Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 15. Dezember 2012

Eidgenössische Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 24. Mai 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 24. Mai 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Martin Bäumle, Raubbühlstrasse 23b, 8600 Dübendorf 2. Markus Stadler, Hofstatt 9, 6463 Bürglen

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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Eidgenössische Volksinitiative

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Verena Diener, Asylstrasse 41, 8032 Zürich Tiana Moser, Böcklinstrasse 39, 8032 Zürich Thomas Weibel, Zugerstrasse 112, 8810 Horgen Franziska Schöni-Affolter, Kutscherweg 64, 3047 Bremgarten Michael Köpfli, Grünerweg 3, 3013 Bern Urs Brücker, Mättelistrasse 7, 6045 Meggen Franz Stadler, Gruebstrasse 7, 6318 Walchwil David Wüest-Rudin, Vogesenstrasse 104, 4056 Basel Markus Flury, Allerheiligenstrasse 15, 4614 Hägendorf Laurent Seydoux, rte des Chevaliers-de-Malte 48, 1228 Plan-les-Ouates Eric Demierre, Impasse du Verné 19, 1696 Vuisternens-en-Ogoz Patricia Künzle, Schneebergstrasse 16, 9000 St. Gallen Werner Anderegg, Bronschhoferstrasse 24, 9500 Wil Jürg Wiesli, Rücklisteinstrasse 16, 8582 Dozwil Jürg Kappeler, Teuchelweg 59, 7000 Chur Ruth J. Scheier, Büntstrasse 10, 5430 Wettingen Thomas Maier, Alte Gfennstrasse 75, 8600 Dübendorf Pierre Cherbuin, Avenue du Général Guisan 71, 1400 Yverdon-les-Bains Marc Walpoth, rue de la Prairie 25, 1202 Genève Stève Piaget, Blauensteinerstrasse 10, 4053 Basel Gerhard Schafroth, Widmannstrasse 13, 4410 Liestal Karin Ingold, Hans Huberstrasse 39, 4500 Solothurn Sandra Gurtner-Oesch, Unionsgasse 9, 2502 Biel Jacques-André Haury, chemin du Village 48, 1012 Lausanne

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee «Energie- statt Mehrwertsteuer», Postfach 595, 2501 Biel, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 15. Juni 2011.

1. Juni 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 130a (neu)

Energiesteuer

Der Bund kann auf der Einfuhr und der inländischen Erzeugung nicht erneuerbarer Energie eine Steuer erheben. Wird die Energie ausgeführt, so wird die Steuer zurückerstattet. Die Steuer wird pro Kilowattstunde Primärenergie bemessen.

1

Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen die Besteuerung der grauen Energie vorsehen.

2

Der Steuersatz wird so festgelegt, dass der Steuerertrag einem festen Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes entspricht.

3

Für die einzelnen Energieträger können aufgrund ihrer ökologischen Gesamtbilanz unterschiedliche Steuersätze festgelegt werden.

4

Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen und zur Vereinfachung der Steuererhebung Ausnahmen von einer vollumfänglichen Besteuerung festlegen.

5

Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so können höchstens 13,1 Prozent des Steuerertrags dafür verwendet werden.

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5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

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II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. ebis (neu) 3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: ebis. 1,5 Prozent des Ertrags der Energiesteuer nach Artikel 130a verwenden;

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SR 101

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Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 130a (Energiesteuer) Mit Inkrafttreten der Gesetzgebung zu Artikel 130a, spätestens jedoch am 31. Dezember des fünften Jahres nach dessen Annahme:

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a.

werden die Artikel 130, 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e und 196 Ziffer 14 aufgehoben;

b.

wird Artikel 134 wie folgt geändert:

Art. 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

1

2 Der feste Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes in Artikel 130a Absatz 3 wird so festgelegt, dass der Ertrag der Energiesteuer dem durchschnittlichen Ertrag der Mehrwertsteuer in den letzten fünf Jahren vor ihrer Aufhebung entspricht.

3 Tritt die Gesetzgebung zu Artikel 130a nicht spätestens am 1. Januar des sechsten Jahres nach dessen Annahme in Kraft, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

5

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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