J Bundesbeschluss Entwurf über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112 und in den Zusatzbericht vom 8. August 20113 betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, beschliesst: Art. 1 Der mit Artikel 4 des Protokolls vom 23. September 20094 zur Änderung des Abkommens vom 2. Oktober 19965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen eingefügte Buchstabe b von Ziffer 10 des Protokolls zum Abkommen bedeutet, dass die Schweiz einem Amtshilfegesuch entspricht, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt und die Vereinigten Staaten: 1

a.

die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angeben, soweit sie ihnen bekannt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 1 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

2

Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

3

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2011 3749 BBl 2011 6663 BBl 2010 247 SR 0.672.933.61

2011-1756

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Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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