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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Art. 190 der Militärorganisation vom 12. April 1907.

(Vom 20. Dezember 1911.)

Tit.

Die Frage, ob die Kommandanten der Heereseinheiten (Armeekorps, Divisionen, Festungen) Berufsoffiziere sein sollen oder nicht, ist schon lange und oft erörtert worden. Dabei verstund man unter ,,Berufsoffizier" in der Regel einfach die Offiziere des Instruktionskorps, allenfalls noch mit Einschluss der aus diesen hervorgegangenen Beamten der Militärverwaltung. Eine andere Auffassung aber ging dahin, dass die Kommandanten der Heereseinheiten neben dem Kommando mit seinen vielen Pflichten und seiner grossen Verantwortlichkeit nicht noch ein Amt bekleiden oder einen selbständigen Beruf ausüben könnten und dass sie also ihre Tätigkeit ganz oder doch vorzugsweise auf ihr Kommando konzentrieren und in d i e s e m S i n n e Berufsoffiziere werden müssten.

Bei Erlass der Militärorganisation vom 12. April 1907 entschied man sich g e g e n die Ansicht, welche für das Kommando von Heereseinheiten nur ,,Berufsoffiziere" im engern Sinne, also nur Instruktionsoffiziere und aus solchen hervorgegangene Militärbeamte zulassen wollte. Man wollte namentlich nicht, dass der Divisionskommandant gleichzeitig Kreisinstruktor sein solle. Ein

359 dahin zielender Antrag wurde vom Nationalrate mit grosser Mehrheit abgelehnt. Trotzdem war man sich dessen wohl bewusst, dass die Aufgaben, die das neue Gesetz den hohen Truppenführern zuwies, derart seien, dass sie deren Tätigkeit in hohem Grade in Anspruch nehmen werden. Doch glaubte man, mit einer Erhöhung der diesen Kommandanten bisher gewährten Entschädigung auskommen zu können und so wurde denn in Art. 190 der neuen Militärorganisation hierüber nur gesagt: ,,Der Bundesrat setzt die Entschädigung fest, die den Kommandanten der Heereseinheiten zukommt."

Gestützt auf diese Bestimmung hat dann der Bundesrat durch Beschluss vom 18. April 1908 die jährliche Entschädigung für die Kommandanten der Heereseinheiten festgesetzt, für die Armeekorpskommandanten auf Fr. 3500 und für die Divisionskommandanten und die Kommandanten der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice auf Fr. 3000. Doch sind aus dieser Entschädigung auch Auslagen für Bureauarbeiten zu bestreiten.

Die Aufgaben der Kommandanten der Heereseinheiten sind in Art. 185 ff. Militärorganisation näher umschrieben. Noch eine ganze Anzahl weiterer Bestimmungen des Organisationsgesetzes von 1907 geben darüber näheren Aufschluss, so z. B. die Art. 109, 110, 117, 141, 144 und 151. Zusammengefasst finden sich die Vorschriften über Obliegenheiten und Dienstkreis der Kommandanten der Heereseinheiten in einer Verordnung des Bundesrates vom 28. Februar 1908 (Militär-Amtsblatt 1908, Seite 208 ff.}.

Mit Bezug auf die Instruktionsoffiziere bestimmt sodann Art. 107, Lemma 2, der Militärorganisation : ,,Die Offiziere des Instruktionskorps werden gleich den übrigen Offizieren im Heere eingeteilt.'11 Schon vor Erlass der Militärorganisation vom 12. April 1907 hatte sich der Bundesrat wiederholt veranlasst gesehen, einzelnen Abteilungschefs des Militärdepartements das Kommando von Armeekorps oder Divisionen zu übertragen. Wenn dies auch in der Meinung geschah, dass die Kommandoübertragung nur eine vorübergehende sein solle, so brachten es doch die Verhältnisse mit sich, dass solche Kommandoübertragungen mitunter dauernden Charakter annahmen. Dagegen hatte es der Bundesrat unter dem früheren Gesetz wiederholt abgelehnt, Kreisinstruktoren und andere Instruktionsoffiziere zu Divisionskommandanten zu ernennen, weil

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er von der Ansicht ausging, dass dies zu Kompetenzkonflikten führen müsste, die mit der militärischen Hierarchie nicht vereinbar seien.

