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Bundesratsbeschluss betreffend

Erhebung einer Monopolgebühr auf eingeführten frischen Aepfeln und Birnen.

(Vom 2. Oktober 1911.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Art. 9 des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900,

auf den Antrag des Finanzdepartements, beschliesst: 1. Bei der Einfuhr von nicht eingestampften frischen Äpfeln und Birnen (Zolltarif Nr. 23) wird für deren Abfälle (Träsch) an der Grenze eine Monopolgebühr von 60 Cts. per Meterzentner Bruttogewicht der eingeführten Ware erhoben.

2. Die Gebühr ist von der Alkoholverwaltung zurückzugeben, falls nachgewiesen wird, dass die Abfälle eine die Gewinnung von Alkohol ausschliessende Verwendung gefunden haben.

3. Die Abfälle, für welche die Monopolgebühr bezahlt und nicht zurückerstattet worden ist, werden, insofern ihnen nicht nach der Einfuhr monopolpflichtige Stoffe beigemischt worden sind, mit Bezug auf das Brennen den monopolfreien Stoffen gleichgestellt.

4. Der vorliegende Beschluss tritt mit dem 3. Oktober 1911 in Wirksamkeit und bleibt bis zum 31. Dezember '1911 in Kraft.

Das Finanz- und Zolldepartement wird mit dem Vollzuge beauftragt.

B e r n , den 2. Oktober

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend Erhebung einer Monopolgebühr auf eingeführten frischen Aepfeln und Birnen. (Vom 2. Oktober 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1911

Date Data Seite

306-306

Page Pagina Ref. No

10 024 359

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