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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwausstellen les Bundes Gebühren für Zollbehandlung von ausländischen Warensendungen.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird bei der Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, dass Warensendungen aus dem Ausland ausser mit dem Zollbetreffnis sich noch mit besondern Gebühren für Zollbehandlung unter der Bezeichnung ,,Provision*, Deklaration", ,,Revision" usw.

belastet finden. Diese Gebühren werden nicht vom schweizerischen Zollpersonal und auch nicht für Rechnung der schweizerischen Zollverwaltung erhoben, welch letztere einzig die durch Zollquittung ausgewiesenen Beträge bezieht. Dagegen werden solche Nebengebühren von den deklarierenden Bahnstellen an der Grenze für die ihnen nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 als Warenführer bei der Zollbehandlung zukommenden Obliegenheiten und für vorschussweise Entrichtung des Zollbetreffnisses nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs der schweizerischen Transportanstalten vom 1. Mai 1910 in Rechnung gebracht und zwar auch für Sendungen, welche an der Grenze mit Begleitschein nach einem internen Zollamt abgefertigt und erst bei letzterem verzollt werden.

Reklamationen wegen des Bezuges solcher Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung zu richten, sondern an diejenige Güterabfertigungsstelle an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt hat, beziehungsweise an das betreffende Speditionshaus, wenn die Vermittlung einem solchen übertragen wurde.

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Auf zollpflichtigen Postsendungen erhebt die Postverwaltung für ihre Mitwirkung bei der Zollbehandlung eine einheitliche Gebühr von 10 Rp. für jedes Poststück.

B e r n , den 18. März 1911.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das Aus- und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen Sache des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güter'expedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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22.03.1911

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