Der erwähnte Art. 107 der neuen Militärorganisation veranlasste dann aber den Bundesrat, diesen Standpunkt zu verlassen und mit Bezug auf das Kommando von Heereseinheiten zwischen den Beamten der Militärverwaltung, mit Inbegriff der Instruktionsoffiziere und den sog. Milizoffizieren, keinen Unterschied mehr zu machen. Abgesehen von Art. 107 cit. hatte sich bei der Diskussion dieser Frage mehr und mehr die Ansicht geltend gemacht, dass es doch eigentlich keinen vernünftigen Sinn habe, gerade die Offiziere, die ihre ganze Tätigkeit ausschliesslich dem Wehrwesen widmen, grundsätzlich von den höchsten und verantwortungâvollsten Kommandostellen auszuschliessen.

Dabei war man sich freilich wohl bewusst, dass die Inkonvenienzen und Unverträglichkeiten, die man bisher befürchtet hatte, auch in Zukunft zutage treten würden. Die Gründe, welche den Bundesrat veranlasst hatten, vor dem Jahr 1907 das Kommando von Heereseinheiten an Instruktionsoffiziere gar nicht und an Abteilungschefs nur ,,in vorübergehender Weise" zu übertragen, bestanden ganz gleich wie früher ; sie werden überhaupt stets Geltung haben. Allein es galt dem Prinzip in erster Linie zum Durchbruch zu verhelfen, dass auch die höchsten Kommandos für sog. Berufsoffiziere gerade so gut erreichbar sein müssen, wie für sog. Milizoffiziere. Das war der d o m i n i e r e n d e Ges i c h t s p u n k t g e w o r d e n , den Inkonvenienzen müsste man mit der Zeit und gestützt auf die zu gevvärtigenden Erfahrungen zu begegnen suchen.

So waren bis vor kurzem zwei Armeekorpskommandanten und vier Divisionskommandanten gleichzeitig Abteilungschefs des Militärdepartements oder Instruktionsoffiziere.

Inzwischen hat die Bundesversammlung am 6. April 1911 den Beschluss betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) gefasst, der gemäss Beschluss des Bundesrates am 1. April 1912 in Kraft treten wird. Auf diesen Zeitpunkt werden infolgedessen die bisherigen vier Armeekorps und acht Divisionen aufgelöst. Die Armee wird eingeteilt in sechs Divisionen, in Festungsbesatzungen und in Stäbe, Einheiten und Truppenkörper ausserhalb dieser Verbände (Armeetruppen). Der Armeekorps-

361 verband, wie er bisher bestanden hat, wird dahinfallen. Dagegen werden drei Armeekorpskommandos gebildet, denen nach Art. 7 des Beschlusses vom 6. April 1911 ,,die Kontrolle über den Stand der Ausbildung, die Kriegstüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft der ihnen vom Bundesrate zugewiesenen Divisionen, Festungsbesatzungen und Armeetruppen, sowie die Leitung von Übungen mehrerer Heereseinheiten zukommt. a Erst wenn ein mehrere Divisionen umfassendes Aufgebot zum aktiven Dienste erlassen wird, verfügt der Bundesrat und, nach seiner Ernennung, der General über die Bildung von Armeekorps und die übrige Kriegsgliederung der Armee.

Die künftige Stellung der Armeekorpskommandanten in Friedenszeit ist also in der Hauptsache als die von Inspektoren in einein ungefähr einen Dritteil der Armee umfassenden Gebiete gedacht. Jedem der drei Armeekorpskommandos werden demnach ohne weiteres zwei Divisionen zugewiesen werden. Dazu kommen bei einem Kommando die Besatzung von St. Maurice, bei einem zweiten diejenige des St. Gotthard. Jedem Korpskommando sind ferner an Armeetruppen zugewiesen, die gesamte Landwehrinfanterie des Kreises, die Etappenbataillone, die Radfahrerkompagnien, eine Kavalleriebrigade (bei einem Korps deren zwei), eine Fussartillerie-Abteilung, ein Pontonierbataillon usw. Über alles, was zu diesen Truppen gehört, soll das Armeekorpskommando eine Kontrolle ausüben mit Bezug auf den Stand der Ausbildung, die Kriegstüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft.

