L Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Entwurf

(ETH-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19874, Gliederungstitel vor Art. 40f (neu)

3b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012 Art. 40f (neu) Zahlungsrahmen nach Artikel 34b Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008­2011 um ein Jahr.

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Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.

2

Art. 40g (neu) Leistungsauftrag nach Artikel 33 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008­2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.

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2

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Er kann geändert und ergänzt werden.

BBl 2011 757 SR 414.110 SR 101 BBl 1988 I 741

2010-2131

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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. BG

Die für die Jahre 2008­2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

3

Art. 40h (neu) Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24 Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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