Grund und Boden angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentliche Strasse nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfândungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. Dezember 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung .dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 1. Dezember 1911.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1911

Année Anno Band

5

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1911

Date Data Seite

172-174

Page Pagina Ref. No

10 024 427

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