Überdies leitet der Korpskommandant die Übungen, an denen mehrere Heereseinheiten teilnehmen. Er ist ferner Mitglied der Landesverteidigungskommission, hat an deren Sitzungen teilzunehmen und sich mit den dieser Kommission zugewiesenen Geschäften zu befassen. Und für den Fall des aktiven Dienstes hat er sieh darauf vorzubereiten, unter Umständen ein hohes und verantwortungsvolles Kommando zu übernehmen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die Erfüllung dieser Aufgaben die Kraft eines Mannes vollauf in Anspruch nehmen wird.

Auch die Stellung der Divisionskommandanten wird infolge der neuen Truppenordnung an Bedeutung gewinnen. Denn die künftige Division wird an Infanterie um eine Brigade stärker sein als die bisherige ; sie wird über zwei Artillerie-Regimenter und eine Haubitzabteilung verfügen und auch sonst noch allerlei Zuwachs erhalten. Die
neue Division wird dementsprechend auch die grösste Einheit in der Armee sein, woraus einzig schon hervorgeht, wie ganz anders die Stellung und Aufgabe ihres Köm-

362 mandanten sich in Zukunft gestalten wird. Dieser Kommandant muss seine Division auch zu führen verstehen, wenn in ernster Zeit die Armee berufen ist, die Unantastbarkeit und Ehre des Landes zu schützen.

Nun hat es sich aber schon jetzt, seit dem Bestehen der Militärorganisation vom Jahre 1907, mehr und mehr gezeigt, dass die Obliegenheiten, die nach dem Wehrgesetze den Kommandanten der Heereseinheiten zugewiesen sind, die Zeit und Arbeitskraft des einzelnen in einer Weise in Anspruch nehmen, dass es ihm nicht möglich ist, mit dieser Tätigkeit auf die Dauer die Ausübung eines anstrengenden Berufes oder eines Amtes zu verbinden. Im Laufe der Zeit haben sich eine Anzahl unserer besten Offiziere infolgedessen veraalasst gesehen, den Bundesrat um Entlassung von ihrem Kommando zu ersuchen, oder von vorneherein die Wahl zu einem solchen Kommando abzulehnen.

Wer nicht Vermögen besitzt und auf seinen Erwerb angewiesen ist, kann diese Stellung heute auf die Dauer nicht mehr übernehmen.

Auch die Abteilungschefs des Militärdepartements, denen der Bundesrat ein solches Kommando übertragen hat, erklären übereinstimmend, dass die doppelte Arbeitslast zu gross sei, und dass Kommando und Verwaltung unter solcher Häufung der Funktionen mit der Zeit leiden müssten. Sie haben deshalb den Bundesrat um Entlassung vom Kommando ersucht. Das sind Erscheinungen, die man nicht unbeachtet lassen darf.

Noch einmal möchten wir hier betonen, dass, wenn es auch Berechtigung und Wert hatte,' den obersten Beamten der Militärverwaltung und geeigneten Instruktionsoffizieren Gelegenheit zu geben, sieh im Kommando zu üben, dadurch mit der Truppe und ihrem Leben in unmittelbare Berührung zu treten und so die Bedürfnisse und die schwachen Punkte aus eigener Erfahrung würdigen zu können, diesen unbestreitbaren Vorteilen eben doch die schwerwiegenden Nachteile gegenüberstehen, die mit Arbeitsüberhäufung, Kumulation hoher Stellungen, den daraus entstehenden Eifersüchteleien, und aus den nicht immer zu vermeidenden Konflikten zwischen Verwaltung und Truppenführung sich ergeben müssen.

