Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft

# S T #

vom 10. Dezember 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976]) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 199l1), beschliesst:

Art. l 1 Für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Rahmenkredit von 1050 Millionen Franken bewilligt.

2 Er wird für eine Mindestdauer von vier Jahren ab 1. März 1992 gewährt, jedoch nicht bevor der vorangehende Rahmenkredit ausgeschöpft ist.

3 Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 1 Dieser Kredit kann insbesondere verwendet werden für: a. die Gewährung von ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Sachwerten an internationale (zwischenstaatliche oder nichtstaatliche) Organisationen und im Ausland tätige Hilfswerke sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden; b. die Finanzierung von Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps im Ausland sowie für die Ausbildung und Ausrüstung der Korpsangehörigen; c. die Lieferung von schweizerischen Milchprodukten; d. andere Nahrungsmittelhilfe, namentlich in der Form von Getreide oder Getreideprodukten.

2 Die Lieferung von schweizerischen Milchprodukten sowie Nahrungsmitteln in Form von Getreide oder Getreideprodukten soll zusammen einen Viertel des Rahmenkredites betragen.

Art. 3

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

') SR 974.0 3 BB1 1991 III 337 I99U913

23

Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft

Ständerat, I.Oktober 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber

4720

24

Nationalrat, 10. Dezember 1991 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft vom 10. Dezember 1991

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1992

Date Data Seite

23-24

Page Pagina Ref. No

10 052 082

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.