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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Auslieferungsvertrag mit Argentinien.

(Vom 12. Dezember 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen den A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g mit A r g e n t i n i e n , von welchem ein Exemplar hier mitfolgt, in der gewohnten Anzahl von Exemplaren zukommen zu lassen.

Der Vertrag tritt in Argentinien am 1. Januar 1912, in der Schweiz am 9. Januar 1912 in Kraft. Seine Bestimmungen sind im wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Paraguay, welcher den Kantonen mit Kreisschreiben vom 27. November 1907 zur Kenntnis gebracht wurde. Wie der letztere, ist auch jener in französischer und spanischer Sprache abgefasst worden, und beide Texte gelten als Originale.

Aus den Vorschriften des schweizerisch-argentinischen Vertrages heben wir hervor, dass alle Aktenstücke, also namentlich die Auslieferungsbelege, wie auch die Requisitorien, die den argentinischen Behörden vorgelegt oder mitgeteilt werden, von einer spanischen Übersetzung begleitet sein müssen (Art. 21), während Argentinien die betreffenden Aktenstücke mit französischen Übersetzungen versehen zu übermitteln hat. Die Übersetzung der hierseitigen Akten ins Spanische wird eventuell von unserer Gesandtschaft in Buenos-Aires übernommen werden.

Für die Erwirkung der provisorischen Verhaftung eines flüchtigen Delinquenten, wofür der schriftliche oder der telegraphische Weg eingeschlagen werden kann (Art. 14), empfehlen wir den

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kantonalen Behörden, sich nicht direkt an die argentinischen Behörden zu wenden, sondern hierfür, um einen Erfolg mit mehr Sicherheit erwarten zu können, die Vermittlung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements in Anspruch zu nehmen, von welchem dann unserer Gesandtschaft oder den Konsulaten in Argentinien die erforderlichen Aufträge erteilt werden.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. Dezember 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Röchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Sehatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Auslieferungsvertrag mit Argentinien. (Vom 12. Dezember 1911.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1911

Date Data Seite

242-243

Page Pagina Ref. No

10 024 440

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