Mit Bezug auf die Kreisinstruktoren muss ganz besonders darauf hingewiesen werden, dass sie als Divisionäre für Rekrutenund Kaderschulen der Infanterie von Gesetzes wegen ihre eigene

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Tätigkeit inspizieren müssen, was selbstverständlich ganz untunlich ist. Mit Bezug auf die Instruktionsoffiziere überhaupt ist zu sagen, dass sie nach Art. 106 und 171 Militärorganisation dem Chef ihrer Waffe unterstellt sind, während sie ihm als Armeekorps- oder Divisionskommandanten in koordinierter Stellung gegenüberstehen, eine Situation, die sich mit den Begriffen militärischer Hierarchie einfach nicht verträgt und aus der gelegentlich Konflikte schlimmster Art entstehen können. Und endlich gilt für die Instruktionsoffiziere wie für die Abteilungschefs der Satz, dass sie nicht Kommando und Amt nebeneinander auf die Dauer ausüben können, ohne dass das Eine oder das Andere, oder auch Beides zugleich, Schaden leidet. Und doch lässt es sich gewiss nicht rechtfertigen, dass Instruktionsoffiziere, wenn sie sich zur hohen Truppenfithrung tüchtig erweisen, von dieser tatsächlich ausgeschlossen werden.

Ein Ausweg aus dem bestehenden Dilemma lässt sich nur dadurch finden, dass die Entschädigung, die den Kommandanten der Heereseinheiten nach dem Gesetze zukommt, so bemessen wird, dass sie daraus ohne ändern Beruf oder Beamtung leben können. Die Entschädigung muss so bemessen werden, dass angenommen werden darf, dass auch Nichtberufsoffiziere dem Kufe zur Übernahme eines solchen Kommandos Folge leisten werden.

Sie muss so bemessen sein, dass es auch Abteilungschefs und hohen Instruktionsoffizieren möglich ist, ihre bisherige Stellung aufzugeben und zur hohen Truppenführung überzugehen. Geschieht dies, so kann dann auch verlangt werden, dass die Kommandanten der Heereseinheiten ihre Zeit vor allem dem Kommando widmen, und es kann vorbehalten werden, dass über die Zulässigkeit anderweitiger Tätigkeit in jedem Falle der Bundesrat zu entscheiden hat. Eine gewisse Freiheit wird in dieser Richtung immerhin vorbehalten werden müssen, so gut wie dies mit Bezug auf die Bundesbeamten der Fall ist, denen der Bundesrat eine Nebenbeschäftigung gestatten kann, wenn daraus kein Nachteil für das Amt entsteht. Gerade bei den aus der Truppe hervorgegangenen Offizieren werden die Verhältnisse in jedem einzelnen Falle wieder anders liegen, und wenn man die rechten Männer erhalten will, muss der Bundesrat auch das Recht haben, ihnen mit Bezug auf anderweitige Betätigung gewisse Freiheiten einzuräumen. In dieser Richtung wird es gut sein, der Praxis das zu überlassen, was durch ein Schema nicht geordnet werden kann.

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Die Tüchtigkeit der hohen Truppenführung ist gleich wie die Tüchtigkeit der Truppe eine der wesentlichen Voraussetzungen des Erfolges. Die heutige Kriegführung stellt an Führer und Truppe stets höhere Anforderungen. Die Männer, die alle Eigenschaften in sich vereinigen, welche Truppenführer haben sollten, sind nicht sehr zahlreich. Wir müssen sie nehmen, wo wir sie finden und uns sagen, dass auch da die besten gerade gut genug sind. Es entspricht auch unsern demokratischen Anschauungen, dass es jedem Tüchtigen möglich gemacht werden soll, in der Armee zu den höchsten Stellen zu gelangen, auch wenn er nicht mit Glücbsgütern gesegnet ist. Und wenn diese Möglichkeit jedem Tüchtigen eröffnet wird, so ist auch zu erwarten, dass dadurch strebsame jüngere Offiziere zur militärischen Tätigkeit angespornt werden und dass die Schaffensfreudigkeit im ganzen Offizierskorps einen mächtigen Impuls erhält. Vor allern aber wird das Vertrauen in unsere höchsten Truppenführer wachsen, bei der Armee wie beim Volke, wenn diese ihre ganze Kraft ihrer hohen und verantwortungsvollen Aufgabe widmen sollen und widmen können.

Die Befürchtung, es möchten dann in Zukunft nur noch eigentliche Berufsoffiziere zu den Kommandos der Heereseinheiten gelangen, halten wir für unbegründet. Wie bisher, so werden sich auch in Zukunft unter den Offizieren der Truppe Männer finden, die ein hohes Kommando zu führen imstande sind und die sich auch zu der Übernahme eines solchen bereit finden lassen.

Der Bundcsrat wird aus guten Gründen darüber wachen, dass dieses Element unter der Truppenführung stets nach Möglichkeit vertreten sei.

Wir haben uns gefragt, ob es nicht nach Art. 190 der MilitärOrganisation in der Kompetenz des Bundesrates liegen würde, die Entschädigung für die Kommandanten der Heereseinheiten so zu erhöhen, dass von ihnen gleichzeitig verlangt werden könnte, dass sie ihre Zeit vor allem dem Amte zu widmen haben. Allein wir haben gefunden, dass bei diesem Entscheide das Hauptgewicht nicht auf die Höhe der Entschädigung, sondern auf das andere Moment, auf den Ausschluss anderweitiger Betätigung gelegt werden müsse. Das Kommando einer Heereseinheit soll zur Lebensaufgabe werden, der Mann, der ein solches Kommando übernimmt, hat seine Zeit vor allem diesem zu widmen. Wenn ihm auch nicht jede anderweitige Betätigung verboten sein soll,

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so soll über deren Zulässigkeit doch dem Bundesrate der Entscheid zustehen. Der Kommandant einer Heereseinheit soll nicht eidgenössischer Beamter werden, er erhält keine Besoldung, sondern eine vom Bundesrate zu bestimmende Entschädigung. Aber ein eidgenössischer Beamter soll auch nicht Kommandant einer Heereseinheit sein. Kommt er für ein solches Kommando in Frage, so muss er sich entscheiden, ob er im Amte bleiben oder ob er vom Amte zurücktreten will; das sind Grundsätze, die weiter gehen als es bei der Aufstellung von Art. 190 der Militärorganisation beabsichtigt war. Dieser Artikel bedarf daher einer Ergänzung und diese kann nur durch ein Gesetz bewirkt werden.

Überdies ist es notwendig, die Kommandanten der Heereseinheiten inskünftig, dem Gesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall zu unterstellen und zwar für das ganze Jahr, nicht nur für die Tage, an denen sie die Uniform angezogen haben, wie dies für die Instruktoren jetzt schon gilt. Auch das kann nur durch eine gesetzliche Bestimmung geschehen.

Die jährlichen Mehrausgaben, die aus der vorgeschlagenen Gesetzesrevision erwachsen, werden Fr. 80,000 nicht übersteigen.

Wir halten dafür, dass diese Ausgabe nicht in Betracht fallen kann, gegenüber den grossen Vorteilen, die die neue Ordnung verspricht.

Gestützt auf diese Darlegungen empfehlen wir Ihnen, Tit., die Annahme des nachfolgenden Entwurfes zu einem Bundesgesetze, und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Dezember

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung von Art. 190 der Militärorganisation vom 12. April 1907.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1911, beschliesst: Art. 190 der Militärorganisation vom 12. April 1907 erhält folgende Fassung: · ,,Der Bundesrat setzt die Entschädigung fest, die den Kommandanten der Heereseinheiten zukommt.

Die Kommandanten der Heereseinheiten haben ihre Zeit vor allem dem Kommando zu widmen. Sie dürfen nicht gleichzeitig eidgenössische Beamte sein. Über die Zulässigkeit anderweitiger Betätigung entscheidet in jedem Falle der Bundesrat.

Die Kommandanten der Heereseinheiten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 gegen Krankheit und Unfall versichert.1*

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Art. 190 der Militärorganisation vom 12. April 1907. (Vom 20. Dezember 1911.)

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27.12.1911

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